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Bearbeitet von Nikita Noemi
Rothenbächer 2012
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Brief an den MDS bzw. MDK- Bund der Krankenkassen e.V.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Es ist begrüßenswert, wenn erneut nach den sogenannten Standards zur Behandlung
und Begutachtung von Transidentität aus dem Jahre 1997 und dem Ergebnis der
Arbeitsgruppe P29b aus dem Jahre 2000 nun von Seiten der Spitzenverbände der
Versuch unternommen wurde, bundesweit einheitliche Regelungen für eine
effiziente Umsetzung bei der Behandlung von Patienten mit Transidentität ( ICD
10, F64.0) zu erarbeiten.
Vorangestellt
wird es für dringend notwendig erachtet, an das Grundanliegen der Humanmedizin
zu erinnern, nach dem durch eine Behandlung, Verzögerung oder Verweigerung das
bestehende Leid eines Patienten nicht verschlimmert werden darf, bzw. dem
Patienten kein neues Leid zugefügt werden soll.
Auch ist ersichtlich, dass den Verantwortlichen beim MDS das
Behandlungsziel der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anscheinend fremd ist.
Hier heißt es: Es besteht der Wunsch nach körperlicher
Angleichung an das anatomisch andere Geschlecht so weit wie möglich und
nicht so weit, wie es die Ignoranz von MDK und Sachbearbeitern in den
Krankenkasse für erforderlich halten, was durch die Praxiserfahrungen vieler
Patienten leider immer wieder belegt wird.
Die Krankenkasse hat bereits mit der Übernahme der Kosten für die hormonelle
Behandlung den Umstand der Transidentität akzeptiert. Sie kann sich somit nicht
auf einen fehlenden Krankheitswert berufen.
Es ist daher auch
treuwidrig, einerseits die Kosten für eine lebenslange Hormontherapie zu tragen
und in weiteren Einwendungen vorzubringen, dass bei deren Behandlung kein
Krankheitswert oder Leidensdruck bestünde.
Da Transidentität seit dem 16.März 2004 als Krankheit
anerkannt ist (Ergänzung des §116b Abs.3 SGB V), stellen Behandlungen zur Geschlechtsangleichung
an das anatomisch andere Geschlecht eine notwendige Heilbehandlung dar, zu der
jegliche Maßnahmen gehören, die ein Fortbestehen in der ursprünglichen
männlichen oder weiblichen Wahrnehmung verhindern.
Im Weiteren ist diese Akzeptanz auch darin belegt, dass
lebenslang bestehende Erkrankungen, wie Transidentität, zu Zuzahlungen von
einem Prozent berechtigen!!!
Sie stimmen sicher zu, dass jegliche körperliche Abweichung von
gesellschaftlichen Normen als Behinderung angesehen wird. Daher haben Patienten
mit Transidentität zwischen 20 - 50% Schwerbehinderung, wenn sie ihre Rechte
und Möglichkeiten kennen. Auch dies rechtfertigt wiederum entsprechend §10 SGB
I jegliche Behandlung. Hier heißt es:
- Menschen,
die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine
solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung
zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein
Recht auf Hilfe, die notwendig ist um...
- ...
ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im
Arbeitsleben zu sichern.
- ...
ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
und eine möglichst selbsttätige und selbstbestimmte Lebensführung zu
ermöglichen oder zu erleichtern.
- ...
Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.
Für eine gewisse Zeit auf dem Weg der körperlichen Angleichung hin
zum anatomisch anderen Geschlecht, sind wir bereit, diese körperliche
Uneindeutigkeit zu ertragen. Es
war und ist nicht Ziel einer körperangleichenden Behandlung, ein Leben über das
Maß der Zumutbarkeit hinaus als halb Mann, halb Frau zu führen, es sei denn,
das Gesundheitswesen möchte Männer mit Busen und Vagina, bzw. Frauen mit Bart
und männlichem Genital in die Gesellschaft integrieren.
Dies ist nicht nur ethisch verwerflich, sondern auch medizinisch, da
so erheblich soziale Ausgrenzung und Diskriminierung die Folge sind, von einer
effizienten Behandlung bzw. Wirtschaftlichkeit bei der Erreichung des
Behandlungszieles ganz zu schweigen.
Transidentität ist im medizinischen Sinne weder
diagnostizierbar noch heilbar. Nur
über die Ausschlussdiagnostik entsprechend der Vorgabe der WHO kann hier
Sicherheit erlangt werden.
Dabei dürfen aber nicht Ursache und Wirkung eventueller
psychischer Vorbelastungen verkannt werden. Hier kommt also der
Selbstwahrnehmung des Patienten eine tragende Bedeutung zu. Wenn
also weder psychische Erkrankungen noch chromosomale Anomalien vorliegen, ist
das Offensichtliche als gegeben hinzunehmen.
Entsprechend dem Recht auf ein selbstbestimmtes Leben und dem
Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 1 und 2 Grundgesetz) wird
aber genau dieses selbstgewählte Leben in Abrede gestellt.
Es ist erschreckend erleben zu müssen, dass selbst in den
höchsten Stellen unseres Gesundheitswesens derartige Ignoranz oder doch nur
Unwissenheit vorherrscht, dass mündigen Bürgern das Selbstbestimmungsrecht
abgesprochen wird.
Die Schulmedizin hat gerade aus
diesen Gründen vor über 75 Jahren schon mal erheblichen Schaden erlitten, die
in den Nürnberger Prozessen eigentlich enden sollten. In der Charta von
Nürnberg heißt es dazu: … dass sichergestellt sein muss, das niemals
mehr ein Mensch in Deutschland gegen seinen Willen medizinischen Maßnahmen
unterzogen werden darf.
Angesichts dieser Gegebenheiten ist es befremdend und beschämend zu gleich,
lesen zu müssen, welche menschenverachtende Vereinheitlichung bei der
Behandlung von Patienten mit Transidentität bundesweit geschaffen werden soll. Es
wird nicht nur der Patient als solcher entmündigt, es wird ebenso das
Behandlungsziel der WHO missachtet und selbst den behandelnden Medizinern die
Fachkompetenz abgesprochen und ihre Therapiehoheit ignoriert wird.
Körperangleichende Behandlungen sind weder durch
Psychotherapie, Alltagstest oder anderen absurde Vorstellungen zu bewirken. Die
Verordnung von Medikamenten obliegt einzig dem behandelnden Arzt. Eine
Beantragung oder Ablehnung durch die Krankenkassen ist unzulässig, ebenso die
Vorschaltung von Psychotherapie für eine Medikation. Für eine ambulante oder
stationäre Weiterbehandlung haben auch hier dieselben Grundlagen zu gelten, wie
für jede andere behandlungsbedürftige Erkrankung.
Wir sind keine Menschen zweiter Klasse, für
die ein separates Medizinrecht geschaffen werden muss.
Eine Beantragung bzw. Prüfung durch den MDK stellt nicht nur
die Entscheidung des behandelnden Arztes in Frage, der entsprechend seiner
fachlichen Ausbildung und ärztlichen Kunst die Weiterbehandlung für medizinisch
notwendig hält.
Es wird darüber hinaus dem Patienten oft erheblicher seelischer
Schaden zugefügt, der nicht selten psychologisch behandlungsbedürftig wird.
Auch dies ist mit dem
Grundanliegen der Humanmedizin nicht vereinbar, es sei denn vom MDS wird die
Auffassung vertreten, erst ein ersichtliches Leiden zu erzeugen, um dann ein
Leiden behandeln zu können. Spätestens hier sollte sich der MDS ein Beispiel an
der Sexualwissenschaft nehmen, wonach seit Mitte der 90ziger Jahre bekannt ist,
dass zwei Drittel aller Patienten mit Transidentität psychisch völlig
unauffällig sind, so wie auch in der "Normalbevölkerung".
Jegliche Annahme einer generellen Therapiebedürftigkeit
steht nicht nur im Widerspruch zur Realität, sondern führt zu Zwangsmaßnahmen,
um das Behandlungsziel zu erreichen, die oft nicht nur den Tatbestand der
Nötigung erfüllen, sondern die Solidargemeinschaft zu Unrecht belasten und im
Widerspruch zur Wirtschaftlichkeit einer Krankenkasse ( § 275 SGB V)
stehen.
Seit der Einsicht in den 70ziger Jahren, dass selbst Elektroschocktherapie Transidentität
nicht zu heilen vermag, irren viele vermeintliche „Experten" anscheinend
realitätsfremd durch ihren Alltag. Der Versuch einer Begutachtungsanleitung für
die Behandlung von Menschen mit Transidentität verdeutlicht dies erneut. Anders
ist diese vom 29.04.2009 erstellte 40 Seiten umfassende Anleitung nicht zu
erklären.
Hier soll nur stellvertretend an einigen Darlegungen die völlig fehlgeleitete
Wahrnehmung zur Behandlung von Transidentität auf Grundlagen der Humanmedizin
verdeutlicht werden.
Schon im Vorwort wird von einem "klinisch relevanten Leidensdruck"
gesprochen, der sich im Einzelfall zu einer krankheitswertigen Störung bzw. zu
einer behandlungsbedürftigen Erkrankung im Sinne des
Krankenversicherungsrechtes manifestiert. Klinischer Leidensdruck bedeutet
psychisch krank. Dies ist aber unmissverständlich ein
Ausschlusskriterium der WHO für das transidentische Empfinden eines Menschen.
Sollte der MDS-MDK diesbezüglich andere Vorstellungen haben, bitte ich diese
mitzuteilen.
Auch wird in Gutachten des MDK-MDK oft von fehlender
"manifestierter Transsexualität" gesprochen. Nur woran
diese zu erkennen ist, war niemand seitens des MDK bisher in der Lage
darzustellen. Hier wird völlig ignoriert, dass mit der Anerkennung als Krankheit
durch die Ergänzung des § 116b Abs.3 SGB V vom 16.03.2004, dieselben Grundlagen
zu gelten haben, wie für jede andere behandlungsbedürftige Erkrankung
auch.
In der Einleitung fällt dem kundigen Leser auf, dass nach Auffassung des MDS-MDK
bei der Vereinheitlichung zur Begutachtung der besondere Stellenwert der
sozialmedizinischen Begutachtung und die aktuelle Terminologie des MDK zu
berücksichtigen sind.
Es wird völlig verkannt, dass es nicht Aufgabe des MDK ist, ein
Gutachten zu erstellen, sondern er hat als Fachaufsicht aus Gründen der
Qualitätssicherung für die Krankenkassen zu prüfen, ob mit den vorhandenen
Mitteln und Möglichkeiten zum Wohle des Patienten effizient behandelt werden
kann.
Dass dies in der Realität aber oft nicht geleistet wird,
verdeutlichen die Empfehlungen der Kostenübernahmen von höchstens 10% (4-8) der
in der SHG im selben Zeitraum neu hinzukommenden 50-80 Patienten jährlich. In
der Zielsetzung einer solchen Begutachtung wird vom MDS gefordert:
- Die
Umsetzung des Solidargedankens durch die Gleichbehandlung der Versicherten
- Die
Gewährleistung der Einheitlichkeit in der Begutachtung durch den MDK
- Die
Sicherung der Qualität in der Begutachtung
- Die
Optimierung der Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen und MDK
Und wo bleibt der Patient? Eine Gleichbehandlung der Versicherten
ist schon aus dem Grund nicht gegeben, da der MDS die Ansicht vertritt, für
Menschen mit Transidentität müsse es externe Behandlungsgrundlagen geben.
Es ist nicht bekannt, dass bei anderer irreversibler
Behandlung (HIV, Krebs, künstliche Gelenke, künstlicher Darmausgang,
Transplantation, Amputation usw.) eine Begutachtung erfolgt, eine
Kostenübernahme beantragt werden muss oder eine wie auch immer geartete
Psychotherapie zur Gesundung erforderlich ist. Auch das Sammeln von Erfahrung
mit seiner Erkrankung im Alltag (Alltagstest) über etwa ein Jahr wird hier
nicht als Voraussetzung angesehen. Warum bei Transidentität?
Von
einem körperlichen Mann ohne jegliche feminisierende hormonelle Behandlung zu
verlangen, sich in seinem sozialen Umfeld als Frau der Lächerlichkeit
preiszugeben, kann ja wohl nicht Sinn medizinischer Behandlung sein!
Eine Qualitätssicherung sieht hier anders
aus!!!
Auch wird vonseiten der Patienten dankend auf eine Beratung
durch Gutachter des MDK verzichtet. Hier ist kompetente Hilfe zur Selbsthilfe
von Patienten für Patienten und natürlich auch für Mediziner, Psychologen und
Entscheidungsträger die bessere Möglichkeit eine Qualitätssicherung auf hohem
Niveau zu ermöglichen. Eine Standardisierung ohne Mitwirkung von betroffenen Patienten
ist genauso, als würden geistig Behinderte Alltagshilfen für körperlich
Behinderte entwickeln.
Es ist auch nicht erforderlich, eine Begutachtung durch den MDK als ganz
wesentlich zum Schutz des Versicherten zu deklarieren. Und wer schützt uns vor
den Gutachtern? Ein Schutz vor uns selbst ist nicht erforderlich! Bei
kompetenter Aufklärung der Patienten und entsprechender Sensibilisieren von
Behandlern und Entscheidungsträgern, ist auch der Patient in der Lage über sich
selbst zu entscheiden, ohne dass diese Entscheidung im Nachhinein eine
gegenteilige Wertung erfährt, angezweifelt wird oder sogar Rückwandlungswünsche
aufkommen. Von über 500 hier seit vielen Jahren In der Region betreuten
Patienten sind zwei derartige Fälle bekannt, die bei entsprechender Achtung und
Aufklärung von Möglichkeiten, Grenzen, Risiken und Ausschlußdiagnostik nicht
aufgetreten wären. Kompetente zentrale Beratungsstellen sowie entsprechenden
Nachsorge würden nicht nur den Patienten zugutekommen und viel Leid vermeiden,
sondern auch der Solidargemeinschaft viele Kosten ersparen, eine
Qualitätssicherung ermöglichen und somit die Effizienz der Behandlung
gewährleisten, was letztlich viele unerträgliche Klagen oft über Jahre (4-7)
bei Sozial- und Landessozialgerichten vermeiden würde.
Die
vom MDS-Mdk dargelegten Grundsätze zur Diagnostik und Behandlung verletzen
nicht nur Patientenrechte und grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrechte,
sondern werden von vielen Patienten als demütigend und entwürdigend empfunden.
Was ändert eine Darlegung der Geschlechtsidentitäts- und
psychosexuellen Entwicklung bzw. der gegenwärtigen Lebenssituation an den
Empfindungen eines Menschen, der aus der eigenen Wahrnehmung heraus einen
Mediziner mit dem Wunsch nach einer gegengeschlechtlichen Behandlung
konsultiert.
Eine
körperliche Untersuchung durch den MDK stellt eine schwerwiegende Verletzung
von Persönlichkeitsrechten dar. Zu einer körperlichen Untersuchung ist nur der behandelnde Arzt bzw.
eine Person meines Vertrauens berechtigt. Beides erfüllt der MDK nicht.
Auch ist es für das transidentische Empfinden eines Menschen
unerheblich, welche andrologischen, urologischen, gynäkologischen oder
endokrinologischen Befunde bestehen. Ebenso ist eine klinisch-psychiatrische
Diagnose hier fehl am Platz, selbst wenn derartige Behandlungen dokumentiert
sind, haben diese als gegeben zu gelten und müssen nicht erneut erstellt
werden.
Die Meinung des MDS-MDK, es habe in jedem Fall vor jedweder
somatischen Behandlung eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung
zu erfolgen, ist eine völlige Verkennung von Tatsachen und Grundlagen der
modernen Schulmedizin.
Hier muss stark angezweifelt werden, ob überhaupt
medizinisches Grundlagenwissen vorhanden ist oder ist dieses der "Betriebsblindheit"
zum Opfer gefallen?
Wie
schon erwähnt, sind zwei Drittel aller Menschen mit Transidentität
psychiatrisch oder psychologisch völlig unauffällig.
Eine Pauschalisierung derartiger Grundlagen ohne jegliche
medizinische Notwendigkeit ist einerseits eine Fehlbehandlung und andererseits
eine Zwangsmaßnahme. Weiter wird ausgeführt, das eine derartige Behandlung
neutral zu erfolgen habe und weder das transidentische Empfinden eines
Patienten forcieren noch auflösen soll. AHA!!! Was soll dann eine solche
Psychotherapie eigentlich überhaupt bewirken, außer unnötigen Kosten für die
Solidargemeinschaft und psychische Belastung für den Patienten.
Stellen sie sich doch mal selbst die Frage: Warum bin ich Mann oder
Frau? Was heißt es für mich Mann oder Frau zu sein? 98% der Bevölkerung können
dies nicht für sich beantworten. Wir sind da keine Ausnahme, aber von uns wird
genau dies verlangt. Und auch wir können das nicht besser erklären als
Sie selbst. Auch für einen wie immer gearteten Alltagstest gibt es keine
Grundlage. Es muss doch jedem Menschen selbst überlassen sein, in welcher Art
und Weise und über welchen Zeitraum er zu der Erkenntnis gelangt, dass ein
Leben entgegen seiner rechtlichen Dokumentation und körperlichen Realität
seinen Empfindungen entspricht. Wie sollte der Patient dies nachweisen?
Welchen Alltagstest haben die Verfasser dieser Begutachtungsanleitung
absolviert, um in der Gesellschaft als Mann oder Frau leben zu dürfen. Ein selbstbestimmtes Leben und freie Entfaltung der
Persönlichkeit scheinen beim MDS –MDK wohl Fremdworte zu sein.
Auch die Darlegung leistungsbezogener Aspekte zu medizinischen
Behandlungsmaßnahmen lassen erkennen, dass nicht nur die letzten 30 Jahre
Erfahrungen der Sexualwissenschaft, sondern auch die Anerkennung als Krankheit
spurlos am MDS vorbeigezogen sind. Angeführte Entscheidungen des BSG vor der
Anerkennung als Krankheit durch die Ergänzung des §116b Abs. 3 SGB V vom
16.03.2004 sind wirkungslos, da von einer Heilbehandlung mit Krankheitswert
ausgegangen wurde. Seit der Anerkennung als Krankheit haben bei der Behandlung
von Patienten mit Transidentität dieselben Grundlagen zu gelten, wie für jede
andere behandlungsbedürftige Erkrankung auch. Die dargelegte Entscheidung des
BSG B 1 KR 28/04 B vom 20.06.2005 ist nicht nur sachlich falsch. In der
Datenbank beim BSG gibt es einerseits keine Entscheidung vom 20.06.2005. Und
zum angeführten Aktenzeichen sowie der dazu verwiesenen Parallelentscheidung
geht es um die Verordnung von Viagra. Für eine leistungsgerechte Behandlung wird
dies von Patienten mit Transidentität normalerweise nicht in Anspruch genommen.
Sie meinen, dass mit dieser Entscheidung nochmals eine vorangegangene
Entscheidung aus dem Jahre 1993 verdeutlicht wird, in der es heißt: Nur wenn
psychiatrische und psychotherapeutische Mittel das Spannungsverhältnis nicht zu
lindern oder zu beseitigen vermögen, gehört es zu den Aufgaben der gesetzlichen
Krankenkassen, die Kosten für eine geschlechtsangleichende Operation zu tragen.
Mit der Anerkennung als Krankheit ist diese Darlegung überholt. Da hier für
eine bundesweite Vereinheitlichung von falschen Voraussetzungen ausgegangen
wird, sind falsche Schlußfolgerungen und daraus resultierende Behandlungen
zwangsläufig falsch. Hier wird es höchste Zeit, das Verantwortliche im Gesundheitswesen
begreifen, sich an der Realität zu orientieren und sich nicht betriebsblind und
lernresistent an längst überholten Gegebenheiten mit aller Macht zu klammern.
Geschlechtsangleichende Leistungen bei Transidentität erfüllen, wie schon
dargelegt, seit der Anerkennung als Krankheit im März 2004 die gesetzlichen
Vorgaben für eine Leistungspflicht der Krankenkassen. Eine Medikation sollte
hier nach Meinung des MDS nur durch eine entsprechende Prüfung und Empfehlung
durch den MDK erfolgen. Sie sprechen damit jedem Mediziner jegliche
Fachkompetenz ab. Oder soll doch nur versucht werden, die Daseinsberechtigung
des MDK zu stärken?!
Die Verordnung eines Medikaments obliegt einzig der Therapiehoheit des
behandelnden Arztes. Sie muss daher weder bei einer Krankenkasse beantragt,
noch kann sie abgelehnt werden. Dies scheint bei den Verantwortlichen des MDS –MDK
und anderen Beteiligten der Begutachtungsanleitung anscheinend in Vergessenheit
geraten zu sein. Eine Überprüfung durch den MDK oder, wie Sie meinen, eine
befürwortende sozialmedizinische Empfehlung durch den MDK ist daher
gegenstandslos und würde in der Praxis wie auch die vorangestellte Arbeit des
MDK die Behandlung behindern.
Wie sie selbst darlegen, handelt es sich bei der dauerhaften Entfernung von
männlicher Behaarung bei vorliegender Transidentität um einen grundsätzlichen
krankhaften bzw. entstellenden Haarwuchs, der entsprechende EBM-Nr.02300 /
10340 als vertragsärztliche Leistung durchgeführt wird. Es wird zwar vom MDS
erwähnt, dass es in der Praxis oft Probleme gibt, da Epilation bei MzF
Transidentität auch in entsprechenden spezialisierten außervertraglichen
Einrichtungen angeboten wird. Es wird aber vergessen, dass diese
außervertraglichen Einrichtungen ihre Leistungen wesentlich kostengünstiger
anbieten als Kliniken oder Ärzte und sie in der Regel auf Grund der
Verweigerung von Epilation wesentlich mehr Patienten mit MzF Transidentität in
Eigenleistung der Patienten behandeln als zugelassene Ärzte. Auch bleibt der
technische Fortschritt in den letzten 15 Jahren völlig unberücksichtigt. Eine
dauerhafte Haarentfernung mit Laser oder IPL ist keine, wie von vielen
Krankenkassen irrtümlich angenommen, außervertragliche Leistung,
vordergründiger kosmetischer Aspekt oder eine Maßnahme der persönlichen
Lebensgestaltung (GOÄ Ziffern 2440A-441,2885A).
Jedoch ist die Methode zu bewerten im Hinblick auf Effizienz,
Wirtschaftlichkeit und Minimierung des Risikos von dauerhaften Folgeschäden (z.
B. Vernarbungen im Gesicht) im Vergleich zu einer Nadelepilation. Da auch
Behandlungsmethoden einem Fortschritt unterliegen und dieser vom
Landessozialgericht Schleswig - Holstein (Az.: L 5 KR 99/04) erkannt und
begründet wurde, ist das Ignorieren dieser Gegebenheiten in keiner Weise
nachvollziehbar.
Eine gute Fachkraft kann mit der Nadel etwa 300 - 350 Haare pro Stunde
behandeln. Bei zwei Behandlungen wöchentlich, denn mehr ist aus
Regenerationsgründen der Haut kaum realisierbar und um effizient behandeln zu
können, ist es darüber hinaus erforderlich mit Zwei- oder Dreitagebart zur
Behandlung zu erscheinen, was für Patienten, die am öffentlichen Leben
teilnehmen oder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, ein Sozialisierung als
Frau unmöglich machen ohne zu psychischen Belastungen zu führen. Ungeachtet
dessen ergibt sich bei normalem Bart eine Behandlungszeit von ca. 300 - 400 h.
Bei günstigsten Voraussetzungen sind eine Behandlungsdauer mit Nadelepilation
von drei bis vier Jahren und Kosten von ca. 17.000 - 20.000 Euro zu
veranschlagen. Eine Behandlung mit Laser/ IPL hingegen umfasst ca. 12-20
Behandlungen die in vier- bis sechswöchigem Abstand eine Behandlungsdauer von
ca. 18-30 Monaten und Kosten von maximal 4000.- Euro ergeben. Hier darf aber
nicht vergessen werden, dass bei den meisten Patienten bereits nach 5-8 Behandlungen
schon eine wesentliche Verbesserung zu erkennen ist, was natürlich auch zu
einer Linderung des Leidens führt und somit eine Sozialisierung im Alltag
erheblich erleichtert. Somit ergibt sich durch eine effizientere
Behandlungsmethode eine geringere Belastung der Solidargemeinschaft von
mindestens 80%. Unter der Pflicht von Wirtschaftlichkeit bei den Krankenkassen
bei der Behandlung von Patienten mit Transidentität ist eine Nadelepilation
glatt durchgefallen. Diese ist sinnvoll und notwendig, wenn melaninarme oder
-lose Haare zu entfernen sind. Leider verliert mit zunehmender Dauer der
gegengeschlechtlichen Hormontherapie auch die Gesichtsbehaarung an
Pigmentierung, so das letztlich durch Verweigerung und Bürokratie oft
Nadelepilation notwendig wird, die bei entsprechender zeitnaher Behandlung oft
nicht erforderlich gewesen wäre. Auch hier entsteht vermeidbares Leid für den
Patienten und vermeidbare Kosten für die Solidargemeinschaft.
Ein weiteres Problem bei Patienten mit Transidentität sind Brustoperationen.
Bei FzM wird die Mastektomie nicht selten für nicht notwendig gehalten. Selbst
bei Cup A oder AA ist die Wahrnehmung als Mann mit Problemen verbunden. Die
psychische Belastung für den Patienten ist immens und führt oft zum Abschnüren,
Tragen mehrerer Lagen weiter Kleidung und das selbst im Sommer bei 30° und
mehr. Dass dies nicht gesundheitsfördernd ist, kann Ihnen sicher jeder Facharzt
bestätigen. Bei MzF Transidentität ist durch die gegengeschlechtliche
Hormontherapie eine Oberweite von Cup A oder B selten zu erreichen. Selbst bei
12 oder 15cm unterschied zwischen Brustumfang und Unterbrustweite ist die
weibliche Silhouette auf Grund des männlichen Torso unzureichend um
zweifelsfrei einem weiblichen Erscheinungsbild zu entsprechen. Der Wunsch nach
mehr Busen und damit mehr Weiblichkeit ist für viele Patienten mit MzF
Transidentität ebenso wichtig, wie die feminisierende hormonelle Behandlung und
die Entfernung der Gesichtsbehaarung. Somit unterliegen Brustoperationen bei
Transidentität in keinster Weise dem Ansinnen von kosmetischer Behandlung. Auch
bei biologischen Frauen gilt diese Annahme nicht uneingeschränkt. 80 % aller
Frauen sind mit ihrem Busen nicht zufrieden (zu klein, zu groß, zu unförmig),
was nicht bedeutet, dass jede dies ändern möchte. Wenn hier aber ein
Leidensdruck besteht, ist es aus medizinischer Sicht gerechtfertigt, zu Lasten
der Krankenkassen diesen Leidensdruck bestmöglich, also auch operativ zu
lindern. Bei Patienten mit Transidentität dient eine Brustoperation nicht nur der
Linderung des Leidens, sondern der körperlichen Angleichung an das anatomisch
andere Geschlecht. Dies scheint vom MDS und allen Beteiligten erneut
erfolgreich verdrängt worden zu sein.
Ich möchte es mir und Ihnen ersparen die weiteren 30 Seiten aus medizinischer
und persönlichkeitsrechtlicher Sicht zu kommentieren. Die bisherigen
Darlegungen haben hoffentlich die menschenverachtende bundesweite
Vereinheitlichung einer Behandlung von Menschen mit Transidentität unter
Missachtung medizinischer Realitäten verdeutlicht.
Zusammenfassend sei daran erinnert, dass Transidentität von kompetenten
Experten als eine pränatale Prägung angesehen wird und irreversibel ist.
Niemand hat sich das ausgesucht. Es ist keine verlorene Wette oder ein Scherz
nur weil die Schulmedizin keine Erklärung dafür hat, sondern unser reales
Leben, zu dem wir in jahrelanger Selbsterkenntnis gelangt sind. Oft haben wir
mehrere Jahrzehnte unseres Daseins der Gesellschaft geopfert um deren
Erwartungen gerecht zu werden. Viele haben mit gesundheitlichen Problemen dafür
einen hohen Preis gezahlt, der bei entsprechender Aufklärung vermeidbar gewesen
währe. Oft stellt sich nach Beginn einer gegengeschlechtlichen Hormonbehandlung
heraus, dass selbst Jahrzehnte bestehende gesundheitliche Probleme nicht mehr
so aggressiv oder sogar verschwunden sind. Bei entsprechender vertrauensvoller
Aufklärung und Beratung würden viel Leid und Kosten vermieden werden. Ebenso
sind eine sexuelle Orientierung, sowie transvestitische Neigungen oder Fetische
für eine Behandlung unerheblich, wenn sich der Patient über die Konsequenzen im
Klaren ist. Derartige Erfahrungen sind bei Menschen mit Transidentität oft ein
Lebensabschnitt auf dem Weg der Selbsterkenntnis, auch wenn sie mit den
Begrifflichkeiten zu diesem Zeitpunkt wenig anfangen können. Wenn dann die
Gewißheit gereift ist, dass ein Leben entgegen ihrer körperlichen und
rechtlichen Realität ihren eigenen Empfindungen entspricht (ansonsten würde
niemand einen Arzt aufsuchen) gibt es keine Rechtfertigung für entsprechende
notwendige Behandlungen zu versuchen, externe medizinische Grundlagen zu
etablieren.
Schon
die Darlegung des MDS, dass für die Prüfung der Leistungszuständigkeit auch
medizinische Kriterien und Maßstäbe zu beachten sind, lässt Böses ahnen. Für medizinische
Behandlungen gelten ausschließlich medizinische Kriterien. Sozialleistungen
oder persönliche Konfliktsituationen unterliegen nicht den Leistungen der
Krankenkassen. Da hier anscheinend noch andere Kriterien gelten, wird die
genaue Benennung dieser gefordert. Weiter wird vom MDS ausgeführt, dass die
vorliegende Begutachtungsanleitung das Ergebnis einer engen und konstruktiven
Zusammenarbeit zwischen einer Arbeitsgruppe der MDK-Gemeinschaft, dem GKV-
Spitzenverbänden, sowie den Bundesverbänden der Krankenkassen ist. Die
Unterzeichner Dr. Doris Pfeiffer, Vorsitzende des Vorstandes GKV-Spitzenverband
und Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS sprechen allen Beteiligten ihren
gebührenden Dank aus. Der Dank von Patienten mit Transidentität wird allen Beteiligten
leider versagt bleiben, da wir weder bereit sind, uns als entmündigt noch als
psychisch krank zu betrachten und auf effiziente Behandlung entsprechend
schulmedizinischer Grundlagen bestehen.
Es sei nochmals daran erinnert, dass Transidentität schulmedizinisch
bzw. gerätetechnisch nicht diagnostizierbar ist. Hier kann nur über eine Ausschlussdiagnostik, wie sie
die WHO vorgibt, eine Sicherheit erlangt werden. Liegen keine psychischen
Erkrankungen vor, gibt es keinen Grund, das sichere Gefühl bzw. die
Selbstdiagnose des Patienten in Abrede zu stellen.
Das
Offensichtliche ist als gegeben hinzunehmen. Bei jeder Erkrankung ist die
Selbstdiagnose eines Patienten ja der Grund einen Mediziner aufzusuchen, ihm
die Selbstwahrnehmung zu schildern und Hilfe mit dem Ziel der Linderung des
Leidens zu erwarten. Diesem entspricht der Grundsatz der Humanmedizin, der hier
offensichtlich völlig ignoriert wird.
Wir gehen davon aus, das für die Behandlung von Transidentität seit der
Anerkennung als Krankheit im Jahre 2012 dieselben Grundlagen zu gelten haben,
wie für jede andere behandlungsbedürftige Erkrankung auch. Sollte dies nicht so
sein, werden Sie nicht nur entsprechend dem Vereinsrecht gebeten, ihrer Pflicht
nachzukommen, ihre Arbeitsgrundlagen jedermann gegenüber offenzulegen (damit
ist nicht nur die Satzung gemeint), sondern die Ihrer Begutachtungsanleitung
medizinisch zu Grunde liegenden Maßstäbe mit Quellenangabe zu benennen. Es ist
hier auch nicht nachvollziehbar, auf welcher Basis psychische oder psychiatrische
Behandlungen für Transidentität generell als erforderlich angesehen werden. Auch
hier werden medizinische Grundlagen ignoriert.
Wie schon dargelegt, sind psychische oder psychiatrische
Erkrankungen eindeutig ein Ausschlusskriterium für das transidentische
Empfinden eines Menschen entsprechend der Vorgabe der WHO. Hier dürfen
natürlich Ursache und Wirkung nicht verkannt werden. Die
Patienten mit Transidentität sind nicht psychisch krank, sie werden durch die
Gesellschaft krank gemacht.
Psychische oder psychiatrische Behandlungen ohne
medizinische Notwendigkeit sind eindeutig medizinische Zwangsmaßnahmen, die
seit der Charta von Nürnberg verboten sind.
Der Sexualwissenschaft ist seit nun mehr fast 15 Jahren bekannt, das Menschen
mit Transidentität nicht therapiebedürftiger sind als andere Menschen. In
Zahlen ausgedrückt heißt dies nach Auswertung von Datenmaterial der
Gesellschaft für Sexualwissenschaft schon im Jahre 1997, dass 63% ohne Neurosen
sind, 13% fraglich und ca. 25% wahrscheinlich neurotisch. Das heißt also, das
2/3 psychotherapeutisch völlig unauffällig ist. Nur 8% der Menschen mit
Transidentität haben vor ihrem Coming-Out Psychotherapieerfahrung. Selbst davon
fühlen sich aber viele hinsichtlich ihrer Transidentität von dem Psychotherapeuten
unverstanden.
Es gibt Daten, die besagen, dass in Deutschland 30% der
Bevölkerung psychotherapiebedürftig sind. Die Häufigkeit von wie auch immer
gearteten Psychotherapien bei Menschen mit Transidentität ist somit nicht höher
anzusetzen als in der " Normalbevölkerung". Eine wie auch immer
geartete Psychotherapie grundlegend als Bestandteil der Behandlung anzusehen
oder für operative Weiterbehandlungen vorauszusetzen, widerspricht jeglichen
humanmedizinischen Grundlagen. Mit einer Qualitätssicherung bzw. effiziente
Behandlung hat dies nicht das Geringste zu tun, sondern ganz im Gegenteil, wird
hier Patienten mit Transidentität die Weiterbehandlung erschwert bzw.
verhindert und somit das Leid vergrößert und nicht selten neues Leid zugefügt.
Diese Missachtung von Grundlagen der Humanmedizin und das Anzweifeln der
Selbstwahrnehmungen realexistierender Patienten ist an Arroganz nicht mehr zu
überbieten. Bei Medizinern in höchsten Ebenen sollte man eigentlich wesentlich
mehr fachliche Kompetenz voraussetzen. Da aber die Schulmedizin generell dazu
neigt, bei Transidentität Realitäten zu verkennen (Artikel im Ärzteblatt
PP/Heft 4 April 2008), ist es auch nicht verwunderlich, wenn derartig
menschenverachtende Begutachtungsanleitungen das Ergebnis sind.
Transidentität
lässt sich leider nicht nach einer Checkliste abarbeiten. Transidentität ist so
individuell, wie die Menschheit selbst. Eine kluge Ärztin sagte einmal, dass
sie über 1000 Menschen mit Transidentität begleitet hat. Sie hat über 1000
Transidentitäten kennengelernt. Die Augen vor der Realität zu verschließen
hilft hier nicht weiter, sondern verursacht hohe vermeidbare Kosten für das
Gesundheitswesen. Von Wirtschaftlichkeit kann hier beim besten Willen keine
Rede sein.
Als Eckpunkt bei der Behandlung von Menschen mit Transidentität muß an erster
Stelle eine kompetente Aufklärung und Beratung über medizinische Möglichkeiten,
Grenzen und Risiken geschlechtsangleichender Behandlung stehen. Im Weiteren
sollten geschlechtsangleichende operative Behandlung nicht länger als 18-24
Monate nach Beginn einer gegengeschlechtlichen Hormonbehandlung stehen, da
anderweitig durch die empfundene aber nicht erlebbare Pubertät in der neuen
Geschlechtsrolle es zu verstärkten vermeidbaren psychischen Problemen kommen
kann, die dann nicht selten von Behandlungsbedürftigkeit bis zur
Arbeitsunfähigkeit führt.
Eine Fremdbestimmung ist bei pränataler hirnorganischer Prägung ohnehin
schwierig. Gutachten belegen sehr deutlich, wer in der Lage ist einen
realexistierenden Menschen in seiner Wahrnehmung zu achten. Weder
jahrzehntelange Berufserfahrung, noch fachpsychiatrische Ausbildungen oder eine
Professur sind eine Garantie für Kompetenz. Wer von Betriebsblindheit oder
Lernresistenz betroffen ist, sollte sich keineswegs mit der Behandlung von
Transidentität befassen. Menschen mit Transidentität zeigen schon gewisse
Parallelen auf, wie aus vielen Lebensläufen ersichtlich ist. Dennoch lässt sich
die Behandlung nicht standardisieren. Wir fordern unmissverständlich bei der
Behandlung von Transidentität die gleiche Achtung von medizinischen Grundlagen,
wie für jede andere behandlungsbedürftige Erkrankung. Beantragungen jeglicher
Art zur Kostenübernahme mißachten eindeutig sozial- und schulmedizinische
Grundlagen. Ablehnungen und daraus resultierende Klagen, die sich oft über 2-6
Jahre oder länger hinziehen, verhindern nicht nur die Weiterbehandlung und
damit die Gesundung von Patienten, sondern erzeugen neues Leid und stehen somit
im Widerspruch zur Verpflichtung von Wirtschaftlichkeit der Krankenkassen bei
der Behandlung.
Es spricht nicht gerade für Kompetenz und Objektivität, wenn der Versuch einer
bundesweiten Vereinheitlichung bei der Behandlung von Patienten mit
Transidentität sich auf Grundlagen stützt, die weder einen bindenden, noch offiziellen
oder gar gesetzlichen Charakter haben. In den SoC oder dem deutschen Äquivalent
aus dem Jahre 1997 wurde vielmehr von einer auch damals schon überholten
Vermutung zur Ursache der Transsexualität ausgegangen. Auch die Änderung der
Behandlungsgrundlage von einer Heilbehandlung mit Krankheitswert vor der
Änderung des §116b Abs.3 SGB V vom März 2004 und der damit verbundenen
Anerkennung als Krankheit ist dem MDS anscheinend völlig entgangen. Wann werden
Verantwortliche im Gesundheitswesen endlich kompetent und in die Lage versetzt,
Grundlagen der Humanmedizin zu achten. Rechtliche Entscheidungen von
Landessozialgerichten sind Einzelfallentscheidungen und somit nicht
verbindlich. Entscheidung auf Bundesebene (BSG) sind zwar zu achten, aber
werden in der Begutachtungsanleitung zu Entscheidungen herangezogen, die mit
der Änderung der medizinischen Behandlungsgrundlage überholt sind. Die Kenntnis
des sozialen Gedanken aus den Zeiten des Entstehens einer gesetzlichen
Krankenversicherung (Reichsversicherungsordnung, RVO) sollte eigentlich jeden
verantwortungsbewussten Entscheidungsträger im Gesundheitswesen dazu befähigen,
nach menschlichem und ethischem Ermessen zum Wohle von Patienten zu handeln. Es
ist bedauerlich feststellen zu müssen, dass derartige Grundlagen der
Betriebsblindheit zum Opfer gefallen sind. Viele Patienten sind nicht mehr
gewillt, derartige Missstände zu tolerieren. Sie sollten sich steht dessen
bewusst sein, dass Schadenersatzansprüche unbegrenzt geltend gemacht werden
können und soziale Entschädigungen nicht mit dem Ableben von Patienten enden
(§5 SGB I). Eine Standardisierung bei fehlenden fachlichen Grundlagen und ohne
Mitwirkung von Patienten ist ohnehin zum Scheitern verurteilt, da hier der
Gesundung von Patienten entgegengewirkt wird. Die Missachtung von
Wirtschaftlichkeit, zu der jede Krankenkasse verpflichtet ist, soll hier nicht
tiefgründiger beleuchtet werden.
Mit freundlichen Grüßen