Copyright © 2011-2021 Nikita Noemi Rothenbächer- Alle
Rechte vorbehalten!
Geschrieben
und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2016
Bitte kopiert den Link und Gebt
diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt
vor, einer Minderheit anzugehören!
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe - Quelle:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20110111_1bvr329507.html
Leitsatz zum Beschluss des Ersten Senats vom 11.Januar 2011
– 1BvR 3295/07
Das Bundesverfassungericht hat mit sechs gegen zwei Stimmen
Teile des Transsexuellengesetzes aus dem Jahr 1981 gekippt – zur Anerkennung
ihres gefühlten Geschlechts müssen sich Betroffene nun nicht mehr
Zwangsoperationen unterziehen.
Bislang mussten Trans*Personen für eine Änderung des
Geschlechts in offiziellen Dokumenten eine teure und teilweise gefährliche
Geschlechtsanpassung durchführen lassen. Bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen
mussten etwa der Penisschaft und die Hoden amputiert, sowie weibliche
Geschlechtsorgane operativ gebildet werden. Danach muss lebenslang eine
Hormontherapie durchgeführt werden. Mit der Operation sollte dem Gesetz nach
"die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit" der Transsexualität unter
Beweis gestellt werden. Diesen Zwang haben die Karlsruher Richter nun für
unvereinbar mit der Menschenwürde und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit
erklärt. Viel wichtiger sei es, so argumentierte die Richtermehrheit, "wie
konsequent der Transsexuelle in seinem empfundenen Geschlecht lebt und sich in
ihm angekommen fühlt".
Geklagt hatte eine 62-Jährige, die mit männlichen äußeren
Geschlechtsmerkmalen geboren wurde. Sie empfindet sich als homosexuelle Frau,
die in einer Partnerschaft lebt. Zwar durfte sie im Namen der "kleinen
Lösung" ihren Vornamen ändern, gilt aber offiziell weiterhin als Mann. Die
"große Lösung", also die offizielle Anerkennung als Frau, blieb ihr
verwehrt, weil die notwendigen operativen Eingriffe nicht vorgenommen worden
waren.
Diskriminierungsfreies Leben nicht mehr möglich
Die fehlende Anerkennung hat Konsequenzen für ihr
Privatleben: Die Klägerin durfte nicht mit ihrer Partnerin eine eingetragene
Lebenspartnerschaft eingehen, weil dies nur Angehörigen des gleichen
Geschlechts geöffnet sei. Würde sie heiraten, würde jedoch offenkundig, dass
einer der beiden Frauen transsexuell sei. Nach dem Zwangsouting sei ein
unauffälliges und diskriminierungsfreies Leben nicht mehr möglich,
argumentierte sie.
Die Vorschriften der "großen Lösung" sind mit
sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt und dürfen bis zum Inkrafttreten einer
neuen Regelung nicht mehr angewandt werden.
Bereits vor gut zwei Jahren musste die Bundesregierung mit
ihrem Transsexuellengesetz eine Schlappe in Karlsruhe hinnehmen. Damals hat das
Bundesverfassungsgericht den Scheidungszwang für verheiratete Transsexuelle bei
einer Geschlechtsanpassung gekippt. Seither dürfen Trans*Personen mit ihrem
Ehepartner verheiratet bleiben, auch wenn sie nach der Operation eigentlich ein
gleichgeschlechtliches Paar wären. Damit musste die deutsche Bundesregierung
erstmals gleichgeschlechtliche Ehen anerkennen. Insgesamt hat Karlsruhe bereits
sechs Mal Aspekte des 30 Jahre alten Gesetzes für unvereinbar mit dem
Grundgesetz erklärt.
Strafprozessual ist die körperliche Untersuchung gem. § 81d
Abs. 1 Satz 1 StPO grundsätzlich von einer Person gleichen Geschlechts oder von
einer Ärztin oder von einem Arzt durchzuführen, wenn die Maßnahme das
Schamgefühl verletzen kann. Nach Abs. 1 Satz 2 dieser Regelung soll bei
berechtigtem Interesse der/des Betroffenen diese Untersuchung einer Person oder
einem Arzt des Geschlechtes übertragen werden, das die/der Betroffene wünscht.
Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, der Verpflichtung
jedes Trägers hoheitlicher Gewalt, die Würde des Menschen zu schützen (Art. 1
Abs. 1 GG), zu entsprechen.
Nach herrschender Meinung gilt dieser Grundsatz über den
Wortlaut der Regelung hinaus auch für Durchsuchungen nach §§ 102 und 103 StPO.
Dem ist zuzustimmen, da der Schutz der Menschenwürde das höchste Gebot
hoheitlicher Gewalt ist. Von dieser Zweckbestimmung ausgehend muss die Regelung
des § 81d Abs. 1 Satz 2 StPO nicht nur für den Bereich der Strafverfolgung
gelten, sondern darüber hinaus auch für den der Gefahrenabwehr. Sie ist daher
ebenso entsprechend auf § 34 Abs. 4 ASOG (Allgemeines Sicherheits- und
Ordnungsgesetz - ASOG Bln) und § 21 Abs. 3 BbgPolG (Brandenburgisches
Polizeigesetz) anzuwenden, sofern nicht die sofortige Durchsuchung zum Schutz
gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
Transsexuelle wehren sich gegen
Diskriminierung im Pass Geschlechterverwirrung an der
Grenze
Der Kampf gegen den Terrorismus dient vielen Politikern als
Vorwand, das zu tun, was sie schon immer tun wollten, aber bislang nicht
konnten. Da wurde im Namen der Terrorbekämpfung in Deutschland das
Bankgeheimnis ausgehebelt und ein umfassendes Kontrollsystem für Konten
eingerichtet, obwohl Experten sagen, dass Terrorgelder nicht über die Sparkasse
Wanne-Eickel laufen. Inzwischen werden mit dem System Hartz-IV-Betrüger gejagt.
Oder die Einführung des biometrischen Passes: Auch er hätte die Anschläge vom
11. September 2001 nicht verhindern können, denn die Attentäter waren bis dahin
unbescholtene Bürger und reisten überwiegend mit ihren eigenen Pässen.Opfer
fragwürdiger Sicherheitsvorschriften werden nun auch Menschen, die es ohnehin
nicht leicht haben: Transsexuelle, also Menschen, die sich im falschen Körper
fühlen. Viele von ihnen haben für sich die so genannte "kleine
Lösung" gewählt. Sie geben sich einen anderen Vornamen und ändern ihre
Erscheinung, verzichten aber auf die geschlechtsanpassende Operation. Bei
Reisen fällt nun jedem Grenzbeamten der Widerspruch auf: Im Pass ist ein
Geschlecht eingetragen, das nicht mit der zu kontrollierenden Person
übereinstimmt. Betroffene berichten von Schikanen auf Reisen, die bis zur
Ablehnung der Einreise wegen angeblich falscher Papiere reichen. Es ist
nachvollziehbar, dass es nicht gerade angenehm sein dürfte, einem chinesischen
Grenzer so intime Dinge wie die Transsexualität zu erklären.Bislang halfen sich
die Betroffenen mit dem vorläufigen und nicht-maschinenlesbaren Reisepass, in
dem das Geschlecht nicht vermerkt ist. Auf Grund des
Terrorismusbekämpfungsgesetzes dürfen diese Pässe ab 1. Januar 2006 nicht mehr
ausgestellt werden. Dieser Ausweg ist daher verbaut. Das nach internationalen
Abkommen mögliche Zeichen "X" beim Geschlechtsmerkmal im Pass lehnen
die Betroffenen ab. Zu Recht, findet die Grünen-Politikerin Irmingard
Schewe-Gerigk. "Das ist eine Diskriminierung."Die Grünen haben die
Regierung in einer parlamentarischen Kleinen Anfrage aufgefordert, eine Lösung
zu finden. Diese wurde nun von der Regierung "zeitnah" zugesagt.
Ähnlich lautete die Antwort allerdings schon 2004 auf eine entsprechende Anfrage
der FDP. Passiert ist seitdem nichts.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen