Samstag, 15. August 2015

Law and gender. Regulate identities or protection against discrimination? Recht und Geschlecht. Regulierung von Identitäten oder Schutz vor Diskriminierung?

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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2015
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Law and gender.
Regulate identities or protection against discrimination?

Recht und Geschlecht.
Regulierung von Identitäten oder Schutz vor Diskriminierung?

Die Frage, welchem Geschlecht ein Mensch zugehört, ist – unter anderem – eine Rechtsfrage. Sie ist auch entscheidend für die Frage der sexuellen Orientierung: Nur wenn Menschen (rechtlich) unterschiedlichen Geschlechtsgruppen zugewiesen werden, kann determiniert werden, ob eine Verbindung (rechtlich) als gleich- oder verschiedengeschlechtlich angesehen wird. Der folgende Beitrag stellt dar, wie das Recht Geschlecht reguliert und welche Auswirkungen dies auf die Rechtsunterworfenen hat. Er geht dann der Frage nach, ob der Zugriff des Rechts auf Geschlecht heute eigentlich noch notwendig ist, um Rechte zu wahren.

Regulierung durch Registrierung

Die rechtliche Regulierung des Geschlechts eines Menschen beginnt mit seiner Geburt. Gem. § 18 Personenstandsgesetz (PStG) ist die Geburt eines Kindes binnen einer Woche dem Standesamt anzuzeigen, sodass gem. § 21 PStG eine Eintragung ins Geburtenregister erfolgen kann. Die Eintragung enthältgem. § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG das Geschlecht des Kindes. Auf Basis dieses Eintrags wird das Geschlecht dann im Reisepass (§ 4 I Nr. 6 Passgesetz) und auf der Geburtsurkunde (§ 59 I Nr. 2 PStG) sowie im Melderegister (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 Melderechtsrahmengesetz) vermerkt, d. h., die Eintragung ins Geburtenregister bestimmt das »rechtliche Geschlecht«.

Wird ein Geschlecht eingetragen, so gibt es gemäß der Verwaltungsvorschrift zum PStG1 für den Eintrag inhaltlich zwei Möglichkeiten: »männlich« oder »weiblich«. Abweichungen von diesen Vorschriften sind möglich, ebenso wie Änderungen der Eintragungen. So ist gem. § 22 Abs. 3 PStG der Personenstandsfall ohne Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister einzutragen, wenn das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Dies betrifft Fälle uneindeutiger (»zwittriger«) äußerer Geschlechtsmerkmale, deren Rechtsfolge nunmehr sein soll, dass gar kein Geschlechtseintrag erfolgt. Die Vorschrift ist relativ jung und betrifft zunächst einmal nur Personenstandsfälle – also Geburten – ab dem 1. 11. 2013; die Frage der Rückwirkung ist bisher nicht geklärt (Plett 2014). Bereits seit dem Jahr 2009 kann allerdings gem. § 59 Abs. 2 PStG auch nachträglich die Ausstellung einer Geburts urkunde beantragt werden, die das im Geburtenregister vermerkte Geschlecht nicht nennt, also bezüglich des Geschlechts keinen Eintrag enthält. Das Geburtenregister enthält dann aber noch das bei Eintragung vermerkte 

Geschlecht. Unabhängig vom in Geburtsurkunde und -register vermerkten Geschlecht kann gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Passgesetz ein Reisepass ausgestellt werden, in dem nicht das im Register vermerkte, sondern »das andere Geschlecht« eingetragen ist, wenn der Vorname des Passbewerbers aufgrund gerichtlicher Entscheidung gem. § 1 des Transsexuellengesetzes geändert wurde.

Damit sind die Änderungen des Geschlechtseintrags angesprochen. Das rechtliche Geschlecht kann auf Antrag geändert werden. Voraussetzung ist nach dem »Trans sexuellengesetz« (TSG) die durch zwei unabhängige Gutachter festgestellte, seit mindestens drei Jahren bestehende und mit hoher Wahrscheinlichkeit andauernde transgeschlechtliche Identität, also das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht. Unter derselben Voraussetzung kann alternativ oder kumulativ zur Änderung des Geschlechtseintrags auch die Änderung des Vornamens beantragt werden, welcher ja in der Regel, und bis vor Kurzem auch rechtlich zwingend, auf das dem Namensträger ursprünglich zugewiesene Geschlecht verweist.

Für die Vornamensänderung und die Personenstandsänderung haben sich die Begriffe »kleine Lösung« und »große Lösung« eingebürgert, weil die Änderung des Vornamens als Durchgangsstadium konzipiert war. Sie sollte eine Alltagserleichterung im Umgang mit Behörden, Arbeitgeber_innen, Vermieter_innen etc. ermöglichen, bevor der Schritt der Änderung des Personenstands (also des Registereintrags) gegangen wurde. Diese Änderung des rechtlichen Geschlechts war nämlich ursprünglich noch an weitere Voraussetzungen geknüpft, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht bereits erkannt hat, nämlich die Voraussetzungen mindestens 25 Jahre alt, Deutscher oder deutschen Personalstatuts, nicht im ursprünglich eingetragenen Geschlecht verheiratet sterilisiert und operiert zu sein.

Auswirkungen der rechtlichen Regulierung von Geschlecht

Die registerrechtliche Erfassung von Geschlecht und die rechtlichen Hürden, die für eine Änderung des rechtlichen Geschlechts bestehen, haben für die Mehrheit der Bevölkerung keine Auswirkungen. Zwar ist die Geschlechtszuweisung zum Zeitpunkt der Geburt lediglich eine Prognoseentscheidung, da sie auf Grundlage der äußerlich erkennbaren Geschlechtsmerkmale, sprich der Genitalien, getroffen wird und sich die geschlechtliche Identität, also das Zugehörig keitsempfinden zu einem Geschlecht, erst im Laufe des Lebens entwickelt und – zumindest auch – von psycho-sozialen Faktoren abhängt. Die Prognose ist jedoch in den meisten Fällen zutreffend, da bei der Mehrheit der Bevölkerung die Genitalien mit derjenigen Geschlechtsgruppe assoziiert werden, der sie auch subjektiv zugehört.

Die Prognose kann aber auch falsch sein. Dann kommt zum meist schwierigen Weg der eigenen Identitäts- und Rollenfindung, der Auseinandersetzung mit dem familiären, beruflichen oder schulischen Umfeld und der praktisch nie ganz endenden Angst vor Outing und Ausgrenzung noch der Kampf um die rechtliche Anerkennung der richtigen Geschlechtsidentität und derjenige um adäquate medizinische Versorgung. All dies sind Rechtsfragen, und in allen Bereichen bietet die Rechtsordnung derzeit nur unbefriedigende Lösungen.
Die rechtliche Anerkennung der eigentlich bestehenden Geschlechtsidentität ist überhaupt nur bei einer transgeschlechtlichen Identität in dem Sinne möglich, dass ein Zugehörigkeitsempfinden zwar nicht zu der bei Geburt zugewiesenen, aber zu der anderen herkömmlichen, d. h. gesellschaftlich anerkannten Geschlechtsgruppe besteht. Keinen Raum bietet das Recht für Menschen, die sich zwischen den Geschlechtern oder als beides verorten, sich einem völlig eigenen oder aber gar keinem Geschlecht zuordnen. Dies wird als Problem zunehmend für den Themenbereich Intersex erkannt, der Ethikrat hat sich bereits damit befasst (Deutscher Ethikrat 2012).

Obwohl das Recht zur Frage, wie denn eigentlich Geschlecht zu definieren ist, schweigt, und obwohl bis zum Erlass der oben zitierten Verwaltungsvorschrift aus dem Jahr 2010 auch der Geschlechtseintrag nirgends spezifiziert und daher auch nicht auf »männlich« oder »weiblich« beschränkt war, scheiterten Versuche, im Geburtenregister die Geschlechtsbezeichnung »Zwitter« bzw. »Hermaphrodit« oder »intersexuell« eintragen zu lassen. Die aktuelle Regelung des § 22 Abs. 3 PStG kann nur bedingt als Erweiterung des Rechtskreises von Intersex-Menschen gesehen werden. Zwar ist mit der Regelung erstmals seit 1875 (das Preußische Allgemeine Landrecht kannte den »Zwitter« noch, vgl. Plett 2003, S. 26/27) rechtlich festgestellt, dass es sein kann, dass Kinder weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können. Dass dieser Tatbestand aber tatsächlich einmal für gegeben gehalten wird, ist trotz der Häufigkeit von Intersex-Geburten nicht gesagt. Und die Rechtsfolge ist auch keine Wahlfreiheit, sondern eine zwingende Nichteintragung. Damit ist das Spannungsfeld Inter sex nicht gelöst (Plett 2014). Eltern von Intersex-Kindern wei sen diesen in der Regel ohnehin ein Erziehungsgeschlecht zu, und dann hängt es ganz von den psycho-sozialen Ressourcen der Familie ab, ob und in welchem Umfang dem Kind ermöglicht wird, sich davon zu lösen. Dem Kind kein rechtliches Geschlecht zu geben kann eine Überforderung der Eltern bewirken, die negative Auswirkungen auf das Kindeswohl befürchten lässt, ebenso wie jede offizielle Urkunde, die die geschlechtliche Uneindeutigkeit verrät, Outing und Ausgrenzung bedeuten kann. Allerdings erlaubt § 27 Abs. 3 Nr. 4 PStG die nachträgliche Angabe oder die Änderung des Geschlechts. Ungeklärt sind die Voraussetzungen einer solchen Änderung (Gerichtsbeschluss, ärztliche Bescheinigung oder einfacher Antrag). Es bleibt daher abzuwarten, ob sich hier eine Verwaltungspraxis etablieren lässt, die eine unkomplizierte nachträgliche Eintragung des Geschlechts oder eine Abänderung des Eintrags ermöglicht und so die zwingende Rechtsfolge des § 22 Abs. 3 PStG für die Betroffenen erträglich macht. Rechtlich völlig ungeklärt sind die Fragen von Ehe- und Lebenspartnerschaft sowie Elternschaft von Personen, denen kein rechtliches Geschlecht zugewiesen wurde (Remus 2013). Festzuhalten bleibt auch, dass ein offener Geschlechtseintrag nur dann möglich ist, wenn eine somatische Form von Intersex vorliegt, keinesfalls kann dies nach derzeitigem Recht alleinige Folge einer zwischen- oder ageschlechtlichen Selbstverortung von Menschen sein.
Was die Änderung des Geschlechtseintrags und/oder die Änderung des Vornamens nach den Voraussetzungen des Transsexuellengesetzes anbelangt, so sind auch die verbleiben den Hürden schwere Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts. Das Verfahren ist extrem zeitaufwendig, kostspielig und wird oft als herabwürdigend empfunden. Die Anerkennung der höchstpersönlichen Identität liegt in den Händen von Gutachtenden, die wohlwollend, kooperativ und kostengünstig arbeiten können, aber nicht müssen. Die Termi ne vor dem Amtsgericht können unkompliziert und unauf geregt ablaufen, müssen es aber nicht. Eine große Zeitverzögerung wird durch die allgemeine Überlastung der Geschäftsstellen bedingt, die viele Monate benötigen, um zu terminieren, Gutachter_innen zu bestellen und Beschlüsse auszufertigen. Das gesetzgeberische Ziel, die Vornamensänderung relativ unaufwendig zu gestalten, um eine All tags erleichterung zu ermöglichen, in der die neue Rolle in der Außenwelt erlebt werden kann, ist damit von Anfang an nicht erreicht worden, zumal die Gerichte seit jeher erwarten, dass die antragstellende Person bereits vor der Vornamensänderung offen in ihrem empfundenen Geschlecht gelebt hat (sog. »Alltagstest«).
Ebenfalls rechtlicher Regulierung unterliegt das Gesundheitssystem. Zur Versorgung von transgeschlechtlichen Menschen ist in aller Kürze anzumerken, dass auch hier der Weg zu medizinisch notwendigen Maßnahmen mit Begutachtungen, Antragsverfahren und nicht selten Widerspruchs und Klageverfahren gepflastert ist. Hintergrund ist, dass die Behandlungsstandards, die der Medizinische Dienst der Krankenkassen zur Grundlage seiner Empfehlung für die Kostenübernahmeentscheidung macht, nicht dem aktuellen State of the Art entsprechen (Hamm/Sauer 2014). Hier wird aber mittlerweile Widerstand geleistet, nicht nur von Betroffenen, sondern auch von behandelndem medizinischem Personal, das nicht gezwungen werden will, sehenden Auges nicht nach den Regeln der Kunst zu behandeln.

Verheerend ist die mangelnde rechtliche Regelung des Umgangs mit Intersex-Babies. Es fehlt hier an eindeutigen Handlungsvorschriften, die für eine ausreichende Ausbildung medizinischen Personals und in Konsequenz zu offener und sensibler Aufklärung und Begleitung der Eltern sorgt. Nach wie vor werden in Deutschland nicht lebens notwendige genitalverändernde Operationen an nicht einwilligungsfähigen Kindern, oft Neugeborenen, vorgenommen. Eltern sind mit der Situation eines uneindeutigen Geschlechts des Kindes meist überfordert. Das Angebot der Medizin, diesen Zustand zu regeln, in dem das Kind äußerlich eindeutig gemacht wird, kann in einer solchen Situation als Entlastung wahrgenommen und dankbar angenommen werden. Kindeswohl und Bedürfnisse der Eltern können dabei durchaus in einem Spannungsverhältnis stehen (Tönsmeyer 2012). Die psychologische Versorgung von Eltern und Kind sollte hier eine Selbstverständlichkeit sein. Strafrechtlich bewehrt sollte die Vornahme von Eingriffen zu einem Zeitpunkt sein, zu dem das Kind noch gar keine geschlechtliche Identität entwickelt haben geschweige denn Auskunft darüber geben kann (Remus et al. 2012).

Und schließlich beeinflusst das Recht auch den gesellschaftlichen Umgang mit nonkonformer Geschlechtsidentität. Behörden, Schulen, Universitäten, Kliniken etc. – alle staatlichen Einrichtungen sind potenzielle Diskriminierer, aber, bei hinreichender Schulung und Information, eben auch potenzielle Anlaufstellen, Unterstützer und Multiplikatoren. Hier gilt es, Lehrpläne und Ausbildungsordnungen zu reformieren, Handreichungen zu erstellen, diskriminierungsfreies und menschenrechtsschützendes Verhalten einzufordern.

Wozu Regulierung?

Menschen, deren geschlechtliche Identität mit den geltenden Normen konform ist, fällt die rechtliche Regulierung von Geschlecht im Zweifel gar nicht auf. Für alle diejenigen, auf die dies nicht zutrifft, sind erhebliche Beeinträchtigungen, die Persönlichkeitsrechte, aber auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzen können, aufgezeigt. Sie lassen die Frage aufkommen, warum denn eigentlich eine Regulierung von Geschlecht durch das Recht notwendig ist. Wozu muss das Recht Geschlecht kennen?

Konkret die Geschlechtszugehörigkeit von individuellen Rechtsunterworfenen zu kennen ist heute von schwindend geringer Relevanz. Eine rechtliche Unterscheidung zwischen Männern und Frauen war notwendig, als diese beiden Gruppen unterschiedliche Rechte hatten, vom Wahlrecht angefangen über unterschiedliche Rechte der Berufsaus übung bis hin zu unterschiedlich ausgestaltetem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Die aktuelle Rechtsordnung knüpft an Geschlecht eigentlich nur noch an, um über die Wehrpflichtigkeit von Menschen sowie darüber zu entscheiden, ob eine Verbindung als verschieden- oder gleichgeschlechtlich anzusehen ist. Bei Aussetzung der Wehrpflicht und Streichung der Benachteiligungen der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe durch Gesetzgeber bzw. Bundesverfassungsgericht geht die Relevanz also tatsächlich gegen null.

Abstrakt muss das Recht sehr wohl wissen, dass es »Geschlecht« gibt, weil es nach wie vor Diskriminierungenwegen des Geschlechts gibt. Die gesellschaftliche Ordnungskategorie Geschlecht bleibt bestehen: als Erwartung an ein bestimmtes geschlechtsspezifisches Verhalten. Die Erwartung, ein Mensch könne wegen seiner Geschlechtszugehörigkeit z. B. einer Aufgabe besser oder schlechter gerecht werden, ist eine Diskriminierung, die das Recht weiterhin als solche erkennen und bekämpfen muss. Die Erwartung, dass Frauen keinen Beruf oder nur bestimmte Berufe ausüben sollten, ist eine Erwartung, die das Recht selbst einmal gestellt hat; die Erwartung, dass eine Frau sich nicht zu Frauen, sondern zu Männern hingezogen fühlt und eine monogame dauer hafte Zweierbeziehung mit einem Mann eingeht, ist eine Erwartung, die das Recht gerade noch selbst stellt (durch Begünstigung der Ehe etwa im Steuerrecht), die aber Diskriminierung nicht nur wegen der sexuellen Orientierung, sondern auch wegen des Geschlechts bedeutet, weil die Erwartung, sich mit einem Mann zu verbinden, eine geschlechtsrollenspezifische Erwartung ist, die nur an Frauen gestellt wird (Adamietz 2011). Das Recht wird in absehbarer Zeit aufhören, diese Erwartung zu stellen, da sie als verfassungswidrig erkannt wurde.Es muss aber weiterhin vor dieser und anderen an das Geschlecht anknüpfenden Erwartungen schützen, sei dies Frauen- oder Männerdiskriminierung, sei dies Homo-, Inter- oder Transphobie. Um die Antidiskriminierungskategorie »Geschlecht« zu kennen, muss es aber nicht einzelne Menschen einem bestimmten Geschlecht zuweisen. Eine Registrierung der »Rasse« von Menschen ist schließlich auch nicht notwendig, um Rassismus zu verbieten und gegen ihn anzukämpfen.

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