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Ämter und Behörden
„Kampf gegen Rechtsextremismus hat höchste Priorität“
Schön Geschrieben, doch Umsetzung keine, oder wer kontrollieren diese Behörden?
Die Leute die mich inspirieren, setzen sich selbst hohe Ziele und finden dann heraus, wie sie diese realisieren können.
Ein schöner Satz, die Leute welche mich inspirieren, doch ehrlich, alles ist geschrieben kaum Anwendbar in diesen Zeiten mehr noch der Realität des heutigen Zeitalters!
Als versteckte Diskriminierung versteht der Gerichtshof der Europäischen Union dagegen nur die nachteilige unterschiedliche Behandlung, die nicht durch objektive Unterschiede zwischen der internen und der transnationalen Situation gerechtfertigt ist.
Offene Diskriminierungen sind dabei solche, die ausdrücklich auf die Staatsangehörigkeit als Entscheidungskriterium abstellen. Versteckte Diskriminierungen sind dagegen solche, die zwar nicht ausdrücklich auf die Staatsangehörigkeit abstellen, jedoch in aller Regel nur Inländer oder Ausländer betreffen.
Auch hier viele Worte, doch nicht immer Verständlich?
Offene und verdeckte Diskriminierung sind gleichermaßen verboten!
Bei einer Ausschreibung darf nicht schon das Ergebnis vorweggenommen werden, indem bestimmte Marken, Produkte oder Herkunftsorte ohne sachlichen Grund bevorzugt oder benachteiligt werden. Dabei sind offene und verdeckte Diskriminierungen gleichermaßen verboten.
Dabei gibt es Regeln wie Gesetze, welche meiner Meinung nach nicht angewendet werden, denn:
Justiz und Polizei
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist im öffentlich-rechtlichen Bereich nicht anwendbar.
Alle staatlichen Behörden wie auch Polizei und Justiz sind aber an die verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbote (z. B. Art. 3 Abs. 3 GG) und an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden.
Antidiskriminierungsrechtliche Regelungen finden sich aber auch in den einzelnen Landesgesetzen sowie in speziellen Gesetzen des Bundes und der Länder, z. B. zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen oder in den Integrationsgesetzen von Menschen mit Migrationshintergrund. Berlin hat als erstes Bundesland ein Landes-Antidiskriminierungsgesetz erlassen, das die gesamte öffentliche Verwaltung und alle öffentlichen Stellen des Landes Berlin bindet. Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz haben unabhängige Polizeibeauftragte installiert, andere Länder haben entsprechende Absichtserklärungen abgegeben. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat sich in der Vergangenheit wiederholt für die Einrichtung unabhängiger Polizeibeauftragter ausgesprochen.
Von Beginn des Jahres 2017 bis Ende 2020 haben sich 685 Personen an unsere Beratung gewandt, weil sie Diskriminierung im Bereich von Justiz und Polizei erlebt haben.
98 Prozent der Personen, die uns von Diskriminierungen durch die Polizei oder andere Ordnungskräfte berichteten, wurden wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert.
Häufig handelt es sich dabei um verdachtsunabhängige Kontrollen von Personen allein aufgrund ihres physischen Erscheinungsbildes, das sogenannte Racial Profiling.
Das betrifft sehr oft Transgender oder Intersexuelle hier in Deutschland, aber auch Politisch motivierte Diskriminierung!
Bei einer Vernehmung in der Polizei-Zentrale in Limburg, wurde ich Explizit darauf Hingewiesen nicht über Rechtsextrem oder Rechtsextremismus aussagen zu machen!
Die Frage ist warum?
1. Was ist Racial Profiling?
Racial Profiling meint die verdachtsunabhängige Kontrolle von Personen allein aufgrund ihres physischen Erscheinungsbildes.
Dabei werden die Hautfarbe oder andere ethnische oder religiöse Merkmale zum Anlass für Kontrollen durch Polizei-, Einwanderungs- oder Zollbeamt*innen oder auch durch Kaufhausdetektiv*innen genommen.
Verdachtsunabhängige Personenkontrollen, die ohne sachlichen Grund wegen des Aussehens erfolgen, sind diskriminierend, weil wegen der ethnischen Zugehörigkeit oder religiöser Symbole ein rechtswidriges Verhalten unterstellt wird.
Damit werden vor allem nicht-weiße Menschen einem Generalverdacht ausgesetzt.
Vor und insbesondere diese mit unterschiedlicher Hautfarbe so wie Transgender bzw. Intersexuelle!
Schützt das AGG vor Racial Profiling?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft oder rassistischen Zuschreibungen. Allerdings erstreckt sich der Schutz des AGG nur auf bestimmte Lebensbereiche; vor diskriminierendem Handeln durch staatliche Stellen schützt das AGG nicht.
Allerdings verstoßen anlasslose Personenkontrollen, die an Diskriminierungsmerkmale anknüpfen, gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes. Daneben verbieten auch geltendes Europarecht und internationales Recht diskriminierendes staatliches Handeln (z. B. Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung).
Auf Berliner Landesebene gilt seit Juni 2020 das Berliner Landes-Antidiskriminierungsgesetz. Im Unterschied zum AGG bezieht sich dieses ganz konkret auf die Diskriminierung durch öffentliche (Berliner) Behörden und sieht für den Fall eines Verstoßes auch ein Recht auf finanzielle Entschädigung für Betroffene vor.
Können diskriminierende Personenkontrollen durch staatliche Stellen gerechtfertigt sein?
Im Falle diskriminierender Personenkontrollen durch staatliche Stellen haben die Gerichte zu prüfen, ob diese Kontrollen zum Beispiel mit Aspekten des Gemeinwohls gerechtfertigt werden können. In der Praxis lässt sich Racial Profiling bei Personenkontrollen jedoch kaum rechtfertigen.
Im April 2016 hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Schwarze deutsche Familie in einer Regionalbahn durch Beamte der Bundespolizei kontrolliert worden ist. Die Polizeibeamten beriefen sich für die durchgeführte Befragung und Ausweiskontrolle auf § 22 Abs. 1a des Bundespolizeigesetzes. Danach kann die Bundespolizei zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet in bestimmten Zügen Personen anhalten, befragen und sich Ausweispapiere vorlegen lassen.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die polizeiliche Maßnahme rechtswidrig war. Die Hautfarbe der kontrollierten Personen sei zumindest ein mitentscheidendes Kriterium für die Kontrolle gewesen. Der Eingriff in das grundrechtliche Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes sei nicht durch einen legitimen Gemeinwohlzweck gerechtfertigt gewesen. Denn eine an die „Rasse“ anknüpfende Auswahlentscheidung bei einer Kontrolle wiege derart schwer, dass sie nicht mit dem Zweck der Verhinderung unerlaubter Einreise zu rechtfertigen sei (Urteil vom 21. April 2016, Aktenzeichen: 7 A 11108/14).
In einem anderen Fall, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 2018 zu entscheiden hatte, war ein Schwarzer Deutscher am Hauptbahnhof von zwei Beamt*innen der Bundespolizei kontrolliert worden. Die Polizeibeamten stützten ihre Kontrolle auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Bundespolizeigesetzes, wonach die Bundespolizei zur Gefahrenabwehr Personen kontrollieren darf. Sie begründeten die durchgeführte Kontrolle unter anderem damit, dass Diebstähle am Bahnhof und in Zügen mehrheitlich von Männern aus den Maghreb-Staaten bzw. durch nordafrikanische Staatsangehörige begangen würden. Auch würden am Hauptbahnhof überwiegend „nord- und schwarzafrikanische Täter“ mit Betäubungsmitteln handeln.
Das Gericht entschied, dass die Kontrolle nicht gerechtfertigt war. Denn die Behauptungen der Polizisten konnten statistisch nicht belegt werden. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass eine an Diskriminierungsmerkmale anknüpfende Maßnahme eine stigmatisierende Wirkung habe und auch deshalb erhöhte Anforderungen an eine Rechtfertigung bestünden (Urteil vom 7. August 2018, Aktenzeichen: 5 A 294/16).
Natürlich steht die Frage im Raum, was kann ich dagegen tun?
Wenn ehrlich nichts kann man dagegen machen, selbst wenn es schön geschrieben steht!
Was kann ich tun, wenn ich von Racial Profiling betroffen bin?
Wenn Sie von Racial Profiling betroffen sind, können Sie sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes oder eine eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe wenden.
Wer daran Glaubt, wird nie Gerechtigkeit erfahren, denn bei den Behörden zieht man vor zu schweigen und zu Vertuschen, bevor man Angehörige der Polizei oder anderen Behörden an zu schwärzen!
Man lässt Nachweisliche-Straftaten einfach Straftaten sein, aus Ankläger wird Beschuldigter gemacht bzw. Projektiert, das sind Objektive-Fakten welche wir Zeit Jahren beobachten!
Hat der Rechtsextremismus Behörden und Polizei-Behörde auch Staatsanwaltschaft wie Richter, so weit Untergraben, das Gerechtigkeit nur noch durch Zahlung oder Akzeptanz einer Rechtsextremen Idologie zu erwarten?
Wir würden diese Bestätigen!
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