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Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2013
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diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt
vor, einer Minderheit anzugehören!
Etwas was die wenigsten kennen, jedoch von entscheidender
Rolle ist, für Intersexuelle wie Transgender aber auch alle ganz normalen
Bürger!
Ich wurde darauf Aufmerksam gemacht durch einen Leser dieses Blog!
Die Beschwerdeführer machen einen Eingriff in das Recht zur
Vornamenswahl geltend.
Veröffentlicht bei:
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1. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind die
sorgeberechtigten Eltern der Beschwerdeführerin zu 3). Sie gehören der
Religionsgemeinschaft Hindu an. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist deutsche
Staatsangehörige indischer Abstammung. Der Beschwerdeführer zu 2) ist indischer
Staatsangehöriger.
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Der Standesbeamte der Stadt G. lehnte die Eintragung des von
den Eltern für ihr Kind gewählten Vornamens „Kiran“ mit der Begründung ab, als
alleiniger Vorname lasse der Name Zweifel über das Geschlecht des Kindes
aufkommen. Unter Verweis auf § 262 Abs. 4 Satz 3 der Dienstanweisung für
Standesbeamte und ihre Aufsichtsbehörden verlangte er, dass dem Kind ein
weiterer, den Zweifel ausschließender Vorname, beigelegt werde.
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Mit Beschluss vom 31. Juli 2006 stellte das Amtsgericht
Memmingen gemäß § 45 Abs. 2 PStG fest, dass die Eintragung des Vornamens
„Kiran“ für das Kind im Geburtsregister ohne weiteren, auf das Geschlecht des
Kindes hinweisenden Vornamen, nicht zulässig sei. Die Erteilung eines
ausländischen Vornamens sei nur dann zulässig, wenn der Vorname das Geschlecht
des Kindes nach deutschem Sprachgefühl eindeutig erkennen lasse. Anders könne
dies sein, wenn einer der Elternteile, wie in diesem Fall der Vater, eine
ausländische Staatsangehörigkeit habe. Das würde voraussetzen, dass nach
indischem Sprachgebrauch der Vorname „Kiran“ das Geschlecht des Kindes
eindeutig erkennen lasse. Dies sei nicht der Fall. Wie sich den Praxisheften für
das Standesamt entnehmen lasse, bedeute der Vorname „Kiran“: Staub, schäbig,
abgedroschen oder Sonnenstrahl. Er werde nach indischem Sprachgebrauch für
Kinder sowohl männlichen als auch weiblichen Geschlechts vergeben. Insofern
müsse ein weiterer, das Geschlecht des Kindes eindeutig nach deutschem oder
zumindest indischem Sprachempfinden ausweisender Vorname beigefügt werden.
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Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hob das
Landgericht Memmingen mit Beschluss vom 17. November 2006 den Beschluss des
Amtsgerichts auf und wies das Standesamt der Stadt G. an, den Namen „Kiran“ als
alleinigen Vornamen einzutragen. Die Vornamenswahl liege im Kindesinteresse.
Das Kind lebe mit seinen Eltern, die dem indischen Kulturkreis angehörten,
zusammen. Diese würden unter Umständen dazu veranlasst, gegen religiöse Verbote
zu verstoßen, wenn sie einen weiteren Vornamen hinzufügen müssten. Eine
Beschränkung der Vornamenswahl würde die Familie in erheblicher Weise
beeinträchtigen und in ihrer Entfaltung stören.
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Auf die hiergegen durch die Aufsichtsbehörde erhobene
sofortige weitere Beschwerde hob das Oberlandesgericht München mit Beschluss
vom 1. Februar 2007 den Beschluss des Landgerichts auf und wies die Beschwerde
gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurück. Die Ausführungen des Landgerichts
hielten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Recht der Eltern zur
Vornamenswahl sei dort eine Grenze gesetzt, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu
beeinträchtigen drohe. Diese Grenze sei dann nicht eingehalten, wenn bei der
Namensgebung der natürlichen Ordnung der Geschlechter nicht Rechnung getragen
würde, wenn also Jungen oder Mädchen Vornamen beigelegt würden, die das
Geschlecht nicht kennzeichneten. Es sei herrschende Auffassung, dass die einem
Kind gegebenen Vornamen geeignet sein sollten, das Geschlecht des Kindes
erkennen zu lassen. Sei ein Vorname nicht eindeutig männlich oder weiblich,
stehe dies der Eintragung dann nicht entgegen, wenn dem Kind ein weiterer, den
Zweifel über das Geschlecht ausräumender Vorname beigelegt werde. Das
wohlverstandene Interesse des Kindes bestehe gerade in einer das Geschlecht
eindeutig kennzeichnenden Vornamensgebung. Das Landgericht habe in seiner
Entscheidung einseitig auf die Rechte und die kulturellen Bezüge der Eltern
abgestellt und nicht berücksichtigt, in welchem Kulturkreis das Kind in
nächster Zukunft oder auf Dauer aufwachsen werde. Das Kind habe die deutsche
Staatsangehörigkeit und werde zunächst auf nicht absehbare Zeit in einer
Kleinstadt im Regierungsbezirk S. aufwachsen. Es sei nicht dargetan, dass die
Eltern demnächst beabsichtigten, ihren Lebensmittelpunkt zeitweise oder
dauerhaft nach Indien zu verlagern. Deshalb erfordere es das Kindeswohl, die
Vornamen so zu bestimmen, dass das Kind in seinem engen und weiteren Lebensumfeld
namensmäßig in seinem Geschlecht eindeutig wahrgenommen werde. Dem würde nicht
Rechnung getragen, wenn das Kind allein den Vornamen „Kiran“ trüge. Im
deutschen Sprachgebrauch bezeichneten Vornamen mit der Endsilbe „an“ eher
Personen männlichen Geschlechts wie zum Beispiel Christian, Florian, Julian,
Jonathan, Kilian, Maximilian, Sebastian, Stefan, Tristan. Die Eltern hätten
nicht nachzuweisen vermocht, dass der Name „Kiran“ in Indien als eindeutig
weiblicher Vorname gebräuchlich sei. Daran ändere auch die Bestätigung der
Universität Tübingen und des Generalkonsulats von Indien nichts, wonach der
Name „Kiran“ üblicherweise als weiblicher Name gebräuchlich sei. Diese
Bescheinigungen bestünden in einer lapidaren Behauptung und setzten sich nicht mit
dem Umstand auseinander, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Teil Indiens
der Name „Kiran“ männlichen Personen zugeordnet werde. Dies belege die
Aufsichtsbehörde mit einem Hinweis auf eine kulturelle Fernsehsendung zur
Frankfurter Buchmesse 2006, die unter anderem einen der bedeutendsten
Schriftsteller Indiens mit Namen Kiran Nagarkar, behandle. Aus diesem Bericht
ergebe sich, dass auch in der deutschen Öffentlichkeit offenbar geworden sei,
dass in Indien „Kiran“ (auch) als männlicher Name verwendet werde. Die von den
Beschwerdeführern vorgetragene Differenzierung, in welchen Bundesstaaten
Indiens die Bezeichnung „Kiran“ weiblich, in welchen sie männlich und in
welchen sie überhaupt nicht bekannt sei, werde in Deutschland gemeinhin nicht
nachvollzogen und könne somit nicht Beurteilungsmaßstab für die Bestimmung
eines Vornamens sein. Vielmehr würde in Indien „Kiran“ als Name sowohl für
männliche als auch für weibliche Personen verwendet werden. Somit sei es nicht
verfehlt, die Eltern aufzufordern, dem Namen „Kiran“ einen weiteren Vornamen
beizufügen, welcher das Geschlecht des Kindes eindeutig kennzeichne.
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2. Mit ihrer fristgemäßen Verfassungsbeschwerde wenden sich
die Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Amtsgerichts und des
Oberlandesgerichts mit der Rüge der Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 6
Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 und
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Sowohl das Elternrecht als auch das
Persönlichkeitsrecht des Kindes seien verletzt, weil die Gerichte ihre
Entscheidung nicht am Kindeswohl ausgerichtet hätten. Die Eltern hätten die
Entscheidung, welchen Namen das Kind tragen solle. Den Eltern werde versagt,
das Kind seiner Abstammung und seinem Glauben sowie der Tradition, aus der die
Eltern kämen, entsprechend zu benennen. Nach dem Glauben der Beschwerdeführer
zu 1) bis 3) sei die Vergabe eines zweiten Vornamens schlichtweg nicht möglich.
Da das Kind um 3:09 Uhr morgens geboren worden sei, sei es nach hinduistischer
Tradition „Kiran“ also „Sonnenstrahl“ (erstes Licht des Tages) genannt worden.
Namen würden bei den Hindus nicht beliebig vergeben, sondern genau von
Priestern ausgerechnet. In der Regel finde man „Kiran“ genannte Mädchen
häufiger in Nordindien. Der Rufname habe in Indien einen großen Stellenwert.
Insoweit sei es unmöglich einen zusätzlichen Namen zu tragen. Soweit das
Oberlandesgericht auf den deutschen Sprachgebrauch abstelle, wonach Vornamen
mit der Endsilbe „an“ eher Personen männlichen Geschlechts gegeben würden,
könne dies einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Selbst im deutschen
Sprachraum sorge es nicht für Verwirrung, wenn ein und derselbe Name sowohl für
Mädchen als auch für Jungen - ohne Zusatz beziehungsweise Zweitnamen - vergeben
werden dürfe. So werde der Name „Heike“ beispielsweise im Süden nur als
Mädchenname gesehen, während er im Norden unproblematisch als Jungenname
vergeben werde. Aber selbst im deutschen Sprachrahmen seien weibliche Vornamen
mit der Endung „an“ nicht selten: Lilian, Arian, Aslihan, Behan, Nalan, Nuran,
Susan, Selcan.
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3. Der Beteiligten des Ausgangsverfahrens und der
Bayerischen Staatsregierung wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG statt.
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1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des Elternrechts der Beschwerdeführer zu 1) und 2) aus Art. 6 Abs.
2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin zu
3) aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Namensrecht im Verhältnis zum
Elternrecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 104, 373 <385
f.>; 109, 256 <266>; BVerfGK 2, 258 <259 f.>; 6, 316 <319
f.>).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer zu 1) und 2) in
ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und die Beschwerdeführerin zu 3)
in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
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a) Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen,
umfasst auch das Recht, diesem einen Namen zu geben (vgl. BVerfGE 104, 373
<385>; BVerfGK 6, 316 <319>). Die Entscheidung, welchen Namen das
Kind tragen soll, haben die Eltern in Ausführung der Verantwortung für das Kind
zu treffen. Dies betrifft auch die Wahl des Vornamens, der der Individualität
einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen
unterscheidet. Es ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in freier
gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht geben
kann. Mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht sind die Eltern in der
Wahl des Vornamens grundsätzlich frei (BVerfGK 2, 258 <259>; 6, 316
<319>). Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl darf allein dort eine
Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht.
Der Staat ist zur Wahrnehmung seines Rechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG
berechtigt und verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor
verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen. Für einen darüber
hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr
Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (vgl. BVerfGE 104, 373 <385
f.>; BVerfGK 2, 258 <260>; 6, 316 <319 f.>).
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Das mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
geschützte Persönlichkeitsrecht des Kindes, welches auch das Recht auf Erhalt
eines Vornamens und dessen Schutz umfasst, steht in einem besonderen Verhältnis
zum Recht seiner Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Elternrecht ist
wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes und damit als ein treuhänderisches
Recht anzusehen. Der Entscheidung der Eltern kommt für die Persönlichkeit des
Kindes deswegen Bedeutung zu, weil der Name ihm verhilft, seine Identität zu
finden und seine Individualität zu entwickeln (vgl. BVerfGE 104, 373
<385>; BVerfGK 6, 316 <321 f.>).
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b) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen
Entscheidungen nicht gerecht. Soweit die Gerichte den Eintrag des von den
Eltern für das Kind gewählten Vornamens „Kiran“ in das Geburtsregister nur
unter der Bedingung für zulässig erachtet haben, dass diesem ein weiterer
Vorname hinzugefügt werde, der das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen
lasse, besteht hierfür weder eine gesetzliche Grundlage noch erfordert das
Kindeswohl eine solche Einschränkung des elterlichen Bestimmungsrechts.
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aa) Der Gesetzgeber hat weder ausdrücklich noch immanent
einen Grundsatz geregelt, wonach der von den Eltern für ihr Kind gewählte
Vorname über das Geschlecht des Kindes informieren muss. Ein solcher Grundsatz
lässt sich auch nicht dem Personenstandsrecht entnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1
PStG sind zwar Vornamen und nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG das Geschlecht eines
Kindes in das Geburtsregister einzutragen. Hieraus folgt indes keine Begrenzung
der elterlichen Vornamenswahl auf einen geschlechtsbezogenen Namen. Soweit sich
das Amtsgericht auf die Dienstanweisung für Standesbeamte und ihre
Aufsichtsbehörden gestützt hat, handelt es sich hierbei um eine
Verwaltungsvorschrift ohne Gesetzescharakter.
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bb) Ebenso wenig kann vorliegend die von den Gerichten angeführte
Begründung zum Interesse des Kindes an einem sein Geschlecht eindeutig im
deutschen Sprachgefühl offenbarenden Vornamen eine Begrenzung des elterlichen
Bestimmungsrechts rechtfertigen.
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Soweit dem Vornamen für die Persönlichkeit des Kindes Bedeutung
zukommt, weil er dem Kind hilft, seine Identität zu finden und seine
Individualität zu entwickeln, ist von einer Gefährdung des Kindeswohls
allenfalls dann auszugehen, wenn der gewählte Vorname dem Kind offensichtlich
und nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit bietet, sich anhand des
Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren (vgl. Grünberger, AcP 207
<2007>, S. 315, 335).
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cc) Eine Kindeswohlgefährdung, die den Eingriff in das
elterliche Recht auf Wahl des Kindesnamens rechtfertigen könnte, ist nach
alledem nicht erkennbar. Nach den Feststellungen in den angegriffenen
Entscheidungen und dem Vortrag der Beschwerdeführer tragen männliche und
weibliche Personen den Namen
„Kiran“. Insofern ist nicht ersichtlich, dass eine
geschlechtsspezifische Identifikation der Beschwerdeführerin zu 3) mit dem
Vornamen „Kiran“ offensichtlich unmöglich ist.
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3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den
dargelegten Grundrechtsverstößen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die
Gerichte zu einem anderen Ergebnis gekommen wären, hätten sie die Grundrechte
der Beschwerdeführer hinreichend berücksichtigt.
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4. Da die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer bereits
wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG begründet ist, bedarf die Frage, ob die weiteren gerügten
Grundrechtsverstöße ebenfalls vorliegen, keiner Beantwortung.
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5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen
Auslagen der Beschwerdeführer folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Hohmann-Dennhardt Gaier Kirchhof
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