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Law and
gender.
Regulate identities or protection against
discrimination?
Recht und
Geschlecht.
Regulierung von Identitäten oder Schutz vor Diskriminierung?
Die Frage, welchem Geschlecht ein Mensch zugehört, ist –
unter anderem – eine Rechtsfrage. Sie ist auch entscheidend für die Frage der
sexuellen Orientierung: Nur wenn Menschen (rechtlich) unterschiedlichen
Geschlechtsgruppen zugewiesen werden, kann determiniert werden, ob eine
Verbindung (rechtlich) als gleich- oder verschiedengeschlechtlich angesehen
wird. Der folgende Beitrag stellt dar, wie das Recht Geschlecht reguliert und
welche Auswirkungen dies auf die Rechtsunterworfenen hat. Er geht dann der
Frage nach, ob der Zugriff des Rechts auf Geschlecht heute eigentlich noch
notwendig ist, um Rechte zu wahren.
Regulierung durch Registrierung
Die rechtliche Regulierung des Geschlechts eines Menschen
beginnt mit seiner Geburt. Gem. § 18 Personenstandsgesetz (PStG) ist die Geburt
eines Kindes binnen einer Woche dem Standesamt anzuzeigen, sodass gem. § 21
PStG eine Eintragung ins Geburtenregister erfolgen kann. Die Eintragung
enthältgem. § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG das Geschlecht des Kindes. Auf Basis dieses
Eintrags wird das Geschlecht dann im Reisepass (§ 4 I Nr. 6 Passgesetz) und auf
der Geburtsurkunde (§ 59 I Nr. 2 PStG) sowie im Melderegister (§ 2 Abs. 1 Nr. 7
Melderechtsrahmengesetz) vermerkt, d. h., die Eintragung ins Geburtenregister
bestimmt das »rechtliche Geschlecht«.
Wird ein Geschlecht eingetragen, so gibt es gemäß der Verwaltungsvorschrift
zum PStG1 für
den Eintrag inhaltlich zwei Möglichkeiten: »männlich« oder »weiblich«.
Abweichungen von diesen Vorschriften sind möglich, ebenso wie Änderungen der
Eintragungen. So ist gem. § 22 Abs. 3 PStG der Personenstandsfall ohne Angabe
des Geschlechts in das Geburtenregister einzutragen, wenn das Kind weder dem
weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Dies betrifft
Fälle uneindeutiger (»zwittriger«) äußerer Geschlechtsmerkmale, deren
Rechtsfolge nunmehr sein soll, dass gar kein Geschlechtseintrag erfolgt. Die
Vorschrift ist relativ jung und betrifft zunächst einmal nur
Personenstandsfälle – also Geburten – ab dem 1. 11. 2013; die Frage der
Rückwirkung ist bisher nicht geklärt (Plett 2014). Bereits seit dem Jahr 2009
kann allerdings gem. § 59 Abs. 2 PStG auch nachträglich die Ausstellung einer
Geburts urkunde beantragt werden, die das im Geburtenregister vermerkte
Geschlecht nicht nennt, also bezüglich des Geschlechts keinen Eintrag enthält.
Das Geburtenregister enthält dann aber noch das bei Eintragung vermerkte
Geschlecht. Unabhängig vom in Geburtsurkunde und -register vermerkten
Geschlecht kann gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Passgesetz ein Reisepass ausgestellt
werden, in dem nicht das im Register vermerkte, sondern »das andere Geschlecht«
eingetragen ist, wenn der Vorname des Passbewerbers aufgrund gerichtlicher
Entscheidung gem. § 1 des Transsexuellengesetzes geändert wurde.
Damit sind die Änderungen des Geschlechtseintrags
angesprochen. Das rechtliche Geschlecht kann auf Antrag geändert werden.
Voraussetzung ist nach dem »Trans sexuellengesetz« (TSG) die
durch zwei unabhängige Gutachter festgestellte, seit mindestens drei Jahren
bestehende und mit hoher Wahrscheinlichkeit andauernde transgeschlechtliche
Identität, also das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht. Unter
derselben Voraussetzung kann alternativ oder kumulativ zur Änderung des
Geschlechtseintrags auch die Änderung des Vornamens beantragt werden, welcher
ja in der Regel, und bis vor Kurzem auch rechtlich zwingend, auf
das dem Namensträger ursprünglich zugewiesene Geschlecht verweist.
Für die
Vornamensänderung und die Personenstandsänderung haben sich die Begriffe
»kleine Lösung« und »große Lösung« eingebürgert, weil die Änderung des
Vornamens als Durchgangsstadium konzipiert war. Sie sollte eine
Alltagserleichterung im Umgang mit Behörden, Arbeitgeber_innen, Vermieter_innen
etc. ermöglichen, bevor der Schritt der Änderung des Personenstands (also des
Registereintrags) gegangen wurde. Diese Änderung des rechtlichen Geschlechts
war nämlich ursprünglich noch an weitere Voraussetzungen geknüpft, deren
Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht bereits erkannt hat, nämlich
die Voraussetzungen mindestens 25 Jahre alt, Deutscher
oder deutschen Personalstatuts, nicht
im ursprünglich eingetragenen Geschlecht verheiratet sterilisiert
und operiert zu sein.
Auswirkungen der rechtlichen Regulierung von Geschlecht
Die registerrechtliche Erfassung von Geschlecht und die
rechtlichen Hürden, die für eine Änderung des rechtlichen Geschlechts bestehen,
haben für die Mehrheit der Bevölkerung keine Auswirkungen. Zwar ist die
Geschlechtszuweisung zum Zeitpunkt der Geburt lediglich eine Prognoseentscheidung,
da sie auf Grundlage der äußerlich erkennbaren Geschlechtsmerkmale, sprich der
Genitalien, getroffen wird und sich die geschlechtliche Identität, also das
Zugehörig keitsempfinden zu einem Geschlecht, erst im Laufe des Lebens entwickelt
und – zumindest auch – von psycho-sozialen Faktoren abhängt. Die Prognose ist
jedoch in den meisten Fällen zutreffend, da bei der Mehrheit der Bevölkerung
die Genitalien mit derjenigen Geschlechtsgruppe assoziiert werden, der sie auch
subjektiv zugehört.
Die Prognose kann aber auch falsch sein. Dann kommt zum
meist schwierigen Weg der eigenen Identitäts- und Rollenfindung, der
Auseinandersetzung mit dem familiären, beruflichen oder schulischen Umfeld und
der praktisch nie ganz endenden Angst vor Outing und Ausgrenzung noch der Kampf
um die rechtliche Anerkennung der richtigen Geschlechtsidentität und derjenige
um adäquate medizinische Versorgung. All dies sind Rechtsfragen, und in allen
Bereichen bietet die Rechtsordnung derzeit nur unbefriedigende Lösungen.
Die rechtliche Anerkennung der eigentlich bestehenden
Geschlechtsidentität ist überhaupt nur bei einer transgeschlechtlichen
Identität in dem Sinne möglich, dass ein Zugehörigkeitsempfinden zwar nicht zu
der bei Geburt zugewiesenen, aber zu der anderen herkömmlichen, d. h.
gesellschaftlich anerkannten Geschlechtsgruppe besteht. Keinen Raum bietet das
Recht für Menschen, die sich zwischen den Geschlechtern oder als beides
verorten, sich einem völlig eigenen oder aber gar keinem Geschlecht zuordnen.
Dies wird als Problem zunehmend für den Themenbereich Intersex erkannt, der
Ethikrat hat sich bereits damit befasst (Deutscher Ethikrat 2012).
Obwohl das Recht zur Frage, wie denn eigentlich Geschlecht
zu definieren ist, schweigt, und obwohl bis zum Erlass der oben zitierten
Verwaltungsvorschrift aus dem Jahr 2010 auch der Geschlechtseintrag nirgends
spezifiziert und daher auch nicht auf »männlich« oder »weiblich« beschränkt
war, scheiterten Versuche, im Geburtenregister die Geschlechtsbezeichnung
»Zwitter« bzw. »Hermaphrodit« oder »intersexuell« eintragen zu lassen. Die
aktuelle Regelung des § 22 Abs. 3 PStG kann nur bedingt als Erweiterung des
Rechtskreises von Intersex-Menschen gesehen werden. Zwar ist mit der Regelung
erstmals seit 1875 (das Preußische Allgemeine Landrecht kannte den »Zwitter«
noch, vgl. Plett 2003, S. 26/27) rechtlich festgestellt, dass es sein kann,
dass Kinder weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet
werden können. Dass dieser Tatbestand aber tatsächlich einmal für gegeben
gehalten wird, ist trotz der Häufigkeit von Intersex-Geburten nicht gesagt. Und
die Rechtsfolge ist auch keine Wahlfreiheit, sondern eine zwingende
Nichteintragung. Damit ist das Spannungsfeld Inter sex nicht gelöst (Plett
2014). Eltern von Intersex-Kindern wei sen diesen in der Regel ohnehin ein
Erziehungsgeschlecht zu, und dann hängt es ganz von den psycho-sozialen
Ressourcen der Familie ab, ob und in welchem Umfang dem Kind ermöglicht wird,
sich davon zu lösen. Dem Kind kein rechtliches Geschlecht zu geben kann eine
Überforderung der Eltern bewirken, die negative Auswirkungen auf das Kindeswohl
befürchten lässt, ebenso wie jede offizielle Urkunde, die die geschlechtliche
Uneindeutigkeit verrät, Outing und Ausgrenzung bedeuten kann. Allerdings
erlaubt § 27 Abs. 3 Nr. 4 PStG die nachträgliche Angabe oder die Änderung des
Geschlechts. Ungeklärt sind die Voraussetzungen einer solchen Änderung
(Gerichtsbeschluss, ärztliche Bescheinigung oder einfacher Antrag). Es bleibt
daher abzuwarten, ob sich hier eine Verwaltungspraxis etablieren lässt, die
eine unkomplizierte nachträgliche Eintragung des Geschlechts oder eine
Abänderung des Eintrags ermöglicht und so die zwingende Rechtsfolge des § 22
Abs. 3 PStG für die Betroffenen erträglich macht. Rechtlich
völlig ungeklärt sind die Fragen von Ehe- und Lebenspartnerschaft sowie
Elternschaft von Personen, denen kein rechtliches Geschlecht zugewiesen wurde
(Remus 2013). Festzuhalten bleibt auch, dass ein offener Geschlechtseintrag nur
dann möglich ist, wenn eine somatische Form von Intersex vorliegt, keinesfalls
kann dies nach derzeitigem Recht alleinige Folge einer zwischen- oder
ageschlechtlichen Selbstverortung von Menschen sein.
Was die Änderung des Geschlechtseintrags und/oder die
Änderung des Vornamens nach den Voraussetzungen des Transsexuellengesetzes
anbelangt, so sind auch die verbleiben den Hürden schwere Beeinträchtigungen
des Persönlichkeitsrechts. Das Verfahren ist extrem zeitaufwendig, kostspielig
und wird oft als herabwürdigend empfunden. Die Anerkennung der
höchstpersönlichen Identität liegt in den Händen von Gutachtenden, die wohlwollend,
kooperativ und kostengünstig arbeiten können, aber nicht müssen. Die Termi ne
vor dem Amtsgericht können unkompliziert und unauf geregt ablaufen, müssen es
aber nicht. Eine große Zeitverzögerung wird durch die allgemeine Überlastung
der Geschäftsstellen bedingt, die viele Monate benötigen, um zu terminieren,
Gutachter_innen zu bestellen und Beschlüsse auszufertigen. Das gesetzgeberische
Ziel, die Vornamensänderung relativ unaufwendig zu gestalten, um eine All tags
erleichterung zu ermöglichen, in der die neue Rolle in der Außenwelt erlebt
werden kann, ist damit von Anfang an nicht erreicht worden, zumal die Gerichte
seit jeher erwarten, dass die antragstellende Person bereits vor der
Vornamensänderung offen in ihrem empfundenen Geschlecht gelebt hat (sog.
»Alltagstest«).
Ebenfalls rechtlicher Regulierung unterliegt das
Gesundheitssystem. Zur Versorgung von transgeschlechtlichen Menschen ist in
aller Kürze anzumerken, dass auch hier der Weg zu medizinisch notwendigen
Maßnahmen mit Begutachtungen, Antragsverfahren und nicht selten Widerspruchs
und Klageverfahren gepflastert ist. Hintergrund ist, dass die
Behandlungsstandards, die der Medizinische Dienst der Krankenkassen zur
Grundlage seiner Empfehlung für die Kostenübernahmeentscheidung macht, nicht
dem aktuellen State of the Art entsprechen (Hamm/Sauer 2014). Hier wird aber
mittlerweile Widerstand geleistet, nicht nur von Betroffenen, sondern auch von
behandelndem medizinischem Personal, das nicht gezwungen werden will, sehenden
Auges nicht nach den Regeln der Kunst zu behandeln.
Verheerend ist die mangelnde rechtliche Regelung des Umgangs
mit Intersex-Babies. Es fehlt hier an eindeutigen Handlungsvorschriften, die
für eine ausreichende Ausbildung medizinischen Personals und in Konsequenz zu
offener und sensibler Aufklärung und Begleitung der Eltern sorgt. Nach wie vor
werden in Deutschland nicht lebens notwendige genitalverändernde Operationen an
nicht einwilligungsfähigen Kindern, oft Neugeborenen, vorgenommen. Eltern sind
mit der Situation eines uneindeutigen Geschlechts des Kindes meist überfordert.
Das Angebot der Medizin, diesen Zustand zu regeln, in dem das Kind äußerlich
eindeutig gemacht wird, kann in einer solchen Situation als Entlastung
wahrgenommen und dankbar angenommen werden. Kindeswohl und Bedürfnisse der
Eltern können dabei durchaus in einem Spannungsverhältnis stehen (Tönsmeyer
2012). Die psychologische Versorgung von Eltern und Kind sollte hier eine
Selbstverständlichkeit sein. Strafrechtlich bewehrt sollte die Vornahme von
Eingriffen zu einem Zeitpunkt sein, zu dem das Kind noch gar keine
geschlechtliche Identität entwickelt haben geschweige denn Auskunft darüber
geben kann (Remus et al. 2012).
Und schließlich beeinflusst das Recht auch den
gesellschaftlichen Umgang mit nonkonformer Geschlechtsidentität. Behörden,
Schulen, Universitäten, Kliniken etc. – alle staatlichen Einrichtungen sind
potenzielle Diskriminierer, aber, bei hinreichender Schulung und Information,
eben auch potenzielle Anlaufstellen, Unterstützer und Multiplikatoren. Hier gilt
es, Lehrpläne und Ausbildungsordnungen zu reformieren, Handreichungen zu
erstellen, diskriminierungsfreies und menschenrechtsschützendes Verhalten
einzufordern.
Wozu Regulierung?
Menschen, deren geschlechtliche Identität mit den geltenden
Normen konform ist, fällt die rechtliche Regulierung von Geschlecht im Zweifel
gar nicht auf. Für alle diejenigen, auf die dies nicht zutrifft, sind
erhebliche Beeinträchtigungen, die Persönlichkeitsrechte, aber auch das Recht
auf körperliche Unversehrtheit verletzen können, aufgezeigt. Sie lassen die
Frage aufkommen, warum denn eigentlich eine Regulierung von Geschlecht durch
das Recht notwendig ist. Wozu muss das Recht Geschlecht kennen?
Konkret die Geschlechtszugehörigkeit von individuellen
Rechtsunterworfenen zu kennen ist heute von schwindend geringer Relevanz. Eine
rechtliche Unterscheidung zwischen Männern und Frauen war notwendig, als diese
beiden Gruppen unterschiedliche Rechte hatten, vom Wahlrecht angefangen über
unterschiedliche Rechte der Berufsaus übung bis hin zu unterschiedlich
ausgestaltetem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Die aktuelle
Rechtsordnung knüpft an Geschlecht eigentlich nur noch an, um über die
Wehrpflichtigkeit von Menschen sowie darüber zu entscheiden, ob eine Verbindung
als verschieden- oder gleichgeschlechtlich anzusehen ist. Bei Aussetzung der
Wehrpflicht und Streichung der Benachteiligungen der Lebenspartnerschaft
gegenüber der Ehe durch Gesetzgeber bzw. Bundesverfassungsgericht geht die
Relevanz also tatsächlich gegen null.
Abstrakt muss das Recht sehr wohl wissen, dass es
»Geschlecht« gibt, weil es nach wie vor Diskriminierungenwegen des Geschlechts
gibt. Die gesellschaftliche Ordnungskategorie Geschlecht bleibt bestehen: als
Erwartung an ein bestimmtes geschlechtsspezifisches Verhalten. Die Erwartung,
ein Mensch könne wegen seiner Geschlechtszugehörigkeit z. B. einer Aufgabe
besser oder schlechter gerecht werden, ist eine Diskriminierung, die das Recht
weiterhin als solche erkennen und bekämpfen muss. Die Erwartung, dass Frauen
keinen Beruf oder nur bestimmte Berufe ausüben sollten, ist eine Erwartung, die
das Recht selbst einmal gestellt hat; die Erwartung, dass eine Frau sich nicht
zu Frauen, sondern zu Männern hingezogen fühlt und eine monogame dauer hafte
Zweierbeziehung mit einem Mann eingeht, ist eine Erwartung, die das Recht
gerade noch selbst stellt (durch Begünstigung der Ehe etwa im Steuerrecht), die
aber Diskriminierung nicht nur wegen der sexuellen Orientierung, sondern auch
wegen des Geschlechts bedeutet, weil die Erwartung, sich mit einem Mann zu
verbinden, eine geschlechtsrollenspezifische Erwartung ist, die nur an Frauen
gestellt wird (Adamietz 2011). Das Recht wird in absehbarer Zeit aufhören, diese
Erwartung zu stellen, da sie als verfassungswidrig erkannt wurde.Es
muss aber weiterhin vor dieser und anderen an das Geschlecht anknüpfenden
Erwartungen schützen, sei dies Frauen- oder Männerdiskriminierung, sei dies
Homo-, Inter- oder Transphobie. Um die Antidiskriminierungskategorie
»Geschlecht« zu kennen, muss es aber nicht einzelne Menschen einem bestimmten
Geschlecht zuweisen. Eine Registrierung der »Rasse« von Menschen ist
schließlich auch nicht notwendig, um Rassismus zu verbieten und gegen ihn
anzukämpfen.
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