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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2013
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vor, einer Minderheit anzugehören!
Guten Morgen Ihr lieben meines Blog meine sehr geehrten
Damen und Herren
In der Vergangenheit habe ich über das Argentinische Gesetz
berichtet es für euch auch in Übersetzter Form hier Veröffentlicht, das wir von
diesem Gesetz nach sehr weit entfernt sind, nun das Behaupte ich einfach mal
so!
Auch bin ich der Meinung das für, Die Feststellung der
Geschlechtsidentität unterliege dann der „subjektiven Selbstbestimmung“, das
„aufwendige Verfahren des Transsexuellen Gesetzes einschließlich der doppelten
Begutachtung“ brauche man dann nicht mehr!
Ja das wäre zumindest in der jetzigen Zeit für Deutschland
schon ein wirklicher Vorschritt, obwohl es ist nur ein Teil welcher wirklich
leichter und Verbesserung hervorrufen würde!
Dieser Bericht wurde jetzt Veröffentlicht:
Viel Aufwand und wenig Effekt
Anmerkungen zum Transsexuellengesetz
Gunter Schmidt
Gunter Schmidt
Das Bundesverfassungsgericht hat einzelne Vorschriften
des Transsexuellen Gesetzes (TSG) von 1981 mehrfach für verfassungswidrig
erklärt (vgl. Bruns 2007). Den bis jetzt letzten dieser Beschlüsse vom Januar
2011, demzufolge körperangleichende Operationen für eine Personenstandsänderung
nach TSG nicht mehr vorausgesetzt werden dürfen, und in dessen Folge sich die
Voraussetzungen für eine Vornamens- und Personenstandsänderung nach TSG nicht
mehr unterscheiden, nimmt Annette-Kathrin Güldenring (2013) in diesem Heft zum
Anlass zu fordern, dass die Fremdbegutachtung als entscheidende Instanz (aus
dem TSG) gänzlich entfernt werden müsse. Friedemann Pfäfflin hatte schon kurz
nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2011 in einem
„Plädoyer für die Abschaffung des Transsexuellen Gesetzes“ festgestellt, es
müsste „genügen, dass sich ein Antragsteller beim Standesamt entsprechend
erklärt, die Gebühren für die diversen Umschreibungen entrichtet und dann den
gewünschten Personenstand erhält“ (2011: 62). Die Feststellung der
Geschlechtsidentität unterliege dann der „subjektiven Selbstbestimmung“, das
„aufwendige Verfahren des Transsexuellen Gesetzes einschließlich der doppelten
Begutachtung“ brauche man dann nicht mehr (ebd.).
Ich schließe mich der Forderung an, dass die Grundlage für eine Änderung
von Vornamen und Personenstand das subjektive Geschlechtsempfinden des
Antragstellers oder der Antragstellerin sein sollte und nicht eine vom
Gutachter zertifizierte Geschlechtsidentität.
Güldenring und Pfäfflin arbeiten, wenn ich sie recht
verstehe, mit einer rechtsethischen oder rechtspolitischen Begründung, die dem
Selbstbestimmungsrecht auch hinsichtlich des eigenen Geschlechtsgefühls die
zentrale Rolle zuspricht. Das ist auch für mich die übergeordnete und zentrale
Begründung. Ich will aber einige pragmatische und methodische Argumente
hinzufügen.
Ich habe in den letzten zehn Jahren etwas über 300
Gutachten in Vornamens- bzw. Vornamens- plus Personenstandsverfahren für
norddeutsche Gerichte erstellt. Die Gutachten sollen nach dem TSG eine
wissenschaftlich abgesicherte Vorhersage darüber treffen, ob das
Geschlechtsempfinden des Antragstellers oder der Antragstellerin mit hoher
Wahrscheinlichkeit zeitlich stabil ist.
Lediglich in zwei Verfahren habe ich, einvernehmlich
mit den Antragstellern, den Antrag nicht befürwortet. Ich habe
mit Kolleginnen und Kollegen gesprochen, die ebenfalls viele Gutachten verfasst
haben, und sie haben mir bestätigt, dass auch bei ihnen die Ablehnung eines
Antrags extrem selten vorkommt.
Das aber bedeutet: Die Begutachtung ist ein
Prüfverfahren, das so gut wie immer zu dem gleichen Ergebnis kommt.
Solche Prüfverfahren aber haben nach der Testtheorie
der Psychologie eine geringe Reliabilität und entsprechend eine geringe
Validität, das heißt in unserem Fall, sie tragen zur Verbesserung der
Vorhersage der zeitlichen Stabilität des Geschlechtsempfindens nur sehr wenig
bei.
Viel Aufwand und wenig Effekt.
Man wird mit Recht
einwenden, dass diese Schlussfolgerung lediglich auf meinen Erfahrungen und auf
informellen Mitteilungen von Kolleginnen und Kollegen beruht - aber sie lässt
sich leicht überprüfen: Die Gerichte brauchten nur - sagen wir für die letzten
drei oder fünf Jahre - auszuzählen, wie viele Verfahren nach TSG eröffnet und
wie viele befürwortet wurden, eine wirklich einfache Übung.
Unter den von mir bearbeiteten Gutachtenaufträgen
waren lediglich vier Rückwandlungsbegehren, also Anträge auf Rückkehr in die
alte Geschlechtszugehörigkeit oder zum alten Vornamen.
Das sind ein bis zwei Prozent aller Verfahren, also
seltene Ereignisse (und auch diese Zahl ließe sich leicht überprüfen).
Steht das nicht im Widerspruch zu meiner oben
genannten Behauptung, dass Gutachten den Erkenntnisgewinn, die
Vorhersageschärfe, so gut wie nicht steigern? Nein keinesfalls, im Gegenteil:
Da die Gutachten so gut wie immer den Anträgen der Betroffenen folgen,
bestätigt die geringe Zahl der Rückumwandlungsbegehren eindrucksvoll die
subjektive Expertise der AntragstellerInnen.
Das schon erwähnte Anliegen des TSG, durch Gutachter
die zeitliche Stabilität des vom Körpergeschlecht abweichenden
Geschlechtsempfindens festzustellen, ist so stark, dass der Gesetzgeber dem
Gutachter hierzu gleich drei, durchaus redundante Fragen vorlegt (vgl.
Güldenring 2013).
Das Anliegen des Gesetzgebers, Vornamens- und
Personenstandsänderung bei einer Person wenn möglich nur einmal durchzuführen,
ist durchaus nachvollziehbar.
Ein pragmatisches Verfahren könnte diese Absicht des
Gesetzgebers signalisieren, und zwar durch eine Karenz zwischen Antrag und
Entscheidung, zum Beispiel von drei oder sechs Monaten.
Das Standesamt oder die zuständige Behörde nimmt den
Antrag entgegen; bestätigt der Antragsteller oder die Antragstellerin nach der
Karenzzeit seinen oder ihren Antrag, dann wird dem statt gegeben. Das ginge
immer noch zügiger als die jetzigen Verfahren - und wäre finanziell wie
bürokratisch viel weniger aufwendig. Zudem hätten Psychiatrie und
Psychotherapie das Feld des juristischen Geschlechtswechsels geräumt.
Ja es ist
eine Tatsache, viel Aufwand und wenig Effekt mit dem Unterschied hier schreibt
ein Gutachter und das ist auch ein Fortschritt!
Allein gestern Veröffentlichte ich
einen Bericht in welchem dieses gesagt wurde:
Transsexualitäts-Diagnostik
ist demnach ein absolut willkürliches Geschäft.
Dabei ist
es bedrückend, dass aufgrund der Diagnosen Operationen zugesprochen werden oder
auch nicht. Von den Diagnosen hängt nämlich viel ab.
Nur:
es handelt sich um Falschmünzerei. Und nicht um medizinischen State of the Art.
Die
Schwierigkeit bei Transsexualität fundierte Diagnosen zustande zu bringen,
kommt nicht von ungefähr. Man diagnostiziert in der Regel nämlich Krankheiten.
Dazu muss eine Krankheit vorliegen.
Unter dem
Begriff Krankheit
versteht man im weitesten Sinne: Funktionsstörungen eines Organs, der Psyche
oder des gesamten Organismus. Bei transsexuellen Menschen (per se!) sind aber
keine Funktionen gestört, weder körperliche noch psychische Funktionen.
Der
Körper, die Organe und die Psyche von transsexuellen Menschen sind intakt.
Die
Psyche funktioniert normal, die Geschlechtsorgane sind gebär-/oder
zeugungsfähig, funktionieren ebenfalls normal.
Da
gibt es nicht einen Hauch von Krankheit.
Fazit:
Transsexualität ist keine Krankheit. Transsexualität ist ein subjektives
Symptom, über das einzig und allein der transsexuelle Mensch berichten kann.
Nur er. Da gibt es nichts zu objektivieren oder zu diagnostizieren.
Transsexualität kann zu Leiden führen, das medizinische Maßnahmen erfordert.
Diese muss man rasch und niederschwellig anbieten, damit das Leiden verkürzt
wird.
Eigentlich.
Selektion
Die
Maßnahmen werden jedoch nicht rasch und niederschwellig angeboten. Im Gegenteil.
Der
Weg zur körperlichen Angleichung wird vom Staat, den Gerichten und der Medizin
bewusst erschwert – das ist keineswegs menschenrechtskonform. Warum werden
transsexuellen Menschen derartige Hürden in den Weg gelegt?
Dazu
ein Zitat aus einer Arbeit der deutschen Psychoanalytikerin Sophinette Becker
aus dem Jahr 1997:
„Die
Medizin und (nachfolgend) Rechtsprechung und Gesetzgebung haben sich auf den
Geltungsanspruch der Transsexuellen eingelassen und sind ihrem Verlangen nach
Geschlechtswechsel bzw. Geschlechtsumwandlung (wenn auch mit Vorbehalten,
Bedenken und entsprechenden Hürden) entgegengekommen. Medizin und
Rechtsprechung haben durch ihr Entgegenkommen das transsexuelle Verlangen
weitgehend unter ihre Kontrolle gebracht, nicht zuletzt im Interesse der
Aufrechterhaltung der traditionellen Geschlechterordnung“
Frage:
Was wird da bei transsexuellen Menschen eigentlich begutachtet? Was wird da
objektiviert?
Welche Wahrheiten genau, will man herausfinden?
Wohl kaum
transsexuelle Aspekte, denn diese sind nur persönlich-subjektiv durch den
transsexuellen Menschen wahrnehmbar, wie Sie vorhin erfahren haben. Und genau
deshalb, werden in der Praxis der Begutachtung Geschichten serviert, die
Gutachter hören „wollen“ bzw. müssen.
Im
Internet finden Sie jede Menge Erzählvorlagen. In diesen Stories finden sich
gebündelt „Essenzen von Klischees“, welche transsexuelle Menschen austauschen,
um bei GutachterInnen den Eindruck echter, typischer Transsexualität entstehen
zu lassen bzw. zu hinterlassen. Und es gibt, wie wir bereits erörtert haben,
nichts zu diagnostizieren, da es keine (wirkliche) evidenzbasierte Diagnostik
gibt. Es gibt demnach keine medizinische Begründung für (diese) Begutachtungen.
Ende der Zitate von dem Beitrag von Gestern!
Tja mein
lieben etwas Bewegt sich aber ist diese Bewegung auch so dass wir damit leben können
oder damit leben wollen?
Persönlich
habe ich auch darauf hingewiesen das im Koalition Vertrag steht das eine Änderung
des TSG gemacht werden muss, jedoch es steht nicht darin wann oder ob
überhaupt!
Somit Bemängelte
ich dieses „(subjektiv“) Stillschweigen von vielen SHG oder auch Vereinen
welche immer mit sehr viel Mut darauf zu gearbeitet haben, das das TSG
verändert werden muss, jetzt wo es gemacht werden könnte, man jedoch von vielen
dieser SHG oder Vereinen kaum was dazu hört!
Das
schlimmste dabei ist aber genau das was nicht gesagt oder Geschrieben wird, wir
haben 16 Unterschiedliche Bundesländer und auch diese Auslegung der Gebührenordnung
was Gutachter oder Standesämter beanspruchen ist 16 mal Unterschiedlich, somit
haben wir 16 unterschiedliche Auslegungen was Gebühren betrifft, jedoch auch
darüber regt sich keiner auf, aber es ist sehr Suspekt und Auffällig, oder
meint Ihr nicht?
Mit
freundlichen Grüßen
Nikita
Noemi Rothenbächer
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