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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2013
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Zur Geschichte von § 175 StGB
Späte Wiedergutmachung für Schwule
Am frühen Morgen als ich
meinen ersten Bericht geschrieben habe, dachte ich für mich, wie weit haben wir
Menschen doch eine Evolution vollzogen!
Von diesem was ich Berichtet
gibt es nicht mehr allzu viele, welche offen und ehrlich darüber schreiben bzw.
sprechen möchten!
Die Gründe können vielseitig
Interpretiert werden, da gibt es diese welche Schwul sind und nach außen hin eine
perfekte Familie haben und nicht mal die Ehefrau Kenntnis des Zustandes haben!
Andere welche Schweigen
wegen Sozial und Arbeitsmarktrechtlichen Gründen oder schlicht weg
Gesellschaftlichen Gründen!
Wie wir sehen gibt es eine
unglaubliche große Anzahl von Möglichkeiten!
Viele Faktoren spielen dabei
eine Rolle!
Jedoch bin ich der Meinung dass
der Ansatz einer zwar Späten Wiedergutmachung sehr gut ist, jedoch was will man
hier „Gut machen“, diese Verpfuschten Leben oder diesen Immensen Leidensdruck
welcher durch diesen § 175 StGB ausgelöst wurde!
Kann man so etwas wieder gut
machen?
Dass die Betroffenen
angesichts der gesellschaftlichen Akzeptanz homosexueller Partnerschaften
nunmehr eine Revision dieser Urteile erreichen wollen, ist verständlich.
Jedoch gut machen kann man
damit nichts und man kann auch das Leid welches diesen Mensch zugefügt wurde
nicht mit schönen geschrieben Artikel gut machen.
Schon als der heutige noch
Bürgermeister sagte: Ich bin Schwul und das ist gut so!
Ging dieser Satz durch alle
Medien, die große Masse der Bevölkerung war zu großen Teilen sehr Verunsichert!
Aber es ging nicht nur um
diese gewöhnlichen Männer, nein es Litten eine große Anzahl von Transvestiten
wie Transsexuelle aber auch Intersexuelle unter diesem Verfolgungswahn, wo bei
doch gesagt werden muss, es gab auch die Zeiten wo Bordelle geführt wurden mit
nur Transvestiten und Transsexuellen welche dann aber unter dem Schutz der
Behörde standen!
Darüber kann ich nur jedem
das Buch „Messer im Traum“ Transsexuelle in Deutschland empfehlen!
Wie kann man das heute
Erklären, mit den Worten tja es waren andere Zeiten?
Aber auch das ist keine
Erklärung!
Mit freundlichen Grüßen
Nikita Noemi Rothenbächer
"175er" war lange die gängige Kurzformel für
Schwule. Der 17.5. ist daher seit einiger Zeit internationaler Aktionstag der
Schwulenbewegung. Die nach 1945 verurteilten homosexuellen Männer könnten nun
bald rehabilitiert werden.
Über die Grundlagen der Verteufelung männlicher
Homosexualität und den Inhalt von heute kaum noch verständlichen
Richtersprüchen berichtet Herbert Grziwotz.
"Widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen
männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängnis
zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden." So lautete die ursprüngliche Fassung des § 175 Strafgesetzbuch
(StGB) bei der Reichsgründung. Die bis 1. September 1969 in der BRD geltende
Fassung enthielt zwar nicht mehr den Begriff "widernatürlich" und
regelte auch die Unzucht mit Tieren in einem eigenen Paragrafen, unterschied
sich aber im Übrigen kaum von der Vorgängervorschrift. Bis 1994 war die Unzucht
zwischen Männern bis zum Alter von 21 bzw. 18 Jahren weiterhin strafbar. Erst
seit dem 29. Strafrechtsänderungsgesetz sind homosexuelle Handlungen mit
Minderjährigen über 16 Jahren, soweit sie nicht durch eine Nötigung erfolgen,
völlig straflos.
In den über 120 Jahren der Geltung des § 175 StGB wurden ca. 140.000
Männer wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht verurteilt. 50.000 Verurteilungen
wurden noch nach Kriegsende bis 1969 in der BRD ausgesprochen.
Auch als zum 1. August 2001 der Gesetzgeber
mit dem Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft neben anderen
gleichgeschlechtlichen Paaren schwulen Männern eine Art Ehe ermöglichte,
erfolgte keine Rehabilitierung. Erst
mehr als zehn Jahre später gibt es nun eine entsprechende Bundesratsinitiative.
Darin fordern die Länder Hamburg und Berlin, dass die Strafurteile gegen
homosexuelle Männer in der BRD und DDR aufgehoben und Entschädigungsansprüche
geprüft werden.
Tatsache ist: Obwohl in der modernen
Gesellschaft Homosexualität zunehmend als alternativer Lebensstil akzeptiert
wird, sind die früheren Verurteilungen und die mit ihnen verbundenen tragischen
Einzelschicksale bestehen geblieben.
Sodom und Gomorrha oder der heterosexuelle Gott
"Gott schuf den Menschen nach seinem Bild als Mann und
Frau. Und er gab ihnen den Auftrag: Seid fruchtbar und mehret euch ..."
Das mosaische Recht (3. Mose 18, 22) enthält das Verbot: "Kein Mann darf
mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehren; denn das verabscheue
ich." Und es formuliert gleichsam eine Vorgängervorschrift zu § 175 StGB
(3. Mose 20, 13): "Wenn ein Mann mit einem anderen Mann geschlechtlich
verkehrt, haben sich beide auf abscheuliche Weise vergangen. Sie müssen getötet
werden. …"
Auch wenn zwischenzeitlich versucht wird, durch
Interpretation der entsprechenden Stellen der Bibel diese auf die Verurteilung
der Vergewaltigung von Männern zu
reduzieren, haben jedenfalls der Wortlaut, aber auch bereits in der Antike
bestehende Strafvorschriften den späteren Gesetzgeber beeinflusst. Dient der
Geschlechtsverkehr nach christlicher Auffassung der Erzeugung von Nachkommen,
so sind bereits sexuelle Praktiken, die der reinen Lustbefriedigung dienen,
eine Sünde. Oder in der Diktion des Strafrechts: eine widernatürliche Unzucht.
Besonders deutlich wird dies in der Darstellung des Infernos
von Dantes Göttlicher Komödie durch den homosexuellen Maler Sandro Botticelli.
In ihr werden die Schwulen gejagt, und zwar in der Hölle ebenso wie auf Erden.
Vom Sittengesetz und dem widernatürlichen Zungenkuss
Das Reichsgericht hatte zunächst den Begriff der Unzucht
unter homosexuellen Männern eng ausgelegt. Nur der Koitus per anum
(Afterverkehr) wurde als tatbestandsmäßig angesehen. Selbst Beischlafs ähnliche
Handlungen erforderten die Einführung des Gliedes in irgendeine Körperöffnung.
In der Zeit des Dritten Reiches, als Homosexuelle im KZ
einen rosa Winkel tragen mussten, wurde der Gesetzestext über die Beischlafs
ähnlichen Handlungen hinaus erweitert. Der Straftatbestand konnte auch ohne
eine körperliche Berührung des anderen Mannes verwirklicht werden. Damit waren
nicht nur die wechselseitige, sondern auch die gleichzeitige Onanie und sogar
der Zungenkuss und das Berühren des fremden Geschlechtsteils strafbar. Die
Deportation in ein Konzentrationslager konnte teilweise durch eine freiwillige
Kastration vermieden werden. Wie viele Homosexuelle diesen Weg gingen, ist
unbekannt. Noch zwei Jahre vor Kriegsende wurde sogar ein Gesetz vorbereitet,
dass die zwangsweise Kastration von "Ballastexistenzen der völkischen
Gemeinschaft" vorsah.
Die Rechtsprechung nach dem Krieg, insbesondere der
Bundesgerichtshof (BGH), legte den Tatbestand des § 175 StGB dann weit aus.
Eine körperliche Berührung war nicht mehr erforderlich. Gleichzeitige Onanie
(BGH, Urt. v. 22.9.1953, Az. 2 StR 160/53), oder bloßes Zuschauen im
Triolenverkehr (BGH, Urt. v. 13.11.1953, Az. 2 StR 456/53) reichten für eine
Bestrafung aus. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart ließ sogar einen
Zungenkuss genügen (Urt. v. 21.6.1963, Az. 1 Ss 431/63). Entscheidend war das
Erregen von "Sinneslust" (BGH, Urt. v. 10.11.1961 – 4 StR 70/61).
Gay Life - ich bin schwul, und das ist auch gut so
Das Bundesverfassungsgericht hielt die Strafbarkeit homosexueller
Handlungen von Männern trotz der Ungleichbehandlung gegenüber lesbischen
sexuellen Kontakten für mit dem Grundgesetz vereinbar (Urt. v. 10.5.1957, Az. 1
BvR 550/52 und Urt. v. 2.10.1973, Az. 1 BvL 7/72).
Zur Rechtfertigung verwiesen die Karlsruher Richter auf folgende
biologische Unterschiede: Die körperliche Ausbildung der Geschlechtsorgane, die
Unterscheidung zwischen dem kurzen Zeugungsvorgang und dem langdauernden
natürlichen Prozess der Mutterschaft, das hemmungslose Sexualbedürfnis
homosexueller Männer und das Vermögen lesbisch veranlagter Frauen zum
Durchhalten sexueller Abstinenz, das Strichjungenwesen sowie schließlich die in
der Öffentlichkeit praktizierte männliche Homosexualität.
Dies führte zu folgender Konsequenz: Die
gleichgeschlechtliche Betätigung von Männern verstößt anders als die von
lesbischen Frauen "eindeutig gegen das Grundgesetz".
Noch deutlicher formulierte es das OLG Stuttgart: Die
Einstufung von Zungenküssen unter Schwulen als Unzucht "entspricht auch
gegenwärtig noch dem Empfinden unverbildeter Menschen." Denn: "Unter
Männern getauscht, sind diese nicht mehr als bloß abstoßende Unanständigkeit, die
als solche nicht mehr tatbestandsmäßig wäre, sondern als unmittelbar
schamverletzende Verirrung anzusehen."
Die Liebe unter Männern, lange Zeit heimlich und unter dem
Damoklesschwert des Strafrechts praktiziert, heute eher demonstrativ zur Schau
getragen, spiegelt ein Stück Kultur-, aber auch Rechtsgeschichte wieder.
Der Bundestag hat bereits am 17. Mai 2002 gegen die Stimmen
von CDU/CSU und FDP die Urteile gegen Homosexuelle und Wehrmachts-Deserteure in
der Zeit des Nationalsozialismus für nichtig erklärt.
Die
Urteile gegen Schwule nach 1945 sind bisher bestehen geblieben, obwohl die
Rechtsgrundlage und die Entscheidungen nahezu identisch waren.
Hinzu kommt, dass nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte bereits seit 1981 in Europa ein Konsens über die Straffreiheit
homosexueller Beziehungen zwischen Erwachsenen besteht (Urt. v. 22.10.1981,
Fall Dudgeon und Urt. v. 21.10.2010, Az. 4916/07, 25924/08, 14599/09, Alekseyev
gegen Russland). Gleichwohl wurde beispielsweise Anfang der 1990er Jahr noch in
Gelsenkirchen ein 24-jähriger Mann wegen sexueller Handlungen an einem jüngeren
Mann verurteilt (vgl. Landgericht Essen, Beschl. v. 28.10.1991, Az. 23a 33/90).
Dass die Betroffenen angesichts der gesellschaftlichen
Akzeptanz homosexueller Partnerschaften nunmehr eine Revision dieser Urteile
erreichen wollen, ist verständlich.
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