Mittwoch, 15. Mai 2013

Ein Urteil welches weitreichend Folgen hat!



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Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2013

Bitte kopiert den Link und gebt diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt vor, einer Minderheit anzugehören!

Etwas was die wenigsten kennen, jedoch von entscheidender Rolle ist, für Intersexuelle wie Transgender aber auch alle ganz normalen Bürger!
Ich wurde darauf Aufmerksam gemacht durch einen Leser dieses Blog!


Die Beschwerdeführer machen einen Eingriff in das Recht zur Vornamenswahl geltend.
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1. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind die sorgeberechtigten Eltern der Beschwerdeführerin zu 3). Sie gehören der Religionsgemeinschaft Hindu an. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist deutsche Staatsangehörige indischer Abstammung. Der Beschwerdeführer zu 2) ist indischer Staatsangehöriger.

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Der Standesbeamte der Stadt G. lehnte die Eintragung des von den Eltern für ihr Kind gewählten Vornamens „Kiran“ mit der Begründung ab, als alleiniger Vorname lasse der Name Zweifel über das Geschlecht des Kindes aufkommen. Unter Verweis auf § 262 Abs. 4 Satz 3 der Dienstanweisung für Standesbeamte und ihre Aufsichtsbehörden verlangte er, dass dem Kind ein weiterer, den Zweifel ausschließender Vorname, beigelegt werde.

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Mit Beschluss vom 31. Juli 2006 stellte das Amtsgericht Memmingen gemäß § 45 Abs. 2 PStG fest, dass die Eintragung des Vornamens „Kiran“ für das Kind im Geburtsregister ohne weiteren, auf das Geschlecht des Kindes hinweisenden Vornamen, nicht zulässig sei. Die Erteilung eines ausländischen Vornamens sei nur dann zulässig, wenn der Vorname das Geschlecht des Kindes nach deutschem Sprachgefühl eindeutig erkennen lasse. Anders könne dies sein, wenn einer der Elternteile, wie in diesem Fall der Vater, eine ausländische Staatsangehörigkeit habe. Das würde voraussetzen, dass nach indischem Sprachgebrauch der Vorname „Kiran“ das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lasse. Dies sei nicht der Fall. Wie sich den Praxisheften für das Standesamt entnehmen lasse, bedeute der Vorname „Kiran“: Staub, schäbig, abgedroschen oder Sonnenstrahl. Er werde nach indischem Sprachgebrauch für Kinder sowohl männlichen als auch weiblichen Geschlechts vergeben. Insofern müsse ein weiterer, das Geschlecht des Kindes eindeutig nach deutschem oder zumindest indischem Sprachempfinden ausweisender Vorname beigefügt werden.

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Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hob das Landgericht Memmingen mit Beschluss vom 17. November 2006 den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies das Standesamt der Stadt G. an, den Namen „Kiran“ als alleinigen Vornamen einzutragen. Die Vornamenswahl liege im Kindesinteresse. Das Kind lebe mit seinen Eltern, die dem indischen Kulturkreis angehörten, zusammen. Diese würden unter Umständen dazu veranlasst, gegen religiöse Verbote zu verstoßen, wenn sie einen weiteren Vornamen hinzufügen müssten. Eine Beschränkung der Vornamenswahl würde die Familie in erheblicher Weise beeinträchtigen und in ihrer Entfaltung stören.

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Auf die hiergegen durch die Aufsichtsbehörde erhobene sofortige weitere Beschwerde hob das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 1. Februar 2007 den Beschluss des Landgerichts auf und wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurück. Die Ausführungen des Landgerichts hielten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl sei dort eine Grenze gesetzt, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen drohe. Diese Grenze sei dann nicht eingehalten, wenn bei der Namensgebung der natürlichen Ordnung der Geschlechter nicht Rechnung getragen würde, wenn also Jungen oder Mädchen Vornamen beigelegt würden, die das Geschlecht nicht kennzeichneten. Es sei herrschende Auffassung, dass die einem Kind gegebenen Vornamen geeignet sein sollten, das Geschlecht des Kindes erkennen zu lassen. Sei ein Vorname nicht eindeutig männlich oder weiblich, stehe dies der Eintragung dann nicht entgegen, wenn dem Kind ein weiterer, den Zweifel über das Geschlecht ausräumender Vorname beigelegt werde. Das wohlverstandene Interesse des Kindes bestehe gerade in einer das Geschlecht eindeutig kennzeichnenden Vornamensgebung. Das Landgericht habe in seiner Entscheidung einseitig auf die Rechte und die kulturellen Bezüge der Eltern abgestellt und nicht berücksichtigt, in welchem Kulturkreis das Kind in nächster Zukunft oder auf Dauer aufwachsen werde. Das Kind habe die deutsche Staatsangehörigkeit und werde zunächst auf nicht absehbare Zeit in einer Kleinstadt im Regierungsbezirk S. aufwachsen. Es sei nicht dargetan, dass die Eltern demnächst beabsichtigten, ihren Lebensmittelpunkt zeitweise oder dauerhaft nach Indien zu verlagern. Deshalb erfordere es das Kindeswohl, die Vornamen so zu bestimmen, dass das Kind in seinem engen und weiteren Lebensumfeld namensmäßig in seinem Geschlecht eindeutig wahrgenommen werde. Dem würde nicht Rechnung getragen, wenn das Kind allein den Vornamen „Kiran“ trüge. Im deutschen Sprachgebrauch bezeichneten Vornamen mit der Endsilbe „an“ eher Personen männlichen Geschlechts wie zum Beispiel Christian, Florian, Julian, Jonathan, Kilian, Maximilian, Sebastian, Stefan, Tristan. Die Eltern hätten nicht nachzuweisen vermocht, dass der Name „Kiran“ in Indien als eindeutig weiblicher Vorname gebräuchlich sei. Daran ändere auch die Bestätigung der Universität Tübingen und des Generalkonsulats von Indien nichts, wonach der Name „Kiran“ üblicherweise als weiblicher Name gebräuchlich sei. Diese Bescheinigungen bestünden in einer lapidaren Behauptung und setzten sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Teil Indiens der Name „Kiran“ männlichen Personen zugeordnet werde. Dies belege die Aufsichtsbehörde mit einem Hinweis auf eine kulturelle Fernsehsendung zur Frankfurter Buchmesse 2006, die unter anderem einen der bedeutendsten Schriftsteller Indiens mit Namen Kiran Nagarkar, behandle. Aus diesem Bericht ergebe sich, dass auch in der deutschen Öffentlichkeit offenbar geworden sei, dass in Indien „Kiran“ (auch) als männlicher Name verwendet werde. Die von den Beschwerdeführern vorgetragene Differenzierung, in welchen Bundesstaaten Indiens die Bezeichnung „Kiran“ weiblich, in welchen sie männlich und in welchen sie überhaupt nicht bekannt sei, werde in Deutschland gemeinhin nicht nachvollzogen und könne somit nicht Beurteilungsmaßstab für die Bestimmung eines Vornamens sein. Vielmehr würde in Indien „Kiran“ als Name sowohl für männliche als auch für weibliche Personen verwendet werden. Somit sei es nicht verfehlt, die Eltern aufzufordern, dem Namen „Kiran“ einen weiteren Vornamen beizufügen, welcher das Geschlecht des Kindes eindeutig kennzeichne.

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2. Mit ihrer fristgemäßen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts mit der Rüge der Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Sowohl das Elternrecht als auch das Persönlichkeitsrecht des Kindes seien verletzt, weil die Gerichte ihre Entscheidung nicht am Kindeswohl ausgerichtet hätten. Die Eltern hätten die Entscheidung, welchen Namen das Kind tragen solle. Den Eltern werde versagt, das Kind seiner Abstammung und seinem Glauben sowie der Tradition, aus der die Eltern kämen, entsprechend zu benennen. Nach dem Glauben der Beschwerdeführer zu 1) bis 3) sei die Vergabe eines zweiten Vornamens schlichtweg nicht möglich. Da das Kind um 3:09 Uhr morgens geboren worden sei, sei es nach hinduistischer Tradition „Kiran“ also „Sonnenstrahl“ (erstes Licht des Tages) genannt worden. Namen würden bei den Hindus nicht beliebig vergeben, sondern genau von Priestern ausgerechnet. In der Regel finde man „Kiran“ genannte Mädchen häufiger in Nordindien. Der Rufname habe in Indien einen großen Stellenwert. Insoweit sei es unmöglich einen zusätzlichen Namen zu tragen. Soweit das Oberlandesgericht auf den deutschen Sprachgebrauch abstelle, wonach Vornamen mit der Endsilbe „an“ eher Personen männlichen Geschlechts gegeben würden, könne dies einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Selbst im deutschen Sprachraum sorge es nicht für Verwirrung, wenn ein und derselbe Name sowohl für Mädchen als auch für Jungen - ohne Zusatz beziehungsweise Zweitnamen - vergeben werden dürfe. So werde der Name „Heike“ beispielsweise im Süden nur als Mädchenname gesehen, während er im Norden unproblematisch als Jungenname vergeben werde. Aber selbst im deutschen Sprachrahmen seien weibliche Vornamen mit der Endung „an“ nicht selten: Lilian, Arian, Aslihan, Behan, Nalan, Nuran, Susan, Selcan.

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3. Der Beteiligten des Ausgangsverfahrens und der Bayerischen Staatsregierung wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.

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1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Elternrechts der Beschwerdeführer zu 1) und 2) aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin zu 3) aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Namensrecht im Verhältnis zum Elternrecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 104, 373 <385 f.>; 109, 256 <266>; BVerfGK 2, 258 <259 f.>; 6, 316 <319 f.>).

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2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer zu 1) und 2) in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und die Beschwerdeführerin zu 3) in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

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a) Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das Recht, diesem einen Namen zu geben (vgl. BVerfGE 104, 373 <385>; BVerfGK 6, 316 <319>). Die Entscheidung, welchen Namen das Kind tragen soll, haben die Eltern in Ausführung der Verantwortung für das Kind zu treffen. Dies betrifft auch die Wahl des Vornamens, der der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet. Es ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in freier gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht geben kann. Mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht sind die Eltern in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei (BVerfGK 2, 258 <259>; 6, 316 <319>). Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Der Staat ist zur Wahrnehmung seines Rechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG berechtigt und verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen. Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (vgl. BVerfGE 104, 373 <385 f.>; BVerfGK 2, 258 <260>; 6, 316 <319 f.>).

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Das mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Kindes, welches auch das Recht auf Erhalt eines Vornamens und dessen Schutz umfasst, steht in einem besonderen Verhältnis zum Recht seiner Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Elternrecht ist wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes und damit als ein treuhänderisches Recht anzusehen. Der Entscheidung der Eltern kommt für die Persönlichkeit des Kindes deswegen Bedeutung zu, weil der Name ihm verhilft, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln (vgl. BVerfGE 104, 373 <385>; BVerfGK 6, 316 <321 f.>).

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b) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Soweit die Gerichte den Eintrag des von den Eltern für das Kind gewählten Vornamens „Kiran“ in das Geburtsregister nur unter der Bedingung für zulässig erachtet haben, dass diesem ein weiterer Vorname hinzugefügt werde, der das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lasse, besteht hierfür weder eine gesetzliche Grundlage noch erfordert das Kindeswohl eine solche Einschränkung des elterlichen Bestimmungsrechts.

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aa) Der Gesetzgeber hat weder ausdrücklich noch immanent einen Grundsatz geregelt, wonach der von den Eltern für ihr Kind gewählte Vorname über das Geschlecht des Kindes informieren muss. Ein solcher Grundsatz lässt sich auch nicht dem Personenstandsrecht entnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG sind zwar Vornamen und nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG das Geschlecht eines Kindes in das Geburtsregister einzutragen. Hieraus folgt indes keine Begrenzung der elterlichen Vornamenswahl auf einen geschlechtsbezogenen Namen. Soweit sich das Amtsgericht auf die Dienstanweisung für Standesbeamte und ihre Aufsichtsbehörden gestützt hat, handelt es sich hierbei um eine Verwaltungsvorschrift ohne Gesetzescharakter.

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bb) Ebenso wenig kann vorliegend die von den Gerichten angeführte Begründung zum Interesse des Kindes an einem sein Geschlecht eindeutig im deutschen Sprachgefühl offenbarenden Vornamen eine Begrenzung des elterlichen Bestimmungsrechts rechtfertigen.

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Soweit dem Vornamen für die Persönlichkeit des Kindes Bedeutung zukommt, weil er dem Kind hilft, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln, ist von einer Gefährdung des Kindeswohls allenfalls dann auszugehen, wenn der gewählte Vorname dem Kind offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit bietet, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren (vgl. Grünberger, AcP 207 <2007>, S. 315, 335).

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cc) Eine Kindeswohlgefährdung, die den Eingriff in das elterliche Recht auf Wahl des Kindesnamens rechtfertigen könnte, ist nach alledem nicht erkennbar. Nach den Feststellungen in den angegriffenen Entscheidungen und dem Vortrag der Beschwerdeführer tragen männliche und weibliche Personen den Namen
„Kiran“. Insofern ist nicht ersichtlich, dass eine geschlechtsspezifische Identifikation der Beschwerdeführerin zu 3) mit dem Vornamen „Kiran“ offensichtlich unmöglich ist.

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3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den dargelegten Grundrechtsverstößen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte zu einem anderen Ergebnis gekommen wären, hätten sie die Grundrechte der Beschwerdeführer hinreichend berücksichtigt.

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4. Da die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer bereits wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründet ist, bedarf die Frage, ob die weiteren gerügten Grundrechtsverstöße ebenfalls vorliegen, keiner Beantwortung.

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5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.


Hohmann-Dennhardt   Gaier     Kirchhof

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