Donnerstag, 20. September 2012

Frau kann "Vater" im Sinne des Gesetzes werden



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Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2012

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Frau kann "Vater" im Sinne des Gesetzes werden


Wie das Gericht entschied, kann es auch in lesbischen Beziehungen einen Vater geben.
In einer lesbischen Lebensgemeinschaft kann eine der beiden Partnerinnen unter bestimmten Bedingungen "Vater" im Sinne des Gesetzes sein. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines lesbischen Paares, das nach einer Geschlechtsumwandlung der als Mann geborenen ersten Partnerin und durch eine anschließende künstliche Befruchtung der zweiten Frau zu leiblichen Eltern eines Sohnes geworden war. Dem Urteil zufolge muss der heute zum weiblichen Geschlecht gehörende "Vater" allerdings unter seinem früheren männlichen Vornamen ins Geburtsregister des Standesamts eingetragen werden.

Künstliche Befruchtung mit eigenem Sperma
In dem komplizierten Fall hatte eine der beiden heutigen Partnerinnen sich 1997 einer operativen Geschlechtsumwandlung zur Frau unterzogen, woraufhin das Kölner Amtsgericht sie als dem weiblichen Geschlecht zugehörig erklärte. Vor dem Eingriff bei dem damaligen Mann wurde ein Depot seines Spermas in einer Samenbank angelegt, mit dem die zweite Partnerin 2006 in Belgien eine künstliche Befruchtung vornehmen ließ. 2007 brachte sie den gemeinsamen Sohn zur Welt, ein Jahr später schlossen die beiden Frauen eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft.

Vaterschaft versus Transsexuellengesetz
Als die transsexuelle Partnerin Anfang dieses Jahres für das Kind das Vaterschaftsanerkenntnis ablegte, hatte das Kölner Standesamt allerdings Zweifel an dessen Wirksamkeit: Laut Bürgerlichem Gesetzbuch kann nur ein Mann die Vaterschaft anerkennen, im vorliegenden Fall war der "Vater" bei der Abgabe des Anerkenntnisses aber schon weiblichen Geschlechts. Andererseits schreibt das Transsexuellengesetz vor, dass sich die geschlechtsbezogenen Rechte und Pflichten nach einer Geschlechtsumwandlung nach dem neuen Geschlecht richten.

Kenntnis der Herkunft für Kinder wichtig
Der OLG-Senat befand das Vaterschaftsanerkenntnis nun für wirksam und stützte sich dabei auf eine Vorschrift des Transsexuellengesetzes, wonach das Verhältnis zu den Kindern des Geschlechtsumgewandelten durch die neue Geschlechtszuordnung unberührt bleiben soll. Diese Regelung erfasst nach Überzeugen der Richter nicht nur Kinder, die bei der gerichtlichen Feststellung des neuen Geschlechts bereits geboren oder gezeugt seien, sondern auch später geborene. Für alle Kinder gelte gleichermaßen, dass die Kenntnis der Herkunft wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis des familiären Zusammenhangs und für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit geben könne.

Männlicher Name in Geburtsurkunde
Dem Richterspruch zufolge muss der weibliche "Vater" aber unter seinem frühen männlichen Vornamen in die Geburtsurkunden aufgenommen werden. Denn die Eintragung solle bei Dritten keinen Anlass zu Spekulationen geben und der Gefahr einer Offenlegung der Transsexualität eines Elternteils vorbeugen, entschied das Gericht.





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