Mittwoch, 20. Juni 2012

Vor Gericht und ein Brief an meine Kinder!!!!

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Vor Gericht und Klageschrieft!
Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2012
Stell Dir vor du stehst vor Gericht und bist eines Verbrechens angeklagt, dem Verbrechen ein Transvestit zu sein. Schwer vorstellbar ? Ich habe es erlebt, besser gesagt musste es erdulden. Die beiden folgenden Dokumente habe ich heute unter einem Haufen Papiere wiederentdeckt. Sie nochmals zu lesen und hier zu veröffentlichen war fast so schmerzhaft wie vor 15 Jahren. Die Klageschrift  liest sich Heute wie die Akte einer Hexenjagd aus einem anderen Jahrhunderts und nicht wie das Gerichts Protokoll in einem zivilisierten Land wie der Schweiz vor wenigen Jahren. Ich gebe es hier in einer gekürzten Version kommentarlos wieder.
Das zweite Dokument ist ein Brief an meine Kinder geschrieben am Tag und den folgenden Wochen, als ich von den Scheidungsabsichten meiner Frau erfuhr. Ich präsentiere beide Schriftstücke als Zeitdokumente und Beweis wie erbarmungslos  erniedrigend und brutal der emotionale Weg von Mann zu Frau sein kann und bei mir gewesen ist. Allen von Euch die eine Lebenspartnerin und/oder Kinder haben und vor der entscheidenden Frage stehen soll ich mein Geheimnis, meine Gefühle, mein wahres ich offenbaren, rate ich nur sich diesen Schritt, sehr, sehr gut und lange zu überlegen. Wie die Engländer sagen:“Look bevor you jump“. Hätte ich an den Tagen wo all dies geschah ein Orakel gehabt das mir all die Erniedrigung und seelische Schmerzen die auf mich zukommen werden, vorausgesagt, ich glaube nicht dass ich die Kraft gefunden hätte, diesen langen beschwerlichen Weg zu beschreiten.
Klageschrift Scheidung

Die besondere Charakterausprägung des Beklagten ist heute für die Klägerin leider ein trauriges Faktum. Lange hat der Beklagte jedoch versucht, dieses Doppelspiel vor der Klägerin und der Familie zu verbergen. So hatte er während Jahren eine Absteige, ohne dass dies die Klägerin gewusst hätte. Wie sich für die Klägerin erst nachträglich ergeben hatte gehen die speziellen Interessen des Beklagten schon auf seine Pubertät zurück. Er habe, so erzählte er später der Klägerin, damals schon weibliche Unterwäsche getragen, welche er aus dem Laden genommen hatte. Er habe auch Unterwäsche seiner Mutter angezogen und ihre Kleider benutzt. Damals soll er befürchtet haben, homosexuell veranlagt zu sein.
Ganz offensichtlich konnte der Beklagte In der Folge die latente Neigung unter Kontrolle halten. Es ist anzunehmen, dass er sich der normalen Neigung zunächst gar nicht bewusst war. Zunächst wurde er ja auch von beruflichen und geschäftlichen Problemen vollständig absorbiert. In den ersten Ehejahren kam dazu das natürliche Bedürfnis ein guter Ehemann und Familienvater zu sein. Jedenfalls erinnert sich die Klägerin nicht, dass in den ersten Ehejahren irgend etwas vorgefallen wäre,
wDie Klägerin erinnert sich an ein Kostümfest. Der Beklagte insistierte, in weiblicher Verkleidung, gleich angekleidet wie die Klägerin, an diesem Feste teilzunehmen. Ohne die tieferen Zusammenhänge zu kennen, entsprach die Klägerin den Wünschen des Beklagten. Beide nahmen am Maskenfeste teil und errangen sogar den ersten Preis.
Der Klägerin fiel aufs wie sehr der Beklagte an seinem weiblichen Outfit Freude hatte. Auch im folgenden Jahr wünschte der Beklagte Frau auftreten zu können. All das erschien der Klägerin jedenfalls nicht alarmierend zu sein.
Anderseits bemerkte die Klägerin zunehmend eine Veränderung In der Verhaltensweise des Beklagten ihr gegenüber. War er früher höflich, hatte er ihr in den Mantel geholfen, ihr den Vortritt überlassen, kurz sie so behandelt wie dies ein Gentleman gegenüber der ihm anvertrauten Dame tut, so fand er nun alle diese kleinen Höflichkeiten nicht mehr für notwendig. Von der neuen Mentalität das Beklagten ausgesehen war diese Veränderung durchaus verständlich: Nachdem sich der Beklagte in erster Linie als Frau empfand, hatte er offenbar keinen besonderen Anlass mehr, einer anderen Frau nur deshalb, weil sie eine Frau war, eine besondere Vorzugsbehandlung einzuräumen. Es galt also die Rangordnung zwischen zwei Frauen', und da er etwas älter war, glaubte er den ersten Rang beanspruchen zu können. Auf jeden Fall war er aber nicht mehr Gentleman, sondern eine andere Frau, wobei die bezüglich Vorzugs- Stellung ihm gegenüber naturgemäss dahinfiel
Es geht hier nicht darum, mit historischer Akribie den schmerzvollen Weg aufzuzeigen, welchen die Klägerin gehen musste, um schliesslich herauszufinden, was effektiv mit dem Beklagten los ist.
Im November fand ein Gespräch zwischen den Parteien statt, wobei der Beklagte der Klägerin eröffnete, er sei ein Transvestit. Zunächst wusste die Klägerin nicht, was das überhaupt bedeuten würde. Als der Beklagte ihr dies erklärte, bestand ihre erste Reaktion darin, dass sie Mitleid mit ihm empfand. Die Klägerin wünschte sich über die Sache, weiter zu informieren. Von therapeutischer Seite erhielt sie den Rat sich so rasch als möglich vom Beklagten scheiden zu lassen denn eine solche Beziehung sei für sie sehr schädlich.
Ich glaube nicht, dass es weiterer Ausführungen bedarf um darzutun, dass der Transvestismus deas Beklagten zum vollständigen Ruin der Ehe geführt hat. Man könnte ihm allenfalls zugute halten, dass er in dieser Richtung offenbar veranlagt ist. Anderseits konnte er diesen Trieb bis zu diesem Zeitpunkt unter Kontrolle halten. Und seither hat er alles unternommen, dem Trieb zum Durchbruch zu verhelfen.
Er hat mit grossem Einsatz von Geldmitteln und Phantasie während Jahren ein Doppelleben geführt und die Klägerin und die Kinder diesbezüglich hintere Licht geführt. Die Miete seiner jeweiligen Transvestitenabsteige, der Kauf von Frauenkleidern, Schmuck und Kosmetika. ferner der ganze Aufwand während diesen Tätigkeiten erfolgten mit Wissen und Willen. Er kann diese Aberrationen somit nicht einfach mit Veranlagung abtun und damit sich seiner schweren Verantwortung entledigen.
Für, die Klägerin und die Kinder ergab sich nicht nur das dauernde Belogen werden durch das Doppelleben des Beklagten. Vielmehr hat der Beklagte durch sein perversen Hobby Ihr essentielle Elemente entzogen, welche der Ehemann im Rahmen der Ehe zu deren gedeihlichen Entwicklung beizutragen hat, von der freundlichen Aufmerksamkeit und der vollen Verantwortlichkeit des Familienoberhauptes bis zur ehemännlichen Potenz. Die Verhaltensweise des Beklagten ist wesentlich gravierender zu qualifizieren als ein gewöhnlicher Ehebruch.
Notizen zur Replik
Transvestismus ist wie bereits gesagt eine Psychose und zwar eine ganz besonders prononcierte. Ich zitiere aus Meyers Lexikon Band 19 Seite 373 unter dem Stichwort Psychose „Psychose, Sammelbezeichnung für verschiedenartige Krankheitszustände, die mit erheblichen Störungen psychischer Funktionen einhergehen, wobei meist Fehleinschätzungen der Realität sowie unmotiviert erscheinende Verhaltensänderungen auftreten. Häufig erleben die betroffenen nicht sich selbst, sondern Ihre Umgebung als verändert und haben im akuten Stadium meist keine Einsicht In die Krankhaftigkeit Ihres Zustandes. Oder anders ausgedrückt: Der Kranke empfindet sich selber als normal, wogegen seine ganze Umgebung "verrückt" ist. Dazu kommt, dass es den Kranken durchaus wohl ist. Es fehlt zumeist mit der Einsicht in die Krankheit auch das Bedürfnis nach Heilung.
Was heisst das nun auf unseren Fall bezogen? Entgegen der Meinung von Herr Dr. Stutz muss davon ausgegangen werden, dass der Transvestismus grundsätzlich geheilt werden kann, dass er aber wegen mangelnder Krankheitseinsicht des Patienten nur erschwert heilbar ist, Nun hängt die Krankheitseinsicht des Patienten sicher ab von seinen intellektuellen Fähigkeiten überhaupt. Der Beklagte ist uns als sehr intelligent und erfinderisch geschildert worden.
Bei dieser Intelligenz muss er sich aber auch auf dem Gebiete seiner Perversion behaften lassen. Trotz wesentlich erschwerter Heilbarkeit des Transvestismus im allgemeinen hätte es bei gutem Willen dem Beklagten gelingen müssen, der Sache Herr zu werden. Wie der Seite 7, Ziffer-14 der Klageantwort zu entnehmen Ist, hat der Beklagte erst vor einem Jahr seiner Frau den Transvestismus gestanden. Es war ihm somit gelungen, in den vorangegangenen Jahren diese Perversion vollständig vor der Klägerin und den Kindern und seiner übrigen vertrauten Umgebung zu verheimlichen.
Auf einem andern Blatt steht natürlich, dass sich seine Verhaltensweise dennoch so verändert hatte, dass die Klägerin nicht mehr wusste, woran sie mit dem Beklagten war und dass sie wegen ernsthafter Zerrüttungserscheinungen wiederholt konkret an eine Ehescheidung dachte. Aber die Leistung des Beklagten bleibt bestehen, dass er seinen Transvestismus bis dahin geheim halten konnte. Dahinter steckt selbstverständlich die Einsicht, dass dieser Transvestismus nicht normal und überdies vehement Familien- und ehezerstörerisch sei, denn sonst hätte er ja gar keinen Anlass gehabt, den Transvestismus vor seinen Angehörigen zu verbergen. Es ist ihm also immerhin gelungen, die Sache einigermassen unter Kontrolle zu halten. Sicher wäre ihm die zusätzliche Anstrengung ebenfalls gelungen, durch geeignete Behandlung überhaupt Herr über seinen Transvestismus zu werden. Dass der Beklagte diese Anstrengung nicht unternommen gereicht ihm zum Verschulden, denn diese Anstrengung allein hätte zu seiner Heilung und damit zur Sicherung des Weiterbestandes seiner Ehe geführt. Denn aus seiner Verhaltensweise, nämlich dem völligen Verbergen seines Transvestismus gegenüber der Familie müssen wir zwingend schliessen, dass er genau von den schädlichen Auswirkungen wusste, welche diese Perversion auf die Klägerin und die Familie haben musste.
Die Aussprache des Beklagten mit der Klägerin hätte eine zusätzliche Chance für den Beklagten sein können, nun mit Heilungsbemühungen wirklich ernst zu machen. Ganz offensichtlich hat er bei der Klägerin auch entsprechende Hoffnungen erweckt. Für den Beklagten ist aber mit der Offenlegung seines Transvestismus gerade eine gegenteilige Entwicklung eingetreten
 Darin, dass der Beklagte alle Hemmungen fallen liess und seinen Transvestismus, zu verstärken trachtete.
In diesem Zusammenhang ist nicht uninteressant, was der Herr Gegenanwalt auf Seite 10 In Ziffer 17 der Klageantwort ausführte. Offenbar hat sich damals der Beklagte bereiterklärt, seine sämtlichen Transvestitenkleider abzuliefern. Und dann heisst es wörtlich: "Dem Beklagten wurde aber damals plötzlich klar, dass es zwecklos sei, der Klägerin die Aufgabe seiner transvestitischen Betätigungen zu versprechen, da er sich an dieses Versprechen doch vermutlich nicht werde auf die Dauer halten können." Es ist also ganz offensichtlich, dass der Beklagte der Klägerin Hoffnungen im Hinblick auf seine Heilung gemacht hat. Dann hat er aber die Flinte voreilig ins Korn geworfen. Er glaubte nicht, sich auf die Dauer an sein Versprechen halten zu können. Damals zog er es offensichtlich vor, in eine Scheidung seiner Ehe einzuwilligen als die Anstrengung einer Heilung vom Transvestismus ins Auge zu fassen. Bei dieser Weichen Stellung. die dem Beklagten als Verschulden anzurechen ist, muss er natürlich behaftet werden.
Ich berufe mich ausdrücklich auf eine psychiatrische Expertise dafür, dass der Beklagte bei seinen intellektuellen Fähigkeiten und mit gutem Willen in der Lage gewesen wäre, durch eine geeignete Behandlung mit seinem Problem fertig  zu werden. Gelangt der Psychiater zur Überzeugung, auch im Falle des Beklagten sei der Transvestismus eine unheilbare Krankheit, so berufe ich mich ausdrücklich auf Artikel 141 ZKGB als Scheidungsgrund. Obgleich der Beklagte zugestanden hat, dass er schon seit längerer Zeit unter dieser Psychose leidet, wäre dem Psychiater ergänzend die Frage zu stellen, ob die Krankheit, bereits seit 3 Jahren dauere.
Der Herr Gegenanwalt selber hat bereits von der Scheidung einer Ehe wegen Geisteskrankheit gesprochen(Protokoll Seite 23 Ergänzung, Nr. 411).
Er nimmt allerdings an, der Transvestismus sei ein "kleineres Leiden", welches  vom Ehepartner in Kauf genommen werden müsse. Diese Auffassung ist unhaltbar. Der Begriff der Geisteskrankheit darf im Sinne von Artikel 141 ZGB nicht absolut verstanden werden. Man darf also nicht sagen, dass geisteskrank eine Person ist, welche im Burghölzli eingesperrt sei welche mit dem Kopf gegen die Wände renne, welche mit den klassischen Krankheiten Schizophrenie oder manisch depressivem Irresein behaftet sei. Vielmehr heisst es in Artikel 141 ZGB lediglich, dass die Geistes- Krankheit so beschaffen sein Klageschrift Scheidung

Die besondere Charakterausprägung des Beklagten ist heute für die Klägerin leider ein trauriges Faktum. Lange hat der Beklagte jedoch versucht, dieses Doppelspiel vor der Klägerin und der Familie zu verbergen. So hatte er während Jahren eine Absteige, ohne dass dies die Klägerin gewusst hätte. Wie sich für die Klägerin erst nachträglich ergeben hatte gehen die speziellen Interessen des Beklagten schon auf seine Pubertät zurück. Er habe, so erzählte er später der Klägerin, damals schon weibliche Unterwäsche getragen, welche er aus dem Laden genommen hatte. Er habe auch Unterwäsche seiner Mutter angezogen und ihre Kleider benutzt. Damals soll er befürchtet haben, homosexuell veranlagt zu sein.
Ganz offensichtlich konnte der Beklagte In der Folge die latente Neigung unter Kontrolle halten. Es ist anzunehmen, dass er sich der normalen Neigung zunächst gar nicht bewusst war. Zunächst wurde er ja auch von beruflichen und geschäftlichen Problemen vollständig absorbiert. In den ersten Ehejahren kam dazu das natürliche Bedürfnis ein guter Ehemann und Familienvater zu sein. Jedenfalls erinnert sich die Klägerin nicht, dass in den ersten Ehejahren irgend etwas vorgefallen wäre, was sie als Perversion oder sonst wie außerhalb des normalen Bereiches liegend hätte empfinden müssen.
Die Klägerin erinnert sich an ein Kostümfest. Der Beklagte insistierte, in weiblicher Verkleidung, gleich angekleidet wie die Klägerin, an diesem Feste teilzunehmen. Ohne die tieferen Zusammenhänge zu kennen, entsprach die Klägerin den Wünschen des Beklagten. Beide nahmen am Maskenfeste teil und errangen sogar den ersten Preis.
Der Klägerin fiel aufs wie sehr der Beklagte an seinem weiblichen Outfit Freude hatte. Auch im folgenden Jahr wünschte der Beklagte Frau auftreten zu können. All das erschien der Klägerin jedenfalls nicht alarmierend zu sein.
Anderseits bemerkte die Klägerin zunehmend eine Veränderung In der Verhaltensweise des Beklagten ihr gegenüber. War er früher höflich, hatte er ihr in den Mantel geholfen, ihr den Vortritt überlassen, kurz sie so behandelt wie dies ein Gentleman gegenüber der ihm anvertrauten Dame tut, so fand er nun alle diese kleinen Höflichkeiten nicht mehr für notwendig. Von der neuen Mentalität das Beklagten ausgesehen war diese Veränderung durchaus verständlich: Nachdem sich der Beklagte in erster Linie als Frau empfand, hatte er offenbar keinen besonderen Anlass mehr, einer anderen Frau nur deshalb, weil sie eine Frau war, eine besondere Vorzugsbehandlung einzuräumen. Es galt also die Rangordnung zwischen zwei Frauen', und da er etwas älter war, glaubte er den ersten Rang beanspruchen zu können. Auf jeden Fall war er aber nicht mehr Gentleman, sondern eine andere Frau, wobei die bezüglich Vorzugs- Stellung ihm gegenüber naturgemäss dahinfiel
Es geht hier nicht darum, mit historischer Akribie den schmerzvollen Weg aufzuzeigen, welchen die Klägerin gehen musste, um schliesslich herauszufinden, was effektiv mit dem Beklagten los ist.
Im November fand ein Gespräch zwischen den Parteien statt, wobei der Beklagte der Klägerin eröffnete, er sei ein Transvestit. Zunächst wusste die Klägerin nicht, was das überhaupt bedeuten würde. Als der Beklagte ihr dies erklärte, bestand ihre erste Reaktion darin, dass sie Mitleid mit ihm empfand. Die Klägerin wünschte sich über die Sache, weiter zu informieren. Von therapeutischer Seite erhielt sie den Rat sich so rasch als möglich vom Beklagten scheiden zu lassen denn eine solche Beziehung sei für sie sehr schädlich.
Ich glaube nicht, dass es weiterer Ausführungen bedarf um darzutun, dass der Transvestismus des Beklagten zum vollständigen Ruin der Ehe geführt hat. Man könnte ihm allenfalls zugute halten, dass er in dieser Richtung offenbar veranlagt ist. Anderseits konnte er diesen Trieb bis zu diesem Zeitpunkt unter Kontrolle halten. Und seither hat er alles unternommen, dem Trieb zum Durchbruch zu verhelfen.
Er hat mit grossem Einsatz von Geldmitteln und Phantasie während Jahren ein Doppelleben geführt und die Klägerin und die Kinder diesbezüglich hintere Licht geführt. Die Miete seiner jeweiligen Transvestitenabsteige, der Kauf von Frauenkleidern, Schmuck und Kosmetika. ferner der ganze Aufwand während diesen Tätigkeiten erfolgten mit Wissen und Willen. Er kann diese Aberrationen somit nicht einfach mit Veranlagung abtun und damit sich seiner schweren Verantwortung entledigen.
Für, die Klägerin und die Kinder ergab sich nicht nur das dauernde Belogen werden durch das Doppelleben des Beklagten. Vielmehr hat der Beklagte durch sein perversen Hobby Ihr essentielle Elemente entzogen, welche der Ehemann im Rahmen der Ehe zu deren gedeihlichen Entwicklung beizutragen hat, von der freundlichen Aufmerksamkeit und der vollen Verantwortlichkeit des Familienoberhauptes bis zur ehemännlichen Potenz. Die Verhaltensweise des Beklagten ist wesentlich gravierender zu qualifizieren als ein gewöhnlicher Ehebruch.
Notizen zur Replik
Transvestismus ist wie bereits gesagt eine Psychose und zwar eine ganz besonders prononcierte. Ich zitiere aus Meyers Lexikon Band 19 Seite 373 unter dem Stichwort Psychose „Psychose, Sammelbezeichnung für verschiedenartige Krankheitszustände, die mit erheblichen Störungen psychischer Funktionen einhergehen, wobei meist Fehleinschätzungen der Realität sowie unmotiviert erscheinende Verhaltensänderungen auftreten. Häufig erleben die betroffenen nicht sich selbst, sondern Ihre Umgebung als verändert und haben im akuten Stadium meist keine Einsicht In die Krankhaftigkeit Ihres Zustandes. Oder anders ausgedrückt: Der Kranke empfindet sich selber als normal, wogegen seine ganze Umgebung "verrückt" ist. Dazu kommt, dass es den Kranken durchaus wohl ist. Es fehlt zumeist mit der Einsicht in die Krankheit auch das Bedürfnis nach Heilung.
Was heisst das nun auf unseren Fall bezogen? Entgegen der Meinung von Herr Dr. Stutz muss davon ausgegangen werden, dass der Transvestismus grundsätzlich geheilt werden kann, dass er aber wegen mangelnder Krankheitseinsicht des Patienten nur erschwert heilbar ist, Nun hängt die Krankheitseinsicht des Patienten sicher ab von seinen intellektuellen Fähigkeiten überhaupt. Der Beklagte ist uns als sehr intelligent und erfinderisch geschildert worden.
Bei dieser Intelligenz muss er sich aber auch auf dem Gebiete seiner Perversion behaften lassen. Trotz wesentlich erschwerter Heilbarkeit des Transvestismus im allgemeinen hätte es bei gutem Willen dem Beklagten gelingen müssen, der Sache Herr zu werden. Wie der Seite 7, Ziffer-14 der Klageantwort zu entnehmen Ist, hat der Beklagte erst vor einem Jahr seiner Frau den Transvestismus gestanden. Es war ihm somit gelungen, in den vorangegangenen Jahren diese Perversion vollständig vor der Klägerin und den Kindern und seiner übrigen vertrauten Umgebung zu verheimlichen.
Auf einem andern Blatt steht natürlich, dass sich seine Verhaltensweise dennoch so verändert hatte, dass die Klägerin nicht mehr wusste, woran sie mit dem Beklagten war und dass sie wegen ernsthafter Zerrüttungserscheinungen wiederholt konkret an eine Ehescheidung dachte. Aber die Leistung des Beklagten bleibt bestehen, dass er seinen Transvestismus bis dahin geheim halten konnte. Dahinter steckt selbstverständlich die Einsicht, dass dieser Transvestismus nicht normal und überdies vehement Familien- und ehezerstörerisch sei, denn sonst hätte er ja gar keinen Anlass gehabt, den Transvestismus vor seinen Angehörigen zu verbergen. Es ist ihm also immerhin gelungen, die Sache einigermassen unter Kontrolle zu halten. Sicher wäre ihm die zusätzliche Anstrengung ebenfalls gelungen, durch geeignete Behandlung überhaupt Herr über seinen Transvestismus zu werden. Dass der Beklagte diese Anstrengung nicht unternommen gereicht ihm zum Verschulden, denn diese Anstrengung allein hätte zu seiner Heilung und damit zur Sicherung des Weiterbestandes seiner Ehe geführt. Denn aus seiner Verhaltensweise, nämlich dem völligen Verbergen seines Transvestismus gegenüber der Familie müssen wir zwingend schliessen, dass er genau von den schädlichen Auswirkungen wusste, welche diese Perversion auf die Klägerin und die Familie haben musste.
Die Aussprache des Beklagten mit der Klägerin hätte eine zusätzliche Chance für den Beklagten sein können, nun mit Heilungsbemühungen wirklich ernst zu machen. Ganz offensichtlich hat er bei der Klägerin auch entsprechende Hoffnungen erweckt. Für den Beklagten ist aber mit der Offenlegung seines Transvestismus gerade eine gegenteilige Entwicklung eingetreten. Darin, dass der Beklagte alle Hemmungen fallen liess und seinen Transvestismus, zu verstärken trachtete.
In diesem Zusammenhang ist nicht uninteressant, was der Herr Gegenanwalt auf Seite 10 In Ziffer 17 der Klageantwort ausführte. Offenbar hat sich damals der Beklagte bereiterklärt, seine sämtlichen Transvestitenkleider abzuliefern. Und dann heisst es wörtlich: "Dem Beklagten wurde aber damals plötzlich klar, dass es zwecklos sei, der Klägerin die Aufgabe seiner transvestitischen Betätigungen zu versprechen, da er sich an dieses Versprechen doch vermutlich nicht werde auf die Dauer halten können." Es ist also ganz offensichtlich, dass der Beklagte der Klägerin Hoffnungen im Hinblick auf seine Heilung gemacht hat. Dann hat er aber die Flinte voreilig ins Korn geworfen. Er glaubte nicht, sich auf die Dauer an sein Versprechen halten zu können. Damals zog er es offensichtlich vor, in eine Scheidung seiner Ehe einzuwilligen als die Anstrengung einer Heilung vom Transvestismus ins Auge zu fassen. Bei dieser Weichen Stellung. die dem Beklagten als Verschulden anzurechen ist, muss er natürlich behaftet werden.
Ich berufe mich ausdrücklich auf eine psychiatrische Expertise dafür, dass der Beklagte bei seinen intellektuellen Fähigkeiten und mit gutem Willen in der Lage gewesen wäre, durch eine geeignete Behandlung mit seinem Problem fertig  zu werden. Gelangt der Psychiater zur Überzeugung, auch im Falle des Beklagten sei der Transvestismus eine unheilbare Krankheit, so berufe ich mich ausdrücklich auf Artikel 141 ZKGB als Scheidungsgrund. Obgleich der Beklagte zugestanden hat, dass er schon seit längerer Zeit unter dieser Psychose leidet, wäre dem Psychiater ergänzend die Frage zu stellen, ob die Krankheit, bereits seit 3 Jahren dauere.
Der Herr Gegenanwalt selber hat bereits von der Scheidung einer Ehe wegen Geisteskrankheit gesprochen(Protokoll Seite 23 Ergänzung, Nr. 411).
Er nimmt allerdings an, der Transvestismus sei ein "kleineres Leiden", welches  vom Ehepartner in Kauf genommen werden müsse. Diese Auffassung ist unhaltbar. Der Begriff der Geisteskrankheit darf im Sinne von Artikel 141 ZGB nicht absolut verstanden werden. Man darf also nicht sagen, dass geisteskrank eine Person ist, welche im Burghölzli eingesperrt sei welche mit dem Kopf gegen die Wände renne, welche mit den klassischen Krankheiten Schizophrenie oder manisch depressivem Irresein behaftet sei. Vielmehr heisst es in Artikel 141 ZGB lediglich, dass die Geistes- Krankheit so beschaffen sein müsse, dass dem andern Ehepartner die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden dürfe. Ich glaube nun wirklich nicht, dass wir zur Beurteilung dieser Frage auch eine psychiatrische Expertise benötigen. Wir können dies auch ohne besondere psychiatrische Kenntnisse selber beurteilen. Immerhin sollte auch für diese Frage eine psychiatrische Expertise als notwendig erachtet werden, so stelle ich Antrag in diesem Sinne.
Aus der bereits erwähnten Schrift von Burkhard kann Ich aus Seite 66 folgendes zitieren:" "Das Resultat der psychischen Entwicklungs- Vorgänge und körperlichen Angleichung ist mit oder ohne Operation eine Art sexueller Neutralisation. Alle anderen Fehlhaltigen und Perversionen sind topologisch gesehen noch dualer strukturiert, als der Transvestismus. Bei manchen Formen nimmt noch ein Partner teil, andere haben noch ein Objekt. selbst der Narziss hat sein Spiegel-Ich. Der Transvestit ist zwar weniger genügsam und hätte gern die gesamte Menschheit als Zeugen seiner Wandlung, aber er hat keinen Eros mehr zu vergeben den der Fetischist zum Beispiel noch seinem Objekt zuteil werden lässt. Eros, Sexus, Zuwendung, Trieb zusammengenommen als Vektor (gerichtete Kraft) bezeichnet, so wäre dieser beim Transvestit zurückgebogen auf ihn selbst, er ist sich hierin als Verwandelter selbst genug.
Der Transvestismus ist dementsprechend mit der Führung einer Ehe schlechthin unvereinbar. Auch diese Frage ersuche ich Sie, gegebenen Falles dem psychiatrischen Experten zur Beantwortung zu unterbreiten. Der Herr Gegenanwalt hat mit verschiedenen Überlegungen versucht, die verheerenden Auswirkungen des Transvestismus auf die Führung einer Ehe zu bagatellisieren. So heisst es wörtlich in Ziffer 22 auf Seite 13 seiner Klageantwort: "Seine transvestitischen Neigungen mögen zwar eine gewisse Belastung für die Klägerin darstellen. Hierbei wird das grauenhafte Ausmass dieser Belastung vollständig verkannt. Die Klageantwort geht sogar noch einen Schritt weiter, indem eine Art Mitverschulden der Klägerin konstruiert wird. So heisst es in der Ergänzung Nr. 6 Seite 23 des Protokolls, es sei in einer Ehe meistens so, dass die Partner ausgeprägte Gegeneigenschaften aufweisen. Beim Beklagten sei die weibliche Seite zu sehr entwickelt, also müsse bei der Klägerin die männliche Seite besonders stark ausgeprägt sein. Der Herr Gegenanwalt hat sich sogar für diese These auf psychiatrische Expertise berufen. Ich habe mich mittlerweile über diese Frage mit einem Fachmann unterhalten. Er erläuterte mir, dass in einer Partnerschaft eine solche Gegensätzlichkeit durchaus möglich sei, dass eine solche Partnerwahl aber keineswegs zwingend sei. So komme beispielsweise in Frage" dass ein Mann mit starker Mutterbindung eine spezifisch mütterliche Frau heirate, also keineswegs eine Gegenpoligkeit bedeutet. Und es will mir fast scheinen, dass wir es hier mit der Anlehnung eines Mannes an eine betont mütterliche Frau zu tun haben.
Transvestismus ist nicht eine Krankheit, welche zeitlich limitiert werden könnte, etwa In der Weise , dass der Transvestit an 6 Tagen pro Woche ein völlig normaler Mann wäre und lediglich am 7. Tag der Woche eben pervers. Viel mehr ist Transvestismus eine Dominante, welche die ganze Persönlichkeit durchdringt. Entsprechend ist diese Perversion mit der Führung einer Ehe schlechtweg unvereinbar. Ein von Transvestismus befallener Ehemann entzieht sich der spezifischen Rolle des Ehemannes, indem er die Rolle der Frau spielen will. Wird die Ehe primär als eine Geschlechtsgemeinschaft verstanden, so entzieht sich der Transvestit der spezifischen Rolle, welche er innerhalb dieser Partnerschaft zu spielen hat. Er neutralisiert sich und lässt die Partnerin auf dieser primären Ebene vollständig auf dem Trockenen. Doch ist das geschlechtstypische Verhalten des Mannes natürlich nicht nur auf den Intimbereich beschränkt. Der Transvestit verhält sich in allen Belangen nicht als Mann sondern als Frau, worunter die normal begabte Ehefrau in unzumutbarer Weise  leiden muss. Die Ehe eines Transvestiten wäre allerhöchstem mit einer Frau denkbar, welche ebenfalls in hohem Grade pervers wäre, was von der Klägerin nun wirklich nicht gesagt werden könnte.
Um die katastrophalen Auswirkungen seines Transvestismus Optisch zu entkräften liess der Beklagte die Behauptung aufstellen, quasi bis zuletzt hätten die Parteien intim verkehrt und zwar ohne jegliche Beeinträchtigung durch die Perversion des Beklagten. Davon kann nun wirklich keine Rede sein. Nachdem andere Beweismittel als die persönliche Befragung versagen, müssen In dieser Hinsicht die sich widersprechenden Parteibehauptungen wohl als unbewiesen ad acta gelegt werden. Es sei immerhin fest gehalten, dass nach medizinischer Erfahrung ein Transvestit, zumal unter Einfluss weiblicher Hormone, kaum mehr zu einem normalen, blühenden Geschlechtsleben in der Lage ist. Entsprechend werden also die Schutzbehauptungen des Beklagten als äußerst unwahrscheinlich betrachtet werden müssen. Auch in diesem Zusammenhang berufe ich mich gegebenen Falles auf psychiatrische Expertise.
Ich beneide den Herrn Gegenanwalt nicht um seine undankbare Aufgabe, die vom Beklagten eingenommenen Standpunkte zu verteidigen. Entsprechend habe ich daher auch Verständnis dafür, dass er Argumente verwendet, die bei näherer Betrachtung nicht stichhaltig sind. Das bezieht sich beispielsweise auf die Behauptung, die Klägerin habe dem Beklagten seinen Transvestismus vergeben und das müsse sich ähnlich auswirken wie die Verzeihung eines Ehebruches. Doch habe ich mich bezüglich des beklagtischen Transvestismus lediglich auf Artikel 142 ZGB berufen, und neuerdings unterstelle ich die Klage auch dem Artikel 141 ZGB, für den Fall nämlich, dass der Psychiater zur Erkenntnis gelangt, dass der Transvestismus beim Beklagten eine unheilbare Krankheit sei,
Bis zum Eingeständnis des Beklagten, Transvestit zu sein, wusste die Klägerin gar nicht, worum es sich hierbei handle, Sie wusste nicht, dass es sich hierbei um eine sehr gravierende, persönlichkeitsverändernde Psychose handle. Sie hatte keinerlei Zusammenhänge, und sie wusste auch nicht, dass diese Perversion nur in seltenen Fällen heilbar sei. Sie wusste anderseits, dass es dem Beklagten bisher gelungen war, seine Perversion ihr gegenüber und gegenüber der Familie Geheimzuhalten. Sie kannte seine Transvestitenabsteige nicht. Sie kannte insbesondere noch keine Bilder, in denen sich der Beklagte als weibliche Prostituierte verkleidete oder sich gar in möglichst weiblicher Erscheinung photographiert hatte. Alles, was die Klägerin damals wusste, war, dass sie zuvor mit dem Beklagten sehr glücklich verheiratet gewesen war und dass nun ein Phänomen in ihre Ehe eintrat welches offenbar eine erhebliche Belastung bedeutete und über welches sie sich zunächst erkundigen musste.
Entsprechend hat die Klägerin den Beklagten ihrer Sympathie versichert. In der Folge hat sie sich dann über das Phänomen des Transvestismus erkundigt. Hier erst wurde ihr erst sukzessive das grauenhafte Ausmass der ehemännlichen Perversion bekannt. Es folgten Jahre des Hin- und Hergerissen Seins. Die Klägerin sah zeitweise keine andere Lösung als eine Scheidung. Dann kamen wieder die Versicherungen des Beklagten, er versuche, aus dem Transvestismus heraus zu kommen. Er würde ihr seine Transvestitenkleider ausliefern,etc. Wir müssen uns auch vorstellen, dass der Beklagte zeitweise sich grosse Mühe gegeben hat, der Klägerin wieder Hoffnungen zu machen. Wir dürfen nicht vergessen, dass der Beklagte ein sehr intelligenter Mensch ist. Er verfügt über einige Überzeugungskraft.
Aus dem Ausdruck der Sympathie für den Beklagten und aus dem Hin- und Hergerissen Sein, aus dem Zögern der Klägerin darf nun keineswegs abgeleitet werden, die Klägerin habe dem Beklagten seinen Transvestismus verziehen. Bei der Klägerin handelte es sich lediglich um die sehr ernst gemeinte Bereitschaft, das Phänomen zu erfassen und wenn möglich das Beste daraus zu machen. Hierbei hat sie anfänglich das Ausmass der Problematik unterschätzt, und sie wusste insbesondere nicht, dass der Beklagte sich sukzessive immer mehr gehen lassen und dem Transvestismus frönen wurde. 
Heute sieht die Klägerin keinen anderen Ausweg als die Scheidung. Ihr früheres Zögern kann ihr dabei nicht schaden. Sonst dürften überhaupt keine Scheidungen ausgesprochen werden, wenn der Kläger früher einmal eine Scheidungsklage eingeleitet und zurückgezogen hatte oder wenn sich die Parteien früher einmal einer Eheberatung unterzogen hatten. Ganz abgesehen davon, dass eine Verzeihung für eine solche Perversion rechtlich gar nicht möglich wäre sie wäre nämlich unsittlich
Der Beklagte verkennt völlig die Situation, wenn er behaupten lässt, sein Transvestismus sei für die Klägerin lediglich ein Vorwand, die Ehe aufzulösen,
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Transvestismus ein sehr tiefes und grauenhaftes Problem ist, welches ausschließlich zur Zerstörung, der Ehe geführt hat.
Am Schlusse der Klageantwort lässt der Beklagte die Behauptung aufstellen, er sei bereit, gemeinsam mit der Klägerin sich in psychiatrische Behandlung oder Beratung zu begeben. Nachdem der Beklagte zuvor, nämlich auf Seite 10 der Klageantwort, hatte ausführen lassen, sein Versprechen auf Aufgabe seiner transvestitischen Betätigungen könne er vermutlich auf die Dauer doch nicht halten, erscheint dieser letzte Appell als reines Versprechen zu Prozesszwecken. Angesichts des Beizugs verschiedener Psychiater und alles dessen was vorgefallen ist, kann darauf nicht abgestellt werden. Die Klägerin hat sich weiß Gott viel zu lange noch um den Beklagten bemüht  und der Beklagte hat versucht, diese Bemühungen zu einem Verzeihen umzudeuten, dass ihr heute keinerlei Sanierungsbemühungen mehr zugemutet werden dürfen, Bemühungen welche nach eigenen Angaben des Beklagten ja ohne dies unnütz wären.
Wenn somit der Beklagte der Klägerin zumuten will, ihm bei der Lösung seines angeblichen Transvestismusproblems behilflich zu sein, so bedeutet dies nichts anderes, als dass er von der Klägerin allen Ernstes erwartet, dass sie sich schlicht und einfach damit abfinde. Von einer Bereitschaft, den Transvestismus zu beseitigen, ist keine Rede. Und wenn der Beklagte vom gemeinsamen Beizug eines Psychiaters spricht, so kann auch nichts anderes gemeint sein, als dass eben der Psychiater der Klägerin beibringen soll, sie solle gefälligst den Transvestismus des Beklagten schlucken.
Eine Koexistenz mit dem Transvestismus des Beklagten ist der Klägerin umso weniger zuzumuten als sie stark im jüdischen Glauben, im jüdischen Brauchtum und in der jüdischen Denkweise verwurzelt ist. Schon früh begegnen wir im alten Testament der Zerstörung der Städte Sodom und Gomorrha (l. Mose 18,19 Ich verweise auf Meyers Lexikon Band 22, Seite 16. Die beiden Städte sind von Gott mit Feuer und Schwefel vernichtet worden wegen ihrer "himmelschreienden Sünden", wobei im Lexikon in Klammer beigefügt wird Homosexualität, sexueller Verkehr mit Tieren. Und der Ausdruck Sodomie, der sich von der Stadt Sodom ableitet, bedeutet nichts anderes, als sexuellen Verkehr zwischen Menschen und Tieren. Der jüdischen Empfindungswelt ist immanent eine Ablehnung alles Perversen. Entsprechend ist auch der Transvestismus gerade für einen Juden besonders unakzeptabel. Abgesehen von allen anderen Ablehnungsgründen und Ablehnungsempfindungen. kommt bei der Klägerin noch eine starke Komponente dazu, welche ihrer religiösen Überzeugung und ihrem religiösen Reinheitsempfinden entspringt.

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