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Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2012
Probleme von Transgendern
Der letzte Bericht:Transsexuelle muss für Einbrüche ins Gefängnis - aber in welches?
Wenn man nun die Gesetzgebung wahrnimmt heißt es so!
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs können Transgender, die diskriminiert wurden, unter den Schutz des Verbots sexueller Diskriminierung gestellt werden, wenn bei ihnen eine vollständige Geschlechtsangleichung durchgeführt wurde oder aktuell durchgeführt wird.
Wenn wir jetzt darüber Nachdenken befindet sich diese Transsexuelle welche keine größeren Maßnahmen außer die kleine Lösung für sich Beansprucht in einer Gesetzeslücke, welche schnellstens geschlossen werden müsste!
Bis dahin wird diese Person also als („Cross-Dressing“ oder „Transvestitismus“) betrachtet und eigentlich folgerichtig nach dem Geschlecht behandelt was den Strafvollzug betrifft also (männlich)!
Die eigene Geschlechtsidentität wird voll kommen außer "Acht" gelassen, was jedoch wiederum ein Verstoß gegen die Menschenrechte da stellt!
mfg Nikita Noemi Rothenbächer
mfg Nikita Noemi Rothenbächer
Probleme von Transgendern
Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts (…) oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 21)
Welchem Geschlecht ein Menschen bei der Geburt offiziell zugeordnet wird (männlich oder weiblich), richtet sich nach den körperlichen Merkmalen.
Nicht immer stimmt jedoch das körperliche Geschlecht mit der Geschlechtsidentität überein – also damit, ob sich der betreffende Mensch als Mann oder als Frau empfindet.
Transgender sind Menschen, deren geschlechtliche Identität nicht mit ihrem körperlichen Geschlecht übereinstimmt.
Transgender bringen ihre Geschlechtsidentität auf unterschiedliche Weise zum Ausdruck. Um eine dauerhafte körperliche Veränderung zu erreichen, sind geschlechtsangleichende Operationen oder eine Hormontherapie möglich.
Diese Eingriffe können sich über mehrere Jahre hinziehen und bedeuten nicht in jedem Fall eine vollständige Geschlechtsanpassung („Geschlechtsumwandlung“).
Die Geschlechtsidentität kann auch durch entsprechende Kleidung und Kosmetik zum Ausdruck gebracht werden („Cross-Dressing“ oder „Transvestitismus“).
Häufig sehen sich Transgender weniger aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung als vielmehr wegen ihrer Geschlechtsidentität Transphobie oder Diskriminierungen ausgesetzt.
Transgender können sowohl heterosexuell als auch homosexuell oder bisexuell ausgerichtet sein.
Schutz vor Diskriminierung Transgender sehen sich oft, insbesondere in Arbeitsverhältnissen, stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als Lesben, Schwule und Bisexuelle.
Transgender, die am Arbeitsplatz offen mit ihrer Geschlechtsidentität umgehen, werden häufiger durch Mobbing von Arbeitskollegen zum Wechsel des Arbeitsplatzes gezwungen.
Die Antidiskriminierungsgesetzgebung der EU verbietet Diskriminierungen bei der Arbeit wegen des Geschlechts.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs können Transgender, die diskriminiert wurden, unter den Schutz des Verbots sexueller Diskriminierung gestellt werden, wenn bei ihnen eine vollständige Geschlechtsangleichung durchgeführt wurde oder aktuell durchgeführt wird.
Hierbei bleibt jedoch ungeklärt, ob andere Transgender (bei denen keine chirurgische Geschlechtsangleichung durchgeführt wurde oder wird) ebenfalls geschützt sind.
In den Mitgliedstaaten der EU gelten unterschiedliche Ansätze:
In 12 Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Niederlande, Österreich, Polen, Slowakei, und Vereinigtes Königreich) gilt dies als Form der Diskriminierung wegen des Geschlechts.
Allerdings sind Transgender in der Regel nicht ausdrücklich unter einer eigenen Kategorie geschützt; vielmehr werden sie von den nationalen Gerichten meist in die Kategorie der Diskriminierung wegen des Geschlechts einbezogen.
In 11 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Griechenland, Litauen, Luxemburg, Malta, Portugal, Rumänien, Slowenien, Tschechische Republik und Zypern) wird die Diskriminierung von Transgendern weder als Diskriminierung wegen des Geschlechts noch als Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung angesehen.
Damit ist nicht sicher, ob Transgender überhaupt vor Diskriminierung geschützt sind.
In 2 Mitgliedstaaten (Deutschland und Spanien) gilt die Diskriminierung von Transgendern als Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung.
In 2 Mitgliedstaaten nennt das Gesetz einen besonderen Diskriminierungsgrund: in Ungarn die „sexuelle Identität“ und in Schweden die „Transgender-Identität oder -Selbstäußerung“.
Das Recht auf Änderung des Geschlechts und auf rechtliche Anerkennung
Eine zweite Frage, von der Transsexuelle (die sich einer Geschlechtsangleichung unterziehen) betroffen sind, ist die Frage nach ihrem Recht, ihr Geschlecht zu ändern, und der offiziellen Anerkennung dieser Änderung.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied,
• dass die Behörden gestatten müssen, chirurgische Eingriffe zur Geschlechtsangleichung vornehmen zu lassen; dass die Behörden das geänderte Geschlecht anerkennen und die Eheschließung mit einer Person des anderen Geschlechts gestatten müssen.
Dennoch bleiben weiterhin Probleme bestehen:
• In den meisten Mitgliedstaaten gelten für chirurgische Eingriffe strikte Auflagen, die unter anderem eine Beratung und die vorherige behördliche Genehmigung vorschreiben. So ist beispielsweise in der Tschechischen Republik eine chirurgische Geschlechtsangleichung nur mit Zustimmung einer fünfköpfigen Kommission möglich, der zwei Ärzte und ein Jurist angehören müssen.
• In vier Mitgliedstaaten (Irland, Luxemburg, Lettland und Malta) werden Geschlechtsänderungen nach wie vor rechtlich nicht anerkannt oder es besteht kein Recht auf Eheschließung.
• In neun Mitgliedstaaten gelten strikte Auflagen für die Änderung des Vornamens, so wird beispielsweise ein medizinischer Nachweis verlangt.
• Über 80 % der befragten Transgender in der EU erhielten keine staatliche Unterstützung für chirurgische Eingriffe und/oder eine Hormontherapie, und über die Hälfte der Befragten gaben an, dass sie ihre Behandlung selbst bezahlt hätten.
• Viele Angehörige der Heilberufe weigern sich entweder eine entsprechende Behandlung durchzuführen, oder es fehlen ihnen die erforderlichen medizinischen Fachkenntnisse.
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