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Self-determination and of new ways of looking at
transsexuals - Who's afraid of change of perspective?
Selbstbestimmung
von und neue Sichtweisen auf Transsexuelle – wer hat Angst vorm
Perspektivenwechsel?
Die in Deutschland immer noch gebräuchlichen
medizinisch-diagnostischen Behandlungsstandards sind veraltet und folgen einem
starren Schema, so die Kritik in diesem Beitrag.
Geschlechtsidentität muss
getrennt von sexueller Orientierung betrachtet und die Intimsphäre von Transsexuellen
besser geschützt werden.
Einleitung und Begriffe
Wer etwas über Transsexualität wissen will, sollte
Transsexuelle fragen. Die Problematik im
bisherigen Umgang der Medizin, des Rechtes und der Politik mit transsexuellen Menschen ist jedoch, dass die
Entscheidungsträger_innen sich von ihren Erfahrungswelten abschotteten:
Weder wurden Transsexuelle bei der Erarbeitung des Transsexuellengesetzes (TSG)
einbezogen (eine Reform steht nach wie vor aus), das sich vornehmlich auf
medizinisch pathologisierende Modelle und »Experten«-Anhörungen stützte, noch
spielten sie bei der Erarbeitung der medizinischen und kassenärztlichen
Behandlungsstandards eine Rolle (Becker et al. 1997; MDS 2009).
Im Gegenteil: »auf die Anhörung von
Betroffenenorganisationen« wurde im Wissen um deren Beteiligungswillen
expressis verbis verzichtet (Becker 1998, S. 155; Transidentitas e.V. 1997, S.
350).
Entstanden sind aus dieser fast phobisch anmutenden Ferne zu
Transsexuellen und ihren Bedürfnissen
(Güldenring et al. in Erscheinung) ein unzulässig verquicktes rechtliches und
medizinisches Regulierungssystem, das an den real bestehenden Bedarfen einer
Vielfalt von Transsexuellen-Identitäten vorbeigeht und von verschiedenen Seiten
als nicht menschenrechtskonform eingestuft wird.
Wir skizzieren im Folgenden die Probleme, die mit den
aktuellen Verfahren der rechtlichen Vornamens- und Personenstandsänderung sowie
der medizinischen transsexuellen-spezifischen Versorgung für Transsexuelle entstehen sowie abschließend den notwendigen
Perspektivenwechsel, der diese Systeme und die Lebens- und
Diskriminierungslagen von Transsexuellen unmittelbar verbessern würde.
Transsexualität als psychische Störung?
Krank, ein bisschen krank oder doch gesund?
Nach dem ICD-10 gilt Transsexualität derzeit noch als
psychische »Störung der Geschlechtsidentität«, nach DSM-V hat der Leidensdruck,
den Transsexuellen aufgrund der
Inkongruenz von Körper und Geschlechtsidentität empfinden können,
störungsartigen Charakter.
Obschon dies eine erhebliche Verbesserung zum DSM-IV
darstellt, geht vielen Transsexuellen aktivist_innen und -Organisationen die Entpathologisierung
durch »Geschlechtsdysphorie« nicht weit genug, da Transsexuelle ein medizinisch
zu diagnostizierendes und damit krankheitswertiges Phänomen bleibt.
Gleichzeitig steht einer kompletten Streichung der
Diagnostik aus den medizinischen Klassifikationssystemen die (begründete) Angst
entgegen, dass es die Gesundheitssysteme aus der Pflicht entlassen könnte, für
die Kosten von geschlechtsangleichenden Maßnahmen auf zukommen. Daher gehen die
aktuellen Über legungen der Weltgesundheitsorganisation zum ICD-11 in Richtung
der vollen Entpsychopathologisierung bei Einführung eines extra, nicht
pathologisierenden Kapitels für »Geschlechtsinkongruenz« (erwartet 2017) (Sauer
2014).
Die Türsteherfunktion von Recht und Medizin
Zum Schutz der engeren persönlichen Lebenssphäre nach Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gehören gemäß Auslegung des BVerfG
der Sexualbereich und die sexuelle Selbstbestimmung (BVerfG 1 BvL 10/05). Damit
ist das Spannungsfeld aufgezeigt, in dem sich Transsexuelle bis heute bewegen:
Sie wollen ihre Geschlechtsidentität rechtlich und sozial
anerkannt leben und brauchen dafür, anders als Homosexuelle, oft (nicht immer)
medizinische Unterstützung, um ihren Körper dem Geschlechtsausdruck an zu
passen, den sie für sich als stimmig empfinden.
Das »Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten
geschlechtlichen Identität« (ebd.) erreicht in der legistischen und
medizinischen Umsetzung seine Grenzen. Im Verbund agieren die Instanzen Medizin
und Recht als fremdbestimmende Türsteher_innen, die Trans* den Zugang zur
Transition erschweren oder verunmöglichen.
Die in Deutschland immer noch gebräuchlichen
medizinisch-diagnostischen Behandlungsstandards (sog. Standards of Care) sind
veraltet und folgen einem starren Schema (Becker et al. 1997).
Sie wurden bereits anlässlich ihres Erscheinens als ein
»anachronistisches Dokument der persistenten Hilflosigkeit« der Psychiatrie
eingestuft (Hirschauer 1997). Ihre Bedeutung für das Leben von Transsexuellen
ist kaum zu unterschätzen, da im Augenblick aufgrund der Verquickung
durch das Begutachtungssystem im TSG sowohl die rechtliche als auch die körperliche Geschlechtsangleichung von einer Diagnosestellung abhängig sind (vgl. Abb. 1). Als diagnostische Maßnahmen verlangen die Standards eine Erhebung der biografischen Anamnese mit den Schwerpunkten Geschlechtsidentitätsentwicklung, psychosexuelle Entwicklung (einschließlich der sexuellen Orientierung) und gegenwärtige Lebenssituation.
durch das Begutachtungssystem im TSG sowohl die rechtliche als auch die körperliche Geschlechtsangleichung von einer Diagnosestellung abhängig sind (vgl. Abb. 1). Als diagnostische Maßnahmen verlangen die Standards eine Erhebung der biografischen Anamnese mit den Schwerpunkten Geschlechtsidentitätsentwicklung, psychosexuelle Entwicklung (einschließlich der sexuellen Orientierung) und gegenwärtige Lebenssituation.
Hier werden Transsexuellen Fragen gestellt, die ihr intimstes Erleben und
den Sexualitätsbereich erforschen und häufig als übergriffig empfunden werden.
Es ist mittlerweile gesichert, dass Geschlechtsidentität
getrennt von sexueller Orientierung zu betrachten ist.
Eine Sexualitätsanamnese ist daher ohne Wert und bedeutet einen Eingriff
in die zu schützende Intimsphäre von Transsexuellen.
Erforderlich ist auch eine körperliche Untersuchung mit
Erhebung des gynäkologischen bzw. andrologisch-urologischen sowie Endokrinologische
Befundes.
Dieses Vorgehen steht zweifach in der Kritik: einerseits von
Seiten der Intersex-Verbände, da so körperlich zwischengeschlechtliche Menschen
aus der Diagnose Transsexualität aussondiert werden sollen – selbst wenn sie
für sich im Laufe ihres Lebens den Transsexuellen -Weg wählen (wollen/müssen),
andererseits von Transsexuellen, die
diese oft ungewollte gynäkologische Untersuchung als traumatisierend bis hin zu
vergewaltigend erleben können. Sie ist für die Diagnostik obsolet, da es sich
bei Transsexuellen um geschlechtliches
Selbstempfinden unabhängig von Körperlichkeit handelt (Güldenring 2009).
Abschließend hat die psychiatrisch-psychologische Diagnostik
zu erfolgen, die die Identifikation im »Gegengeschlecht« verlangt (Becker et
al. 1997), was nicht-binär identifizierte Transsexuellen ausschließt.
Verpflichtend ist auch ein einjähriger sog. »Alltagstest«
(Leben in der »neuen« Geschlechtsrolle ohne jede medizinische Unterstützung),
der psychotherapeutisch zwangsbegleitet wird.
Weder Test noch Therapie Geschehen auf freiwilliger Basis, ihre
Berechtigung und ihr Nutzen stehen in der Kritik.
Die verpflichtende »Psychotherapie« führt sich selbst ad
absurdum, da Transsexuelle in einem
Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Therapeut_innen stehen, von denen sie sich die
Diagnosestellung für die Indikation somatischer Maßnahmen wünschen. Die
Doppelrolle von »Türsteher_in«/Therapeut_in verunmöglicht geradezu das
Vertrauensverhältnis, das für eine echte psychotherapeutische Begleitung notwendig
wäre (Hamm/Sauer 2014, S. 15–19; Günther 2015).
Viele Transsexuelle erleben zudem den Alltagstest als unzumutbaren
Zwang und starke psychische Belastung (Fuchs et al. 2012, S. 15).
Er erweist sich nicht nur als Auslöser von Diskriminierungen
z. B. im Arbeitsleben, weil er den Arbeitsplatzverlust geradezu provoziert
(Franzen/Sauer 2010, S. 16 ff., 35 ff.; Fuchs et al. 2012, S. 93 f.), sondern
ist mitunter sogar gefährlich.
Transsexuelle in Deutschland
berichten überdurchschnittlich oft von Gewalt wie verbalen und physischen
Angriffen sowie expliziten und versteckten Diskriminierungen (Fuchs et al.
2012, S. 15; LesMigraS 2012; FRA 2013; Familienforschung Baden-Württemberg
2014).
Ein weiteres Hindernis auf dem Weg zu einem selbst
bestimmten Leben als Transsexuelle stellen die Begutachtungsempfehlungen des
Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen dar (MDS
2009).
Sie beruhen auf den alten deutschen Standards of Care
(Becker et al. 1997) und schreiben seit 2009 deren standardisierte Abläufe für
alle geschlechtsangleichenden Behandlungen fort, wenn es sich der
Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen zu vergewissern gilt.
Das TSG, das in Deutschland die Verfahren für Vornamens- und
Personenstandsänderung (den rechtlichen Geschlechtseintrag) regelt, wirkt auf
Transsexuelle häufig ähnlich belastend
und einschränkend wie die medizinischen Standards (Adamietz 2011 und in diesem
Heft).
Zwei nicht frei wählbare, vom Gericht bestellte (meist
psychiatrische) Gutachter_innen bewerten
eine Transsexuelle -Person danach, ob sie alle Voraussetzungen nach § 1 TSG erfüllt,
und kontrollieren dadurch den Zugang zur rechtlichen Geschlechtsangleichung
(Türsteherfunktion).
Obwohl das medizinisch-diagnostische und das rechtliche
Begutachtungsverfahren formell und inhaltlich getrennt sind, werden die
Prozesse in der Praxis meist vermischt.
Oft sind indikationsstellende Therapeut_innen auch
gleichzeitig Gutachter_innen nach dem TSG in Personalunion, was für die
betreffende transsexuelle Person den
»Vorteil« hat, nur einen diagnostischen Prozess (statt zwei getrennte
Begutachtungsverfahren) durchlaufen zu müssen.
Es kommt vor, dass manche Psychotherapeut_innen die
Indikation für Hormone erst ausstellen, nachdem die Person einen Antrag auf
Vornamensänderung nach TSG als »Ernsthaftigkeitsnachweis« eingereicht hat.
Oftmals verlangen die medizinischen Dienste der Krankenkassen, die bei Antrag
auf Kostenübernahme von geschlechtsangleichenden Operationen zwingend für eine
dritte sozialmedizinische Begutachtung eingeschaltet werden, über die
medizinischen Gutachten hinaus die Einreichung der juristischen Gutachten nach
TSG. All das ist unzulässig.
In der Praxis geben Transsexuelle diesen Anforderungen nach, weil sie sich einen
positiven Ausgang der drei Begutachtungssituationen wünschen und negative
Konsequenzen befürchten. Entsprechend unzufrieden sind sie mit dem
Gesundheitssystem und seinen Akteur_innen.
Die Auswirkungen dieser Türsteherfunktionen mit ihren
restriktiven, standardisierten Rahmenbedingungen sind gravierend, insbesondere
für transsexuelle Menschen, deren
Selbstbestimmung ohnehin vulnerabel ist, wie Kinder/Jugendliche oder Menschen
mit Behinderung:
»In der Behindertenwerkstatt ham se mich voll als Mann
akzeptiert.
Die Transition war allerdings schwierig. 1998 war meine
erste Hormonspritze … Vornamensänderung war 2006. Die Vornamensänderung wurde
ja erst abgelehnt und beim dritten Mal […] dann hab ich zwei andere Gutachter
gehabt, dann ging das relativ schnell … Ja, ich habe drei Anläufe gebraucht.
Mit der OP-Phase, da war es problematisch … Ja, da war es so, dass ich sehr,
sehr lange auf die OP warten musste. Also, ich wartete von 1998 bis 2012 auf die
OP. Nee … ich war ja dann auch in der Psychiatrie, weil ich nicht mehr konnte,
ich war kraftlos. Da musste ich erstmal wieder Kraft sammeln, um wieder neu zu
kämpfen. […] Ich habe mich damals nicht unter stützt gefühlt. Die haben mich
vor verschlossener Tür stehen lassen« (Sauer et al. 2014, S. 25).
Bedürfnis- und menschenrechtsorientierter
Perspektivenwechsel
Dass es auch anders geht, beweisen aktuelle fortschrittliche Regelungen aus anderen Staaten.
Dänemark hat als erstes europäisches Land im September 2014
alle medizinischen Hürden (Diagnose, Sterilisation und Hormonbehandlung) für
eine rechtliche Anerkennung im Identitätsgeschlecht abgeschafft (Danish
Parliament 2014).
Die weltweit beste Regelung findet sich in Argentinien. Dort
wurde 2012 ein Geschlechtsidentitätsgesetz erlassen, das bei Vornamens und
Personenstandsänderung allein auf die Selbstauskunft und -einschätzung der
betreffenden Transsexuellen Person vertraut (Argentina 2012).
Es regelt zusätzlich explizit den ebenfalls freien und
selbstbestimmten Zugang zu transsexuellen spezifischen
Gesundheitsdienstleistungen wie Hormonen oder geschlechtsangleichenden
Operationen auf Basis informierter Einwilligung (prior informed consent) – ohne
Wartefristen, Begutachtung oder Therapieauflagen.
Damit hat Argentinien als erstes Land
der Welt umgesetzt, was spätestens seit der 7. Version der Standards of Care
des Weltverbandes für Transgender Gesundheit international als
Versorgungsempfehlung für Transsexuelle neuester Stand des Wissens ist (WPATH 2012).
Mit einer selbstbestimmten, informierten Zustimmung haben
auch Gesundheitszentren in den USA langjährige gute Erfahrungen gemacht
(Radix/Eisfeld 2014).
In der Folge reduzierten sich nicht nur der oft mit
Wartezeiten und Fremdbestimmung zusammenhängende Leidensdruck von transsexuellen
, sondern auch finanzielle Belastungen für die Gesundheitssysteme. Radix und
Eisfeld können sich auf Daten von 1714 US-Patient_innen beziehen, die ihre
Transition nach dem informed consent-Modell absolviert haben.
Danach ergab sich »für einen Zeitraum von zwei Jahren […]
weder ein Bedauern der Entscheidung noch eine Umkehr geschlechtsangleichender
Operationen« (Radix/Eisfeld 2014, S. 31).
Klinische Forscher_innen in Deutschland waren in der
Vergangenheit nicht in der Lage, die sog. »Geschlechtsrückkehrer_innen«-Rate
überhaupt zu beziffern, bzw. mussten eingestehen, dass es sich um Einzelfälle
handelt, die sich selbst durch das bestehende paternalistische System nicht
verhindern ließen.
Auf Basis dieser Empirie kann die
Angst vor sog. »Rückumwandlungsbegehren« als unbegründet und psychiatrische
Chimäre bezeichnet werden, die das fremd bestimmende Begutachtungsmodell und
seine Türsteherfunktion rechtfertigen soll.
Es ist also endlich Zeit für einen bedürfnis- und
menschenrechtsorientierten Perspektivenwechsel, dem die Leitlinienüberarbeitung
unter dem neuen Namen »Geschlechtsdysphorie«, welche die alten Standards of
Care ablösen wird, hoffentlich Rechnung tragen wird.
Neben 19 Vertreter_innen aus 13 medizinischen Fachgesellschaften und
drei Berufsverbänden sind erstmals zwei Transsexuelle -Personen an der
21-köpfigen Leitlinienkommission beteiligt.
Im Sinne einer darüber hinausreichenden »To-do-Liste« haben wir 20
zentrale Aspekte aufgezählt, die sich auf bestehende Forderungen von Transsexuelle
selbst beziehen (TGNB/TrIQ 2009; AK
TSG-Reform 2012), ihre Gesundheitsversorgung verbessern und auf ein
menschenrechtskonformes Niveau heben würden (vgl. Tabelle).
In die gleiche Richtung gehen das bundesweit abgestimmte
Forderungspapier zur Reform des Transsexuellen Rechts (AK TSG-Reform 2012) und
die »Waldschlößchenerklärung«, ein Forderungskatalog an Politik und Medizin von
40 Repräsentant_innen aus 18 Transsexuellen -Organisationen, die sich in der
Bundesrepublik für die Rechte transgeschlechtlicher Menschen und für
geschlechtliche Vielfalt einsetzen (Trans*Aktiv 2014).
Transsexuelle fordern also eindeutig und unisono einen
Perspektivenwechsel in Recht und Medizin.
Sie wollen eine grundständige Reform des Transsexuellen
Rechts im Sinne und unter Beteiligung von Transsexuellen und in Abwesenheit von
medizinisch-psychiatrischen »Expert_innen«, basierend rein auf dem
Selbstbestimmungsrecht der betreffenden Person.
Dass das der Weg der Zukunft ist, haben Argentinien und
Dänemark gezeigt. Medizinisch betrachtet ist Transsexuell weder eine psychopathologische Störung, noch
lässt sich zwangsläufig ein medizinischer Behandlungsbedarf ableiten. Die alte
binäre, pathologisierende Sicht hat ausgedient zugunsten dessen, wie sich Transsexuelle
selbst sehen.
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