Donnerstag, 30. August 2012

Kommen wir doch mal zu Tatsachen, Forschungsstand zu Trans* und Diskriminierung



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Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2012

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Meine Damen und Herren liebe Leser, auch in diesem Blog tauchen immer wieder Berichte auf, in welchen die Rede ist von Transphobie und Diskriminierung, ob diese im Gesellschaftlichen Rahmen oder jeglichen Sozialen Strukturen aber auch dem und vor allem dem Arbeitsmarkt!
Was macht die Bundes-Regierung unsere Politiker gegen diese Diskriminierung bzw. Transphobie, was machen die Arbeitsämter und was müssen Trans-Gender tun, um diese Zustände in Deutschland zu ändern bzw. zu bekämpfen!
Dass es zwischen Diskriminierung Homo-und Transphobie Unterschiede gibt, ist ersichtlich für jeden welcher sich mit der Thematik befasst, ist ein Fakt!
Jedoch auch nach Stunden langen Recherchen gibt es außer viel geschrieben meist mit denselben Aussagen nicht viel, was man als Forschungsstand zu Trans-Gender und Diskriminierung findet!
Mit diesem Beitrag möchte ich diese Lücke schließen!
Mit freundlichen Grüßen Nikita Noemi Rothenbächer

Forschungsstand zu Trans* und Diskriminierung

Begriffsdefinitionen: Homo- und Transphobie, Hassverbrechen
Homophobie ist definiert als negative Einstellung gegenüber Homosexuellen.

Allerdings wird an der Verwendung des aus der Psychologie entlehnten Begriffes „Phobie“ kritisiert,
dass es sich nicht um individuelle Phobien, sondern um gesellschaftlich erlernte und strukturell verwurzelte Einstellungen handele Hill und Willoughby beschreiben Transphobie als „emotionale Verachtung für Individuen, die nicht den Geschlechtserwartungen der Gesellschaft entsprechen“.
 Sugano et al. (2006) definieren Transphobie darüber hinaus als „gesellschaftliche Diskriminierung und Stigmatisierung von Individuen, die nicht den traditionellen Normen des biologischen und sozialen Geschlechts entsprechen“.

 Damit betrifft Transphobie im Unterschied zu Homophobie

(auch) die Bereiche Geschlechtsidentität und -körper. Homo- und Transphobie überschneiden sich jedoch auch, weil sie jeweils auf Irritationen aufgrund des Geschlechtsausdrucks einer Person basieren.
So beschreiben Turner et al. (2009) Transphobie als „die irrationale Reaktion auf solche Menschen, die nicht mit der sozio-kulturellen Ideologie der Gender-Konformität übereinstimmen“.

Besonders diejenigen, die sichtbar trans* sind (weil sie z.B. im gelebten Geschlecht kein Passing erreichen bzw. weil sie gesellschaftlichen Geschlechternormen nicht entsprechen), seien einem höheren Risiko ausgesetzt, Opfer von durch Transphobie motivierter Gewalt zu werden.

 Solche „nicht passenden“ Menschen werden möglicherweise auch als feminine Männer bzw. männliche Frauen gelesen und mit den Zuschreibungen „schwul“ bzw. „lesbisch“ belegt und damit aus homophober Motivation heraus angegriffen (vgl. Plöderl/Faistauer 2007).

Das Konzept des Hassverbrechens stammt aus den USA. Es hat in Deutschland bislang keinen Eingang in das Strafrecht gefunden und wurde nicht definitorisch gefasst. ILGAEurope definiert Hassverbrechen als einen Akt der Aggression und Gewalt, der bestimmte Menschen aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer diskriminierten Gruppe betrifft.

Laut OSZE setzen sich Hassverbrechen aus zwei Elementen zusammen: Gesetzeswidrigkeit und Vorurteil als Motiv. Somit stellt ein Hassverbrechen keine gesonderte Straftat dar, sondern beschreibt konzeptionell die Vorurteilsbasiertheit von strafrechtlich relevanten Gewaltakten wie Einschüchterung, Bedrohung, Verursachung von Sachschäden, körperlichen Angriffen bis hin zu Mord.

 Das Europäische Parlament verhandelt den Schutz vor Hassverbrechen aufgrund von Homo- und Transphobie gemeinsam. In einer Entschließung zu Homophobie fordert es die Mitgliedstaaten auf „sicher zu stellen, dass Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transsexuelle vor Aufhetzung und Gewalt geschützt sind, und zu gewährleisten, dass gleichgeschlechtlichen Partnern derselbe Respekt, dieselbe Achtung und derselbe Schutz zuteile wird, wie den übrigen Bürgern der Gesellschaft“.

Der Europarat plädiert in Einklang mit der OSZE (2009) für die Erfassung von Transphobie als strafverschärfendem Tatbestandsmotiv, da „Gesellschaften, die besondere Vorurteile verwerfen, die Botschaft an die Angreifenden und die Communities der Opfer senden, dass ein solches Verhalten in einer mitmenschlichen Gesellschaft nicht toleriert würde und (…) das Justiz- und Strafverfolgungssystem sie beschütze“.

 So sind laut der europaweiten Studie „Hate Crimes in the OSCE Region“, an der sich auch Deutschland beteiligte, 6% Transgender unter allen Hassgewaltopfern.

In Deutschland wie in den meisten Staaten des Europarates gibt es keine spezielle Gesetzgebung, in der Hassgewalt, die sich gegen Menschen mit nonkonformer geschlechtlicher Identität richtet, strafverschärfend geahndet wird.

Eine solche Strafverfolgung wird von einigen nationalen und internationalen LSBT-Organisationen begrüßt und eingefordert, dies auch, um Statistiken zu Gewalt und ihren Motiven zu generieren und Konzepte zur Prävention und Intervention zu entwerfen.

 Aus Rassismus kritischer bzw. postkolonial-queerer Perspektive wird die Bildung von Täter-innengruppen kritisch diskutiert (vgl. Haritaworn et al. 2007, 2008). Die o.a. Maßnahmen trügen wenig dazu bei, Gewalt zu vermindern, sondern stünden im Kontext struktureller Gewalt u.a. in Form von Rassismus sowie staatlicher Machtausübung durch einen vorwiegend Weißen Justiz- und Polizeiapparat.

Unmittelbare und mittelbare Diskriminierung, positive Maßnahmen

Nach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, „wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung (im Sinne des § 1 AGG) erfährt, erfahren hat oder erfahren würde als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.“

Für den Kreis von Trans*Menschen betrifft eine unmittelbare oder auch direkte Diskriminierung eine Situation, in der eine Trans*Person eindeutig aus dem Grund benachteiligt wird, dass sie_er dem einen oder anderen der beiden gesellschaftlich akzeptierten Geschlechter angehört bzw. jenem zugeordnet wird und gleichzeitig den entsprechenden stereotypen Vorstellungen von Männern bzw. Frauen nicht entspricht.
Transgender Europe (TGEU) identifizierte anlässlich der diesjährigen Konferenz „(Trans)Gender Equality?“ im Europäischen Parlament Hassverbrechen und die Verweigerung des gleichberechtigten Zugangs zu Dienstleistungen, Arbeitsmarkt, Aus- und Fortbildung etc. als Formen der direkten bzw. unmittelbaren Diskriminierung.

Auch Trans*Menschen können von intersektionalen, also mehreren sich überschneidenden und gegenseitig verstärkenden, Diskriminierungen und Diskriminierungsmotiven betroffen sein, die in ihrer Zugehörigkeit zu weiteren stigmatisierten Gruppen begründet liegen (also von Trans- und Homophie und ggf. Rassismus oder Klassismus; vgl. Singh et al. 2010; Dietze et al. 2007).

Nach § 3 Abs. 2 AGG gilt als mittelbare Diskriminierung, „wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen (im Sinne des § 1 AGG), es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt.“

Im Unterschied zu einer unmittelbaren oder direkten Diskriminierung bedarf es demnach nicht eines intentionalen oder beliebigen Verhaltens in der Interaktion zwischen Personen. Es reicht aus, dass die festgestellte Ungleichbehandlung strukturell verankert und nicht sachlich gerechtfertigt ist. Mittelbar diskriminiert werden Trans*Menschen nach Auffassung von TGEU z.B., wenn es ihnen aufgrund ihres Trans*Status, also ihrer körperlichen Geschlechtszugehörigkeit, die nicht im Einklang mit ihrem Geschlechtsempfinden steht, nicht möglich ist, ihren Namen oder ihren Geschlechtseintrag zu ändern, und ihnen dadurch die rechtliche Anerkennung ihrer geschlechtlichen Identität fehlt.

Im deutschen Rechtssystem ist diese Möglichkeit zwar im Transsexuellengesetz (TSG) vorgesehen, jedoch werden hier Trans*Menschen u.a. durch die Vorschrift der Unfruchtbarkeit mittelbar diskriminiert, indem sie dadurch vom Recht auf Familiengründung ausgeschlossen werden. Auch Rechtsprechung kann mittelbar diskriminieren: Laut Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt stellt die Ablehnung eines trans* Polizeianwärters wegen medikamentöser Hormonversorgung keine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (vgl. 2.5).

Die zur Begründung angeführten, dem Anschein nach neutralen Vorschriften und Kriterien benachteiligen den Kläger aufgrund des Merkmals „Geschlecht“ gegenüber nicht trans* Personen.
Positive Maßnahmen (auch „positive Diskriminierung“ genannt) stammen ebenfalls aus dem angloamerikanischen Raum („affirmative Action“) und bezeichnen die bewusste Bevorzugung von Mitgliedern einer Gruppe zum Ausgleich bestehender struktureller Nachteile (z.B. Quotenregelungen für Frauen und Menschen mit Behinderung). Bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall Marschall im Jahre 1998 war dies als Gleichstellungsmaßnahme umstritten, da darin eine formale Benachteiligung derjenigen Menschen angelegt ist, die das entsprechende Merkmal nicht aufweisen („umgekehrte Diskriminierung“). Seit diesem EuGH-Urteil ist die bevorzugte Einstellung oder Beförderung z.B. von Frauen bei gleicher Qualifikation erlaubt (Qualifikationsvorbehalt), sofern die Einstellung oder Beförderung von Mitbewerber_innen nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird (Öffnungsklausel)
.
Das Instrument der positiven Maßnahmen ist sowohl im AGG (§ 5) als auch im Vertrag von Lissabon zur Förderung der Gleichstellung (Art. 8) vorgesehen. Klose/Merx (2010) betonen, dass sozioökonomisch nachweisbaren strukturellen Nachteilen „insbesondere stereotype Vorstellungen über (…) Homo-, Trans- oder Intersexuelle (…) im Unterschied zu vermeintlich ‚normalen‘ Menschen zugrunde liegen, die sich durch formale Gleichbehandlungsgebote allein nicht überwinden lassen“.

Zu deren Überwindung sind positive Maßnahmen ein geeignetes Mittel, auch wenn sie sogenannten „Gruppismus“ befördern, mit dem eine Exklusionskritik („Dilemma der Differenz“) einhergeht.
 Gerade Trans*Menschen entziehen sich aufgrund ihrer unterschiedlichen Lebenslagen (Transmänner, Transfrauen, vor/nach ihrer Transition , mit sicherem oder ohne Passing etc.) gruppistischen Zuordnungen. Nichtsdestotrotz könnte es sich um ein gleichstellungspolitisches Instrument handeln, das „durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile (…) verhindert“ und besonders kleinteilig zielgruppenspezifisch ausgleicht.

Bislang wurde das Instrument der positiven Maßnahmen auf Trans*Personen in Deutschland jedoch nicht angewendet.

Zweigeschlechtlichkeit und Heteronormativität:

Benachteiligung von Trans*Menschen im Kontext gesellschaftlicher Normierungsprozesse Diskriminierung und Gewalt gegenüber LSBT-Personen richten sich gegen (angenommene) Abweichungen von Geschlechter- und Sexualitätsnormen (vgl. Lombardi et al. 2002; Nagoshi et al. 2008; Whittle et al. 2008). Diese werden oft als Zeichen von Homosexualität gelesen:

 Es geht nicht um die Identität der Angegriffenen (also z.B. nicht darum, ob eine als „Schwuchtel“ angegriffene Person sich selbst als schwul oder als transweiblich oder anders definiert), sondern um die gewaltsame Durchsetzung einer heteronormativen Gesellschaftsordnung.

Heteronormativität beschreibt ein soziales Ordnungsmuster, in dem zwei Geschlechter komplementär und hierarchisch aufeinander bezogen sind. Die Institutionalisierung von Heterosexualität als soziale Norm basiert auf der Marginalisierung, Dethematisierung, Kriminalisierung und Pathologisierung anderer sexueller und geschlechtlicher Lebensweisen.

Geschlechtliche Ausdrucksweisen jenseits von nur zwei komplementären Geschlechtern fallen aus dem Rahmen der Heteronormativität heraus. Der Begriff der Zweigeschlechtlichkeit betont die darin enthaltene normative Annahme, jeder Mensch gehöre sein Leben lang unveränderbar einem einzigen von nur zwei Geschlechtern an.

Trans*Menschen werden in gravierendem Ausmaß Opfer verbaler und körperlicher Gewalt.

Mizock/Lewis (2008) werteten US-amerikanische Studien zu Hassverbrechen gegen Trans*Personen aus und stellten fest, dass diese mehr als doppelt so häufig Opfer von Gewalttaten werden wie der Durchschnitt der US-Bevölkerung (21%; nach einer Erhebung von 2005).

Dabei seien Trans*Personen besonders vulnerabel, deren Geschlecht in den Augen anderer nicht eindeutig erscheine. Insbesondere Transfrauen würden sehr häufig Opfer von Hassverbrechen.

Lombardi et al. (2002), deren Befragte zur Hälfte transphobe Gewalt erfahren hatten, mehr als 25% in körperlicher Form, führen dies auf eine Gesellschaft zurück, die heimlich oder sogar offen die „Bestrafung“ von Überschreitungen der Geschlechternormen zulasse.

Nach Koch-Rein (2006) sollte die Berücksichtigung von Transgender in Antidiskriminierungsmaßnahmen alle Menschen betreffen, die mit ihren Lebensentwürfen und Verhaltensweisen die herkömmlichen Geschlechtergrenzen überschreiten, „egal ob nun gewollt oder ungewollt, bewusst oder unbewusst, nur in Fremd- oder auch in Selbstwahrnehmung, identitär oder temporär.“

Koch-Rein spricht von geschlechternormenbasierter Diskriminierung, „die ja potentiell alle, und gerade nicht nur solche Menschen betrifft, die sich identitär oder bewusst transgressiv verorten.“

Schilt/Westbrook (2009) stellen auf der Grundlage von Interviews zum Geschlechtswechsel am Arbeitsplatz fest, dass nonkonforme Ausdrucksweisen von Geschlecht nicht selten als Bedrohung von Heterosexualität gesehen werden. Cis-geschlechtliche  Kolleg_innen versuchten oft, die Ordnung wiederherzustellen, indem sie wiederum normative Bilder auf Trans*Personen anlegten.

So sähen sie etwa die Transition eines Transmanns als Wiederherstellung der Geschlechterordnung, indem eine „maskuline Frau“ (die weibliche Rolle „verfehlend“, möglicherweise als lesbisch gelesen) in ihren Augen zu einem die männliche Rolle erfüllenden (als heterosexuell gelesenen) Mann werde.
 Auch Connell beschreibt, dass Trans*Personen sich am Arbeitsplatz oft in konventionelle Geschlechternormen gezwängt und diszipliniert fühlen, trotz ihrer eigenen, transgressiveren Geschlechterbilder.

In Deutschland beschreiben Interviewpartner_innen von Schirmer (2010), dass die von Ihnen verkörperte Diskrepanz zwischen Geschlechtszuschreibungen und Geschlechtsausdruck von Kund_innen bzw. Geschäftspartner_innen als „die Regeln geschäftsmäßiger Höflichkeit verletzend“ und „peinlich“ gewertet worden sei.

Im Sinne des Konzepts geschlechtlicher Arbeit (Schirmer 2010) bedeutet der Verzicht auf das Bemühen, mit dem eigenen Äußeren und Auftreten geschlechtliche „Eindeutigkeit“ herzustellen, u.a. den Verlust von Anerkennung und Aufstiegsmöglichkeit.

Strukturelle Diskriminierung gegen Menschen, die von der zweigeschlechtlichen Norm abweichen, schlägt sich u.a. im bundesdeutschen Transsexuellengesetz sowie in der standardisierten medizinischen Diagnostik und Behandlung nieder. Rauchfleisch (2007) benennt die mit der Diagnose Transsexualität erfolgende Zuweisung eines Krankheitsstatus und die daraus resultierende Einschränkung der Autonomie von Trans*Personen (Abhängigkeit von Gutachter_innen und anderen Instanzen) als Diskriminierung.

Berliner Interviewpartner_innen von Balzer (2008) beschreiben Diskriminierung durch Fremdzuschreibungen und mangelnde Selbstbestimmung. Sie kritisieren das medizinische Begutachtungssystem und die zugrunde liegende Zweigeschlechtlichkeit.

Geschlechtliche oder sexuelle „Uneindeutigkeit“ lassen Gutachter_innen und Therapeutinnen noch immer an der Ernsthaftigkeit des „transsexuellen Wunsches“ von Antragsteller_innen zweifeln.

Spade (2006) analysiert, wie Trans*Menschen bei der Konstruktion von Biografien für Gutachter_innen Informationen herausfiltern, die das Bild normativer Femininität bzw. Maskulinität stören würden, inklusive Homosexualität oder befriedigender Sexualität im nicht veränderten Körper.
Trans*Menschen selbst beschreiben dagegen ein breites Spektrum ihrer Sexualitäten und Umgangsweisen mit ihren Körpern.

Nach de Silva gehen die Anforderungen von Sachverständigen regelmäßig über das TSG hinaus, indem subjektive Kriterien an die Geschlechterrolle von Trans*Menschen quasi rechtlichen Status erlangen.
Lindemann kritisiert, dass der Zwang zur weitest gehenden operativen Geschlechtsangleichung und zur Unfruchtbarkeit für die Änderung des Geschlechtseintrags die Norm der Geschlechterpolarität auf Kosten der Selbstbestimmung von Trans*Menschen warten.

De Silva argumentiert, die Verknüpfung des Personenstands mit körperlichen Merkmalen und der daraus resultierende Operations- und Unfruchtbarkeitszwang des TSG seien verfassungswidrig, da sie gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit verstießen.

Zurzeit sind Klagen gegen diese Vorschrift des TSG anhängig.

Auch die Regelung des TSG, eine Vornamensänderung abzuerkennen, wenn die betreffende Person sich fortpflanzt, halte eine restriktive Geschlechterordnung aufrecht, in deren Logik es unbedingt zu verhindern sei, dass Transmänner Kinder gebären bzw. Transfrauen Kinder zeugen.

Singer (2006) analysiert Zusammenhänge zwischen Normen „schöner“ und „gesunder“ Körper und dem medizinischen Umgang mit Trans*Menschen. Der objektivierende Blick auf „abweichende“ Körper trage dazu bei, dass Ärzt_innen nicht in der Lage seien, die Vielfalt von trans* Körpern und Identitäten wahrzunehmen. Dies und ihre häufig verunsicherte und überforderte emotionale Reaktion führe oft zu schlechter medizinischer Versorgung von Trans*Menschen.

Die Verweigerung einer rechtlichen Anerkennung von Identitäten, die sich nicht als entweder männlich oder weiblich kategorisieren lassen (vgl. Säfken 2008), klassifiziert die Existenz der betreffenden Menschen als „unmöglich“, verbannt sie in die Unsichtbarkeit und hindert sie an der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit.

 Die medizinische Definitionshoheit über die Anerkennung der geschlechtlichen Ausdrucksweise von Trans*Menschen stellt eine Quelle machtvoller struktureller Diskriminierung dar.

Um Diskriminierung von trans- und intergeschlechtlichen Menschen benennen und erfassen zu können, wird im englischsprachigen Raum häufig neben der Kategorie der geschlechtlichen Identität der Begriff gender Expression (Geschlechtsausdruck) verwendet.

Vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Heteronormativität und Zweigeschlechtlichkeit ist der Anlass von Diskriminierung nicht unbedingt die Identität einer Person, sondern das Abweichen von der geschlechtlichen Norm.

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