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Rothenbächer 2012
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Frau kann
"Vater" im Sinne des Gesetzes werden
Wie das Gericht entschied, kann es auch in lesbischen
Beziehungen einen Vater geben.
In einer lesbischen Lebensgemeinschaft kann eine der beiden
Partnerinnen unter bestimmten Bedingungen "Vater" im Sinne des
Gesetzes sein. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines
lesbischen Paares, das nach einer Geschlechtsumwandlung der als Mann geborenen
ersten Partnerin und durch eine anschließende künstliche Befruchtung der
zweiten Frau zu leiblichen Eltern eines Sohnes geworden war. Dem Urteil zufolge
muss der heute zum weiblichen Geschlecht gehörende "Vater" allerdings
unter seinem früheren männlichen Vornamen ins Geburtsregister des Standesamts
eingetragen werden.
Künstliche
Befruchtung mit eigenem Sperma
In dem komplizierten Fall hatte eine der beiden heutigen
Partnerinnen sich 1997 einer operativen Geschlechtsumwandlung zur Frau
unterzogen, woraufhin das Kölner Amtsgericht sie als dem weiblichen Geschlecht
zugehörig erklärte. Vor dem Eingriff bei dem damaligen Mann wurde ein Depot
seines Spermas in einer Samenbank angelegt, mit dem die zweite Partnerin 2006
in Belgien eine künstliche Befruchtung vornehmen ließ. 2007 brachte sie den
gemeinsamen Sohn zur Welt, ein Jahr später schlossen die beiden Frauen eine
gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft.
Vaterschaft versus
Transsexuellengesetz
Als die transsexuelle Partnerin Anfang dieses Jahres für das
Kind das Vaterschaftsanerkenntnis ablegte, hatte das Kölner Standesamt
allerdings Zweifel an dessen Wirksamkeit: Laut Bürgerlichem Gesetzbuch kann nur
ein Mann die Vaterschaft anerkennen, im vorliegenden Fall war der
"Vater" bei der Abgabe des Anerkenntnisses aber schon weiblichen
Geschlechts. Andererseits schreibt das Transsexuellengesetz vor, dass sich die
geschlechtsbezogenen Rechte und Pflichten nach einer Geschlechtsumwandlung nach
dem neuen Geschlecht richten.
Kenntnis der
Herkunft für Kinder wichtig
Der OLG-Senat befand das Vaterschaftsanerkenntnis nun für
wirksam und stützte sich dabei auf eine Vorschrift des Transsexuellengesetzes,
wonach das Verhältnis zu den Kindern des Geschlechtsumgewandelten durch die
neue Geschlechtszuordnung unberührt bleiben soll. Diese Regelung erfasst nach
Überzeugen der Richter nicht nur Kinder, die bei der gerichtlichen Feststellung
des neuen Geschlechts bereits geboren oder gezeugt seien, sondern auch später
geborene. Für alle Kinder gelte gleichermaßen, dass die Kenntnis der Herkunft
wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis des familiären Zusammenhangs und
für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit geben könne.
Männlicher Name in
Geburtsurkunde
Dem Richterspruch zufolge muss der weibliche
"Vater" aber unter seinem frühen männlichen Vornamen in die
Geburtsurkunden aufgenommen werden. Denn die Eintragung solle bei Dritten
keinen Anlass zu Spekulationen geben und der Gefahr einer Offenlegung der
Transsexualität eines Elternteils vorbeugen, entschied das Gericht.
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