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Homo-Ehe: Verfassungsgericht stärkt Rechte Transsexueller
Wegweisendes
Urteil aus Karlsruhe: Transsexuelle können auch ohne Geschlechtsumwandlung
eine Homo-Ehe eingehen. Das hat das Bundesverfassungsgericht
entschieden - die bisherige Regelung sei diskriminierend.
Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht hat die
Partnerschaftsregelung des Transsexuellengesetzes gerügt: Künftig dürfen
Transsexuelle auch ohne Geschlechtsumwandlung eine Homo-Ehe eingehen. Die Entscheidung
wurde am Freitag bekannt. Bisher mussten sich Transsexuelle - Menschen, die
sich im falschen Körper geboren fühlen - laut Gesetz operieren lassen, um als
biologisch Gleichgeschlechtliche eine Lebenspartnerschaft schließen zu können.
Sonst galten solche Paare als getrenntgeschlechtlich und ihnen stand nur die
Ehe offen. In den Augen der obersten Richter ist diese Regelung aus dem Jahr
1980 jedoch diskriminierend und verfassungswidrig.
Geklagt hatte eine 62 Jahre alte Frau, die als Mann geboren
wurde. Sie wollte ihre Lebensgefährtin mit einer Lebenspartnerschaft absichern.
Der Standesbeamte lehnte das Ansinnen jedoch mit dem Verweis ab, dass nur
gleichgeschlechtliche Personen diesen Weg gehen könnten. Da die Frau biologisch
noch ein Mann sei, müsse sie ihre Partnerin heiraten.
Die Frau fühlte sich dadurch diskriminiert. In einer Ehe
würde sie offiziell weiterhin als Mann geführt. Zudem müsse sie sich für diesen
Akt auch in der Öffentlichkeit als Transsexuelle outen. Mit ihren Klagen war
sie jedoch in allen vorherigen Instanzen unterlegen.
Vor dem Verfassungsgericht hatte sie nun Erfolg. Die Richter
stellten klar, dass die Forderung des Gesetzgebers nach einer
Geschlechtsumwandlung zu weit geht. Ob Menschen transsexuell sind, lasse
"sich nicht am Grad der operativen Anpassung ihrer äußeren
Geschlechtsmerkmale messen, sondern vielmehr daran, wie konsequent sie in ihrem
empfundenen Geschlecht leben", heißt es in der Entscheidung.
Zeit für "ein
modernes Gesetz"
Mit der Vorbedingung der Geschlechtsumwandlung und damit der
Zeugungsunfähigkeit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass rechtlich als
Männer anerkannte Frauen keine Kinder bekommen können. Dies hätte nämlich
weitreichende Folgen für die Rechtsordnung.
Dieses Problem sehen auch die Verfassungsrichter, schätzen
jedoch das Recht der Transsexuellen auf sexuelle Selbstbestimmung unter Wahrung
ihrer körperlichen Unversehrtheit höher ein. Zudem verweisen sie darauf, dass
bereits jetzt das Verhältnis rechtlich anerkannter Transsexueller zu ihren
Kindern unberührt bleibt, sprich: die Betroffenen sind für ihre Kinder Mutter
oder Vater, auch wenn sie ihr Geschlecht geändert haben.
Manfred Bruns vom Lesben- und Schwulenverband begrüßte die
Klarstellung, "dass die Grundrechte nicht vom biologischen Geschlecht
abhängig gemacht werden". Das Bundesverfassungsgericht habe nun zum
sechsten Mal die Bestimmungen des Transsexuellengesetzes kritisiert. Deshalb
sei es an der Zeit für "ein modernes Gesetz, das die Rechte transsexueller
Menschen sichert, anstatt diese einzuengen".
Das Transsexuellengesetz lässt für die Betroffenen zwei Wege
offen, ihr Geschlecht zu ändern. Die "kleine Lösung" besteht in dem
Nachweis, dass sie sich dem anderen Geschlecht auf Dauer zugehörig fühlen. Dies
muss durch zwei unabhängige Gutachter bescheinigt werden. Dann dürfen die
Betroffenen auch ihren Vornamen entsprechend ändern.
Die "große Lösung" ist eine Geschlechtsumwandlung,
bei der bei Männern Penis und Hoden amputiert und ein weibliches
Geschlechtsorgan nachgebildet wird. Bei Frauen werden Gebärmutter, Eierstöcke
und Eileiter entfernt sowie häufig die Brust verkleinert. Diese Operationen
sind mit hohen gesundheitlichen Risiken verbunden.
Aktenzeichen: 1 BvR 3295/07
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