Sonntag, 31. Mai 2015

Das Wort zum Sonntag von http://trans-weib.blogspot.de/ von dem was geschah und das was passiert!

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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2015

Bitte kopiert den Link und Gebt diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt vor, einer Minderheit anzugehören!

Das Wort zum Sonntag von http://trans-weib.blogspot.de/ von dem was geschah und das was passiert!

Die Stimmen werden lauter ob in Zeitung oder öffentlichen Medien, einige unserer Politiker beziehen Stellung, Fakt ist jedoch das diese welche einen besonderen Einfluss auf die entbrannte Debatte ob Homosexuelle das gleiche Recht wie Heterosexuelle haben dürfen!

Die Argumentation dieser welche auf dieses Recht der Gleichbehandlung bestehen ist nicht Unbegründet, die Ereignisse auf der Welt und Europa letztens in Irland zeigen deutlich, dass diese Länder etwas von Evolution gehört haben, das ist ein Fakt!

Fakt ist auch, das sich die unterschiedlichen Untergruppen dieser Transgender  nicht unbedingt in vielem Harmonieren, angeblich zu Unterschiedliche-Interessen; jedoch sollte man nie Vergessen das unglaublich viele gemeinsame Interessen gibt, welche in den Hintergrund geraten, weil aktuelle Ereignisse sich ereignen, welche kaum die Situation in Deutschland verändert!

Wir von http://trans-weib.blogspot.de/ versuchen in diesem Blog unseren Lesern ein weites Spektrum über Missstände bzw. Diskriminierung wie ungleiche Behandlung im Sozialen, Politischen und Gesellschaftlichen  mehr noch Medizinischen und Wissenschaftlichen. Einige dieser Gruppen, müssen sich Ihre Meinung bilden unter der Voraussetzung von Normen und Vorgaben, somit ist und kann das Ergebnis nur Verfälscht bewertet werden, diese welche am wenigsten Befragt oder zur Mitarbeit angeregt werden, sind genau die“ Betroffenen“!

Alles wird Ausgewertet  nach Studien, Statistiken, Gutachten und Bewertungen in 99,9 % von nicht Betroffenen das ist Fakt!

In all diesen Studien wir jedoch das Subjekt und Objektive somit der Mensch welcher das Recht auf Persönliche –Entfaltung in Anspruch nimmt, in die Schiene der Minderheit geschoben, aus einer Eigenschaft  der Entfaltung der Persönlichkeit oder einem Krankheitsverdachtes aber auch Genetischer Missbildung wie bei Intersexuellen, einfach Minderheit! Über Minderheit wird nicht viel Gesprochen es handelt sich ja nur um eine Minderheit.

Ein Aufbäumen gegen Ungerechtigkeiten mehr noch Verstöße gegen fest geschrieben Gesetze in unserm Grund Gesetz Buch, ist fast Unmöglich, eine Minderheit hat nicht die breite Masse!

Deutschland als Staat hat in sehr vielen Dingen welche sein Volk betrifft, schlicht einfach Versagt, viele Versprechen, Ankündigungen von neuen Gesetzen eztr dann die Gemüter mit Lügen und erneuten Versprechen Besänftigen zu wollen, jedoch nicht einsehen können das dieses Volk von Deutschland auch die Evolution sehn und erkannt haben, nur unsere Politiker halten fest auch mit der Glaubensfrage und Religion, diese Diktiert von Vatikan, diese ganzen meist Homosexuelle Kindesmisshandlungen werden unter den Tisch geschoben, wo bei der selbe Vatikan sich dann erhebt und über Homosexuelle urteilen möchte, das ist Fakt!


Liebe Leute in welcher Welt leben wir?


Auch wenn nun „Neue Gesetze“ erarbeitet werden würden, in Anbetracht der Evolution eztr eztr, wer oder was würde diese Personen diese ganze Minderheit entschädigen für die Verletzung der Menschenrechte? Auch das ist ein Fakt!

Im Blog  http://trans-weib.blogspot.de/ gibt es Unglaublich viele Berichte über angeblichen Wiedergutmachungen wie die Opfer des § 175 StGB, vieles Versprochen nichts getan!

Tja nur zusammen können Veränderungen herbei geführt werden, somit an euch wenn Wahrheiten belegt mit Fakten ungerecht sind, nun dann Teile diese Aussage und gebe anderen dadurch einen Einblick in diese Welt der Realitäten!

Mit freundlichen Grüßen
Nikita Noemi von http://trans-weib.blogspot.de/   

Sonntag, 24. Mai 2015

Vom "sie" und "er" zum "sier"

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Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Trans* und zeugungsfähig
Wer das Geschlecht anpassen will, muss sich vorher nicht sterilisieren lassen. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

Es ist ein Grundsatzurteil für die Menschenrechte von Trans*menschen: Wer das Geschlecht anpassen will, muss sich vorher nicht sterilisieren lassen. Mit seinem am Dienstag verkündeten Urteil hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg der Klage eines Trans*mannes aus der Türkei stattgegeben: Der Mann, der nur mit der Abkürzung Y. Y. bezeichnet wird, wollte sich 2005 einer geschlechtsangleichenden Operation unterziehen. 

Das zuständige Gericht verbot ihm jedoch die OP: 
Erst müsse er sich sterilisieren lassen. Dagegen klagte er.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilte nun einstimmig: Sterilität darf keine Voraussetzung für eine Geschlechtsangleichung sein. Vorschriften dieser Art widersprächen dem Artikel 8 der Menschenrechtskonvention, die das allgemeine Recht jeder Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens festschreibt. Zudem sei die Freiheit, das eigene Geschlecht auszuleben, ein essentieller Teil des Rechts auf Selbstbestimmung.

„Wir sind sehr zufrieden, dass das Gericht diese absurde Regelung für ungültig erklärt hat“, kommentiert Richard Köhler von der Menschenrechtsorganisation Transgender Europe (TGEU). „So können Trans*leute in der Türkei Zugang zu medizinischer Behandlung bekommen, die ihre Lebensqualität signifikant verbessern kann.“ Es sei nun an der Türkei, das Urteil des Europäischen Gerichts auch im türkischen Recht umzusetzen.

Transgender Europe hatte bereits vor knapp zwei Wochen mit einem berührenden Youtube-Video auf die demütigende Behandlung von Trans*menschen durch Staat, Medizin und Gesellschaft hingewiesen. Der Clip ist aus der Sicht einer Trans*frau gedreht, die versucht, ihren Personenstand zu ändern, um auch offiziell als Frau leben zu können.

Wegweisender Charakter für Trans*aktivisten

Für Y.Y. hat das Gerichtsurteil vor allem symbolische Wirkung, ihm wurde 2013 eine geschlechtsangleichende Operation dann doch erlaubt. Doch für Trans*aktivist_innen und Menschenrechtler_innen hat das Grundsatzurteil wegweisenden Charakter: 47 Staaten sind derzeit Mitglied des Europarates, sie alle sind an die Urteile des Menschenrechtsgerichtshofes gebunden. Doch nach Angaben von Transgender Europe gilt noch in 20 dieser Länder Sterilität als Voraussetzung für geschlechtsangleichende Operationen.

Auch Deutschland arbeitet noch an der angemessenen Behandlung von Trans*menschen. Das 1981 eingeführte Transsexuellengesetz erlaubte eine Personenstandsänderung (also die formale Angleichung des Geschlechts) nur, wenn die beantragende Person „dauernd fortpflanzungsunfähig“ sei und sich auch körperlich voll dem gefühlten Geschlecht angeglichen habe. 2011 kassierte das Bundesverfassungsgericht diese Regelung: Eine vom Staat verordnete Operation sei unvereinbar mit der im Grundgesetz garantierten Menschenwürde und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Vier der sieben Richter hätten diese Regelung, die so ähnlich immer noch in vielen Ländern gilt, am liebsten auch gleich mitbehandelt. „Auch dies ist ein wichtiges Zeichen für die Trans-Community", sagte Alecs Recher, Anwalt und Co-Vorsitzender von Transgender Europe. Der Weg zur Anerkennung der Rechte von Trans*menschen ist noch weit. Doch das vorliegende Urteil macht Mut.



Vom "sie" und "er" zum "sier"
Auf dem zweiten Europäischen Transgender-Council gehen Menschen, die nicht ins Zwei-Geschlecht-Schema passen, an die Öffentlichkeit.

Dass es zwei Geschlechter gibt, wird selten in Frage gestellt. Dass man sich in seiner Haut nicht wohl fühlen kann, ebenso wenig. So gibt es auch immer wieder Männer, die sich wie Frauen, und Frauen, die sich wie Männer fühlen. "Tomboy" nennt man Letztere mitunter, wenn es sich um junge Mädchen handelt, die gerne Jungs wären. "Das wächst sich raus", heißt es meistens. Was aber, wenn nicht? Wenn die Frau partout ein Mann sein will und der Mann eine Frau?

Manche machen sich dann auf den mühsamen Weg, sich dem Wunschbild anzugleichen. Lange wurde dabei das zweigeschlechtliche Modell nicht in Frage gestellt. Ein Dazwischen - im Kopf Mann, im Körper Frau etwa - war kaum denkbar. Dass es solche transidentischen Menschen, für die sich auch der Begriff "Transgender" durchgesetzt hat, gibt, wurde lange nicht wahrgenommen. Erst seit wenigen Jahren ist Transgeschlechtlichkeit ein politisches und öffentlich wahrgenommenes Thema.

Dabei gebe es neben Mann und Frau viele Spielarten von Identität, sagt Dan Christian Ghattas, einer der Organisatoren. "Die Bindung der Geschlechtsidentität an äußere Körpermerkmale - wie sie ja auch vielen sogenannten geschlechtsuneindeutigen Neugeborenen operativ aufgezwungen wird - spiegelt eine auf Kontrolle ausgerichtete Gesellschaft." In der Regel denke man eben in zwei Geschlechtern. "Das Uneindeutige dagegen macht Angst", fügt Carsten Balzer, Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats des Transgender-Netzwerkes Berlin. Balzer weiß, wovon er spricht. Für manche Menschen ist er eine sie.
Anfang Mai findet im Schöneberger Rathaus nun das Zweite Europäische Transgender Council (TGEU) statt. Dort treffen sich fast 200 AktivistInnen aus 36 Ländern. 

Der europäische Rahmen, auf den es ursprünglich ausgerichtet war, ist gesprengt. Transgender-Menschen aus Südamerika, aus Japan, aus Aserbaidschan haben sich auch angemeldet. Ihr oberstes Anliegen ist die Verbesserung ihrer Lebenssituation. Denn neben der staatlichen Missachtung, die sie in den meisten Ländern erfahren, auch in der EU, sind sie mancherorts zusätzlich massiver Verfolgung oder Gewalt ausgesetzt, sagt Balzer. In einer Studie aus Großbritannien sprechen 73 Prozent der befragten 800 transidentischen Menschen von alltäglicher Diskriminierung am Arbeitsplatz, in der Öffentlichkeit, im Gesundheitssystem. In einigen Ländern wird gar schon das Tragen der Kleidung des anderen Geschlechts sanktioniert, wie etwa in der Türkei.

Gewalt kann jedoch auch anders aussehen. In Deutschland muss, wer seinen Personenstand, also sein Geschlecht im Pass, geändert haben will, Unfruchtbarkeit nachweisen. In Österreich und der Schweiz muss jemand, der seinen Vornamen in einen Vornamen des anderen Geschlechts ändern will, sogar sämtliche geschlechtsangleichenden Operationen hinter sich haben. Die Erlaubnis dazu muss man sich vom Psychologen holen. Er diagnostiziert eine Geschlechtsidentitätsstörung. "Und selbst, wenn Sie die OPs wollen, was machen Sie in der Zwischenzeit?", fragt Ghattas. "Auf welches öffentliche Klo gehen Sie? Zu welchem Arzt? Wie kommen Sie ins Ausland, wenn Ihr Pass Unvereinbarkeiten zwischen Aussehen und Eintrag vorweist?" Immer, wenn Ausweise gezeigt werden müssen, gebe es Probleme. "Und was macht man, wenn man sich gar nicht operieren lassen will?"

Die Aktivisten der Transgender Organisationen fordern deshalb auf der Konferenz das Recht auf freie Vornamenswahl sowie das Recht auf Änderung des Personenstands ohne medizinische Vorbedingungen. Ebenso zentral ist die Forderung, dass die Antidiskriminierungsgesetze auch für transgeschlechtliche Menschen gelten müssen.

"Geschlechterrollen sind gesellschaftlich hergestellt", sagt Ghattas. Eine Gesellschaft aber, die sich von diesem Paradigma befreit, gewinne an Offenheit. "Bipolares Denken in Gut und Böse in Schwarz und Weiß hat selten jemanden weitergebracht."


Freitag, 22. Mai 2015

Wahrheiten, es ist der Mensch welcher sich heraus nimmt diese Gefühle zu Kategorisieren und zu bestimmen!

 „Es gibt keine Unmoralischen noch Verwerfliche Gefühle, sondern nur Menschliche-Gefühle“! Jedoch ist der Mensch welcher sich heraus nimmt diese Gefühle zu Kategorisieren und zu bestimmen!
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Wissen ist Macht und dabei erkennen wir das nicht immer der Körper der Ausschlaggebende Fakt ist sondern unser Gehirn.

Guten Morgen meine lieben Leser meine Damen und Herren
Persönlich empfinde ich mich Geehrt und mit Würde behandelt von Ihnen, warum? Schlicht einfach doch ehrlich da Sie diesen Zeilen Beachtung schenken!

„Johann Wolfgang von Goethe“, „Es gibt keine Unmoralischen noch Verwerfliche Gefühle, sondern nur Menschliche-Gefühle“! Jedoch ist der Mensch welcher sich heraus nimmt diese Gefühle zu Kategorisieren und zu bestimmen!

Jeder Mensch auf der ganzen Welt hat das Recht auf die Entfaltung der Persönlichkeit, wenn dann durch die Religion gesagt wird Schwule Menschen verdienen die Todesstrafe wie in einigen Ländern dieser Welt, sollte man sich genau überlegen ob man dieser Religion beitritt!

Transgender mehr noch Intersexuelle wie insbesondere da die Mehrheit  dieser Minderheit somit Schwule oder Lesbische Menschen sind nicht Krank es sind Menschen schlicht einfach und ehrlich, welche Ihre „Besonderheit“ als persönliches Eigentum haben und dieses muss von jedem Menschen respektiert werden!

Warum?

Nun meine lieben Leser, des Öfteren habe ich von Erziehung und Prägung geschrieben, eine der größten Prägungen des Menschen ist die Unterscheidung von Geschlecht und deren Darstellung, wie dieses Rosa für Weiblich, Hellblau für Männlich ein Standard!

In vielen Dingen und Beschwerden dieser Minderheit, geht es gar nicht Hauptsächlich um das persönliche Belangen sondern das in Fragestellen der geschilderten Erziehung und Prägung.

Wurden "Sie" gefragt bei Ihrer "Taufe"welcher Religion "Sie" angehören möchten?

Die wenigsten hatten diese Wahl, ein Fakt"! 

Wo bleibt da dieses Recht auf Selbstbestimmung?

Oder das Recht auf Persönliche Entfaltung?

Wissend das die Evolution nicht nur beschränkt ist auf unterschiedliche Tatsachen bzw. Fakten sondern die Evolution etwas Totales ist, Fakt!

Somit Grundsätzlich ist der Anfang der Menschlichen Geschichte die Grundsätzliche Antwort auf das bis lang nicht Beantwortete.

Als erstes ist Klarheit zu schaffen, von was oder wer hat den Menschen erschaffen, da eine Antwort hauptsächlich eine subjektive Antwort wäre, kommt es zu keiner genauen Aussage, die Unterschiedlichen Interpretationen lassen kein Raum für die objektive Antwort. Das führt wie in diesen Zeiten zu vielen Abscheulichen Fakten!

Heute wurde Veröffentlicht das Volk vertraut unserer Bundeskanzlerin kaum noch, gestern wurde gesagt das Patienten kaum Chancen haben einen Prozess zu Gewinnen usw.

Würde man über die gesamte Welt und deren Menschheit berichten, wäre dieser Blog unendlich!
Grundsätzlich wurden wir alle Erschaffen von „Einen“ man möge diesen „Einen“ benennen wie jeder es möchte bzw. glaubt!

Da kommt nun Herr  „Johann Wolfgang von Goethe“ welcher die Aussage macht  “, „Es gibt keine Unmoralischen noch Verwerfliche Gefühle, sondern nur Menschliche-Gefühle“! Jedoch ist der Mensch welcher sich heraus nimmt diese Gefühle zu Kategorisieren und zu bestimmen!

Es gibt kaum ein Lebewesen auf dieser Erde welches sich so Bekriegt und Selbstzerstört wie die Menschen, das ist Fakt!

Es gibt kein Lebewesen auf dieser Erde welches sich so Selbstverherrlicht als der Mensch!

Es ist der Mensch, welcher mit Unterdrückung, Völkermord, Glaubenskriegen, Gewalt, Intrigen, Lug und Betrug an der Macht sein möchten!

In keinem heiligen Buch, steht Töte deinen nächsten, unterdrücke Ihn oder Zwinge im deine Macht auf, auch das sind Fakten!

Somit kommt man zurück zur Frage, was hat dieses hervor gerufen, Erziehung und Prägung haben sich in all dieser „Evolution“ der Menschheit stark Verändert, jedoch vieles hat sich nicht verändert wie Glaube und Religion, man hält fest von diesem was überliefert wurde.

Meinungen und Interpretationen sind wie Tag und Nacht, wie Gut und Böse, wie Erziehung und Prägung, Recht und Unrecht usw.!

Unrecht wird dieser Minderheit von Transgendern zugefügt, wir von  http://trans-weib.blogspot.de/ versuchen einen Beitrag zu leisten das man sich doch öfter Hinterfragt!

Es geht um Menschenrechte, Rechte welche nicht Selbstverständlich erscheinen, auf viele Fragen gibt es keine Objektive Antworten, warum???

Mit freundlichen Grüßen
Nikita Noemi von
http://trans-weib.blogspot.de/      

Samstag, 16. Mai 2015

Transgender müssten oder sollten eigentlich Selbstkritischer sein, denn nur dadurch gibt es Lösungen für viele Problematiken!

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Transgender müssten oder sollten eigentlich Selbstkritischer sein, denn nur dadurch gibt es Lösungen für viele Problematiken!

Guten Tag meine Damen und Herren, die gemachte Aussage wird uns von  http://trans-weib.blogspot.de/ mit Sicherheit sehr viel Kritik einbringen!

Frage ist warum geben wir diese Nachricht, was bezwecken wir damit, man könnte es auch so auslegen, das wir als Aktivisten für Menschenrechte gegen diese Minderheit von Transgender vorgehen.
Nein das ist nicht der Fall, auch sind wir Überzeugt dieses mit mehr als 630 Berichten im Blog da zu stellen, Selbstkritik ist meist subjektiv heißt eine persönliche Meinung, da objektiv die Menschenrechte von Transgendern in der Realität mit Füßen getreten wird, auch das kann man durch die Berichte schnell feststellen!

Minderheiten entstehen meist durch Unwissenheit, mangelnde Aufklärung aber auch Religion, Glaube, Erziehung und Prägung wie Politik!

Faktoren welche man einfach so lesen vermag, wenn man sich jedoch Hinterfragt stellen wir fest dass die genannten Eigenschaften fast das ganze Leben prägen!

Transgender ist ein Begriff welcher viele unter Gruppen von Minderheiten beinhaltet, der Gedanke diese kleinen Minderheiten in eine große Gruppe von Menschen zusammen zufassen war, womöglich bessere Lösungen hervor zu rufen als Gemeinschaft, was jedoch in der Realität gescheitert ist und das meine Damen und Herren ist ein Fakt!

Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gruppen sind so groß das dieses zu Diskrepanzen um nicht zu sagen zum Streit führt!

Wir von http://trans-weib.blogspot.de/ sehen jedoch das große ganze oder zumindest diese Gruppen welchen am meisten Leid und Ungerechtigkeit zugefügt wurde!
Davon ausgehend das sich die Lebenssituationen der unterschiedlichen Minderheitsgruppen ständig Verändert natürlich mit Ausnahmen aber auch einige Standpunkte kaum veränderbar erscheinen, die größte Rolle dabei spielt die Religion.

Natürlich denkt man dann sofort an diese welche dem Muslimischen Glauben angehören, um darüber berichten zu können, diese welche zB. Den Koran gelesen haben und Versuchen diesen zu Verstehen werden sehr schnell Bemerken es ist ein Glaubensbuch, ein Buch welches von sehr vielen Menschen ausgiebig und sehr Ernsthaft gelesen und Studiert wird. Sie Versuchen sich an diese Vorgaben zu handeln sind Fromm und sehr Gläubig, denn in diesem Bewundernswertem Buch gibt es keine Sätze noch Phrasen von Gewalt, in Wirklichkeit wird von Liebe und Einheit gesprochen!

Jetzt tritt aber diese Erziehung und Prägung ein, nicht jeder welchen den Koran liest, interpretiert diesen richtig, es gibt wie bei allem im Leben Gutes und Böses, so wie wir werden alle Geboren um dann zu Sterben, das ist ein Fakt!

Erziehung und Prägung spielen auch eine Rolle hier in Deutschland, denken Sie doch mal nach, was sind Sie Katholisch wo möglich Evangelisch oder Buddhist und so weiter, die Frage ist haben Sie Ihren Glauben frei wählen dürfen, oder waren es die Eltern welche mit der Taufe Ihnen Ihren Glauben mit auf den Lebensweg gegeben hat?

Wenn man nun diese Glaubensfrage in einen solchen Bericht mit Einbringt, ist die Frage was hat das alles mit Transgender als Generalgruppe zu tun?

Nun die Katholische Kirche hegt eine große Ablehnung gegen alles was Homosexualität zutun hat um klar zu Stellen auch Homosexualität ist eine Obergruppe von Mitmenschen entweder Schwul oder Lesbisch. Jedoch für die Katholische Kirche stehen die Schwulen im Brennpunkt. Könnte es nicht sein das Sie von den Vorwürfen der Päderasten ablenken möchten?

Diesen Repräsentanten der Kirche welche Kinder Sexuell misshandelt haben, die Medien wie die Öffentlichkeitsarbeit unterdrücken diese Meldungen, trotz allem wird in der Bibel gepredigt alles ohne Gewalt!

In jedem Glauben gibt es Gutes und Böses, es kommt darauf an wie man es Auslegen möchte und wie darüber Berichtet wird! Und meine Damen und Herren hier geht es nicht darum was man Glaubt sondern es geht darum wie ist die Lebenssituation der unterschiedlichen Minderheiten!
Dass es Minderheiten auf der ganzen Welt gibt, nun das muss ich Ihnen nicht berichten, dass es Homosexualität, Transidentität oder Intersexualität wie Cross Dresser gibt Zeit es die Menschheit gibt steht außer Frage, jeder welcher möchte kann das Literarisch nachlesen oder forschen, denn auch das ist ein Fakt!

Es gibt für vieles was wir einfach so Akzeptieren keine schlüssigen Erklärungen, auch wenn Medizin und Wissenschaft Zeit des Menschheit beginn daran arbeiten und forschen, meist wird die Evolution außer Acht gelassen, wir von http://trans-weib.blogspot.de/ stemmen uns dagegen, auch wir würden gerne vieles Erklären , da wir es nicht können, berufen wir uns auf das was uns die Geschichte vermittelt und überliefert!
Intersexualität wie Homosexualität gibt es in der Tierwelt unter Amphibien bei Vögeln und sogar bei Haustieren diese Wesen und Kreaturen, werden als Besonderheit- Katalogisiert, das macht man in vielen Ländern auch mit Intersexuellen Menschen soweit das es üblich geworden ist Zwangs-Operationen durch zu führen, welchen in Wirklichkeit nur dazu dienen diese Zweigeschlechtliche Ordnung aufrecht zu halten, das menschliche Lebewesen wird nicht Beachtet, was im Nachhinein mit diesem Wesen geschieht, geht diese Gesellschaft nichts mehr an, ist das nicht Erbärmlich?

 http://trans-weib.blogspot.de/ kämpft Zeitjahren für diese Minderheit und kann und möchte nicht Verstehen das die breite Bevölkerung alles mit einem Armzucken abtut oder jegliche Nachfragen mit nicht Wissen beantwortet!

http://trans-weib.blogspot.de/ fragt, warum wird nicht Hinterfragt warum ein Geburtseintrag in diese Stattlichen Register innerhalb weniger Tage erfolgen muss, somit der Staat diese Väter und Mütter dazu Zwingt, ein eindeutiges Zeugnis abzulegen über das eigene Kind ob Mädchen oder Junge?
Mehr noch das Selbstbestimmungsrecht eines jeden Bürgers missachtet, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit?

Auch durch http://trans-weib.blogspot.de/ gelangen Tag für Tag neue Ereignisse an die Öffentlichkeit so dass der Druck auf Medizin Forschung Wissenschaft und Politik erhöht wird, so langsam werden Reformen gemacht welche schon Jahrelang überfällig gewesen wären und stellen Sie als großen Wurf der Politik da!
Was ist mit all diesen Menschen welche vor diesen Gesetzesänderungen lebten und Leben?
Was ist mit diesem für die Minderheit bekannten Transsexuellen Gesetz, auf welche sich ein Großteil der Minderheit gerne Beruft, somit die Situation für Transidentische Menschen anstatt einfach schwerer gemacht wurde?

Die Überschrift lautet „Transgender müssten oder sollten eigentlich Selbstkritischer sein, denn nur dadurch gibt es Lösungen für viele Problematiken“!

Tag täglich durch forste ich die Nachrichten über diese große Minderheit und tag täglich sehe ich Bilder von Transgendern welche sich in Verruchten fast Phonographischen Bildern zu Schau stellen, wo möglich ist es für diese eine Selbstbestätigung oder eine Form Ihre Minderwertigkeitskomplexe zu bewältigen wenn auch meist Anonym, das meine lieben Mitbetroffen muss und sollte schnellstens aufhören, denn es wirft ein Zwielichtiges-Bild auf diese gesamte Minderheit!

http://trans-weib.blogspot.de/ natürlich muss nicht jeder diesem Aufruf folgen, denn das wäre eine Diktatur, jedoch der gesunde Menschenverstand sagt uns, je weniger wir in diese Verruchte fast Pornographische oder Sexuelle- schiene gelangen umso besser können wir mit Argumenten die Problematiken lösen!
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit, wenn Ihnen der Bericht und deren Aussagen gefallen bitten wir Sie diesen Bericht zu Teilen.

Mit freundlichen Grüßen
Nikita Noemi Rothenbächer von

Freitag, 15. Mai 2015

„Sexuelle Identität“ ins Grundgesetz?


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„Sexuelle Identität“ ins Grundgesetz?

Die Oppositionsparteien im Deutschen Bundestag (SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke) haben kürzlich einen Antrag zur Änderung des Grundgesetzes (GG) gestellt: Artikel 3, Absatz 3 soll um das Merkmal „sexuelle Identität“ wie folgt ergänzt werden:
„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner sexuellen Identität, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Vorgeschlagene Ergänzung kursiv.)
Laut Anträgen soll die „sexuelle Identität“ folgende Kategorien umfassen: „Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, Transsexuelle und intersexuelle Menschen“.1  Diese Aufzählung ist willkürlich und verwirrend, u.a. weil dabei sexuelle und geschlechtliche Identität in eins gesetzt werden, obwohl sie etwas Verschiedenes sind. „Lesben, Schwule, Bisexuelle“ sind gewählte sexuelle Identitäten. Bei „Transgender, transsexuelle und intersexuelle Menschen“ dagegen handelt es sich um die Geschlechtszugehörigkeit: Transgender sind Menschen, die bewusst zwischen den Geschlechtern leben möchten. Biologisch sind sie zwar Mann oder Frau, lehnen die Kategorien „Mann und Frau“ für sich aber ab. Transsexuelle Menschen sind Mann oder Frau, wünschen sich aber, dem anderen Geschlecht anzugehören. Intersexualität wiederum ist eine biologische Erkrankung der Fortpflanzungsorgane. Diese Erläuterungen werden im Gesetz aber nicht erscheinen, dort wird nur stehen: „sexuelle Identität“.

1. Was ist „sexuelle Identität“?

Die „sexuelle Identität“ ist nicht angeboren. Sie ist weder ein einheitliches noch ein objektives Merkmal. Die Sexualwissenschaften gehen davon aus, dass ein Mensch sich eine sexuelle Identität zuschreibt aufgrund seines persönlichen sexuellen Begehrens („sexuelle Orientierung“) und seines sexuellen Verhaltens. Allerdings ist der Zusammenhang nicht zwingend: Es gibt Menschen mit homosexuellem Begehren und/oder Verhalten, die dennoch eine heterosexuelle Identität in Anspruch nehmen. Zudem sind sexuelles Begehren, sexuelles Verhalten und sexuelle Identität im Lauf eines Lebens mehrfach wandelbar. Renommierte Sexualwissenschaftler sind aufgrund ihrer Forschung der Auffassung, dass die „sexuelle Identität“ weder klar definierbar noch objektiv messbar ist.2 Je nachdem, welche Rechte jemand in Anspruch nehmen will, kann er sich zur Minderheit mit dem Merkmal „sexuelle Identität“ zählen. Die Soziologin Pepper Schwartz schreibt: „Da die sexuelle Identität rein subjektiv ist, kann sie letztendlich niemals jemand anderem als der betreffenden Person bekannt sein…“3

2. Staatliche Schutzfunktion für persönliches Begehren und sexuelles Verhalten?

Das im GG ausdrücklich erwähnte Merkmal „Geschlecht“ ist objektiv und schützt jedes menschliche Individuum.4 Es gibt keinen Grund, verschiedenes subjektives Begehren und persönliche sexuelle Verhaltensweisen grundgesetzlich unter Schutz zu stellen. Von Ausnahmen abgesehen, hat der moderne Staat im Schlafzimmer Erwachsener nichts zu suchen. Die Ehe als sexuelle Gemeinschaft wird nicht etwa vom GG besonders geschützt, weil sich der Staat hier um persönliche sexuelle Verhaltensweisen kümmern würde, sondern weil die Ehe der Ort ist, in dem Kinder geboren werden und am besten aufwachsen können. Wie keine andere Gemeinschaft trägt die Ehe zur Zukunftsfähigkeit der Gesellschaft bei.

3. Ist Pädophilie eine „sexuelle Identität“?

Der FDP-Rechtspolitiker Sebastian Kluckert weist darauf hin, dass zur Kategorie „sexuelle Identität“ auch „Sodomisten oder Pädophile“ gehören können.5 Einige führende Sexualwissenschaftler sowie pädophile Gruppen sehen die pädophile Präferenz als eine „sexuelle Identität“. Zu den prominenten Unterstützern der Grundgesetzänderung gehört der Soziologieprofessor Rüdiger Lautmann, der sich seit langem für eine Akzeptanz pädophiler Lebensformen einsetzt.6 Wie will unsere Gesellschaft Kinder noch vor angeblich „einvernehmlichen“ sexuellen Akten mit Erwachsenen schützen, wenn der Schutz der „sexuellen Identität“ im GG verankert ist? Das GG steht doch vor einfachem Gesetz! „Sexuelle Identität“ im GG kann dann dazu führen, dass Täterschutz vor Opferschutz geht!

4. Ein Ehe- und Familienrecht für Bisexuelle?

Wenn im GG steht, dass niemand aufgrund seiner „sexuellen Identität“ benachteiligt werden darf, muss das Ehe- und Familienrecht geändert werden, um Schwulen, Lesben, Bisexuellen, Transgendern und Transsexuellen eine gleichberechtigte „Ehe und Familie“ zu ermöglichen. Ein LPartG für Bisexuelle wäre vielleicht der nächste Schritt.7 Schon 2007 hat die „Grüne Jugend“ (Nachwuchsorganisation von Bündnis 90/Die Grünen) eine gesetzlich festgeschriebene homosexuelle Ehe, polygame Ehe, Gruppenehe (bisexuelle Ehe) und Geschwisterehe mitsamt allen Familienrechten gefordert.8 Die europäische Organisation ILGA (International Lesbian and Gay Association) fordert, dass es möglich sein muss, dass ein Kind mehr als zwei Eltern hat.9 Das alles hätte unabsehbare Auswirkungen auf das Kindeswohl.

5. Orientierungslosigkeit der Jugend

In Vorpubertät und Pubertät haben viele Jugendliche entwicklungsbedingt Unsicherheiten in Bezug auf ihre Identität und ihre sexuelle Identität. Wenn alle sexuellen Identitäten als gleich im GG verankert sind, wird das in Kindergarten- und Schulbüchern so vermittelt werden müssen. Den Kindern wird damit das Leitbild der monogamen Ehe (ein Mann und eine Frau) als Orientierung für ihr Leben genommen. Sie lernen nicht mehr, dass Ehefähigkeit eine kulturelle Leistung ist, die erst entwickelt werden muss. Da alle Lebensweisen gleich sind, werden Jugendliche sexuell mehr experimentieren – mit allen damit verbundenen gesundheitlichen und seelischen Risiken. Die Verunsicherungen über die eigene Identität werden dadurch zunehmen.

6. Einschränkung der Meinungs- und Religionsfreiheit?

Wenn niemand mehr aufgrund seiner „sexuellen Identität“ benachteiligt werden darf, was bedeutet das für Religionsgemeinschaften, die aus ethisch-moralischen Gründen bspw. homosexuelle oder bisexuelle Lebensformen ablehnen? Dürfen diese Gemeinschaften dann noch Menschen, die sich für einen bisexuellen Lebensstil entscheiden, von einer Anstellung ausschließen? Wenn „sexuelle Identität“ als geschütztes Merkmal im GG verankert ist, dürfen Menschen, die sich für eine Vorrangstellung der natürlichen Familie vor anderen Lebensformen einsetzen, dann noch öffentlich für ihre Überzeugung werben?

7. Fazit

Aufgrund der dargelegten Bedenken ist eine Erweiterung des GG um das Merkmal „sexuelle Identität“ abzulehnen.

Anmerkungen

1 Gesetzentwürfe: Die Linke 20.01.2010, SPD, 15.12.2009, Bündnis90/Die Grünen, 27.11.2009. 
2 Z.B. Lautmann, E.O., The Social Organization of Sexuality, Chicago 1994; Haeberle, E.J., Bisexualitäten, Stuttgart 1994.
3 Schwartz, P., Blumstein, P., Der Erwerb sexueller Identität: Bisexualität, in: Haeberle, a.a.O., S. 214.
4 Auch Intersexuelle sind durch das Merkmal Geschlecht geschützt, sie sind nicht geschlechtslos.
5 In: Sexuelle Identität soll vom Grundgesetz geschützt werden, Tagesspiegel, Berlin, 25.06.2009
6 Lautmann, R., Die Lust am Kind, Hamburg 1994. Neben Lautmann setzen sich auch andere prominente Vertreter der LGBT-Bewegung für eine Akzeptanz pädophiler Lebensformen ein, so Helmut Graupner, Vizepräsident für Europa der International Lesbian and Gay Law Association.
7 Formen bisexueller Ehe wurden schon in den Beratungen zum LPartG im Bundestag von der damaligen PDS-Abgeordneten Christina Schenk (heute Christian Schenk) gefordert.
8 www.gruene-jugend.de/aktuelles/beschluesse/395818.html
9 Familien, PartnerInnenschaften, Kinder und die Europäische Union, hrsg. ILGAeurope, April 2003, S. 39.
Quelltext:http://www.dijg.de/sexualitaet/sexuelle-identitaet-grundgesetz0/

Die Minderheit der Transgender wird Systematisch aber auch Drastisch vergessen!


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Am 25.05.2011 wurde diese Bitte an den Bundestag gestellt, bedauerlich dass diese Minderheit von Transgender kein Gehör noch Hilfe von den Repräsentanten der Bundesregierung zu erwarten hat, die Fakten zeigen das mehr als deutlich!
Was natürlich die Existenz von Blog wie auch SHG gerechtfertigten, wenn man einige Recherchen über die gesamte Thematik Transgender macht, stellt man schnell fes, nichts kann die Politiker dazu Bewegen etwas Gerechtigkeit und Schutz diesen Deutschenmitbürgern zu gewähren!
Wir von http://trans-weib.blogspot.de/ kämpfen fast alleine auf weiter Flur eigentlich nur dafür das die Grundrechte eines jeden Bürgers gewährleistet sind und von diesen Politikern das Sie sich dieser Sache annehmen möchten!
Jedoch Fakt nach Fakt nichts geschieht in diesem Land, dafür ein Dankeschön Frau Merkel!!

Mit freundlichen Grüßen
Nikita Noemi Rothenbächer

Das Verraten und Verkaufen unserer Politiker geht einfach weiter, die Minderheit der Transgender wird Systematisch aber auch Drastisch vergessen!

Der Bundestag wolle beschließen:

 I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

 1. Das Transsexuellengesetz muss aufgehoben werden. Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf  sexuelle Selbstbestimmung.
Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus  Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes hat  das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 11. Januar 2011 (1 BvR 3295/07)  erneut bestätigt.

Das Transsexuellengesetz (TSG) ist mit diesem Urteil in  wesentlichen Punkten für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt und  außer Kraft gesetzt worden.
 Das TSG sieht eine sog. kleine und eine sog. große Lösung vor. Die „kleine  Lösung“ ermöglicht den Betroffenen eine Vornamensänderung.

Die „große Lösung“ führt zu einer personenstandsrechtlichen Anerkennung. Die Betroffenen können also den Vornamen und den Personenstand an das empfundene Geschlecht angleichen.
 Die sog. große Lösung setzt gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 3 und 4 TSG zusätzlich voraus, dass die Person dauernd fortpflanzungsunfähig ist (Nummer 3) und  sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff  unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild  des anderen Geschlechts erreicht worden ist (Nummer 4). Hierfür sind bei  Mann-zu-Frau-Transsexuellen die Amputation des Penisschaftes und der Hoden sowie die operative Bildung der äußeren primären weiblichen Geschlechtsorgane erforderlich; bei Frau-zu-Mann-Transsexuellen die operative Entfernung der Gebärmutter, der Eierstöcke und des Eileiters sowie oftmals eine Brustverkleinerung.

 Damit wurden die wesentlichen Erfordernisse der „großen Lösung“ außer Kraft gesetzt, zentrale Forderungen von Betroffenen und Menschenrechtsgruppen erfüllt und das gesamte TSG zur Disposition gestellt.

 Das Transsexuellengesetz ist bisher vom Bundesverfassungsgericht in sechs  Fällen für grundgesetzwidrig erklärt und seit seinem Inkrafttreten mehrfach geändert worden.
Dem auch von der Bundesregierung konstatierten dringenden  Reformbedarf sind bislang keine gesetzgeberischen Initiativen gefolgt.

Im  Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP heißt es:

 „Wir werden das  Transsexuellengesetz deshalb unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf eine neue zeitgemäße Grundlage stellen, um den Drucksache 17/5916 betroffenen Menschen ein freies und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.“
 (S. 108). Bislang hat die Bundesregierung noch keine Anzeichen erkennen  lassen, in welcher Weise und bezüglich welcher Bereiche sie das TSG zu reformieren gedenkt.

 2. Das Vornamens- und Personenstandsrecht schränkt die Rechte von Intersexuellen und Transgendern ein. Auch Intersexuelle und Transgender haben nicht die rechtlichen Möglichkeiten für eine gleichberechtigte Teilhabe an der  Gesellschaft.
 Intersexuelle Menschen, also Personen mit biologisch uneindeutigen Geschlechtsmerkmalen, werden nicht als Rechtssubjekte geachtet, da das Recht nur die Geschlechter weiblich oder männlich anerkennt. Das Personenstandsgesetz verpflichtet zur Geburtsanzeige und damit zugleich zur Wahl zwischen (nur) zwei Geschlechtern durch die Sorgeberechtigten binnen einer Woche nach der Geburt.
Auch das Vornamensrecht schränkt Intersexuelle in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein.
 Die besondere Lebenslage von Transgendern ist ebenfalls nicht berücksichtigt.
 Als Transgender bezeichnen sich Menschen, die sich nicht in den Kategorien männlich oder weiblich wiederfinden. Sie leiden unter der rechtlichen Einengung durch nur zwei Geschlechter im Namens- und Personenstandsrecht.

 II. Der Deutsche Bundestag fordert die Regierung auf, umgehend einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das Transsexuellengesetz auf hebt und durch Regelungen im Vornamens- und Personenstandsrecht rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle schafft.
Dabei sind die Rechtsfolgen dieser Neuregelungen für das Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht und die Kostenübernahme medizinischer Maßnahmen im Zusammenhang mit Geschlechtsangleichungen zu regeln sowie Maßnahmen zur Förderung unabhängiger Beratungsnetzwerke und nicht medizinischer Forschung zu gewährleisten.

 Folgende Eckpunkte sollen dabei als Mindeststandards berücksichtigt werden:

 1. Vornamensänderung
 Eine Vornamensänderung wird durch eine Willenserklärung gegenüber der zuständigen Behörde vorgenommen, auf die Änderung besteht ein Rechtsanspruch.
Mehrere Vornamen verschiedenen Geschlechts sind möglich. Der Vorname muss nicht in Bezug zum Personenstand stehen.

 2. Personenstandsrechtlicher Geschlechtseintrag
 Das Personenstandsrecht ist dahingehend zu ändern, dass alle Menschen die Eintragungen „weiblich“ oder „männlich“, „intersexuell“ oder „transgender“ vornehmen oder auch einen Geschlechtseintrag gänzlich streichen lassen können. Der Eintrag „intersexuell“ oder „transgender“ kann auf Antrag vom Eintrag im Reisepass abweichen, ebenso wie der Eintrag „weiblich“ oder „männlich“.

 3. Offenbarungsverbot
 Das Offenbarungsverbot ist auch nach der Aufhebung des TSG weiterhin rechtlich zu gewährleisten. Angehörige und Verwandte des Antragstellers/der Antragstellerin dürfen das vor der Geschlechtsangleichung gültige Geschlecht nur mit einer schriftlich dokumentierten Willensbekundung des Antragstellers/der Antragstellerin in öffentlichen Büchern und Registern angeben.
Dasselbe gilt auch für den oder die vor der Vornamensänderung angenommenen Vornamen.

Deutscher Bund 4.
 Ausweitung der Kostenübernahme für geschlechtsangleichende medizinische Maßnahmen durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
 Die Kriterien für die Kostenübernahme geschlechtsangleichender medizinscher Maßnahmen einschließlich der auch lebenslangen Hormontherapie, der  chirurgischen Maßnahmen und psychologischer wie psychotherapeutischer Begleitung müssen durch die GKV überarbeitet werden, so dass den Betroffenen dauerhaft geholfen wird.
Dies gilt insbesondere auch für Intersexuelle, die nach der Pubertät eine andere als die festgelegte Geschlechtsidentität beanspruchen.

 5. Begutachtung
 Die bisherige verpflichtende psychiatrische Begutachtung zur Vornahme einer Vornamens- oder Personenstandsänderung entfällt.

 6. Lebenspartnerschaft und Ehe
 Eine Ehe kann von zwei Menschen unabhängig von ihrer geschlechtlichen oder sexuellen Identität geschlossen werden. Solange das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft weiterhin besteht, kann es ebenfalls unabhängig von der geschlechtlichen oder sexuellen Identität in Anspruch genommen werden.

 7. Geltungsbereich
 Die neuen Regelungen des Vornamens- und Personenstandsrechts gelten uneingeschränkt auch für nichtdeutsche oder staatenlose Bürgerinnen und Bürger, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder sich (unabhängig vom Aufenthaltstitel) voraussichtlich länger in Deutschland aufhalten werden. Für Geduldete und Asylsuchende ist nach einem Aufenthalt von drei Jahren von einem dauerhaften Aufenthalt auszugehen.
 Durch eine Härtefallregelung ist auch ein früherer Zugang zu den rechtlichen Möglichkeiten im Vornamens- und Personenstandsrecht zu gewährleisten.

 8. Förderung von Beratungsnetzwerken,
Diskriminierungsschutz und nichtmedizinische Forschung Im Bundeshaushalt werden Mittel zur Aufnahme der Förderung unabhängiger Beratungsnetzwerke für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle und zur Initiierung einer Kampagne zur Akzeptanz der sexuellen und geschlechtlichen Vielfalt durch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bereitgestellt. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird beauftragt, eine Studie zur sozialen Lebenslage von Intersexuellen, Transgendern und Transsexuellen fertigen zu lassen.

 9. Eltern-Kind-Verhältnis
 Transsexuellen, Intersexuellen und Transgendern steht genauso wie allen anderen Menschen zu, unabhängig von ihrer sexuellen oder geschlechtlichen Identität, ein Kind zu bekommen, anzunehmen und aufzuziehen. Das gemeinsame Adoptionsrecht steht Menschen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ebenso wie Eheleuten zu.

 10. Keine Operationen von Intersexuellen vor der Einwilligungsfähigkeit
Die derzeitige Praxis der frühkindlichen Operationen zur Herstellung von Geschlechtseindeutigkeit wird gesetzlich unterbunden. Operationen zur Herstellung der Geschlechtseindeutigkeit sind nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig





Donnerstag, 14. Mai 2015

Vieles wurde Versprochen was den Paragraph 175 betraf, die Herrstellung der Ehre und Würde wo möglich Entschädigungen für die Verfolgten, nichts hat sich bewegt, eine Schande für die Politik!

Copyright © 2011-2021 Nikita Noemi Rothenbächer- Alle Rechte vorbehalten!
Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2015

Bitte kopiert den Link und Gebt diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt vor, einer Minderheit anzugehören!

Über Ungerechtigkeiten reden zu können, gehört ein Fundiertes Wissen über diesen § welcher bis heute Unglaublich viele Menschen diskriminiert und praktisch als nicht Mensch da stellt!

Paragraph 175

Der Paragraph 175 des deutschen Strafgesetzbuchs (§ 175 StGB-Deutschland) existierte vom 15. Mai 1871 bis zum 11. Juni 1994. Er stellte sexuelle Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts unter Strafe. Bis 1969 bestrafte er auch die "widernatürliche Unzucht mit Tieren" (ab 1935 nach Paragraph 175b ausgelagert). Insgesamt wurden etwa 140.000 Männer nach den verschiedenen Fassungen des Paragraphen 175 verurteilt.

1935 verschärften die Nationalsozialisten den Paragraphen 175, unter anderem durch Anhebung der Höchststrafe von sechs Monaten auf fünf Jahre Gefängnis. Darüber hinaus wurde der Tatbestand von beischlafähnlichen auf sämtliche "unzüchtigen" Handlungen ausgeweitet. Der neu eingefügte Paragraph 175a bestimmte für "erschwerte Fälle" zwischen einem und zehn Jahren Zuchthaus.

Die DDR kehrte 1949 zur alten Fassung des Paragraphen 175 zurück, beharrte aber gleichzeitig auf einer weiteren Anwendung des Paragraphen 175a. Ab Ende der 50er Jahre wurde einfache Homosexualität unter Erwachsenen nicht mehr geahndet. 1968 erhielt die DDR ein eigenes Strafgesetzbuch, das in Paragraph 151 homosexuelle Handlungen mit Jugendlichen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe stellte. 1988 wurde dieser Paragraph in der DDR ersatzlos gestrichen.

Die Bundesrepublik hielt zwei Jahrzehnte lang an den Fassungen der Paragraphen 175 und 175a aus der Zeit des Nationalsozialismus fest. 1969 kam es zu einer ersten, 1973 zu einer zweiten Reform. Seitdem waren nur noch homosexuelle Handlungen mit männlichen Jugendlichen unter 18 Jahren strafbar. Nach einer gescheiterten Gesetzesinitiative der Grünen in den 80er Jahren wurde der Paragraph 175 im Zuge der Rechtsangleichung mit der ehemaligen DDR erst 1994 aufgehoben.

Im Volksmund wurden Schwule oft als 175er bezeichnet. Gleichzeitig nannte man den 17. 5. zahlenspielerisch den "Feiertag der Schwulen".

Vorgeschichte des §175

Aus alt-biblischer Perspektive findet sich die Grundlage des Paragraphen 175 im 3. Buch Mose des Alten Testaments. Dort heißt es in Vers 20.13:
"Und wenn ein Mann bei einem Mann liegt, wie man bei einer Frau liegt, dann haben beide einen Greuel verübt. Sie müssen getötet werden, ihr Blut ist auf ihnen."
Weiter steht in Vers 20.15-16:

"Und wenn ein Mann bei einem Vieh liegt, soll er unbedingt getötet werden, und das Vieh sollt ihr umbringen. Und wenn eine Frau sich irgendeinem Vieh nähert, damit es sie begatte, dann sollst du die Frau und das Vieh umbringen. Sie müssen getötet werden, ihr Blut ist auf ihnen."
In der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts wandelte sich der Analverkehr zwischen Männern von einer zwar sündigen, aber meist völlig legalen Handlung zu einem Verbrechen, das fast überall in Europa mit der Todesstrafe belegt wurde.


1532 schuf Karl V. mit der Constitutio Criminalis Carolina für diese Rechtspraxis eine gesetzliche Grundlage, die im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation bis zum Ende des 18. Jahrhunderts Gültigkeit behielt. So hieß es dort in Paragraph 116:

"Straff der Vnkeusch, so wider die Natur beschicht. Jtem so ein mensch mit einem Viehe, Man mit Man, Weib mit Weib Vnkeusch treibenn, die habenn auch das leben Verwurckt. Vnt man solle sy, der gemeynen gewohnheit nach, mit dem feure vom lebenn zum tode richtenn."

Im Jahre 1794 setzte Preußen als dritter Staat, nach Österreich und Frankreich, mit der Einführung des Allgemeinen Landrechts die Todesstrafe auf eine Gefängnisstrafe herab. Paragraph 143 bestimmte:
"Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren verübt wird, ist mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu vier Jahren, sowie mit zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu bestrafen."

Damit war Preußen zu diesem Zeitpunkt noch Vorreiter und galt als aufklärerisch - wurde indes schon bald von anderen Ländern in der Entwicklung überholt. So stellte der französische Code Civil von 1804 nur noch solche Handlungen unter Strafe, die in die Rechte eines Dritten eingriffen, was zur vollständigen Legalisierung einvernehmlicher Sexualhandlungen zwischen Männern führte. Im Rahmen seiner Eroberungen exportierte Napoleon den Code Civil darüber hinaus in eine Reihe anderer Staaten wie zum Beispiel die Niederlande. Auch Bayern orientierte sich am französischen Vorbild und ließ in seinem Gesetzbuch von 1813 alle opferlosen Straftaten ersatzlos fallen.

Angesichts dieser Entwicklungen zeigte sich die preußische Regierung zwei Jahre vor der Reichsgründung über die Zukunft ihres Paragraphen besorgt und versuchte daher, ihn wissenschaftlich zu legitimieren. Die zu diesem Zweck vom Justizministerium beauftragte Deputation für das Medizinalwesen, der u. a. die berühmten Ärzte Rudolf Virchow und Heinrich Adolf von Bardeleben angehörten, sah sich jedoch in ihrem Gutachten vom 24. März 1869 außerstande, "irgend welche Gründe dafür beizubringen, dass, während andere Arten der Unzucht vom Strafgesetze unberücksichtigt gelassen werden, gerade die Unzucht mit Thieren oder zwischen Personen männlichen Geschlechts mit Strafe bedroht werden sollte". Gleichwohl orientierte sich der von Bismarck im Jahr 1870 vorgelegte Strafrechtsentwurf für den Norddeutschen Bund an den einschlägigen preußischen Strafbestimmungen. Der Entwurf rechtfertigte dies mit der Rücksichtnahme auf die " öffentliche Meinung":

" Denn selbst, wenn man den Wegfall dieser Strafbestimmungen vom Standpunkt der Medizin, wie durch manche der gewissen Theorieen des Strafrechtes entnommenen Gründe rechtfertigen könnte; das Rechtsbewußtsein im Volke beurtheilt diese Handlungen nicht blos als Laster, sondern als Verbrechen [...]".

§ 175 im Kaiserreich

Am 1. Januar 1872 wurde aus dem exakt ein Jahr zuvor in Kraft getretenen Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bunds das Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs. Damit war der Beischlaf zwischen Männern auch in Bayern wieder strafbar. Nahezu wortgleich mit seinem preußischen Vorbild aus dem Jahr 1794 bestimmte der neue Paragraph 175 des Reichsstrafgesetzbuchs (RStGB):
"Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden."
Die Mindeststrafe wurde gegenüber Paragraph 143 des Allgemeinen Preußischen Landrechts von sechs Wochen auf einen Tag reduziert, die Höchststrafe bei sechs Monaten belassen. Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte konnte u. a. in der Aberkennung des Doktortitels oder im Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts bestehen.

Schon in den 1860er Jahren hatten Einzelpersonen wie Karl Heinrich Ulrichs und Karl Maria Kertbeny erfolglos ihre Stimme gegen den preußischen Paragraphen 143 erhoben. Im Kaiserreich bildete sich mit dem 1897 gegründeten Wissenschaftlich-humanitären Komitee (WhK) nun eine Honoratioren-Bewegung, die mit der These von der angeborenen Natur der Homosexuellen gegen den Paragraphen 175 vorzugehen versuchte.
Eine auf dieser Argumentation aufbauende Petition des Arztes und WhK-Vorsitzenden Magnus Hirschfeld zur Streichung des Paragraphen 175 schaffte es 1897, 6.000 Unterschriften hinter sich zu versammeln. Ein Jahr später brachte sie der SPD-Vorsitzende August Bebel in den Reichstag ein. Der gewünschte Erfolg blieb jedoch aus. Stattdessen plante die Regierung gut zehn Jahre später, den Paragraphen 175 auch auf Frauen auszuweiten. In ihrem "Vorentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch" (E 1909) hieß es:

"Die Gefahr für das Familienleben und die Jugend ist die gleiche. Daß solche Fälle in der Neuzeit sich mehren, ist glaubwürdig bezeugt. Es liegt daher im Interesse der Sittlichkeit wie der allgemeinen Wohlfahrt, daß die Strafbestimmungen auch auf Frauen ausgedehnt werden."
Der Entwurf sollte nach den Berechnungen von Experten frühestens 1917 zur Abstimmung in den Reichstag gelangen. Der Erste Weltkrieg und der Untergang des deutschen Kaiserreichs machten ihn aber zur Makulatur.

§ 175 in der Weimarer Republik

Ähnlich wie im Kaiserreich scheiterte in der Weimarer Republik die von den linken Parteien angestrebte Abschaffung des Paragraphen 175 an den fehlenden Mehrheitsverhältnissen. Aussichtsreicher waren dagegen die Pläne einer Mitte-Rechts-Regierung im Jahr 1925 zur Verschärfung des Paragraphen 175. Im vorgelegten Reformentwurf sollte zusätzlich zum Paragraphen 296, der sich mit dem alten Paragraphen 175 deckte, der Paragraph 297 geschaffen werden. Er sah vor, so genannte qualifizierte Fälle wie homosexuelle Prostitution, Sex mit männlichen Jugendlichen unter 21 Jahren sowie Missbrauch von Männern in einem Dienst- und Arbeitsverhältnis als "schwere Unzucht" und damit als Verbrechen statt als Vergehen einzustufen. Für diesen neuen Tatbestand sollten nicht mehr nur beischlafähnliche Handlungen relevant sein, sondern auch andere Formen der homosexuellen Betätigung wie beispielsweise gegenseitige Masturbation.

Zur Begründung der beiden neuen Paragraphen beriefen sich die Verfasser auf den Schutz der Volksgesundheit:
"Dabei ist davon auszugehen, daß der deutschen Auffassung die geschlechtliche Beziehung von Mann zu Mann als eine Verirrung erscheint, die geeignet ist, den Charakter zu zerrütten und das sittliche Gefühl zu zerstören. Greift diese Verirrung weiter um sich, so führt sie zur Entartung des Volkes und zum Verfall seiner Kraft."

Als dieser Entwurf im Jahr 1929 vom Strafrechtsausschuss des deutschen Reichstags diskutiert wurde, gelang es KPD, SPD und DDP zunächst eine Mehrheit von 15:13 Stimmen gegen den Paragraphen 296 zu mobilisieren. Dies wäre einer Legalisierung der "einfachen Homosexualität" unter erwachsenen Männern gleichgekommen. Gleichzeitig wurde aber mit übergroßer Mehrheit - gegen nur drei Stimmen der KPD - die Einführung des neuen Paragraphen 297 (so genannte qualifizierte Fälle) beschlossen. Doch auch dieser Teilerfolg, den das sexualreformerische WhK als "einen Schritt vorwärts und zwei Schritte zurück" charakterisierte, wurde im März 1930 zunichte gemacht, als der Interparlamentarische Ausschuß für die Rechtsangleichung des Strafrechts zwischen Deutschland und Österreich mit 23:21 Stimmen den Paragraphen 296 wieder in das Reformpaket aufnahm. Zu dessen Verabschiedung kam es allerdings nicht mehr, da die Präsidialkabinette der frühen 30er Jahre das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren weitgehend zum Erliegen brachten.

§ 175 im Nationalsozialismus

Im Jahr 1935 verschärften die Nationalsozialisten den Paragraphen 175, indem sie die Höchststrafe im Zuge einer Umdefinition vom Vergehen zum Verbrechen von sechs Monaten auf fünf Jahre Gefängnis heraufsetzten. Durch Streichung des Adjektivs "widernatürlich" wurde die traditionsreiche Beschränkung auf beischlafähnliche Handlungen aufgehoben. Der Straftatbestand war nun erfüllt, wenn "objektiv das allgemeine Schamgefühl verletzt und subjektiv die wollüstige Absicht vorhanden war, die Sinneslust eines der beiden Männer oder eines Dritten zu erregen" Eine gegenseitige Berührung war nicht mehr erforderlich.
Darüber hinaus wurde - ähnlich wie bereits 1925 geplant - ein neuer Paragraph 175a geschaffen, der so genannte qualifizierte Fälle als "schwere Unzucht" mit Zuchthaus zwischen einem und zehn Jahren bestrafte. Hierzu zählten:
die Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses, homosexuelle Handlungen mit Männern unter 21 Jahren und die männliche Prostitution.

Die "widernatürliche Unzucht mit Tieren" wurde nach Paragraph 175b ausgelagert.

In der amtlichen Begründung wurde die Novellierung des Paragraphen 175 mit dem Interesse an "der sittlichen Gesunderhaltung des Volkes" gerechtfertigt, denn "erfahrungsgemäß" habe Homosexualität die "Neigung zu seuchenartiger Ausbreitung" und über "einen verderblichen Einfluß" auf die "betroffenen Kreise" aus.
Tatsächlich war die Novellierung eine Folge des sogenannten Röhm-Putsches, der von den Nationalsozialisten auch dazu genutzt wurde, das Ansehen in der wertkonservativen und vor allem katholischen Bevölkerung reinzuwaschen. Tatsächlich war die Homosexualität von Ernst Röhm in der Bevölkerung ein offenes Geheimnis, und es gab auch ein Gerücht über ein Verhältnis des Reichsjugendführers Baldur von Schirach zu dem Hitlerjungen Jürgen Ohlsen, der in dem Film Hitlerjunge Quex die Hauptrolle gespielt hatte; quexen war als umgangssprachlicher Begriff für Sexualität zwischen Männern und Jungen sogar weit verbreitet. Mancher, der in den antichristlichen Zielen der Nationalsozialisten gar einen beginnenden Wertewandel zu mehr sexueller Freiheit gesehen hatte, wurde durch den Röhm-Putsch und die Verschärfung des Paragraphen 175 eines anderen belehrt.

Diese Verschärfung zog eine Verzehnfachung der Zahl der Verurteilungen auf jährlich 8.000 nach sich. Allein zwischen 1937 und 1939 wurden fast 100.000 Männer in der geheimen Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und der Abtreibung erfasst. Etwa die Hälfte der tatsächlich ausgelösten Verfahren resultierte dabei aus privaten Anzeigen Nichtbeteiligter (ca. 40 Prozent) sowie aus Anzeigen von Betrieben und Behörden (ca. 10 Prozent). So bekam zum Beispiel die Gestapo 1938 folgenden anonymen Brief:
"Wir - ein großer Teil des Künstlerblockes am Barnayweg - bitten dringend, den als Untermieter bei Frau F [...] wohnenden B. zu beobachten, der in auffallender Weise täglich jugendliche Burschen bei sich hat. So geht das nicht weiter. [...] Wir bitten herzlichst, die Sache weiter zur Beobachtung zu geben."
Im Unterschied zur Kriminalpolizei konnte die Gestapo jederzeit Schutzhaft gegen schwule Männer anordnen. Diese Willkürmaßnahme wurde z. B. nach einem Freispruch angewandt oder wenn die bereits verbüßte Haftstrafe als zu milde bewertet wurde. Die Kriminalpolizei verfügte stattdessen über das Mittel der Vorbeugehaft. Hiervon betroffen waren so genannte gefährliche Sittlichkeits- sowie Berufsverbrecher. Ein Runderlass des Reichssicherheitshauptamts vom 12. Juli 1940 bestimmte pauschal, "alle Homosexuellen, die mehr als einen Partner verführt haben, nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis in polizeiliche Vorbeugungshaft zu nehmen". Nur ca. 40 Prozent jener etwa 10.000 Männer, die aufgrund eines Vorbeugungs- oder Schutzhaftbefehls in ein Konzentrationslager eingewiesen und mit dem grünen oder dem rosa Winkel (Grüner Winkel = gewöhnlicher Krimineller; rosa Winkel = Homosexueller) gekennzeichnet wurden, gelang es, das Lagersystem zu überleben. Einige von ihnen wurden nach ihrer Befreiung durch die Alliierten zurück an ein Gefängnis überstellt, weil sie ihre Freiheitsstrafe nach dem weiterhin gültigen Paragraphen 175 noch nicht fertig verbüßt hatten.

§ 175 in der Nachkriegszeit

Entwicklung in der SBZ und der DDR:

Der Magistrat von Ost-Berlin verweigerte Rosa-Winkel-Häftlingen die Anerkennung als "Opfer des Faschismus". In der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) war die Rechtsentwicklung uneinheitlich. Während die Regierung von Thüringen 1945 eine Abmilderung der Paragraphen 175 und 175a beschloss, die in etwa dem Strafrechtsentwurf von 1925 entsprach, galt in den anderen Ländern die Fassung von 1935 unverändert fort. 1946 riet der Juristische Prüfungsausschuss des Magistrats von Groß-Berlin zwar, den " § 175 StGB in ein neues Strafrecht nicht zu übernehmen", diese Empfehlung blieb jedoch folgenlos. Für Sachsen-Anhalt entschied das Oberlandesgericht (OLG) Halle im Jahr 1948, dass die Paragraphen 175 bis 175b typisch nationalsozialistisches Unrecht seien, weil sie eine fortschrittliche Rechtsentwicklung abgebrochen und in ihr Gegenteil verkehrt hätten. Homosexuelle Handlungen seien daher ausschließlich nach dem Strafrecht der Weimarer Republik zu verurteilen.

Ein Jahr nach der Republikgründung von 1949 entschied das Kammergericht Berlin für die gesamte DDR, dass der Paragraph 175 in der alten, bis 1935 gültigen Fassung anzuwenden sei. Jedoch hielt es im Unterschied zum OLG Halle unverändert am neuen Paragraphen 175a fest, weil er dem Schutz der Gesellschaft gegen "sozialschädliche homosexuelle Handlungen qualifizierter Art" diene. 1954 entschied dasselbe Gericht, dass Paragraph 175a im Unterschied zu Paragraph 175 keine beischlafähnlichen Handlungen voraussetzt. Unzucht sei jede zur Erregung der Geschlechtslust vorgenommene Handlung, "die das Sittlichkeitsgefühl unserer Werktätigen verletzt".

Durch das Strafrechtsänderungsgesetz von 1957 wurde die Möglichkeit geschaffen, von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn eine gesetzwidrige Handlung mangels schädigender Folgen keine Gefahr für die sozialistische Gesellschaft darstellt. Dies setzte den Paragraph 175 faktisch außer Kraft, da das Kammergericht Berlin gleichzeitig urteilte, "daß bei allen unter § 175 alter Fassung fallenden Straftaten weitherzig von der Einstellung wegen Geringfügigkeit Gebrauch gemacht werden soll". Homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen blieben daher ab Ende der 50er Jahre straffrei.

1968 gab sich die DDR ein eigenes Strafgesetzbuch. In ihm bestimmte der neue § 151 StGB-DDR eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Verurteilung auf Bewährung für einen Erwachsenen, der mit einem Jugendlichen gleichen Geschlechts "sexuelle Handlungen vornimmt". Aufgrund der nicht länger geschlechtsbezogenen Formulierung erfasste das Strafgesetz nun auch Sex zwischen Frauen und Mädchen unter 18 Jahren.

Am 11. August 1987 hob das Oberste Gericht der DDR ein Urteil wegen Paragraph 151 mit der Begründung auf, dass "Homosexualität ebenso wie Heterosexualität eine Variante des Sexualverhaltens darstellt. Homosexuelle Menschen stehen somit nicht außerhalb der sozialistischen Gesellschaft, und die Bürgerrechte sind ihnen wie allen anderen Bürgern gewährleistet". Ein Jahr später strich die Volkskammer der DDR in ihrem 5. Strafrechtsänderungsgesetz den Paragraphen 151 ersatzlos. Das Gesetz trat am 30. Mai 1989 in Kraft.

Entwicklung in der alten Bundesrepublik:

Schon vor der Gründung der Bundesrepublik hatte in den westlichen Besatzungszonen kaum ein Zweifel an der Fortgeltung der Paragraphen 175 und 175a in ihrer Fassung von 1935 bestanden. 1949 wurde nun auch offiziell alles bis dahin geltende Recht übernommen, "soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht" (Art. 123 Abs. 1 GG). In einer Reihe von Entscheidungen schloss sich der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Auslegung des Paragraphen 175 der Rechtsprechung des Dritten Reichs an, wonach der Tatbestand der Unzucht keine gegenseitige Berührung voraussetzt. Bestraft werden könne auch gleichzeitige Onanie oder der Zuschauer beim Triolenverkehr. Allerdings wurde aus dem Merkmal "Treiben" abgeleitet, dass das Handeln "stets eine gewisse Stärke und Dauer haben" müsse. Auf dieser Grundlage kam es zwischen 1950 und 1969 zu mehr als 100.000 Ermittlungen und etwa 50.000 rechtskräftigen Verurteilungen.

Während einige Richter große Bedenken hatten, den ihrem Rechtsempfinden widersprechenden Paragraphen 175 anzuwenden - so verurteilte 1951 das Landgericht Hamburg zwei homosexuelle Männer lediglich zu einer Ersatzgeldstrafe von 3 DM -, legten andere besonderen Ehrgeiz bei der Strafverfolgung an den Tag. So kam es bei einer Verhaftungs- und Prozesswelle in Frankfurt zu folgendem:
"Ein Neunzehnjähriger springt vom Goetheturm, nachdem er eine gerichtliche Vorladung erhalten hat, ein anderer flieht nach Südamerika, ein weiterer in die Schweiz, ein Zahntechniker und sein Freund vergiften sich mit Leuchtgas. Insgesamt werden sechs Selbstmorde bekannt."

1955 reichten zwei Männer Verfassungsbeschwerde ein mit der Begründung, dass die Paragraphen 175 und 175a schon allein deshalb nichtig seien, weil sie auf der Grundlage des Ermächtigungsgesetzes erlassen worden seien. Außerdem verstießen sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter. Am 10. Mai 1957 wies das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde zurück. Die beiden Paragraphen seien "formell ordnungsgemäß erlassen" worden und "nicht in dem Maße 'nationalsozialistisch geprägtes Recht'", dass ihnen "in einem freiheitlich-demokratischen Staate die Geltung versagt werden müsse". Die unterschiedliche Behandlung männlicher und weiblicher Homosexualität wurde auf biologische Gegebenheiten und das "hemmungslose Sexualbedürfnis" des homosexuellen Mannes zurückgeführt. Als zu schützendes Rechtsgut wurden "die sittlichen Anschauungen des Volkes" genannt, die sich maßgeblich aus den Lehren der "beiden großen christlichen Konfessionen" speisten.

Fünf Jahre später rechtfertigte der unter Konrad Adenauer vorgelegte Regierungsentwurf eines Strafgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die Aufrechterhaltung des Paragraphen 175 wie folgt:

"Ausgeprägter als in anderen Bereichen hat die Rechtsordnung gegenüber der männlichen Homosexualität die Aufgabe, durch die sittenbildende Kraft des Strafgesetzes einen Damm gegen die Ausbreitung eines lasterhaften Treibens zu errichten, das, wenn es um sich griffe, eine schwere Gefahr für eine gesunde und natürliche Lebensordnung im Volke bedeuten würde."

Durch das 1. StrRG vom 25. Juni 1969 wurde kurz vor Ende der Großen Koalition von Bundeskanzler Kiesinger der Paragraph 175 reformiert, indem nur noch die qualifizierten Fälle (Sex mit einem Unter-21-Jährigen, homosexuelle Prostitution und Ausnutzung eines Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnisses) erhalten blieben, die vorher durch Paragraph 175a geregelt worden waren. Wie dieser entfiel nun auch Paragraph 175b (Sodomie). Die Änderungen traten am 1. September 1969 in Kraft.

Am 23. November 1973 führte die sozialliberale Koalition schließlich eine umfassende Reform des Sexualstrafrechts durch. Der entsprechende Abschnitt im StGB wurde von "Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit" in "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" umbenannt. Ebenso wurde der Begriff der Unzucht durch den der "sexuellen Handlungen" ersetzt. Im Paragraphen 175 blieb nur noch der Sex mit Minderjährigen als qualifizierendes Merkmal zurück, wobei man das so genannte Schutzalter von 21 auf 18 Jahre absenkte. Sexuelle Kontakte zwischen Frauen fanden im Strafgesetz keine Erwähnung. (Für Mädchen galt ein Schutzalter von 14 Jahren. Mit dem damaligen § 182 konnte auf Antrag eines Erziehungsberechtigten der sexuelle Kontakt eines erwachsenen Mannes mit einem Mädchen zwischen 14 und 16 geahndet werden.)

1986 brachten der erste offen schwule Bundestagsabgeordnete Herbert Rusche zusammen mit seiner Fraktion, den Grünen, einen Gesetzentwurf im Deutschen Bundestag ein, der die Streichung der Paragraphen 175 und 182 vorsah. Dies hätte die bestehende Ungleichbehandlung aufgehoben und das Schutzalter für alle einheitlich bei 14 Jahren festgelegt. Sowohl die damalige Regierungskoalition aus CDU und FDP als auch die SPD lehnten diesen Gesetzentwurf ab, was zu einem Weiterbestehen des Paragraphen 175 in der Fassung von 1973 bis zum Jahre 1993 führte. Einer der prominentesten Gegner einer Verbesserung der Rechtslage für Homosexuelle war Bundeskanzler Helmut Schmidt, der mit dem deutlichen Satz "Ich bin Kanzler der Deutschen, nicht Kanzler der Schwulen" eine Reform des Sexualstrafrechts kategorisch ablehnte.

Entwicklungen nach 1990

Streichung des Paragraphen 175

Im Zuge der Rechtsangleichung zwischen den beiden deutschen Staaten nach 1990 musste sich der Bundestag entscheiden, ob er den Paragraphen 175 streichen oder ihn in der bestehenden Form auf die östlichen Bundesländer ausweiten wollte. Im Jahr 1994, mit Ablauf der Frist für die Rechtsangleichung, entschied man sich - auch angesichts der inzwischen eingetretenen gesellschaftlichen Veränderungen - den Paragraphen 175 aus dem Strafgesetzbuch zu streichen. Das absolute Schutzalter für sexuelle Handlungen wie beispielsweise Geschlechtsverkehr mit Jugendlichen wurde einheitlich auf 14 Jahre festgelegt (§ 176 StGB); in besonderen Fällen gilt gemäß § 182 StGB ein relatives Schutzalter von 16 Jahren. Ein Verstoß wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt (Antragsdelikt). Ausnahmen sind aber möglich, wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse als gegeben ansieht. Gemäß § 182 Absatz 4 StGB kann das Gericht von Strafe absehen, wenn das Unrecht der Tat als gering eingeschätzt wird.
Die Verschiedenen Fassungen des § 175:

Fassung vom 15. Mai 1871 § 175 Widernatürliche Unzucht

Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Juristische Erläuterungen dazu (1913)

1. Sog. Päderastie, Bestialität, Sodomie; nicht die Tribadie (Unzucht zwischen Frauen)
2. Die widernatürliche Unzucht erfordert einen dem natürlichen Beischlaf ähnlichen Vorgang; immer muß das entblößte Glied des einen Täters den Körper des anderen berührt haben; dies braucht nicht entblößt gewesen zu sein.
3. Unter § 175 fällt auch, wer das Geschlechtsteil eines anderen in den Mund nimmt, nicht wechselseitige Onanie.
4. Es genügt, wenn einer der beiden die Befriedigung des Geschlechtstriebes anstrebt; doch ist auch der andere als Täter, nicht nur als Gehilfe strafbar. Die Befriedigung braucht nicht eingetreten zu sein, daß beide vorsätzlich gehandelt haben, ist nicht erfordert.
5. Auch bei der sodomia tarione generis ist ein beischlafähnlicher Akt erforderlich, daher nicht genügend, daß sich eine Frau das Geschlechtsteil von einem Hunde belecken läßt.
6. Idealkonkurrenz mit §§ 173, 174, 176, 178 möglich
7. Zuständig: Strafkammer



Fassung vom 28. Juni 1935

§ 175 Unzucht zwischen Männern

(1) Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Bei einem Beteiligten, der zu Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von Strafe absehen.
§ 175a Erschwerte Fälle
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft:
1. ein Mann, der einen anderen Mann mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt, mit ihm Unzucht zu treiben, oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
3. ein Mann über einundzwanzig Jahre, der eine männliche Person unter einundzwanzig Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.

§ 175b Sodomie
Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Fassung ab 1949 (DDR)

§ 175 - Widernatürliche Unzucht

Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestraften; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§ 175 a - Schwere Unzucht zwischen Männern
Mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten wird bestraft,
1. ein Mann, der einen anderen Mann mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben nötigt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich mit ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen;
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen;
3. ein Mann über einundzwanzig Jahren, der eine männliche Person unter einundzwanzig Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen;
4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht missbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.

Fassung ab 1968 (DDR, § 151)

§ 151 Ein Erwachsener, der mit einem Jugendlichen gleichen Geschlechts sexuelle Handlungen vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

Fassung vom 25. Juni 1969 (BRD)

§ 175 Unzucht zwischen Männern

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft:
1. ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem anderen Mann unter einundzwanzig Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt,
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen,
3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Versuch strafbar.
(3) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt war, kann das Gericht von Strafe absehen.

§ 175b wird aufgehoben.

Fassung vom 23. November 1973 (BRD)

§ 175 Homosexuelle Handlungen

(1) Ein Mann über achtzehn Jahren, der sexuelle Handlungen an einem Mann unter 18 Jahren vornimmt oder von einem Mann unter 18 Jahren an sich vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn 1. der Täter zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war oder 2. bei Berücksichtigung des Verhaltens desjenigen, gegen den die Tat sich richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

Fassung vom 10. März 1994 § 175: Homosexuelle Handlungen aufgehoben

Fassung vom 13. November 1998 § 175 (weggefallen)

Meine Damen und Herren, warum Berichten wir gerade heute über diese Thematik, zum einen heute ist Vatertag, es geht hauptsächlich die Männer dieser Erde etwas an.
Zum anderen,  Wir von http://trans-weib.blogspot.de/ haben 2 mal darüber Berichtet in unserem Blog versuchten etwas Aufzuklären jedoch sehr wenig hat sich getan.
AUCH SIND WIR DER Meinung das um etwas darüber reden bzw. Schreiben zu können, muss man die Erkenntnis haben um was es sich hier wirklich Handelt und dadurch die unterschiedlichen Stellungen des Gesetzgebers kennen.
Bis Dato wurde nichts für diese Betroffen getan welche unter diesem Gesetz gelitten haben.
Es ist auch ein persönliches Anliegen, da durch diese Gesetze gezwungen war fast 23 Jahre im Ausland zu verbringen ansonsten wäre mein Schicksal nun einfach schlicht ehrlich der Knast gewesen, nicht nur das Homosexuelle darunter litten, nein es waren all diese welche man heute als Transgender bezeichnet!

Verbleibe mit freundlichen Grüßen
Nikita Noemi Rothenbächer 

Quelltext:http://boardsteinschwubbe.de/schwulenchronic/175.php

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