Copyright © 2011-2021 Nikita Noemi Rothenbächer- Alle
Rechte vorbehalten!
Geschrieben und Bearbeitet von
Nikita Noemi Rothenbächer 2015
Bitte kopiert den Link und Gebt
diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt
vor, einer Minderheit anzugehören!
Über Ungerechtigkeiten reden zu können, gehört ein
Fundiertes Wissen über diesen § welcher bis heute Unglaublich viele Menschen
diskriminiert und praktisch als nicht Mensch da stellt!
Paragraph 175
Der Paragraph 175 des deutschen Strafgesetzbuchs (§ 175
StGB-Deutschland) existierte vom 15. Mai 1871 bis zum 11. Juni 1994. Er stellte
sexuelle Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts unter Strafe. Bis
1969 bestrafte er auch die "widernatürliche Unzucht mit Tieren" (ab
1935 nach Paragraph 175b ausgelagert). Insgesamt wurden etwa 140.000 Männer
nach den verschiedenen Fassungen des Paragraphen 175 verurteilt.
1935 verschärften die Nationalsozialisten den Paragraphen
175, unter anderem durch Anhebung der Höchststrafe von sechs Monaten auf fünf
Jahre Gefängnis. Darüber hinaus wurde der Tatbestand von beischlafähnlichen auf
sämtliche "unzüchtigen" Handlungen ausgeweitet. Der neu eingefügte
Paragraph 175a bestimmte für "erschwerte Fälle" zwischen einem und
zehn Jahren Zuchthaus.
Die DDR kehrte 1949 zur alten Fassung des Paragraphen 175
zurück, beharrte aber gleichzeitig auf einer weiteren Anwendung des Paragraphen
175a. Ab Ende der 50er Jahre wurde einfache Homosexualität unter Erwachsenen
nicht mehr geahndet. 1968 erhielt die DDR ein eigenes Strafgesetzbuch, das in
Paragraph 151 homosexuelle Handlungen mit Jugendlichen sowohl für Frauen als
auch für Männer unter Strafe stellte. 1988 wurde dieser Paragraph in der DDR
ersatzlos gestrichen.
Die Bundesrepublik hielt zwei Jahrzehnte lang an den
Fassungen der Paragraphen 175 und 175a aus der Zeit des Nationalsozialismus
fest. 1969 kam es zu einer ersten, 1973 zu einer zweiten Reform. Seitdem waren
nur noch homosexuelle Handlungen mit männlichen Jugendlichen unter 18 Jahren
strafbar. Nach einer gescheiterten Gesetzesinitiative der Grünen in den 80er
Jahren wurde der Paragraph 175 im Zuge der Rechtsangleichung mit der ehemaligen
DDR erst 1994 aufgehoben.
Im Volksmund wurden Schwule oft als 175er bezeichnet. Gleichzeitig
nannte man den 17. 5. zahlenspielerisch den "Feiertag der Schwulen".
Vorgeschichte des
§175
Aus alt-biblischer Perspektive findet sich die Grundlage des
Paragraphen 175 im 3. Buch Mose des Alten Testaments. Dort heißt es in Vers
20.13:
"Und wenn ein Mann bei einem Mann liegt, wie man bei
einer Frau liegt, dann haben beide einen Greuel verübt. Sie müssen getötet
werden, ihr Blut ist auf ihnen."
Weiter steht in Vers 20.15-16:
"Und wenn ein Mann bei einem Vieh liegt, soll er
unbedingt getötet werden, und das Vieh sollt ihr umbringen. Und wenn eine Frau
sich irgendeinem Vieh nähert, damit es sie begatte, dann sollst du die Frau und
das Vieh umbringen. Sie müssen getötet werden, ihr Blut ist auf ihnen."
In der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts wandelte sich der
Analverkehr zwischen Männern von einer zwar sündigen, aber meist völlig legalen
Handlung zu einem Verbrechen, das fast überall in Europa mit der Todesstrafe
belegt wurde.
1532 schuf Karl V. mit der Constitutio Criminalis Carolina
für diese Rechtspraxis eine gesetzliche Grundlage, die im Heiligen Römischen
Reich deutscher Nation bis zum Ende des 18. Jahrhunderts Gültigkeit behielt. So
hieß es dort in Paragraph 116:
"Straff der Vnkeusch, so wider die Natur beschicht.
Jtem so ein mensch mit einem Viehe, Man mit Man, Weib mit Weib Vnkeusch
treibenn, die habenn auch das leben Verwurckt. Vnt man solle sy, der gemeynen
gewohnheit nach, mit dem feure vom lebenn zum tode richtenn."
Im Jahre 1794 setzte Preußen als dritter Staat, nach
Österreich und Frankreich, mit der Einführung des Allgemeinen Landrechts die
Todesstrafe auf eine Gefängnisstrafe herab. Paragraph 143 bestimmte:
"Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen
männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren verübt wird, ist mit
Gefängniß von sechs Monaten bis zu vier Jahren, sowie mit zeitiger Untersagung
der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu bestrafen."
Damit war Preußen zu diesem Zeitpunkt noch Vorreiter und
galt als aufklärerisch - wurde indes schon bald von anderen Ländern in der
Entwicklung überholt. So stellte der französische Code Civil von 1804 nur noch
solche Handlungen unter Strafe, die in die Rechte eines Dritten eingriffen, was
zur vollständigen Legalisierung einvernehmlicher Sexualhandlungen zwischen
Männern führte. Im Rahmen seiner Eroberungen exportierte Napoleon den Code
Civil darüber hinaus in eine Reihe anderer Staaten wie zum Beispiel die
Niederlande. Auch Bayern orientierte sich am französischen Vorbild und ließ in
seinem Gesetzbuch von 1813 alle opferlosen Straftaten ersatzlos fallen.
Angesichts dieser Entwicklungen zeigte sich die preußische
Regierung zwei Jahre vor der Reichsgründung über die Zukunft ihres Paragraphen
besorgt und versuchte daher, ihn wissenschaftlich zu legitimieren. Die zu
diesem Zweck vom Justizministerium beauftragte Deputation für das
Medizinalwesen, der u. a. die berühmten Ärzte Rudolf Virchow und Heinrich Adolf
von Bardeleben angehörten, sah sich jedoch in ihrem Gutachten vom 24. März 1869
außerstande, "irgend welche Gründe dafür beizubringen, dass, während
andere Arten der Unzucht vom Strafgesetze unberücksichtigt gelassen werden,
gerade die Unzucht mit Thieren oder zwischen Personen männlichen Geschlechts
mit Strafe bedroht werden sollte". Gleichwohl orientierte sich der von
Bismarck im Jahr 1870 vorgelegte Strafrechtsentwurf für den Norddeutschen Bund
an den einschlägigen preußischen Strafbestimmungen. Der Entwurf rechtfertigte
dies mit der Rücksichtnahme auf die " öffentliche Meinung":
" Denn selbst, wenn man den Wegfall dieser
Strafbestimmungen vom Standpunkt der Medizin, wie durch manche der gewissen
Theorieen des Strafrechtes entnommenen Gründe rechtfertigen könnte; das
Rechtsbewußtsein im Volke beurtheilt diese Handlungen nicht blos als Laster,
sondern als Verbrechen [...]".
§ 175 im Kaiserreich
Am 1. Januar 1872 wurde aus dem exakt ein Jahr zuvor in
Kraft getretenen Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bunds das Strafgesetzbuch
des Deutschen Reichs. Damit war der Beischlaf zwischen Männern auch in Bayern
wieder strafbar. Nahezu wortgleich mit seinem preußischen Vorbild aus dem Jahr
1794 bestimmte der neue Paragraph 175 des Reichsstrafgesetzbuchs (RStGB):
"Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen
männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit
Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden."
Die Mindeststrafe wurde gegenüber Paragraph 143 des
Allgemeinen Preußischen Landrechts von sechs Wochen auf einen Tag reduziert,
die Höchststrafe bei sechs Monaten belassen. Der Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte konnte u. a. in der Aberkennung des Doktortitels oder im Entzug des
aktiven und passiven Wahlrechts bestehen.
Schon in den 1860er Jahren hatten Einzelpersonen wie Karl
Heinrich Ulrichs und Karl Maria Kertbeny erfolglos ihre Stimme gegen den
preußischen Paragraphen 143 erhoben. Im Kaiserreich bildete sich mit dem 1897
gegründeten Wissenschaftlich-humanitären Komitee (WhK) nun eine
Honoratioren-Bewegung, die mit der These von der angeborenen Natur der
Homosexuellen gegen den Paragraphen 175 vorzugehen versuchte.
Eine auf dieser Argumentation aufbauende Petition des Arztes
und WhK-Vorsitzenden Magnus Hirschfeld zur Streichung des Paragraphen 175
schaffte es 1897, 6.000 Unterschriften hinter sich zu versammeln. Ein Jahr
später brachte sie der SPD-Vorsitzende August Bebel in den Reichstag ein. Der
gewünschte Erfolg blieb jedoch aus. Stattdessen plante die Regierung gut zehn
Jahre später, den Paragraphen 175 auch auf Frauen auszuweiten. In ihrem
"Vorentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch" (E 1909) hieß es:
"Die Gefahr für das Familienleben und die Jugend ist
die gleiche. Daß solche Fälle in der Neuzeit sich mehren, ist glaubwürdig
bezeugt. Es liegt daher im Interesse der Sittlichkeit wie der allgemeinen
Wohlfahrt, daß die Strafbestimmungen auch auf Frauen ausgedehnt werden."
Der Entwurf sollte nach den Berechnungen von Experten
frühestens 1917 zur Abstimmung in den Reichstag gelangen. Der Erste Weltkrieg
und der Untergang des deutschen Kaiserreichs machten ihn aber zur Makulatur.
§ 175 in der
Weimarer Republik
Ähnlich wie im Kaiserreich scheiterte in der Weimarer
Republik die von den linken Parteien angestrebte Abschaffung des Paragraphen
175 an den fehlenden Mehrheitsverhältnissen. Aussichtsreicher waren dagegen die
Pläne einer Mitte-Rechts-Regierung im Jahr 1925 zur Verschärfung des
Paragraphen 175. Im vorgelegten Reformentwurf sollte zusätzlich zum Paragraphen
296, der sich mit dem alten Paragraphen 175 deckte, der Paragraph 297
geschaffen werden. Er sah vor, so genannte qualifizierte Fälle wie homosexuelle
Prostitution, Sex mit männlichen Jugendlichen unter 21 Jahren sowie Missbrauch
von Männern in einem Dienst- und Arbeitsverhältnis als "schwere
Unzucht" und damit als Verbrechen statt als Vergehen einzustufen. Für
diesen neuen Tatbestand sollten nicht mehr nur beischlafähnliche Handlungen
relevant sein, sondern auch andere Formen der homosexuellen Betätigung wie
beispielsweise gegenseitige Masturbation.
Zur Begründung der beiden neuen Paragraphen beriefen sich
die Verfasser auf den Schutz der Volksgesundheit:
"Dabei ist davon auszugehen, daß der deutschen
Auffassung die geschlechtliche Beziehung von Mann zu Mann als eine Verirrung
erscheint, die geeignet ist, den Charakter zu zerrütten und das sittliche
Gefühl zu zerstören. Greift diese Verirrung weiter um sich, so führt sie zur
Entartung des Volkes und zum Verfall seiner Kraft."
Als dieser Entwurf im Jahr 1929 vom Strafrechtsausschuss des
deutschen Reichstags diskutiert wurde, gelang es KPD, SPD und DDP zunächst eine
Mehrheit von 15:13 Stimmen gegen den Paragraphen 296 zu mobilisieren. Dies wäre
einer Legalisierung der "einfachen Homosexualität" unter erwachsenen
Männern gleichgekommen. Gleichzeitig wurde aber mit übergroßer Mehrheit - gegen
nur drei Stimmen der KPD - die Einführung des neuen Paragraphen 297 (so
genannte qualifizierte Fälle) beschlossen. Doch auch dieser Teilerfolg, den das
sexualreformerische WhK als "einen Schritt vorwärts und zwei Schritte
zurück" charakterisierte, wurde im März 1930 zunichte gemacht, als der
Interparlamentarische Ausschuß für die Rechtsangleichung des Strafrechts
zwischen Deutschland und Österreich mit 23:21 Stimmen den Paragraphen 296
wieder in das Reformpaket aufnahm. Zu dessen Verabschiedung kam es allerdings
nicht mehr, da die Präsidialkabinette der frühen 30er Jahre das
parlamentarische Gesetzgebungsverfahren weitgehend zum Erliegen brachten.
§ 175 im
Nationalsozialismus
Im Jahr 1935 verschärften die Nationalsozialisten den
Paragraphen 175, indem sie die Höchststrafe im Zuge einer Umdefinition vom
Vergehen zum Verbrechen von sechs Monaten auf fünf Jahre Gefängnis
heraufsetzten. Durch Streichung des Adjektivs "widernatürlich" wurde
die traditionsreiche Beschränkung auf beischlafähnliche Handlungen aufgehoben.
Der Straftatbestand war nun erfüllt, wenn "objektiv das allgemeine
Schamgefühl verletzt und subjektiv die wollüstige Absicht vorhanden war, die
Sinneslust eines der beiden Männer oder eines Dritten zu erregen" Eine
gegenseitige Berührung war nicht mehr erforderlich.
Darüber hinaus wurde - ähnlich wie bereits 1925 geplant -
ein neuer Paragraph 175a geschaffen, der so genannte qualifizierte Fälle als
"schwere Unzucht" mit Zuchthaus zwischen einem und zehn Jahren
bestrafte. Hierzu zählten:
die Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses, homosexuelle
Handlungen mit Männern unter 21 Jahren und die männliche Prostitution.
Die "widernatürliche Unzucht mit
Tieren" wurde nach Paragraph 175b ausgelagert.
In der amtlichen Begründung wurde die Novellierung des
Paragraphen 175 mit dem Interesse an "der sittlichen Gesunderhaltung des
Volkes" gerechtfertigt, denn "erfahrungsgemäß" habe
Homosexualität die "Neigung zu seuchenartiger Ausbreitung" und über
"einen verderblichen Einfluß" auf die "betroffenen Kreise"
aus.
Tatsächlich war die Novellierung eine Folge des sogenannten
Röhm-Putsches, der von den Nationalsozialisten auch dazu genutzt wurde, das
Ansehen in der wertkonservativen und vor allem katholischen Bevölkerung
reinzuwaschen. Tatsächlich war die Homosexualität von Ernst Röhm in der
Bevölkerung ein offenes Geheimnis, und es gab auch ein Gerücht über ein
Verhältnis des Reichsjugendführers Baldur von Schirach zu dem Hitlerjungen
Jürgen Ohlsen, der in dem Film Hitlerjunge Quex die Hauptrolle gespielt hatte;
quexen war als umgangssprachlicher Begriff für Sexualität zwischen Männern und
Jungen sogar weit verbreitet. Mancher, der in den antichristlichen Zielen der
Nationalsozialisten gar einen beginnenden Wertewandel zu mehr sexueller
Freiheit gesehen hatte, wurde durch den Röhm-Putsch und die Verschärfung des
Paragraphen 175 eines anderen belehrt.
Diese Verschärfung zog eine Verzehnfachung der Zahl der
Verurteilungen auf jährlich 8.000 nach sich. Allein zwischen 1937 und 1939
wurden fast 100.000 Männer in der geheimen Reichszentrale zur Bekämpfung der
Homosexualität und der Abtreibung erfasst. Etwa die Hälfte der tatsächlich
ausgelösten Verfahren resultierte dabei aus privaten Anzeigen Nichtbeteiligter
(ca. 40 Prozent) sowie aus Anzeigen von Betrieben und Behörden (ca. 10
Prozent). So bekam zum Beispiel die Gestapo 1938 folgenden anonymen Brief:
"Wir - ein großer Teil des Künstlerblockes am Barnayweg
- bitten dringend, den als Untermieter bei Frau F [...] wohnenden B. zu
beobachten, der in auffallender Weise täglich jugendliche Burschen bei sich
hat. So geht das nicht weiter. [...] Wir bitten herzlichst, die Sache weiter
zur Beobachtung zu geben."
Im Unterschied zur Kriminalpolizei konnte die Gestapo
jederzeit Schutzhaft gegen schwule Männer anordnen. Diese Willkürmaßnahme wurde
z. B. nach einem Freispruch angewandt oder wenn die bereits verbüßte Haftstrafe
als zu milde bewertet wurde. Die Kriminalpolizei verfügte stattdessen über das
Mittel der Vorbeugehaft. Hiervon betroffen waren so genannte gefährliche
Sittlichkeits- sowie Berufsverbrecher. Ein Runderlass des Reichssicherheitshauptamts
vom 12. Juli 1940 bestimmte pauschal, "alle Homosexuellen, die mehr als
einen Partner verführt haben, nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis in
polizeiliche Vorbeugungshaft zu nehmen". Nur ca. 40 Prozent jener etwa
10.000 Männer, die aufgrund eines Vorbeugungs- oder Schutzhaftbefehls in ein
Konzentrationslager eingewiesen und mit dem grünen oder dem rosa Winkel (Grüner
Winkel = gewöhnlicher Krimineller; rosa Winkel = Homosexueller) gekennzeichnet
wurden, gelang es, das Lagersystem zu überleben. Einige von ihnen wurden nach
ihrer Befreiung durch die Alliierten zurück an ein Gefängnis überstellt, weil
sie ihre Freiheitsstrafe nach dem weiterhin gültigen Paragraphen 175 noch nicht
fertig verbüßt hatten.
§ 175 in der
Nachkriegszeit
Entwicklung in der SBZ und der DDR:
Der Magistrat von Ost-Berlin verweigerte
Rosa-Winkel-Häftlingen die Anerkennung als "Opfer des Faschismus". In
der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) war die Rechtsentwicklung uneinheitlich.
Während die Regierung von Thüringen 1945 eine Abmilderung der Paragraphen 175
und 175a beschloss, die in etwa dem Strafrechtsentwurf von 1925 entsprach, galt
in den anderen Ländern die Fassung von 1935 unverändert fort. 1946 riet der
Juristische Prüfungsausschuss des Magistrats von Groß-Berlin zwar, den " §
175 StGB in ein neues Strafrecht nicht zu übernehmen", diese Empfehlung
blieb jedoch folgenlos. Für Sachsen-Anhalt entschied das Oberlandesgericht
(OLG) Halle im Jahr 1948, dass die Paragraphen 175 bis 175b typisch
nationalsozialistisches Unrecht seien, weil sie eine fortschrittliche
Rechtsentwicklung abgebrochen und in ihr Gegenteil verkehrt hätten.
Homosexuelle Handlungen seien daher ausschließlich nach dem Strafrecht der
Weimarer Republik zu verurteilen.
Ein Jahr nach der Republikgründung von 1949 entschied das
Kammergericht Berlin für die gesamte DDR, dass der Paragraph 175 in der alten,
bis 1935 gültigen Fassung anzuwenden sei. Jedoch hielt es im Unterschied zum
OLG Halle unverändert am neuen Paragraphen 175a fest, weil er dem Schutz der
Gesellschaft gegen "sozialschädliche homosexuelle Handlungen
qualifizierter Art" diene. 1954 entschied dasselbe Gericht, dass Paragraph
175a im Unterschied zu Paragraph 175 keine beischlafähnlichen Handlungen voraussetzt.
Unzucht sei jede zur Erregung der Geschlechtslust vorgenommene Handlung,
"die das Sittlichkeitsgefühl unserer Werktätigen verletzt".
Durch das Strafrechtsänderungsgesetz von 1957 wurde die
Möglichkeit geschaffen, von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn eine
gesetzwidrige Handlung mangels schädigender Folgen keine Gefahr für die
sozialistische Gesellschaft darstellt. Dies setzte den Paragraph 175 faktisch
außer Kraft, da das Kammergericht Berlin gleichzeitig urteilte, "daß bei
allen unter § 175 alter Fassung fallenden Straftaten weitherzig von der
Einstellung wegen Geringfügigkeit Gebrauch gemacht werden soll".
Homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen blieben daher ab Ende der 50er Jahre
straffrei.
1968 gab sich die DDR ein eigenes Strafgesetzbuch. In ihm
bestimmte der neue § 151 StGB-DDR eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Verurteilung auf Bewährung für einen Erwachsenen, der mit einem Jugendlichen
gleichen Geschlechts "sexuelle Handlungen vornimmt". Aufgrund der
nicht länger geschlechtsbezogenen Formulierung erfasste das Strafgesetz nun
auch Sex zwischen Frauen und Mädchen unter 18 Jahren.
Am 11. August 1987 hob das Oberste Gericht der DDR ein
Urteil wegen Paragraph 151 mit der Begründung auf, dass "Homosexualität
ebenso wie Heterosexualität eine Variante des Sexualverhaltens darstellt.
Homosexuelle Menschen stehen somit nicht außerhalb der sozialistischen
Gesellschaft, und die Bürgerrechte sind ihnen wie allen anderen Bürgern
gewährleistet". Ein Jahr später strich die Volkskammer der DDR in ihrem 5.
Strafrechtsänderungsgesetz den Paragraphen 151 ersatzlos. Das Gesetz trat am
30. Mai 1989 in Kraft.
Entwicklung in der
alten Bundesrepublik:
Schon vor der Gründung der Bundesrepublik hatte in den
westlichen Besatzungszonen kaum ein Zweifel an der Fortgeltung der Paragraphen
175 und 175a in ihrer Fassung von 1935 bestanden. 1949 wurde nun auch offiziell
alles bis dahin geltende Recht übernommen, "soweit es dem Grundgesetz
nicht widerspricht" (Art. 123 Abs. 1 GG). In einer Reihe von Entscheidungen
schloss sich der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Auslegung des Paragraphen
175 der Rechtsprechung des Dritten Reichs an, wonach der Tatbestand der Unzucht
keine gegenseitige Berührung voraussetzt. Bestraft werden könne auch
gleichzeitige Onanie oder der Zuschauer beim Triolenverkehr. Allerdings wurde
aus dem Merkmal "Treiben" abgeleitet, dass das Handeln "stets
eine gewisse Stärke und Dauer haben" müsse. Auf dieser Grundlage kam es
zwischen 1950 und 1969 zu mehr als 100.000 Ermittlungen und etwa 50.000
rechtskräftigen Verurteilungen.
Während einige Richter große Bedenken hatten, den ihrem
Rechtsempfinden widersprechenden Paragraphen 175 anzuwenden - so verurteilte
1951 das Landgericht Hamburg zwei homosexuelle Männer lediglich zu einer
Ersatzgeldstrafe von 3 DM -, legten andere besonderen Ehrgeiz bei der
Strafverfolgung an den Tag. So kam es bei einer Verhaftungs- und Prozesswelle
in Frankfurt zu folgendem:
"Ein Neunzehnjähriger springt vom Goetheturm, nachdem
er eine gerichtliche Vorladung erhalten hat, ein anderer flieht nach
Südamerika, ein weiterer in die Schweiz, ein Zahntechniker und sein Freund
vergiften sich mit Leuchtgas. Insgesamt werden sechs Selbstmorde bekannt."
1955 reichten zwei Männer Verfassungsbeschwerde ein mit der
Begründung, dass die Paragraphen 175 und 175a schon allein deshalb nichtig
seien, weil sie auf der Grundlage des Ermächtigungsgesetzes erlassen worden
seien. Außerdem verstießen sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der
Geschlechter. Am 10. Mai 1957 wies das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde
zurück. Die beiden Paragraphen seien "formell ordnungsgemäß erlassen"
worden und "nicht in dem Maße 'nationalsozialistisch geprägtes
Recht'", dass ihnen "in einem freiheitlich-demokratischen Staate die
Geltung versagt werden müsse". Die unterschiedliche Behandlung männlicher
und weiblicher Homosexualität wurde auf biologische Gegebenheiten und das
"hemmungslose Sexualbedürfnis" des homosexuellen Mannes
zurückgeführt. Als zu schützendes Rechtsgut wurden "die sittlichen Anschauungen
des Volkes" genannt, die sich maßgeblich aus den Lehren der "beiden
großen christlichen Konfessionen" speisten.
Fünf Jahre später rechtfertigte der unter Konrad Adenauer
vorgelegte Regierungsentwurf eines Strafgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
die Aufrechterhaltung des Paragraphen 175 wie folgt:
"Ausgeprägter als in anderen Bereichen hat die
Rechtsordnung gegenüber der männlichen Homosexualität die Aufgabe, durch die
sittenbildende Kraft des Strafgesetzes einen Damm gegen die Ausbreitung eines
lasterhaften Treibens zu errichten, das, wenn es um sich griffe, eine schwere
Gefahr für eine gesunde und natürliche Lebensordnung im Volke bedeuten
würde."
Durch das 1. StrRG vom 25. Juni 1969 wurde kurz vor Ende der
Großen Koalition von Bundeskanzler Kiesinger der Paragraph 175 reformiert,
indem nur noch die qualifizierten Fälle (Sex mit einem Unter-21-Jährigen,
homosexuelle Prostitution und Ausnutzung eines Dienst-, Arbeits- oder
Unterordnungsverhältnisses) erhalten blieben, die vorher durch Paragraph 175a
geregelt worden waren. Wie dieser entfiel nun auch Paragraph 175b (Sodomie).
Die Änderungen traten am 1. September 1969 in Kraft.
Am 23. November 1973 führte die sozialliberale Koalition
schließlich eine umfassende Reform des Sexualstrafrechts durch. Der
entsprechende Abschnitt im StGB wurde von "Verbrechen und Vergehen wider
die Sittlichkeit" in "Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung" umbenannt. Ebenso wurde der Begriff der Unzucht durch
den der "sexuellen Handlungen" ersetzt. Im Paragraphen 175 blieb nur
noch der Sex mit Minderjährigen als qualifizierendes Merkmal zurück, wobei man
das so genannte Schutzalter von 21 auf 18 Jahre absenkte. Sexuelle Kontakte
zwischen Frauen fanden im Strafgesetz keine Erwähnung. (Für Mädchen galt ein
Schutzalter von 14 Jahren. Mit dem damaligen § 182 konnte auf Antrag eines
Erziehungsberechtigten der sexuelle Kontakt eines erwachsenen Mannes mit einem
Mädchen zwischen 14 und 16 geahndet werden.)
1986 brachten der erste offen schwule Bundestagsabgeordnete
Herbert Rusche zusammen mit seiner Fraktion, den Grünen, einen Gesetzentwurf im
Deutschen Bundestag ein, der die Streichung der Paragraphen 175 und 182 vorsah.
Dies hätte die bestehende Ungleichbehandlung aufgehoben und das Schutzalter für
alle einheitlich bei 14 Jahren festgelegt. Sowohl die damalige
Regierungskoalition aus CDU und FDP als auch die SPD lehnten diesen
Gesetzentwurf ab, was zu einem Weiterbestehen des Paragraphen 175 in der
Fassung von 1973 bis zum Jahre 1993 führte. Einer der prominentesten Gegner
einer Verbesserung der Rechtslage für Homosexuelle war Bundeskanzler Helmut
Schmidt, der mit dem deutlichen Satz "Ich bin Kanzler der Deutschen, nicht
Kanzler der Schwulen" eine Reform des Sexualstrafrechts kategorisch
ablehnte.
Entwicklungen nach
1990
Streichung des Paragraphen 175
Im Zuge der Rechtsangleichung zwischen den beiden deutschen
Staaten nach 1990 musste sich der Bundestag entscheiden, ob er den Paragraphen
175 streichen oder ihn in der bestehenden Form auf die östlichen Bundesländer
ausweiten wollte. Im Jahr 1994, mit Ablauf der Frist für die Rechtsangleichung,
entschied man sich - auch angesichts der inzwischen eingetretenen
gesellschaftlichen Veränderungen - den Paragraphen 175 aus dem Strafgesetzbuch
zu streichen. Das absolute Schutzalter für sexuelle Handlungen wie
beispielsweise Geschlechtsverkehr mit Jugendlichen wurde einheitlich auf 14
Jahre festgelegt (§ 176 StGB); in besonderen Fällen gilt gemäß § 182 StGB ein
relatives Schutzalter von 16 Jahren. Ein Verstoß wird grundsätzlich nur auf
Antrag verfolgt (Antragsdelikt). Ausnahmen sind aber möglich, wenn die
Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse als gegeben ansieht.
Gemäß § 182 Absatz 4 StGB kann das Gericht von Strafe absehen, wenn das Unrecht
der Tat als gering eingeschätzt wird.
Die
Verschiedenen Fassungen des § 175:
Fassung vom 15. Mai 1871 § 175 Widernatürliche Unzucht
Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen
männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit
Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
Juristische Erläuterungen dazu (1913)
1. Sog. Päderastie, Bestialität, Sodomie; nicht die Tribadie
(Unzucht zwischen Frauen)
2. Die widernatürliche Unzucht erfordert einen dem
natürlichen Beischlaf ähnlichen Vorgang; immer muß das entblößte Glied des
einen Täters den Körper des anderen berührt haben; dies braucht nicht entblößt
gewesen zu sein.
3. Unter § 175 fällt auch, wer das Geschlechtsteil eines
anderen in den Mund nimmt, nicht wechselseitige Onanie.
4. Es genügt, wenn einer der beiden die Befriedigung des
Geschlechtstriebes anstrebt; doch ist auch der andere als Täter, nicht nur als
Gehilfe strafbar. Die Befriedigung braucht nicht eingetreten zu sein, daß beide
vorsätzlich gehandelt haben, ist nicht erfordert.
5. Auch bei der sodomia tarione generis ist ein
beischlafähnlicher Akt erforderlich, daher nicht genügend, daß sich eine Frau
das Geschlechtsteil von einem Hunde belecken läßt.
6. Idealkonkurrenz mit §§ 173, 174, 176, 178 möglich
7. Zuständig: Strafkammer
Fassung vom 28. Juni
1935
§ 175 Unzucht zwischen Männern
(1) Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder
sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Bei einem Beteiligten, der zu Zeit der Tat noch nicht
einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von
Strafe absehen.
§ 175a Erschwerte Fälle
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen
mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft:
1. ein Mann, der einen anderen Mann mit Gewalt oder durch
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt, mit ihm Unzucht zu
treiben, oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer
durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten
Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht
mißbrauchen zu lassen;
3. ein Mann über einundzwanzig Jahre, der eine männliche
Person unter einundzwanzig Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder
sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt
oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.
§ 175b Sodomie
Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren
begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Fassung ab 1949
(DDR)
§ 175 - Widernatürliche Unzucht
Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen
männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit
Gefängnis zu bestraften; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
§ 175 a - Schwere Unzucht zwischen Männern
Mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, bei mildernden Umständen mit
Gefängnis nicht unter 3 Monaten wird bestraft,
1. ein Mann, der einen anderen Mann mit Gewalt oder durch
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben nötigt, mit ihm Unzucht zu
treiben oder sich mit ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen;
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer
durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten
Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur
Unzucht missbrauchen zu lassen;
3. ein Mann über einundzwanzig Jahren, der eine männliche
Person unter einundzwanzig Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder
sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen;
4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt
oder von Männern sich zur Unzucht missbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.
Fassung ab 1968
(DDR, § 151)
§ 151 Ein Erwachsener, der mit einem Jugendlichen gleichen
Geschlechts sexuelle Handlungen vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.
Fassung vom 25. Juni
1969 (BRD)
§ 175 Unzucht zwischen Männern
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft:
1. ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem anderen Mann
unter einundzwanzig Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht
mißbrauchen läßt,
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer
durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten
Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht
mißbrauchen zu lassen,
3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt
oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Versuch
strafbar.
(3) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht
21 Jahre alt war, kann das Gericht von Strafe absehen.
§ 175b wird aufgehoben.
Fassung vom 23.
November 1973 (BRD)
§ 175 Homosexuelle Handlungen
(1) Ein Mann über achtzehn Jahren, der sexuelle Handlungen
an einem Mann unter 18 Jahren vornimmt oder von einem Mann unter 18 Jahren an
sich vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach dieser
Vorschrift absehen, wenn 1. der Täter zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig
Jahre alt war oder 2. bei Berücksichtigung des Verhaltens desjenigen, gegen den
die Tat sich richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
Fassung vom 10. März
1994 § 175: Homosexuelle Handlungen aufgehoben
Fassung vom 13.
November 1998 § 175 (weggefallen)
Meine Damen und Herren, warum Berichten wir gerade heute über diese
Thematik, zum einen heute ist Vatertag, es geht hauptsächlich die Männer dieser
Erde etwas an.
Zum anderen, Wir von http://trans-weib.blogspot.de/ haben
2 mal darüber Berichtet in unserem Blog versuchten etwas Aufzuklären jedoch
sehr wenig hat sich getan.
AUCH SIND WIR DER Meinung das um etwas darüber reden bzw. Schreiben zu
können, muss man die Erkenntnis haben um was es sich hier wirklich Handelt und
dadurch die unterschiedlichen Stellungen des Gesetzgebers kennen.
Bis Dato wurde nichts für diese Betroffen getan welche unter diesem
Gesetz gelitten haben.
Es ist auch ein persönliches Anliegen, da durch diese Gesetze gezwungen
war fast 23 Jahre im Ausland zu verbringen ansonsten wäre mein Schicksal nun
einfach schlicht ehrlich der Knast gewesen, nicht nur das Homosexuelle darunter
litten, nein es waren all diese welche man heute als Transgender bezeichnet!
Verbleibe mit freundlichen Grüßen
Nikita Noemi Rothenbächer
Quelltext:http://boardsteinschwubbe.de/schwulenchronic/175.php