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Geschrieben
und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2018
Es wird immer
schwerer, Hass und Unwahrheiten wie Diskriminierung zu entgehen. In Zeiten von Fake News, Social
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vor, einer Minderheit anzugehören!
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Landessozialgericht
Stuttgart: Keine Gleichheit vor dem Gesetz für transsexuelle Menschen
Transsexualität
nach einer Operation ist keine eigenständige Funktionseinschränkung mit
Auswirkungen auf den Grad der Behinderung
Transsexuelle
Menschen könnten nicht mit nicht-transsexuellen Menschen vor dem Gesetz
gleichgestellt werden, zumindest wenn es um den Grad der Behinderung geht,
meinte das Landessozialgericht Stuttgart in einem Urteil vom 23.07.2010.
Eine transsexuelle Frau klagte, weil das Amt für Versorgung und Rehabilitation der Stadt Karlsruhe sich weigerte, bei der Einstufung des Behinderungsgrades auch die Unfruchtbarkeit der Klägerin zu berücksichtigen. Unfruchtbarkeit gilt bei nicht-transsexuellen Menschen als eine Behinderung. Hierzu äußerte die transsexuelle Klägerin, "dass bei Verlust der Gebärmutter und/oder Sterilität in jüngeren Lebensalter bei noch bestehenden Kinderwunsch ein GdB [Grad der Bedinderung, Anm. d. Verf.] von 20 und bei Verlust oder Ausfall beider Eierstöcke in jüngeren Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch und unzureichender Ausgleichbarkeit des Hormonhaushalts ein GdB von 20 bis 30 vorgesehenen sei. Das Funktionssystem Geschlechtsapparat sei bei ihr auch in körperlicher Hinsicht beeinträchtigt. Durch die durchgeführte Operation habe eine Herstellung der inneren zur Fortpflanzung notwendiger Organe nicht bewerkstelligt werden können. Aus diesem Grunde sei die Analogie zu den vorbezeichneten Funktionseinschränkungen zu ziehen.", so heißt es im Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart. Eine transsexuelle Frau ist eine Frau. Die Klägerin ließ sowohl ihren Vornamen als auch ihren Geschlechtseintrag ändern und war der Ansicht, dass sie nun auch die gleichen Rechte, wie jede andere Frau haben müsste, also auch das gleiche Recht bei der Eintragung des Behindertengrades (GdB).
Eine transsexuelle Frau klagte, weil das Amt für Versorgung und Rehabilitation der Stadt Karlsruhe sich weigerte, bei der Einstufung des Behinderungsgrades auch die Unfruchtbarkeit der Klägerin zu berücksichtigen. Unfruchtbarkeit gilt bei nicht-transsexuellen Menschen als eine Behinderung. Hierzu äußerte die transsexuelle Klägerin, "dass bei Verlust der Gebärmutter und/oder Sterilität in jüngeren Lebensalter bei noch bestehenden Kinderwunsch ein GdB [Grad der Bedinderung, Anm. d. Verf.] von 20 und bei Verlust oder Ausfall beider Eierstöcke in jüngeren Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch und unzureichender Ausgleichbarkeit des Hormonhaushalts ein GdB von 20 bis 30 vorgesehenen sei. Das Funktionssystem Geschlechtsapparat sei bei ihr auch in körperlicher Hinsicht beeinträchtigt. Durch die durchgeführte Operation habe eine Herstellung der inneren zur Fortpflanzung notwendiger Organe nicht bewerkstelligt werden können. Aus diesem Grunde sei die Analogie zu den vorbezeichneten Funktionseinschränkungen zu ziehen.", so heißt es im Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart. Eine transsexuelle Frau ist eine Frau. Die Klägerin ließ sowohl ihren Vornamen als auch ihren Geschlechtseintrag ändern und war der Ansicht, dass sie nun auch die gleichen Rechte, wie jede andere Frau haben müsste, also auch das gleiche Recht bei der Eintragung des Behindertengrades (GdB).
Doch das Landessozialgericht Stuttgart teilte die Auffassung, dass auch transsexuelle Frauen Frauen seien und deshalb die gleichen Rechte haben müssten, wie alle Frauen, nicht. Interessant ist hier die Argumentation, die Frauen mit missgebildeten Eierstöcken einen höheren Grad der Behinderung zuschreibt, als Frauen, die gänzlich ohne Eierstöcke geboren werden. So heißt es in dem Urteil: "Dies ist in den VG nicht vorgesehen, denn Teil B Nr. 14.3 erfasst nur "Unterentwicklung, Verlust oder Ausfall" natürlich gegebener Eierstöcke. ... Insbesondere kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf Artikel 3 GG berufen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht, die aufgrund falscher Geschlechtsidentität nach der medizinisch gebotenen Therapiemaßnahme erfolgreich erreichte körperliche Verfassung rechtlich wie den körperlichen Behinderungszustand zu behandeln, der bei normalbedingter Geschlechtsentwicklung eine GdB-Einstufung erlaubt."
Nochmals diese Sätze im Klartext:
1. Wenn eine Frau Eierstöcke besitzt, die unterentwickelt sind, die sie verliert oder ihr den Dienst versagen, dann hat sie Anspruch auf einen bestimmten Behinderungsgrad. Hat sie jedoch von vorne herein keine Eierstöcke, dann hat sie keinen Anspruch. Dann gilt sie nicht als gebärunfähig.
2. Der Gleichheitsgrundsatz gebiete nicht, so das Landessozialgericht Stuttgart, transsexuelle Frauen mit nicht-transsexuellen Frauen gleich zu stellen.
Vielleicht sollte doch einmal jemand die deutschen Richter darüber aufklären, dass es in Artikel 3 unseres Grundgesetzes klar heißt:
(1) ALLE Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
...
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, ... benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
Und weil man niemanden auf Grund seines Geschlechts oder seiner Behinderung benachteiligen darf, spricht man einer transsexuellen Frau einfach ihr Geschlecht ab (sie ist jemand mit "falscher Geschlechtsidentität") und sagt gleichzeitig, Transsexualität wäre keine Behinderung. So einfach geht das. Satz 1, indem es heißt: "ALLE Menschen sind vor dem Gesetz gleich" ... - naja, wozu brauch man Satz 1.
Das Tüpfelchen auf dem "i" ist dann dieser Satz des Landgerichts Stuttgart: "Zudem ist fraglich, ob dem Transsexuellengesetz ... als gesetzliche Intention unterstellt werden kann, mit der gesetzlich statuierten Voraussetzung einer operativen Geschlechtsumwandlung die Versetzung eines Menschen aus seiner körperlich unbehinderten Verfassung immer und zwingend in einen körperlich behinderten Menschen anderen Geschlechts zu fördern." Im Transsexuellengesetz heißt es ganz klar in § 9: "(1) Auf Antrag einer Person, ... ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie
3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist."
Wenn das kein Zwang zur Unfruchtbarkeit darstellt und somit einen Zwang, behindert zu werden, dann ...
Dieses Urteil ist klar eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes und des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Wir hoffen, die betroffene Person verliert nicht den Mut nach diesem Urteil und wendet sich an das Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Das
Sozialrecht regelt in § 2 Abs. 1 SGB IX, dass Menschen behindert sind, wenn
ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit
hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung (GdB) nach 10er Graden
abgestuft festgestellt. Schwerbehinderung wird angenommen, wenn ein Grad der
Behinderung von wenigstens 50 vorliegt.
Transsexualität stellt keine eigenständige Behinderung nach Maßgabe des Sozialrechts dar, die neben körperlichen und psychischen Einschränkungen besonders berücksichtigt werden müsste. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg jetzt in einem Urteil vom 23.07.2010 (Az.: L 8 SB 3543/09) entschieden und damit die Berufung einer Transsexuellen zurückgewiesen. Die Transsexuelle, die sich einer geschlechtsangleichenden Operation zur Frau unterzogen hatte, beantragte die Feststellung der Schwerbehinderung. Das zuständige Amt für Versorgung und Rehabilitation stellte einen Grad der Behinderung von 40 wegen einer seelischen Störung und des Vorliegens von Migräne fest. Die Transsexuelle wollte jedoch einen Grad der Behinderung von wenigsten 60 festgestellt haben und rief hierzu die Sozialgerichtsbarkeit an.
Das Sozialgericht Karlsruhe stellte als erstinstanzlich zuständiges Gericht einen Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft fest. Die Transsexualität als solche wurde jedoch nicht als Behinderung anerkannt. Gegen das Urteil des Sozialgerichts hat die Klägerin Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie machte geltend, sie sei trotz der Operation nicht in der Lage, sich als Frau fortzupflanzen. Die insoweit bestehenden Einschränkungen müssten besonders berücksichtigt werden.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Berufung zurückgewiesen: Neben den sonstigen, als Behinderungen anerkannten Erkrankungen der Klägerin - auch in Folge ihrer Transsexualität - sei die Transsexualität selbst keine eigenständige Funktionseinschränkung mit Auswirkungen auf Grad der Behinderung. Auch wenn durch die Operationen nicht der vollständige körperliche Zustand einer Frau, insbesondere die zur Fortpflanzung erforderlichen inneren Organe, habe hergestellt werden können, habe die medizinisch erfolgreiche und komplikationslos durchgeführte Behandlung keine Gesundheitseinschränkung verursacht, die als eigenständige Behinderung anzuerkennen sei. Liegen aufgrund der geschlechtsangleichenden Operation jedoch seelische Störungen und Depressionen vor, so können diese eigenständig in die Bemessung des Grades der Behinderung einfließen.
Transsexualität stellt keine eigenständige Behinderung nach Maßgabe des Sozialrechts dar, die neben körperlichen und psychischen Einschränkungen besonders berücksichtigt werden müsste. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg jetzt in einem Urteil vom 23.07.2010 (Az.: L 8 SB 3543/09) entschieden und damit die Berufung einer Transsexuellen zurückgewiesen. Die Transsexuelle, die sich einer geschlechtsangleichenden Operation zur Frau unterzogen hatte, beantragte die Feststellung der Schwerbehinderung. Das zuständige Amt für Versorgung und Rehabilitation stellte einen Grad der Behinderung von 40 wegen einer seelischen Störung und des Vorliegens von Migräne fest. Die Transsexuelle wollte jedoch einen Grad der Behinderung von wenigsten 60 festgestellt haben und rief hierzu die Sozialgerichtsbarkeit an.
Das Sozialgericht Karlsruhe stellte als erstinstanzlich zuständiges Gericht einen Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft fest. Die Transsexualität als solche wurde jedoch nicht als Behinderung anerkannt. Gegen das Urteil des Sozialgerichts hat die Klägerin Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie machte geltend, sie sei trotz der Operation nicht in der Lage, sich als Frau fortzupflanzen. Die insoweit bestehenden Einschränkungen müssten besonders berücksichtigt werden.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Berufung zurückgewiesen: Neben den sonstigen, als Behinderungen anerkannten Erkrankungen der Klägerin - auch in Folge ihrer Transsexualität - sei die Transsexualität selbst keine eigenständige Funktionseinschränkung mit Auswirkungen auf Grad der Behinderung. Auch wenn durch die Operationen nicht der vollständige körperliche Zustand einer Frau, insbesondere die zur Fortpflanzung erforderlichen inneren Organe, habe hergestellt werden können, habe die medizinisch erfolgreiche und komplikationslos durchgeführte Behandlung keine Gesundheitseinschränkung verursacht, die als eigenständige Behinderung anzuerkennen sei. Liegen aufgrund der geschlechtsangleichenden Operation jedoch seelische Störungen und Depressionen vor, so können diese eigenständig in die Bemessung des Grades der Behinderung einfließen.
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