Copyright © 2011-2021 Nikita Noemi Rothenbächer- Alle Rechte vorbehalten!
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"Normalität" durch Sondergesetze?
Gesellschaftspolitische Normierung des Geschlechts am Beispiel des Transsexuellengesetzes
Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2011
Mit Sondergesetzen für bestimmte Gruppen werden an die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe normative Erwartungen und Zuschreibungen geknüpft, übereinstimmende Bedürfnisse und politische Zielvorstellungen der Gruppenangehörigen vorausgesetzt und für deren Befriedigung durch den Gesetzgeber wiederum das zuvor normierte Verhalten zur Voraussetzung gemacht.
Selbstverständlich und unhinterfragt wird bis heute Heterosexualität als grundlegendes Moment von rechtlich anerkannten Paarbeziehungen (Ehe) vorausgesetzt. Die "Eingetragene Lebenspartnerschaft" hat daran insofern nichts geändert, als sie mit geringeren Rechten ausgestattet worden ist und so die Exklusivstellung der Ehe de facto eher bestätigt als erodiert.
Gesetzliche Normierungen reichen aber auch in die Beziehung hinein. So gibt z.B. das Ehegattensplitting vor, dass miteinander in ehelicher Gemeinschaft lebende Männer und Frauen eine klare geschlechtsspezifische Arbeitsteilung praktizieren, bei der der eine Teil (auf Grund des in der BRD üblichen Ernährerlohns im Regelfall der Mann) der Erwerbarbeit nachgeht und der andere (auf Grund ihrer wirtschaftlich und sozial untergeordneten Stellung im Regelfall die Frau) die entgeltlose häusliche Tätigkeit übernimmt.
Die beiden zur Verfügung stehenden Rechtsinstitute, die Ehe und die "Eingetragene Lebenspartnerschaft", setzen wiederum eine Paarbeziehung voraus, während alle übrigen Konstellationen von Nähe, Verantwortung und Solidarität aus der Sicht des Gesetzgebers irrelevant und weitgehend rechtlos bleiben.
Beziehen sich Gesetze auf Kategorien wie Geschlecht, sexuelle Orientierung, Geschlechtsrolle und Beziehungsform, führt dies zwangsläufig einerseits zu Ausgrenzungen und Diskriminierungen derjenigen, die jenseits der Normvorstellungen leben wollen oder müssen und andererseits zu Privilegierungen derjenigen, die sich innerhalb des durch das Gesetz anempfohlenen Rahmens bewegen. Im Folgenden soll der inzwischen offenkundig gewordene Widerspruch zwischen der real existierenden geschlechtlichen Vielfalt und der auf überkommenen und strikt bipolaren Vorstellungen vom Geschlecht beruhenden Gesetzeslage ausgeleuchtet werden anhand des geltenden Transsexuellengesetzes (TSG) von 1980.
Realitäten und Begriffe
Die Fremdwahrnehmung der Geschlechtlichkeit eines Menschen ist bestimmt durch das körperliche Erscheinungsbild, die Geschlechtsrolle und die sexuelle Orientierung. In den Erwartungen hinsichtlich Geschlechtsrolle und sexueller Orientierung ist bereits seit längerem ein deutlicher Wandel hin zu einer Ausweitung des Spektrums akzeptierten oder tolerierten Verhaltens zu konstatieren. Auf das Geschlecht trifft das nicht zu. Dieses wird noch immer ausschließlich bipolar imaginiert. Ein Mensch ist nur als Frau oder als Mann vorstellbar. Auf Abweichungen von diesem Diktum wird mit Irritation und mit Versuchen reagiert, Eindeutigkeit zu erzwingen - entweder durch soziale Kontrolle oder durch operative Maßnahmen, wie am Beispiel des Umgangs mit Intersexuellen und mit Menschen, deren Geschlechtsidentität nicht den an ihren biologischen Körper geknüpften Zuschreibungen und Erwartungen entspricht, zu sehen ist.
Bei letzteren führt das Paradigma der Zweigeschlechtlichkeit dazu, dass von der Gesamtheit der Menschen, die ihrem körperlichen und dem entsprechend zugewiesenen sozialen Geschlecht mit Unbehagen bis hin zur Ablehnung gegenüberstehen, nur diejenigen wahrgenommen werden, die sich voll und ganz dem anderen Geschlecht zugehörig fühlen und eine operative Angleichung ihres äußeren Erscheinungsbildes an das, welches für das Wunschgeschlecht für typisch gehalten wird, anstreben. Diese Sicht wird gestützt durch die medizinische Praxis, in der i.d.R. nur diejenigen in Erscheinung treten, für die der Widerspruch zwischen ihrem Körpergefühl und zugewiesenem Geschlecht nicht lebbar ist. Die übrigen, die sich in ihrer Geschlechtsidentität nicht einem der beiden Pole "männlich" oder "weiblich" zuordnen wollen oder können oder die Wege gefunden haben, ihre Geschlechtsidentität zu leben, obwohl diese mit der amtlichen Geschlechtszuweisung nicht übereinstimmt, treten dort nicht in Erscheinung. So wird die medizinische Definition der Transsexualität durch Zirkelschluss permanent bestätigt, obwohl sie nur einen Teil der Transsexuellen erfasst.
In den letzten Jahren hat die Bindungswirkung überkommener Normen hinsichtlich geschlechtlich konnotierter Verhaltensmuster nachgelassen, die diesbezügliche soziale Kontrolle ist schwächer geworden, und die Möglichkeiten einer ökonomisch eigenständigen Existenz haben zugenommen. Die frühere Eindeutigkeit und Homogenität ist in Auflösung begriffen. Das gilt für die Geschlechtsrolle, die sexuelle Orientierung, aber auch - wenngleich in weit geringerem Maße - für die Geschlechtsidentität.
In der entsprechenden Szene werden die bisherigen Begriffe in ihrer Bedeutung erweitert und neue kreiert, um diese Uneindeutigkeit und Variabilität zum Ausdruck zu bringen. So steht "transgender" für das Unbehagen mit den an das Zuweisungsgeschlecht gekoppelten Rollenerwartungen - in allen Intensitäten. Transvestitisch bzw. Drag Kings, Drag Queens oder Cross Dresser stehen für die Freude am Tragen "gegengeschlechtlicher" Kleidung und am performativen Spiel mit dem Outfit. Die Selbstdefinition als Transgender oder Transvestit muss nicht zwingend einhergehen mit der Ablehnung des eigenen körperlichen Geschlechts. Hierfür wird der Begriff "transsexuell" verwendet, wobei alle eingeschlossen sind, deren Körpergefühl im Widerspruch steht zu dem anhand ihres biologischen Körpers zugewiesenen Geschlechts - unabhängig davon, in welcher Intensität und Ausschließlichkeit dies der Fall ist.
Diese Begrifflichkeiten bringen zum Ausdruck, dass es auch hinsichtlich der Geschlechtsidentität nicht nur zwei Optionen gibt, sondern eine beliebige Zahl an Zwischenstufen. Zwischen den Polen ist nicht Leere, sondern Leben - die Übergänge sind fließend.
Diese Tatsache hat zwar inzwischen Teile der medizinischen Fachwelt1 erreicht, und es gibt Anzeichen dafür, dass die Bundesregierung den Reformbedarf hinsichtlich des TSG erkannt hat,2 jedoch ist der Gesetzgeber bislang nicht tätig geworden.
Das TSG und seine Wirkungen
Das "Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen" (Transsexuellengesetz - TSG) eröffnet zwei Möglichkeiten. Die "Kleine Lösung" ermöglicht der antragstellenden Person, ihren Vornamen gegen einen auszutauschen, der dem anderen Geschlecht vorbehalten ist. Die "Große Lösung" führt darüber hinaus zur Änderung des Personenstandes.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der "Kleinen Lösung" sind das Gefühl der Zugehörigkeit zum "anderen" Geschlecht sowie eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich dieses Empfinden nicht mehr ändern wird (§1 TSG). Letzteres ist von zwei unabhängig voneinander tätigen Sachverständigen festzustellen. Die Vornamensänderung wird dann auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung vorgenommen.
Die Fremdbeurteilung stellt eine Missachtung der im Regelfall sehr hohen Selbstkompetenz der Betreffenden dar. Die Antragstellenden sind zudem gezwungen, sich so zu präsentieren, dass die jeweiligen GutachterInnen das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht bestätigen. Unter diesen Bedingungen können es sich die Antragstellenden nicht erlauben, die eigene Geschlechtsidentität authentisch oder gar in Nuancierungen zwischen den Polen zu beschreiben, sondern sie müssen bemüht sein, die Vorstellungen der GutachterInnen auch vom jeweils anderen Geschlecht zu erfüllen. Das bipolare Diktum über die Geschlechtszugehörigkeit reproduziert sich selbst.
Bemerkenswerterweise kann die Namensänderung auf Antrag des Antragstellenden wieder rückgängig gemacht werden, ohne dass die Dauerhaftigkeit dieses Begehrens gutachterlich geprüft werden muss. Die Vornamensänderung wird automatisch aufgehoben, wenn die betreffende Person heiratet. Eine Eheschließung interpretiert der Gesetzgeber als Ausdruck des Zugehörigkeitsempfinden zum biologischen Geschlecht bei der Geburt. Dass es sich bezogen auf die Geschlechtsidentität um gleichgeschlechtliche Beziehungen handeln könnte, wird ignoriert. Möglicherweise ist auch genau dies der Grund für das faktische Heiratsverbot für transsexuelle Menschen, die die "Kleine Lösung" beibehalten wollen. Das Entstehen von scheinbar gleichgeschlechtlichen Ehen soll verhindert werden. Bestehende Ehen dürfen jedoch fortgeführt werden, da der Personenstand von der Vornamensänderung unberührt bleibt, obwohl auch hier im Regelfall der äußere Anschein eine gleichgeschlechtliche Verbindung signalisiert. Als Begründung wurde angeführt, dass die Belange derjenigen Transsexuellen, die an ihrer Ehe festhalten wollen, Vorrang hätten vor dem Prinzip der Einklangs von Vornamen und Geschlecht3 und deshalb im Falle der "Kleinen Lösung" eine Eheauflösung nicht verlangt werden solle.
Körperliche Zwangsanpassung
Für die Änderung des Personenstandes, die "Große Lösung", müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die antragstellende Person muss "dauernd fortpflanzungsunfähig" sein und sich "einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen (haben), durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist" (§8 TSG). Auch hier wird strikt darauf geachtet, dass das bipolare Geschlechtsbild reproduziert wird. Wird dem Antrag auf Personenstandsänderung stattgegeben, wird eine eventuell bestehende Ehe des/der Antragstellenden aufgelöst (§10(2) TSG), da sonst personenstandsrechtlich eine gleichgeschlechtliche Ehe entstünde.
Dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit bedeutet bei biologischen Männern die Entfernung der Hoden, bei Frauen die Entfernung der Gebärmutter und der Eierstöcke. Die gesetzlichen Vorgaben zur Personenstandsänderung beinhalten somit über die Zumutungen der "Kleinen Lösung" hinaus eine schwerwiegende Missachtung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit. Die individuell sehr unterschiedlichen Vorstellungen der Antragstellenden über Art und Umfang medizinischer Maßnahmen werden fast völlig ignoriert. Letztlich können nur die Betreffenden selbst entscheiden, welche Eingriffe für ihr jeweiliges individuell-persönliches Verständnis vom "Mann-Sein" oder "Frau-Sein" unbedingt notwendig sind und welche nicht.
Für eine Gruppe bestimmte gesetzliche Regelungen knüpfen an die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe normative Zuschreibungen und Erwartungen. Es wird unterstellt, dass die Angehörigen dieser Gruppe auf Grund ihrer gemeinsamen Merkmale oder Eigenschaften (z.B. hetero- oder homosexuell, alt oder jung, transsexuell, behindert, schwarz oder weiß etc.) auch übereinstimmende Bedürfnisse und politische Zielvorstellungen haben, die der Gesetzgeber ggf. durch ein entsprechendes Sondergesetz für diese Gruppe befriedigen zu können glaubt.
Diese Prämissen sind falsch: In einer Zeit, in der Identitäten zwar durchaus noch gemeinsame Nenner haben können (z.B. homosexuell zu sein), aber dennoch so individuell geworden sind, dass sie nicht mehr ohne weiteres von außen her erfasst und verstanden werden können, kann aus der Zugehörigkeit zu einer Gruppe nicht auf eine kollektive Identität und erst recht nicht auf übereinstimmende Interessenlagen und Bedürfnisse geschlossen werden. Folglich macht es keinen Sinn, allein an die Gruppenzugehörigkeit Rechtsfolgen knüpfen zu wollen. So ist z.B. nur für eine kleine Minderheit der Lesben und Schwulen die Öffnung der Ehe bzw. die "Eingetragene Lebenspartnerschaft" die Erfüllung ihrer politischen Zielvorstellungen. Die überwiegende Mehrheit der Lesben und Schwulen stellt diese überkommenen Rechtsinstitute in Frage und fordert individuell und flexibel gestaltbare rechtliches Regelungsangebote für Homo- und Heterosexuelle.
In einem gruppenbezogenen Ansatz werden Interessen, die nicht mit den für die jeweilige Gruppe vorausgesetzten übereinstimmen, nicht berücksichtigt. Gleichzeitig werden die den gesetzlichen Regelungen zugrundeliegenden Normvorstellungen permanent reproduziert, weil ihre Gültigkeit durch die Inanspruchnahme dieser Regelungen - und sei es durch einen kleinen Teil der Gruppe - scheinbar immer wieder bestätigt wird. Die reale Variationsbreite an Selbstdefinitionen, Bedürfnissen und Lebenslagen wird nicht wahrgenommen.
Es ist das generelle Problem einer gruppenbezogenen Politik, dass sie grundsätzlich - auch ungewollte - Ausschlüsse und Ausgrenzungen nicht vermeiden kann. Sie ist daher nicht die Lösung, sondern eine Quelle des Problems.
Lebenslagenorientierte Politik
Notwendig ist ein Ansatz, der sich nicht auf Normvorstellungen, sondern auf individuelle Bedürfnisse und Lebenslagen bezieht. Der Gesetzgeber muss gleiche Lebenslagen gleich behandeln, unabhängig davon, welche Gruppenzugehörigkeit oder Identität die Betreffenden haben. Es ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar, "Rechtswohltaten" nur denjenigen zukommen zu lassen, die der normativen Zuschreibung entsprechen, und alle anderen davon auszuschließen, obwohl sich ihre Lebenslage nicht grundsätzlich unterscheidet.
Eine diskriminierungsfreie und nichtnormierende Politik muss das Recht gegenüber Geschlecht, Geschlechtsrolle, sexueller Orientierung sowie Art und Form der Beziehung zwischen den Beteiligten neutral gestalten, indem sie keinen Bezug auf diese Kategorien nimmt. Eine konsequent auf die Lebenslage bezogene Politik führt dazu, dass Lebensweisen, die auf der freien Entscheidung der beteiligten Erwachsenen beruhen und niemandes Selbstbestimmungsrecht verletzen, aber nicht herrschenden Normen entsprechen, nicht mehr qua Gesetz sanktioniert werden. Generell sollten Sondergesetze, die nur für bestimmte, durch Fremdzuschreibungen definierte Gruppen gelten, so weit als möglich vermieden werden.
Für Transsexuelle wäre es hilfreich, wenn in amtlichen Dokumenten (z.B. Reisepass) auf den Geschlechtsvermerk verzichtet würde. Eine Notwendigkeit ist nicht erkennbar, zumal der Personalausweis und auch der Führerschein ebenfalls ohne einen solchen Hinweis auskommen. Die "Kleine Lösung" des TSG ist überflüssig, wenn eine Änderung des Vornamens als einfacher Verwaltungsakt möglich wäre, und zwar ohne Begutachtung. Um der Variationsbreite geschlechtlicher Identitäten gerecht zu werden, müssen endlich auch geschlechtsneutrale Vornamen zugelassen werden. Noch gilt in Deutschland die Verwaltungsvorschrift, dass das Geschlecht eines Menschen auch aus seinem Vornamen hervorgehen muss.4 Auch die "Große Lösung" kann ohne weiteres entfallen, wenn jeder Mensch das Recht hätte, selbst darüber zu entscheiden, welchem Geschlecht er/sie/es angehört. Dies muss verbunden sein mit dem Recht, selbst über Art und Umfang der medizinischen und psychotherapeutischen Maßnahmen zu entscheiden. Solange dies nicht der Fall ist, gilt die Minimalforderung, den Zwang zur Durchführung "geschlechtsangleichender" Operationen als Voraussetzung für die Personenstandsänderung aufzuheben, wobei das Recht auf das "Komplettprogramm" erhalten bleiben muss für diejenigen, die nur so ihre Identität leben können oder wollen. Nicht zuletzt ist die "Eingetragene Lebenspartnerschaft" der Ehe gleichzustellen, um die bisherigen Restriktionen beim Zugang zur Ehe aufheben zu können. Damit wäre das TSG als Sonderrecht abgeschafft. Allerdings wird dennoch nicht gänzlich auf Regelungen verzichtet werden können, da differentialdiagnostisch ausgeschlossen werden muss, dass nicht Homophobie oder eine hirnorganische Erkrankung die Ursache für den Wunsch nach Personenstandsänderung ist.
Paradigmenwechsel in der Politik?
Ein entsprechender Paradigmenwechsel in der Politik wird mit Sicherheit nicht von Parteien initiiert werden, da deren erfolgsorientierte Beteiligung an Parlamentswahlen Angst vor einer zu großen Entfernung vom Mainstream erzeugt und die Angleichung an die politische "Mitte" erzwingt. Jedoch entsteht durch die zunehmend öffentlich werdende Diskrepanz zwischen den gesetzlichen Möglichkeiten und den Erfordernissen der Lebenspraxis politischer Druck, auf den die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Parteien - wenn auch manchmal mit erheblicher Verzögerung - reagieren müssen, um einen möglichen Verlust von WählerInnenstimmen zu vermeiden.
Die sich seit geraumer Zeit vollziehenden gesellschaftlichen Veränderungen haben Individualisierungsprozesse zur Folge, die eine zunehmende Gestaltbarkeit der eigenen Biografie ermöglichen. Der Soziologe Ulrich Beck spricht vom "Zeitalter des eigenen Lebens" und meint: "Das Zeitalter des "eigenen Lebens" kann … nicht mehr durch vorgegebene Normen, Werte, Hierarchien definiert und integriert werden. Es muss vielmehr durch politische und kulturelle Freiheit, also durch Nicht-Integration definiert werden" … Das Zeitalter des "eigenen Lebens" kann … nicht mehr durch Kontroll-Normen eines vorgegebenen Entweder-Oder gegängelt werden. Es muss vielmehr durch Konstitutiv-Normen angeregt und abgesichert werden, welche die Experimente des "eigenen Lebens" ermöglichen, also gegen die schiefe Ebene der Atomisierung absichern."5
Vielfalt, Uneindeutigkeit und Diskontinuitäten müssen zugelassen werden, wenn man nicht einen wachsenden Teil der Bevölkerung ausgrenzen und diskriminieren will. Hier kann sich der in den USA entwickelte Ansatz der "Politik der Verschiedenheit" als sehr hilfreich erweisen. Diese "Politics of Diversity" bezieht sich zum einen darauf, dass durch die Globalisierung eine zunehmende Zahl von Menschen mit einer Vielfalt an Kulturen, Eigenschaften, Eigenheiten usw. konfrontiert werden und viele Gesellschaften inzwischen multikulturell sind und neben den vertrauten auch eine Vielzahl fremder Kulturelemente enthalten. Zum anderen sind die Gruppen innerhalb einer Gesellschaft selbst nicht homogen, und es gibt zwischen und innerhalb der Gruppen Trennendes, aber auch Verbindendes.6
Mit einem "Management of Diversity" wird Chancengleichheit angestrebt, d.h. Diskriminierungen und Ausgrenzungen aufgrund von Geschlecht, sexueller Identität, Alter, Lebensweise, ethnischer Herkunft, Weltanschauung usw. soll mit entsprechenden Maßnahmen und Methodiken entgegengewirkt werden. Dies ist nur dann möglich, wenn die Persönlichkeit eines Menschen in einer Vielzahl von Facetten (wie beispielsweise in der abgebildeten Grafik7) wahrgenommen wird und darauf geachtet wird, dass keine davon zum Anknüpfungspunkt von Benachteiligungen oder Diskriminierungen wird.
Anmerkungen
1) z.B. Kurt Seikowski: Keine Patienten im klassischen Sinn. In: Zeitschrift für Sexualforschung 1997; 10 : 351-353
2) Antwort der Bundesregierung vom 12.12.2001 auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Christina Schenk und der Fraktion der PDS, BT-Drucks. 14/7835
3) BT-Drucks. 8/4120, S. 14
4) §262, Abs. 4 der Dienstanweisung für die Standesämter und ihre Aufsichtsbehörden
5) Ulrich Beck: Das Zeitalter des eigenen Lebens. In: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 29/2001, S.3-6
6) C. Ohms/Chr. Schenk: Diversity - Vielfalt als Politikansatz in Theorie und Praxis. Vortrag auf dem Fachtag des Hessischen Sozialministeriums am 25.4.2003 in Wiesbaden. www.sozialministerium.hessen.de/Ministerium/index.htm
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