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Rothenbächer 2013
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vor, einer Minderheit anzugehören!
Jede sechste
Transperson verliert Job, hier einige Urteile nach dem eine Anfrage über die
Rechtliche Seite kam!
Das Arbeitsrecht, bezogen auf Transsexualität, ist eng
verbunden mit der Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund "sexueller
Orientierung" (Vertrag von Amsterdam 1997) und wird durch das
Sekundärrecht, hier Richtlinien, beeinflusst. Während Verordnungen unmittelbar
verbindlich sind, geben Richtlinien ein zu erreichendes Ziel vor und müssen in
einer bestimmten Frist von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt
werden.
Auf dieser Grundlage hat der Rat der EU bereits am 27.11.2000 die
Antidiskriminierungs-Richtlinie 2000/78/EG beschlossen.
Das Ziel der Richtlinie 2000/78/EG ist die Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf. Sie verbietet sowohl unmittelbare als auch mittelbare
Diskriminierung wegen der der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung,
des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (Art.1). Gemäß Art.3 gilt sie für
alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen in Bezug auf die
Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit, den Zugang zu Berufsberatung,
-ausbildung, beruflichen Weiterbildung und der Umschulung, die Beschäftigungs-
und Arbeitsbedingungen sowie die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer
Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation. Personen, die Diskriminierungen
geltend machen, können sich auf eine Beweislasterleichterung stützen (Art.10)
und die Mitgliedstaaten müssen Sanktionen für einen Verstoß gegen das
Diskriminierungsverbot festlegen (Art.17).
Der Umsetzung der o.g. Richtlinie ist die Bundesregierung
durch das Inkrafttreten des Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 18.08.2006 nachgekommen.
Die Europäische
Kommission hat unsere Bundesregierung allerdings am 31.01.2008 aufgefordert
dieses Gesetz in Teilen nachzubessern (
Konsequenzen der Bundesregierung aus der Aufforderung zur Reform des AGG
durch die EU-Kommission).
Die Anmerkung
laute:
Auch wenn bestehende Richtlinien noch nicht oder nur unvollständig
in nationale Gesetze umgesetzt worden sind, müssen sich die Gerichte bei einer
Rechtsprechung trotzdem nach diesen richten.
Trotz des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes wird es in der
Praxis aber wieder so aussehen, dass in Einzelfällen das Recht wieder vor dem
Arbeitsgericht erstritten werden muss.
Bisher erlassene Entscheidungen in Bezug auf das
Arbeitsrecht (vor dem Inkrafttreten des AGG) sind:
Europäischer Gerichtshof:
Transsexuelle dürfen nicht entlassen werden, weil sie beabsichtigen,
sich einer Geschlechtsumwandlung zu unterziehen, oder sich ihr bereits
unterzogen haben. Der Art.5 Abs.1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom
09.02.1976 (Verwirklichung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen
hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum
beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen) steht im
Hinblick auf das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel der Entlassung einer
transsexuellen Person aus einem mit der Umwandlung ihres Geschlechts
zusammenhängenden Grund entgegen (EuGH, Az. C-13/94 vom 30.04.1996)
Bundesverfassungsgericht:
Nach Änderung ihres Namens ist eine transsexuelle Person
entsprechend ihrem neuen Rollenverständnis anzureden und anzuschreiben (BVerfG,
Az. 2 BvR 1833/95 vom 15.08.1996).
Heißt dann im Klartext, Das Recht, nach der
Vornamensänderung (TSG §1) und noch vor der Personenstandsänderung (TSG §8),
mit der Anrede der gewünschten Geschlechterrolle (Herr, Frau) angesprochen zu
werden, geht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVG, Az. 2 BvR
1833/95 vom 15.08.1996) zurück.
Verhandelt wurde der Fall einer transsexuellen Inhaftierten,
die trotz amtlicher Vornamensänderung (aber ohne geänderten Personenstand) von
offizieller Seite immer noch als "Herr" angeredet und angeschrieben
wurde.
Nach Auffassung des Gerichts war die Eingewöhnung in die
gewünschte Geschlechterrolle nur dann möglich, wenn diese von der Umwelt
akzeptiert wird.
Die Absicht des
Transsexuellengesetzes (TSG §1) war bei dieser Nichtakzeptanz verfehlt,
da die neue Geschlechterrolle nur unvollkommen gelebt werden konnte.
Das Grundgesetz Art.2 Abs.1 ("Jeder hat das Recht auf die freie
Entfaltung seiner Persönlichkeit...") in Verbindung mit dem Art.1 Abs.1
("Die Würde des Menschen ist unantastbar...") verlangt den Respekt
vor der Entscheidung eines Einzelnen über seine Geschlechtszugehörigkeit, die
schon vor der gerichtlichen Feststellung nach TSG §§8ff getroffen wird.
Arbeitsgerichte:
Gibt eine transsexuelle Person, deren Geschlechtsumwandlung
nach §§ 8, 10 TSG noch nicht erfolgt ist, bei Einstellungsverhandlungen ihr
wahres Geschlecht ungefragt nicht an, so liegt darin im Hinblick auf den
Schutzweck des Transsexuellengesetzes
keine rechtswidrige arglistige Täuschung (
§ 123 BGB).
§ 123 Anfechtbarkeit wegen
Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer
Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung
bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die
Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben
war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste.
Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben
war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung
ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
Es kann jedoch eine Anfechtung wegen Irrtums über eine
verkehrswesentliche Eigenschaft der Person (
§ 119 Abs. 2 BGB) in Betracht kommen (BAG, Az. 2 AZR 449/90 vom
21.02.1991).
§ 119 Anfechtbarkeit wegen
Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer
Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses
Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn
anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger
Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt
der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder
der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Transsexuelle haben schon vor der Änderung ihres Vornamens
und vor Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz
Ansprüche auf Aushändigung von Dienstkleidung des anderen Geschlechts (LAG Berlin, AZ. 10 SA 57 und 64/90 vom 02.10.1990).
Es besteht Anspruch auf Neuerteilung eines Arbeitszeugnisses
mit dem geänderten Namen bzw. dem geänderten Geschlecht, da die Fürsorgepflicht
des Arbeitgebers auch über das Arbeitsverhältnis hinaus besteht (LAG Hamm, Az. 4 Sa 1337/98 vom 17.12.1998).
Arbeitszeugnis:
Anspruch einer transsexuellen Person auf Neuerteilung mit
dem geänderten Namen bzw. dem geänderten Geschlecht
Art. 1, 2 GG, § 630 BGB, § 113
GewO, § 73 HGB, §§ 1, 5, 8, 10 TSG
(LAG Hamm, Urteil vom 17.12.1998
- 4 Sa 1337/98; rkr.)
1. Von den Fällen der (inhaltlichen) Zeugnisberichtigung
sind die Fälle zu unterscheiden, in denen der Arbeitnehmer die Neuausstellung
eines (inhaltlich richtigen und nicht beanstandeten) Zeugnisses begehrt, weil
es beschädigt worden oder verloren gegangen ist. In solchen Fällen ist der
Arbeitgeber kraft seiner nachvertraglichen Fürsorgepflicht verpflichtet, auf
Kosten des Arbeitnehmers ein neues Zeugnis zu erteilen (LAG Hamm vom 15. 7. 1986, LAGE § 630 BGB Nr. 5). Entscheidend
ist dabei allein die Frage, ob dem früheren Arbeitgeber die Ersatzausstellung
des Zeugnisses zugemutet werden, insbes. ob er anhand (noch) vorhandener
Personalunterlagen ohne großen Arbeitsaufwand das Zeugnis neu schreiben lassen
kann oder nicht.
2. Auf der gleichen Ebene liegt es, wenn eine transsexuelle
Person von dem früheren Arbeitgeber die Neuerteilung eines Zeugnisses mit
geändertem Vornamen bzw. mit geändertem Geschlecht begehrt. Selbst dann, wenn
die Personalakte der transsexuellen Person infolge Zeitablaufs vernichtet sein
sollte, kann ihr der Arbeitgeber die Neuerteilung eines Zeugnisses nicht unter
Berufung auf Verwirkung verweigern, weil das ursprünglich erteilte Zeugnis
zurückzugeben ist, der Arbeitgeber es mithin also ohne jegliche inhaltliche
Überprüfung nur hinsichtlich des geänderten Geschlechts und des geänderten
Namens der transsexuellen Person und der sich daraus ergebenden
grammatikalischen und rechtschreibmäßigen Abänderungen "umformulieren"
muß.
3. Der Anspruch der transsexuellen Person auf Neuerteilung
eines Zeugnisses mit geändertem Vornamen bzw. mit geändertem Geschlecht folgt
aus der nachvertraglichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Deren Umfang ergibt
sich aus § 242 BGB i. V. mit Art. 2 Abs. 1 GG und § 5 TSG. Art. 2 Abs. 1 GG
schützt i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG die engere persönliche Lebenssphäre, insbes.
auch den Intim- und Sexualbereich, und gewährleistet das Recht des Einzelnen,
grundsätzlich selbst zu bestimmen, aus welchem Anlaß und in welchen Grenzen er
persönliche Lebenssachverhalte offenbart. Dem Schutz dieser Rechtsgüter dient
auch das Transsexuellengesetz.
4. Die sog. kleine Lösung des § 1 TSG (bloße
Vornamensänderung) soll der besonderen Situation transsexueller Personen schon
vor einer geschlechtsanpassenden Operation oder bei Verzicht auf operative
Eingriffe Rechnung tragen und es ihnen ermöglichen, auch schon vor der
irreversiblen "großen Lösung" des § 8 TSG frühzeitig in der Rolle des
anderen Geschlechts aufzutreten, mithin in der ihrem Empfinden entsprechenden
Geschlechtsrolle zu leben, ohne sich im Alltag Dritten und Behörden gegenüber
offenbaren zu müssen. Die sog. "kleine Lösung" ist mit der
Zielsetzung Gesetz geworden, den transsexuellen Personen vor allem bei
Arbeitsplatzwechsel, bei der Arbeitsplatzsuche und im Sozialbereich, die
Möglichkeit zu geben, die Identitätsfindung wenigstens zu einem Teil zu
erreichen.
5. Da über einen Arbeitnehmer nur eine Beurteilung
existieren darf, ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, Zug-um-Zug gegen
Rückgabe des beanstandeten Zeugnisses ein neues Zeugnis zu erteilen. Da der
Arbeitgeber wegen des Offenbarungsverbots des § 5 TSG gehalten ist, die
Geschlechtsumwandlung der transsexuellen Person nicht ohne deren Zustimmung zu
offenbaren, kann die transsexuelle Person nur solche Maßnahmen durchsetzen, die
dieses Ziel nicht gefährden und deren Einhaltung bzw. Überwachung dem früheren
Arbeitgeber organisatorisch zuzumuten sind. Bei Rückgabe des ursprünglichen
Zeugnisses Zug-um-Zug gegen Aushändigung eines Zeugnisses mit dem geänderten
Namen bzw. dem geänderten Geschlecht braucht der Arbeitgeber keine Rückfragen
zu befürchten.
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