Samstag, 16. Juni 2012

Bundesverfassungsgericht!!!!

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Bundesverfassungsgericht!!!!
„Neues Geschlecht ohne Scheidung anzuerkennen“

24. Juli 2008 Transsexuelle müssen sich nach einer Geschlechtsumwandlung nicht von ihrem Ehepartner scheiden lassen. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch entschieden. Der Erste Senat erklärte damit eine Vorschrift des Transsexuellengesetzes für grundgesetzwidrig. Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist es einem Transsexuellen nicht zumutbar, dass seine rechtliche Anerkennung im neuen Geschlecht voraussetzt, dass er sich von seinem Ehegatten scheiden lässt. Der Gesetzgeber muss bis zum 1. August 2009 eine neue Regelung schaffen. Bis dahin darf die alte nicht angewendet werden.
In dem Fall, den das Amtsgericht Schöneberg dem Verfassungsgericht vorgelegt hatte, geht es um einen fast 80 Jahre alten Mann. Er ist seit 56 Jahren verheiratet, hat drei Kinder und fühlt sich schon länger als Frau. Seit 2001 trägt er einen Frauennamen, ein Jahr später folgte die Geschlechtsumwandlung. Seine rechtliche Anerkennung als Frau scheiterte, weil der Betroffene nach dem Transsexuellengesetz unverheiratet sein muss. Das Ehepaar will sich nicht scheiden lassen; die Beziehung sei intakt.
Beziehungen in existenzielle Krisen gestürzt
Bei seiner Entscheidung wog der Erste Senat den Schutz der Ehe zwischen Mann und Frau einerseits und die Rechte von Transsexuellen andererseits ab. Zwar sei die Ehe zwischen Mann und Frau von hohem Gewicht. Doch sei die Beeinträchtigung eines verheirateten Transsexuellen unverhältnismäßig. Der Schutz der Ehe „entfällt nicht dadurch, dass der transsexuelle Ehegatte während der Ehe durch operative Eingriffe seine äußeren Geschlechtsmerkmale dem empfundenen Geschlecht anpasst“.
Auch nach einer Geschlechtsumwandlung sei die Ehe eine „dauerhafte Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft“. Durch die Vorschrift im Transsexuellengesetz könnten Beziehungen in existenzielle Krisen gestürzt werden. „Es geht um das weitere Schicksal eines gemeinsam gegangenen Lebensweges.“ Entscheidend sei hier das Zusammenspiel des Schutzes der Ehe mit dem „ebenfalls grundrechtlich geschützten Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität.“
Es handele sich ohnehin nur um wenige Transsexuelle, die erst während der Ehe ihre Transsexualität entdecken oder offenbaren und deren Ehe daran nicht zerbreche. Die Richter überließen dem Bundestag die Frage, wie das Transsexuellengesetz verfassungsmäßig gestaltet werden kann. Das Eheverbot verstoße nicht automatisch gegen das Grundgesetz. Doch müsse der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass die bisherige Ehe eines Transsexuellen jedenfalls als „rechtlich gesicherte Verantwortungsgemeinschaft“ fortbestehen kann (Aktenzeichen 1 BvL 10/05).

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