Freitag, 8. Juli 2016

What is gender identity? // Was ist Geschlechtsidentität?

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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2016

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    What is gender identity?  //  Was ist Geschlechtsidentität?

Ich darf gleich vorwegnehmen, dass Geschlechtsidentität ein äußerst dubioses und zugleich typisch menschliches Phänomen ist.

Tiere und Pflanzen kennen etwa keine Geschlechtsidentität, da dies einen reflektorischen Prozess voraussetzen würde. 

Semantisch erkennen wir Identitätsbildungen an der Aussage "Ich bin X", wobei "Ich" für meist nicht ausreichend spezifizierte Aspekte von Menschen steht. Von Geschlechtsidentität spricht man i.d.R dann, wenn dieses "Ich" auf ein Geschlecht reduziert wird, also etwa
"Ich bin X" | X {, }
Allerdings ist die Anzahl der Geschlechtsidentitäten nach wie vor unbekannt.

Ausgehend von einem biologischen Standpunkt gibt es zumindest mehr als zwei, da es mehr als zwei natürliche Geschlechter gibt.
Selbst wenn man fünf Geschlechter unterstellt, würde eines davon noch "alle anderen" umfassen müssen. 
Darüber hinaus gibt es noch die gottgegebenen Geschlechter: Die Habsburger, Karolinger, Wittelsbacher oder wie auch immer die Adelsgeschlechter heißen mögen. 

Soziologisch betrachtet kann die Anzahl der Geschlecht Identitäten nur mit n spezifiziert werden. Denn schließlich weicht das, was etwa für die Geschlechtsidentität von Frauen in Deutschland fundamental ist, signifikant von den Identitäten von Frauen in Anatolien oder China ab. Ja, allein ob vergleichbare Frauen eines Kulturkreises "eine" Geschlechtsidentität haben, erscheint fraglich. Ein korrektes Verständnis von Geschlechtsidentitäten muss daher auf der Zuweisung basieren, wobei Ω für eine nicht näher spezifizierte Menge von Geschlechtern steht, für die zunächst - ohne nähere Erläuterung und Beweis - lediglich Abzählbarkeit unterstellt werden soll. 

Bemerkenswert ist, dass selbst Menschen, die strikt nicht als Männer oder Frauen bezeichnet werden können, also Intersexuelle, meist eine starke Tendenz entwickeln, sich mit einem der beiden dominanten Geschlechter zu identifizieren und Abweichungen zu verleugnen. 

Dies resultiert einerseits daraus, dass Geschlechtskonformität einen Statuswert darstellt und Geschlechtsdefizite - also jede Abweichung vom Idealtypus - peinlich verschweigen werden. Andererseits können Individuen, die keinem der beiden dominanten Geschlechter entsprechen, sprachlich nicht adäquat erfasst werden womit sie immer auf ein "er" oder "sie" reduziert werden müssen. 

Eine elementare Erfahrung von Geschlechtswechslern ist, dass sie ihr Geschlecht nicht selbst ändern können, da es ihnen von der Gesellschaft zugewiesen wird: Niemand ‚hat' sein Geschlecht.

Geschlecht entsteht interaktiv durch kontinuierliches Verhalten. Und ebenso verändert und festigt sich die Geschlechtsidentität. 

Identitäten sind verletzlich!

Wer hat nicht schon einmal darunter gelitten als kein "richtiger Mann" bzw. keine "richtige Frau" bezeichnet worden zu sein? Besonders schmerzhaft ist es, wenn das eigene Geschlecht überhaupt nicht anerkannt wird, indem man etwa durch falsche Personalpronomen (er/sie) oder durch Vornamen des anderen Geschlechts adressiert wird.

Insofern stellt sich die Frage:

Ist die Geschlechtsidentität menschenrechtlich schützenswert?

Die Antwort ist ambivalent.

Einen Schutz gab es zunächst nur bei Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Geschlecht. Die europäische Rechtskultur kennt allerdings nur zwei Geschlechter an womit per se - und auch durch die Antidiskriminierungsrichtlinie - Personen anderer Geschlechter diskriminiert werden. 

Der Schutz der Geschlechtsidentität wurde erstmals im Kontext der Transsexualität relevant.
Das Europäische Parlament verabschiedete schon 1989 eine Resolution zur Diskriminierung gegen Transsexuelle, der Europarat veröffentlichte im selben Jahr "Empfehlungen zur Lage von Transsexuellen". Relevanter ist die EU-Richtlinie zur "Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen" (2006), die - wie in der Präambel klar gestellt wird - auch uneingeschränkt vor Diskriminierung aufgrund einer "Geschlechtsumwandlung" schützt. 

Ein Diskriminierungsschutz für Transsexuelle ist mittlerweile in 13 EU-Staaten als Diskriminierung aufgrund von Geschlechtszugehörigkeit verankert.

In zwei Staaten wird das Thema als Form der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung behandelt. In 11 EU-Staaten gibt es keinen Diskriminierungsschutz für Transgender-Personen. 
Diese Gesetze beziehen sich aber nur auf eklatante Fälle der Diskriminierung, wie etwa Motivkündigungen im Zuge eines Geschlechtswechsels. Sie bieten an sich aber keinen Schutz der Identität. 

Zu dieser Frage hat die Europäische Kommission für Menschenrechte 1994 ein richtungsweisendes Urteil gefällt. Im Fall Burghartz gegen die Schweiz, bei der es um die Änderung des Familiennamens eines verheirateten Mannes ging, resümierte sie:

... das Recht auf Schutz des Privatlebens, wie es in Art. 8 §1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist, sichert einen Raum, innerhalb dessen jeder der Entwicklung und Erfüllung seiner Persönlichkeit frei nachgehen kann. Das Recht zur Entwicklung seiner Persönlichkeit umfasst notwendigerweise das Recht auf Identität und folglich, auf Namen.

De facto gehört das Recht auf Identität und Namen heute aber noch ins Reich der Utopie.
So musste der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte noch 2002 von Großbritannien einmahnen, für Transsexuelle die Änderung des Geschlechtseintrags in Ausweisen zu ermöglichen. 
Eine offizielle Änderung des Vornamens in einen des anderen Geschlechts ist außerhalb des anglikanischen Rechtsraums fast überall untersagt. Wer dies möchte muss zuerst eine Änderung des staatlich verankerten Geschlechtseintrags vornehmen. Doch dies ist eine äußerst aufwendige Angelegenheit.

Die staatliche Anerkennung der Geschlechtsidentität

Die staatliche Anerkennung des Geschlechts wird transidenten Personen in der Regel erst gewährt, wenn sie sich einem medizinisch überwachten Prozess der Geschlechtsangleichung unterzogen haben genitalanpassende Operationen vorgenommen wurden dauerhafte Unfruchtbarkeit vorliegt (der eugenische Sterilisationszwang) und eine Hormonbehandlung vorgenommen wurde.

Das waren die Vorgaben und Gott sei Dank hat sich dieses nun stark Verändert!

All diese Eingriffe sind notwendig, damit Geschlechts Migrantinnen ihr Ursprungsgeschlecht und ihre Transsexualität nicht immer wieder durch staatliche Ausweise öffentlich bloßstellen müssen.
Der Operationszwang galt überall in Europa - nein er galt überall. Inzwischen ist ein deutliches Abkehren von dieser klassischen Transsexuellen-Politik zu beobachten: Sehen wir vor und ins besondere Malta, Norwegen, Dänemark, Spanien auch Deutschland ist auf dem Weg große und sehr bedeutende Verbesserungen, da das TSG Transsexuellen Gesetz in vielen Punkten Verfassungswidrig erscheint und von den Richtern so erkannt wurde!

Ein neues TSG gibt es zum Bedauern bis heute nicht, die Aussage der Politik, es steht nicht im Koalition- Vertrag , mit anderen Worten Transgender ist eine Minderheit, daher kann diese auf unsere Gunst beruhigt warten, was wollen Sie denn machen?

Unglaublich viele SHG „ Selbsthilfe-Gruppen, Vereine und Menschenrechts Aktivisten darunter auch http://trans-weib.blogspot.de/ prangern dieses immer und immer wieder und erneut an!
Man könnte die Lust daran verlieren, wo möglich ist es das was Politik erhofft, doch http://trans-weib.blogspot.de/ bleibt ist und wird Standhaft die Forderungen reklamieren!

In Ungarn müssen Transsexuelle nur eine psychologisch / psychiatrische Bestätigung vorweisen. Dann werden Geschlechtseintag und Vorname geändert. Wir wissen, dass diese Regel zumindest seit 2002, vermutlich aber schon früher praktiziert wurde. Die Verwaltung des postkommunistischen Ungarns war nicht so schäbig, den Betroffenen zwischen die Beine schauen zu wollen. 

In Finnland wurde der Operationszwang 2002 abgeschafft. Neben einer psychologischen Abklärung wird eine Hormontherapie von mindestens einem halben Jahr verlangt. 

Geschlechtsumwandlung in Finnland 1970 - 2002 - eine historische und empirische Untersuchung der Geschlechtsumwandlung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Kastration bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Geschlechter Bestätigung der Transsexuelle Personen. Die Entwicklung der finnischen Behandlungsprogramme und Rückstellungen für Rechtsgeschlechtsumwandlung 1970 - 1992 wurde untersucht, und 44 männlichen zu weiblichen und 44 weiblichen und männlichen Transsexuellen einen Fragebogen ihre Erfahrungen mit der Beurteilung und Behandlung untersuchen besonderes Augenmerk auf ihre Wahrnehmung der zahl Einstellungen des Gender-Team und ihre eigenen Compliance oder die Nichteinhaltung der Behandlungsprogramm. Alle Patienten gewünscht dauerhaft als Mitglied des gewünschten Geschlechts zu leben und sowohl Chirurgie und hormonelle Behandlung. 

Männlichen zu weiblichen Transsexuellen betonte die Bedeutung der chirurgischen Geschlechtsumwandlung, weiblichen und männlichen Transsexuellen die Bedeutung der Rechtsgeschlechtsumwandlung. Die Veränderungen im Angebot der klinischen Behandlung und rechtlichen Geschlechtsumwandlung und die Phänomenologie den Wünschen der Patienten zeigten eine erhebliche gegenseitige Wirkung. Die meisten Veränderungen in der Behandlungsprogramm wurden trotz des Widerstandes der gender Teams von den Patienten eingeleitet. Die Behandlung Angebot war nicht vollständig in Einklang mit den internationalen Standards der Pflege. Die Behandlung verbessert die berufliche Funktion und sozialen und psychischen Anpassung der Patienten erheblich. Eine beträchtliche Anzahl von Patienten nicht im Einklang mit dem Programm der Behandlung, sondern absichtlich gefälscht ihre Geschichte und suchte Hormon und chirurgische Behandlung ohne die Empfehlung des Psychiaters. Ihre Nichteinhaltung erschien nicht das Ergebnis einer engen Kontakt mit der Transgender Peer Group zu sein. Die Behandlungsergebnisse der konformen und nicht konformen Patienten war ebenso günstig, aber die Dauer der Behandlung der nachgiebigen diejenigen länger war. In Anbetracht dieser Ergebnisse eine Überprüfung der Rolle des Gender-Team benötigt.

Rechtslage in Europa

Unabhängig von den Entscheidungen auf nationaler Ebene entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Jahr 2002 zugunsten eines britischen Klägers, dass aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) die Pflicht eines Staates folgt, einen transsexuellen Menschen nach erfolgter geschlechtsangleichender Operation auch rechtlich als dem neuen Geschlecht zugehörig anzuerkennen.

Der EGMR entschied auch, dass der Staat seine Pflichten aus Art. 12 EMRK verletzt, wenn er transsexuelle Menschen nach operativer Geschlechtsanpassung daran hindert, eine Ehe mit einem Partner des (nunmehr) anderen Geschlechts einzugehen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied bereits in den 1990er Jahren, dass es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern verstößt, wenn ein transsexueller Mensch wegen einer beabsichtigten oder durchgeführten Geschlechtsangleichung gekündigt wird.

Ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft verletzt den in Art. 141 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatz von Mann und Frau, wenn er es einem operierten transsexuellen Menschen unmöglich macht, eine Ehe mit einer Person anderen Geschlechts einzugehen.

Schließlich gewährleistet der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, dass eine transsexuelle Frau bezüglich des Renteneintrittsalters gleich zu behandeln ist, wie Frauen, deren Geschlechtszugehörigkeit nicht das Ergebnis einer operativen Geschlechtsangleichung ist.

Mit dem Gender Recognition Act von 2004 hat man in Großbritannien diese Vorgaben umgesetzt.

Auch in anderen europäischen Ländern gibt es die Möglichkeit zur rechtlichen Anerkennung Transsexueller in ihrem empfundenen Geschlecht. Manche Länder verlangen dafür eine geschlechtsangleichende Operation (so Frankreich und die Türkei), andere zumindest eine optische Angleichung durch eine Hormontherapie bzw. die Fortpflanzungsunfähigkeit (Belgien, Italien, Niederlande, Finnland, Polen, Schweden). Österreich, Spanien und Großbritannien verlangen keines von beidem, Deutschland hat große Reformen in diesem Bezug.  Diesen Ländern gemeinsam ist dagegen eine Entscheidung auf der Basis von ärztlichen Gutachten.
Dänemark  (2014), Malta  (2015) und Irland (7/2015)  haben ein Antragsverfahren ohne psychologische Begutachtung für die rechtliche Anerkennung der geschlechtlichen Identität eingeführt (Personenstands- und Namensänderung). In Norwegen und Schweden gibt es laufende Gesetzgebungsverfahren, die auf die Abschaffung der psychologischen Begutachtung zielen.

Wegen gesellschaftliche Vorbehalte und bürokratischer Hürden hat der Europarat April 2015 eine Resolution verabschiedet.

Diskriminierung wegen der Geschlechtsidentität soll verhindert werden, und das Geschlecht auf Personalausweis, Geburtsurkunde und andere Dokumente soll "schnell, transparent und leicht zugänglich" abänderbar sein. Die Bundesregierung stimmte dem zu.

In Großbritannien konnten die Vornamen schon immer frei gewählt werden. Transsexuelle erhielten Ausweise mit passendem Geschlechtseintrag. Seit 2004 wird auch die Geburtsurkunde korrigiert, wenn die Betreffenden zwei Jahre in ihrem Identitätsgeschlecht gelebt haben und erklärten, nicht mehr in ihr Ursprungsgeschlecht zurück wechseln zu wollen. Medizinische Eingriffe sind nicht vorgeschrieben. 
In Spanien wird nach dem neuen Gesetz von 2007 der Geschlechtseintrag Transsexueller nach einer zweijährigen medizinischen Behandlung geändert. Operationen sind nicht notwendig. 
In Deutschland können Transsexuelle seit 1980 auch ohne Operationen einen passenden Vornamen annehmen. Mit der 2007'er Novelle des Passgesetzes können Transsexuelle nach Vornamensänderungen schon Pässe beantragen, in denen das gelebte Geschlecht ausgewiesen wird.

Es gibt keinen Operationszwang heißt Sterilisationszwang  mehr in Deutschland!

In Österreich werden seit März 2010 infolge eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Personenstandsänderungen auch ohne Operationen vorgenommen. Die Bedingungen dafür sind allerdings nicht festgelegt. Antragsteller werden etwa noch aufgefordert dubiose Gutachten gerichtlich beeidigter Psychiater einzuholen, die das äußere Erscheinungsbild und die Wahrscheinlichkeit eines Rückwechsels beurteilen sollen.

Perspektiven

Schon im Juni 2009 haben Österreichs Transgendergruppen ein gemeinsames Positionspapier zur zukünftigen Personenstandsänderung erarbeitet(10). Demnach ist der Geschlechtseintrag bei Personen zu ändern, wenn diese deklarieren, dass sie sich mit dem Ursprungsgeschlecht nicht identifiziert und ein Leben im gewählten Geschlecht führen. Schließlich ist Lebenspraxis ein viel zuverlässigerer Indikator für das äußere Erscheinungsbild und die Lebbarkeit des gewählten Geschlechts als alle möglichen Urteile von "Experten", die die Betroffenen vielleicht ein bis zwei Stunden zu Gesicht bekommen. Aus menschenrechtlichen Überlegungen muss der Personenstand ja auch infolge der Lebenspraxis und nicht aufgrund möglicher vorgeschriebener Behandlungen und Diagnosen angepasst werden. 

Um ein Leben im Wunschgeschlecht aber überhaupt einmal realistisch zu leben, müsste es möglich sein den Vornamen auch offiziell zu wechseln. Wir haben uns immer dafür ausgesprochen, dass alle mündigen Personen ohne psychiatrische oder psychotherapeutische Attestierung ihren Vornamen frei wählen können sollten - auch Transsexuelle. 

Während wir bei den Regierungsparteien Gesprächsbereitschaft für unser Konzept der Personenstandsänderung finden lehnt die ÖVP die autonome Wahl des Vornamens ohne irgendeine sachlich stichhaltige Begründung ab. 

Tatsächlich kann man aber nicht behaupten, dass innerhalb der ÖVP ein nennenswerter Meinungsbildungsprozess zu Transgender-Fragen stattgefunden hätte. Daher bitte ich Sie - sofern Sie irgendwelche Kontakte zur ÖVP oder zum Innenministerium haben - bringen Sie das Thema zur Sprache: Wir brauchen in Österreich endlich das Recht zur freien Wahl des Vornamens. Und zwar für alle. Auch für Frauen, die Hilde oder Hugo und für Männer, die Martin oder Maria heißen wollen. Und bitte endlich ohne Diskriminierung von Geschlechts Wechslerinnen. Das Namensrecht ist ein Persönlichkeitsrecht. Geschlechtsidentitäten dürfen nicht mehr vom Staat reguliert und kontrolliert werden! 


Danke
Mit freundlichen Grüßen

Nikita Noemi 

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