Dienstag, 9. Juli 2013

Viel Aufwand und wenig Effekt Anmerkungen zum Transsexuellengesetz

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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2013


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Guten Morgen Ihr lieben meines Blog meine sehr geehrten Damen und Herren
In der Vergangenheit habe ich über das Argentinische Gesetz berichtet es für euch auch in Übersetzter Form hier Veröffentlicht, das wir von diesem Gesetz nach sehr weit entfernt sind, nun das Behaupte ich einfach mal so!
Auch bin ich der Meinung das für, Die Feststellung der Geschlechtsidentität unterliege dann der „subjektiven Selbstbestimmung“, das „aufwendige Verfahren des Transsexuellen Gesetzes einschließlich der doppelten Begutachtung“ brauche man dann nicht mehr!
Ja das wäre zumindest in der jetzigen Zeit für Deutschland schon ein wirklicher Vorschritt, obwohl es ist nur ein Teil welcher wirklich leichter und Verbesserung hervorrufen würde!
Dieser Bericht wurde jetzt Veröffentlicht:
Viel Aufwand und wenig Effekt
Anmerkungen zum Transsexuellengesetz
Gunter Schmidt

Das Bundesverfassungsgericht hat einzelne Vorschriften des Transsexuellen Gesetzes (TSG) von 1981 mehrfach für verfassungswidrig erklärt (vgl. Bruns 2007). Den bis jetzt letzten dieser Beschlüsse vom Januar 2011, demzufolge körperangleichende Operationen für eine Personenstandsänderung nach TSG nicht mehr vorausgesetzt werden dürfen, und in dessen Folge sich die Voraussetzungen für eine Vornamens- und Personenstandsänderung nach TSG nicht mehr unterscheiden, nimmt Annette-Kathrin Güldenring (2013) in diesem Heft zum Anlass zu fordern, dass die Fremdbegutachtung als entscheidende Instanz (aus dem TSG) gänzlich entfernt werden müsse. Friedemann Pfäfflin hatte schon kurz nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2011 in einem „Plädoyer für die Abschaffung des Transsexuellen Gesetzes“ festgestellt, es müsste „genügen, dass sich ein Antragsteller beim Standesamt entsprechend erklärt, die Gebühren für die diversen Umschreibungen entrichtet und dann den gewünschten Personenstand erhält“ (2011: 62). Die Feststellung der Geschlechtsidentität unterliege dann der „subjektiven Selbstbestimmung“, das „aufwendige Verfahren des Transsexuellen Gesetzes einschließlich der doppelten Begutachtung“ brauche man dann nicht mehr (ebd.).
Ich schließe mich der Forderung an, dass die Grundlage für eine Änderung von Vornamen und Personenstand das subjektive Geschlechtsempfinden des Antragstellers oder der Antragstellerin sein sollte und nicht eine vom Gutachter zertifizierte Geschlechtsidentität.
Güldenring und Pfäfflin arbeiten, wenn ich sie recht verstehe, mit einer rechtsethischen oder rechtspolitischen Begründung, die dem Selbstbestimmungsrecht auch hinsichtlich des eigenen Geschlechtsgefühls die zentrale Rolle zuspricht. Das ist auch für mich die übergeordnete und zentrale Begründung. Ich will aber einige pragmatische und methodische Argumente hinzufügen.
Ich habe in den letzten zehn Jahren etwas über 300 Gutachten in Vornamens- bzw. Vornamens- plus Personenstandsverfahren für norddeutsche Gerichte erstellt. Die Gutachten sollen nach dem TSG eine wissenschaftlich abgesicherte Vorhersage darüber treffen, ob das Geschlechtsempfinden des Antragstellers oder der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit zeitlich stabil ist.
Lediglich in zwei Verfahren habe ich, einvernehmlich mit den Antragstellern, den Antrag nicht befürwortet. Ich habe mit Kolleginnen und Kollegen gesprochen, die ebenfalls viele Gutachten verfasst haben, und sie haben mir bestätigt, dass auch bei ihnen die Ablehnung eines Antrags extrem selten vorkommt.
Das aber bedeutet: Die Begutachtung ist ein Prüfverfahren, das so gut wie immer zu dem gleichen Ergebnis kommt.
Solche Prüfverfahren aber haben nach der Testtheorie der Psychologie eine geringe Reliabilität und entsprechend eine geringe Validität, das heißt in unserem Fall, sie tragen zur Verbesserung der Vorhersage der zeitlichen Stabilität des Geschlechtsempfindens nur sehr wenig bei.
Viel Aufwand und wenig Effekt.
Man wird mit Recht einwenden, dass diese Schlussfolgerung lediglich auf meinen Erfahrungen und auf informellen Mitteilungen von Kolleginnen und Kollegen beruht - aber sie lässt sich leicht überprüfen: Die Gerichte brauchten nur - sagen wir für die letzten drei oder fünf Jahre - auszuzählen, wie viele Verfahren nach TSG eröffnet und wie viele befürwortet wurden, eine wirklich einfache Übung.
Unter den von mir bearbeiteten Gutachtenaufträgen waren lediglich vier Rückwandlungsbegehren, also Anträge auf Rückkehr in die alte Geschlechtszugehörigkeit oder zum alten Vornamen.
Das sind ein bis zwei Prozent aller Verfahren, also seltene Ereignisse (und auch diese Zahl ließe sich leicht überprüfen).
Steht das nicht im Widerspruch zu meiner oben genannten Behauptung, dass Gutachten den Erkenntnisgewinn, die Vorhersageschärfe, so gut wie nicht steigern? Nein keinesfalls, im Gegenteil: Da die Gutachten so gut wie immer den Anträgen der Betroffenen folgen, bestätigt die geringe Zahl der Rückumwandlungsbegehren eindrucksvoll die subjektive Expertise der AntragstellerInnen.
Das schon erwähnte Anliegen des TSG, durch Gutachter die zeitliche Stabilität des vom Körpergeschlecht abweichenden Geschlechtsempfindens festzustellen, ist so stark, dass der Gesetzgeber dem Gutachter hierzu gleich drei, durchaus redundante Fragen vorlegt (vgl. Güldenring 2013).
Das Anliegen des Gesetzgebers, Vornamens- und Personenstandsänderung bei einer Person wenn möglich nur einmal durchzuführen, ist durchaus nachvollziehbar.
Ein pragmatisches Verfahren könnte diese Absicht des Gesetzgebers signalisieren, und zwar durch eine Karenz zwischen Antrag und Entscheidung, zum Beispiel von drei oder sechs Monaten.
Das Standesamt oder die zuständige Behörde nimmt den Antrag entgegen; bestätigt der Antragsteller oder die Antragstellerin nach der Karenzzeit seinen oder ihren Antrag, dann wird dem statt gegeben. Das ginge immer noch zügiger als die jetzigen Verfahren - und wäre finanziell wie bürokratisch viel weniger aufwendig. Zudem hätten Psychiatrie und Psychotherapie das Feld des juristischen Geschlechtswechsels geräumt.
Ja es ist eine Tatsache, viel Aufwand und wenig Effekt mit dem Unterschied hier schreibt ein Gutachter und das ist auch ein Fortschritt!
Allein gestern Veröffentlichte ich einen Bericht in welchem dieses gesagt wurde:

Transsexualitäts-Diagnostik ist demnach ein absolut willkürliches Geschäft.

Dabei ist es bedrückend, dass aufgrund der Diagnosen Operationen zugesprochen werden oder auch nicht. Von den Diagnosen hängt nämlich viel ab.

Nur: es handelt sich um Falschmünzerei. Und nicht um medizinischen State of the Art.

Die Schwierigkeit bei Transsexualität fundierte Diagnosen zustande zu bringen, kommt nicht von ungefähr. Man diagnostiziert in der Regel nämlich Krankheiten. Dazu muss eine Krankheit vorliegen.
Unter dem Begri Krankheit versteht man im weitesten Sinne: Funktionsstörungen eines Organs, der Psyche oder des gesamten Organismus. Bei transsexuellen Menschen (per se!) sind aber keine Funktionen gestört, weder körperliche noch psychische Funktionen.
Der Körper, die Organe und die Psyche von transsexuellen Menschen sind intakt.
Die Psyche funktioniert normal, die Geschlechtsorgane sind gebär-/oder zeugungsfähig, funktionieren ebenfalls normal.

Da gibt es nicht einen Hauch von Krankheit.

Fazit: Transsexualität ist keine Krankheit. Transsexualität ist ein subjektives Symptom, über das einzig und allein der transsexuelle Mensch berichten kann. Nur er. Da gibt es nichts zu objektivieren oder zu diagnostizieren. Transsexualität kann zu Leiden führen, das medizinische Maßnahmen erfordert. Diese muss man rasch und niederschwellig anbieten, damit das Leiden verkürzt wird.

Eigentlich.

Selektion
Die Maßnahmen werden jedoch nicht rasch und niederschwellig angeboten. Im Gegenteil.
Der Weg zur körperlichen Angleichung wird vom Staat, den Gerichten und der Medizin bewusst erschwert – das ist keineswegs menschenrechtskonform. Warum werden transsexuellen Menschen derartige Hürden in den Weg gelegt?

Dazu ein Zitat aus einer Arbeit der deutschen Psychoanalytikerin Sophinette Becker aus dem Jahr 1997:
„Die Medizin und (nachfolgend) Rechtsprechung und Gesetzgebung haben sich auf den Geltungsanspruch der Transsexuellen eingelassen und sind ihrem Verlangen nach Geschlechtswechsel bzw. Geschlechtsumwandlung (wenn auch mit Vorbehalten, Bedenken und entsprechenden Hürden) entgegengekommen. Medizin und Rechtsprechung haben durch ihr Entgegenkommen das transsexuelle Verlangen weitgehend unter ihre Kontrolle gebracht, nicht zuletzt im Interesse der Aufrechterhaltung der traditionellen Geschlechterordnung“

Frage: Was wird da bei transsexuellen Menschen eigentlich begutachtet? Was wird da
objektiviert? Welche Wahrheiten genau, will man herausfinden?

Wohl kaum transsexuelle Aspekte, denn diese sind nur persönlich-subjektiv durch den transsexuellen Menschen wahrnehmbar, wie Sie vorhin erfahren haben. Und genau deshalb, werden in der Praxis der Begutachtung Geschichten serviert, die Gutachter hören „wollen“ bzw. müssen.
Im Internet finden Sie jede Menge Erzählvorlagen. In diesen Stories finden sich gebündelt „Essenzen von Klischees“, welche transsexuelle Menschen austauschen, um bei GutachterInnen den Eindruck echter, typischer Transsexualität entstehen zu lassen bzw. zu hinterlassen. Und es gibt, wie wir bereits erörtert haben, nichts zu diagnostizieren, da es keine (wirkliche) evidenzbasierte Diagnostik gibt. Es gibt demnach keine medizinische Begründung für (diese) Begutachtungen.

Ende der Zitate von dem Beitrag von Gestern!

Tja mein lieben etwas Bewegt sich aber ist diese Bewegung auch so dass wir damit leben können oder damit leben wollen?
Persönlich habe ich auch darauf hingewiesen das im Koalition Vertrag steht das eine Änderung des TSG gemacht werden muss, jedoch es steht nicht darin wann oder ob überhaupt!
Somit Bemängelte ich dieses „(subjektiv“) Stillschweigen von vielen SHG oder auch Vereinen welche immer mit sehr viel Mut darauf zu gearbeitet haben, das das TSG verändert werden muss, jetzt wo es gemacht werden könnte, man jedoch von vielen dieser SHG oder Vereinen kaum was dazu hört!

Das schlimmste dabei ist aber genau das was nicht gesagt oder Geschrieben wird, wir haben 16 Unterschiedliche Bundesländer und auch diese Auslegung der Gebührenordnung was Gutachter oder Standesämter beanspruchen ist 16 mal Unterschiedlich, somit haben wir 16 unterschiedliche Auslegungen was Gebühren betrifft, jedoch auch darüber regt sich keiner auf, aber es ist sehr Suspekt und Auffällig, oder meint Ihr nicht?

Mit freundlichen Grüßen

Nikita Noemi Rothenbächer

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