Montag, 18. April 2016

Investigation / search inter- and transsexual people // Untersuchung/Durchsuchung inter- und transsexueller Personen

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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2016

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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe - Quelle:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20110111_1bvr329507.html

Leitsatz zum Beschluss des Ersten Senats vom 11.Januar 2011 – 1BvR 3295/07

Das Bundesverfassungericht hat mit sechs gegen zwei Stimmen Teile des Transsexuellengesetzes aus dem Jahr 1981 gekippt – zur Anerkennung ihres gefühlten Geschlechts müssen sich Betroffene nun nicht mehr Zwangsoperationen unterziehen.

Bislang mussten Trans*Personen für eine Änderung des Geschlechts in offiziellen Dokumenten eine teure und teilweise gefährliche Geschlechtsanpassung durchführen lassen. Bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen mussten etwa der Penisschaft und die Hoden amputiert, sowie weibliche Geschlechtsorgane operativ gebildet werden. Danach muss lebenslang eine Hormontherapie durchgeführt werden. Mit der Operation sollte dem Gesetz nach "die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit" der Transsexualität unter Beweis gestellt werden. Diesen Zwang haben die Karlsruher Richter nun für unvereinbar mit der Menschenwürde und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit erklärt. Viel wichtiger sei es, so argumentierte die Richtermehrheit, "wie konsequent der Transsexuelle in seinem empfundenen Geschlecht lebt und sich in ihm angekommen fühlt".

Geklagt hatte eine 62-Jährige, die mit männlichen äußeren Geschlechtsmerkmalen geboren wurde. Sie empfindet sich als homosexuelle Frau, die in einer Partnerschaft lebt. Zwar durfte sie im Namen der "kleinen Lösung" ihren Vornamen ändern, gilt aber offiziell weiterhin als Mann. Die "große Lösung", also die offizielle Anerkennung als Frau, blieb ihr verwehrt, weil die notwendigen operativen Eingriffe nicht vorgenommen worden waren.

Diskriminierungsfreies Leben nicht mehr möglich

Die fehlende Anerkennung hat Konsequenzen für ihr Privatleben: Die Klägerin durfte nicht mit ihrer Partnerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, weil dies nur Angehörigen des gleichen Geschlechts geöffnet sei. Würde sie heiraten, würde jedoch offenkundig, dass einer der beiden Frauen transsexuell sei. Nach dem Zwangsouting sei ein unauffälliges und diskriminierungsfreies Leben nicht mehr möglich, argumentierte sie.

Die Vorschriften der "großen Lösung" sind mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt und dürfen bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung nicht mehr angewandt werden.

Bereits vor gut zwei Jahren musste die Bundesregierung mit ihrem Transsexuellengesetz eine Schlappe in Karlsruhe hinnehmen. Damals hat das Bundesverfassungsgericht den Scheidungszwang für verheiratete Transsexuelle bei einer Geschlechtsanpassung gekippt. Seither dürfen Trans*Personen mit ihrem Ehepartner verheiratet bleiben, auch wenn sie nach der Operation eigentlich ein gleichgeschlechtliches Paar wären. Damit musste die deutsche Bundesregierung erstmals gleichgeschlechtliche Ehen anerkennen. Insgesamt hat Karlsruhe bereits sechs Mal Aspekte des 30 Jahre alten Gesetzes für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt.


Strafprozessual ist die körperliche Untersuchung gem. § 81d Abs. 1 Satz 1 StPO grundsätzlich von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder von einem Arzt durchzuführen, wenn die Maßnahme das Schamgefühl verletzen kann. Nach Abs. 1 Satz 2 dieser Regelung soll bei berechtigtem Interesse der/des Betroffenen diese Untersuchung einer Person oder einem Arzt des Geschlechtes übertragen werden, das die/der Betroffene wünscht.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, der Verpflichtung jedes Trägers hoheitlicher Gewalt, die Würde des Menschen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 GG), zu entsprechen.

Nach herrschender Meinung gilt dieser Grundsatz über den Wortlaut der Regelung hinaus auch für Durchsuchungen nach §§ 102 und 103 StPO. Dem ist zuzustimmen, da der Schutz der Menschenwürde das höchste Gebot hoheitlicher Gewalt ist. Von dieser Zweckbestimmung ausgehend muss die Regelung des § 81d Abs. 1 Satz 2 StPO nicht nur für den Bereich der Strafverfolgung gelten, sondern darüber hinaus auch für den der Gefahrenabwehr. Sie ist daher ebenso entsprechend auf § 34 Abs. 4 ASOG (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) und § 21 Abs. 3 BbgPolG (Brandenburgisches Polizeigesetz) anzuwenden, sofern nicht die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.


Transsexuelle wehren sich gegen Diskriminierung im Pass Geschlechterverwirrung an der Grenze
Der Kampf gegen den Terrorismus dient vielen Politikern als Vorwand, das zu tun, was sie schon immer tun wollten, aber bislang nicht konnten. Da wurde im Namen der Terrorbekämpfung in Deutschland das Bankgeheimnis ausgehebelt und ein umfassendes Kontrollsystem für Konten eingerichtet, obwohl Experten sagen, dass Terrorgelder nicht über die Sparkasse Wanne-Eickel laufen. Inzwischen werden mit dem System Hartz-IV-Betrüger gejagt. Oder die Einführung des biometrischen Passes: Auch er hätte die Anschläge vom 11. September 2001 nicht verhindern können, denn die Attentäter waren bis dahin unbescholtene Bürger und reisten überwiegend mit ihren eigenen Pässen.Opfer fragwürdiger Sicherheitsvorschriften werden nun auch Menschen, die es ohnehin nicht leicht haben: Transsexuelle, also Menschen, die sich im falschen Körper fühlen. Viele von ihnen haben für sich die so genannte "kleine Lösung" gewählt. Sie geben sich einen anderen Vornamen und ändern ihre Erscheinung, verzichten aber auf die geschlechtsanpassende Operation. Bei Reisen fällt nun jedem Grenzbeamten der Widerspruch auf: Im Pass ist ein Geschlecht eingetragen, das nicht mit der zu kontrollierenden Person übereinstimmt. Betroffene berichten von Schikanen auf Reisen, die bis zur Ablehnung der Einreise wegen angeblich falscher Papiere reichen. Es ist nachvollziehbar, dass es nicht gerade angenehm sein dürfte, einem chinesischen Grenzer so intime Dinge wie die Transsexualität zu erklären.Bislang halfen sich die Betroffenen mit dem vorläufigen und nicht-maschinenlesbaren Reisepass, in dem das Geschlecht nicht vermerkt ist. Auf Grund des Terrorismusbekämpfungsgesetzes dürfen diese Pässe ab 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt werden. Dieser Ausweg ist daher verbaut. Das nach internationalen Abkommen mögliche Zeichen "X" beim Geschlechtsmerkmal im Pass lehnen die Betroffenen ab. Zu Recht, findet die Grünen-Politikerin Irmingard Schewe-Gerigk. "Das ist eine Diskriminierung."Die Grünen haben die Regierung in einer parlamentarischen Kleinen Anfrage aufgefordert, eine Lösung zu finden. Diese wurde nun von der Regierung "zeitnah" zugesagt. Ähnlich lautete die Antwort allerdings schon 2004 auf eine entsprechende Anfrage der FDP. Passiert ist seitdem nichts.


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