Donnerstag, 7. Juli 2016

Realitäten welche so einige nicht mit Bekommen wollen noch davon hören möchten! /// Realities which so some do not want to realize even want to hear about it!




Copyright © 2011-2021 Nikita Noemi Rothenbächer- Alle Rechte vorbehalten!
Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2016
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Realitäten welche so einige nicht mit Bekommen wollen noch davon hören möchten!

 Auch „hierzulande“ werden noch viele Kinder nach einem trans Outing von den Eltern rausgeworfen und stehen auf der Strasse. Kündigungen und Arbeitslosigkeit treffen trotz Antidiskriminierungsgesetzen viele trans Menschen nach einem Outing.
Auch hierzulande werden Menschen die sichtbar trans sind auf offener Strasse verprügelt, beschimpft, angespuckt, und schlimmeres.

Und wenn du Glück hast?

Eine Transition braucht unglaublich viele Nerven und finanzielle Mittel.
Nerven, weil du erstmal mindestens 3 Leuten _beweisen_ musst, dass du wirklich trans bist – zum Teil über mehrere Jahre hinweg. Und das sind oft Leute, die zum Beispiel finden dass Frauen keine Hosen oder kurze Haare tragen sollten, und beim Sex immer unten liegen wollen – und wenn du nicht in dieses Schema passt, bist du keine richtige Frau und bekommst die Erlaubnis zur Transition nicht.

WENN du die Erlaubnis bekommst, musst du damit vor Gericht, und dort nochmal durchsetzen, dass du tatsächlich bist was du behauptest.

Die finanzielle Seite wird oft unterschätzt: Eine einfache Personenstands- und Namensänderung kann gut einfach mal 5000 Euro kosten.

Die du selbst bezahlen musst, wenn dir keine Prozesskostenübernahme gewährt wird.

Und dann ist noch gar nicht der Führerschein, die Bankkarte, der Clubausweis geändert – das kostet auch alles nochmal Geld.

Und dann sind wir noch gar nicht bei medizinischen Eingriffen, die gerne mal nicht von der Krankenkasse bezahlt werden, zum Beispiel weil in deiner Nähe keine entsprechenden Fachleute ansässig sind, oder weil die Krankenkasse findet dass du diesen bestimmten Eingriff gar nicht brauchst.

Wenn trans Menschen an diesem Punkt stehen, haben sie oft schon Jahrzehnte hinter sich, in denen sie täglich misgendered wurden, täglich falsch angesprochen wurden, täglich mit Dysphorie und Transfeindlichkeit kämpfen.

Was machst du, wenn du keinen Therapieplatz bekommst, weil alle überbucht sind?

Was machst du, wenn du Teile deines Körpers nicht aushältst und am liebsten wegschneiden würdest – aber die Krankenkasse die OP nach monatelanger Diskussion dann doch nicht zahlt, und du kein Geld hast um sie selbst zu bezahlen?

Die Selbstverletzungs- und Suizidrate ist unter trans Menschen extrem hoch.

Krisenambulanzen und Notfallpsychiatrien sind oft auch hoffnungslos überfüllt – und wenn Platz ist, dann kann das Personal oft nicht mit trans Menschen umgehen.
 „Aber im Ausweis steht dass Sie männlich sind, also sprechen wir Sie auch mit ‚Herr‘ an“, „wir können keine anderen Namen als den Ausweisnamen benutzen“, „wir trennen hier nach Männern und Frauen, und Sie sind laut Ausweis nun mal..“.

Den meisten trans Menschen hilft so eine Umgebung nicht speziell dabei, sich besser zu fühlen.

Du hast Recht, es ist hierzulande besser, als an Orten an denen trans Menschen zum Tode verurteilt werden.

Aber unser System ist perfider.

Es legt trans Menschen so viele Steine in den Weg, dass viele daran zerbrechen.

Wer stark genug ist, schafft den Kampf gegen das System, und überlebt.

 Aber wir sind nicht alle stark.



Im Gespräch mit trans Menschen fällt mir immer wieder auf, wie unterschiedlich wir „trans“ definieren. Manchmal ist das bereichernd, oft ist es frustrierend, meistens finde ich es erstaunlich und spannend.

Schlimm ist es aber, wenn diese Uneinigkeit von Außenstehenden benutzt wird, um sich über uns trans Menschen lustig zu machen. „Die wissen ja selbst nicht was sie sind“, wird gesagt, und dass sie uns dann ja nicht ernst nehmen müssen.
Oder, ein bisschen netter formuliert, dass es schwierig sei, allen gerecht zu werden, dass ja langsam „niemand mehr weiss was man noch sagen darf“, und dass sie dann lieber gar nichts sagen und uns links liegen lassen.

Mich erstaunt das. Nicht, dass Ausflüchte gesucht werden, um sich nicht für uns einzusetzen. Aber dass Leute offenbar denken, wir müssten uns alle einig sein, bloß weil wir trans sind.

Selbstverständlich sind wir keine homogene Gruppe.
Wie könnten wir das auch sein?

Wie wir mit der Definition von „trans sein“ umgehen, hängt von so unglaublich vielen verschiedenen Faktoren ab.

Zum Beispiel davon, wie und wann wir unser Coming In hatten, also in welchem Alter und auf welche Art uns bewusst wurde, dass wir trans sind. Und ob das in den 70ern oder vor drei Jahren war. Es hängt auch davon ab, welche Informationen über trans Leute wir haben, wie in unserem Umfeld oder in Zeitungen und im Fernsehen über trans Personen gesprochen wird. Davon, was wir über Transitionsmöglichkeiten wissen, welche uns zur Verfügung stehen, an wen wir uns wenden müssen um beispielsweise Hormone oder eine Personenstandsänderung zu bekommen. Es hängt davon ab, wie transfeindlich oder transfreundlich unser Umfeld ist, und wie frei wir uns in Geschlechterrollen entfalten können. Davon, welche finanziellen, juristischen und medizinischen Möglichkeiten wir haben. Welche Vorbilder und Idole uns zur Verfügung stehen, an denen wir uns orientieren können. Und natürlich, welchen emotionalen Rückhalt wir haben, ob wir alleine sind oder uns jemand darin bestärkt, das Beste für uns zu finden. Es hängt auch davon ab, wie stark und unter welcher Art von →Dysphorie wir leiden. Und welche Arten von Mehrfachdiskriminierung (Rassismus, Ableismus, Klassismus, Sexismus, etc.) noch dazukommen..

All diese Faktoren (und noch viel mehr!) beeinflussen, wie wir mit unserem trans sein und dem trans sein anderer Leute umgehen.

Sie beeinflussen, wie stark wir uns bedroht fühlen von körperbezogenen Definitionen, von „post gender“-basierten Definitionen, von Definitionen die auf sozialen Dingen, auf Identität, auf Transitionserfahrung, auf Gewalterfahrung, auf Messbarkeit fokussieren.

Und sie beeinflussen, wie wir mit trans Menschen umgehen, die (gefühlt) weniger „Probleme“ haben als wir, die weniger oder andere Kämpfe austragen müssen als wir, oder die ihre Art von trans sein anders leben als wir es kennengelernt haben. Die Dinge, die wir uns in unserem Leben am stärksten erkämpfen mussten, wollen wir oft am wenigsten „aufgeben“. Und etwas aus einer „allgemeingültigen“ Definition zu streichen fühlt sich nun mal oft nach aufgeben an. Danach, die eigenen Erfahrungen, die eigenen Kämpfe und errungenen Siege, die eigene Lebensrealität, das eigene Leiden herabzustufen.

Ausserdem sind Definitionen auch politische Positionen.
Sie beeinflussen, welche Rechte uns in Zukunft zur Verfügung stehen, welche Dinge von der Krankenkasse bezahlt werden, welche Kriterien die Gutachten-Schreibenden benutzen.
Es kann lebensgefährlich sein, eine bestimmte Definition von trans sein aufzugeben.

Trans sein ist keine Erfahrung die nach Schema F für alle gleich abläuft.
Wir kommen alle aus verschiedenen Richtungen, haben unterschiedliche Erfahrungen, unterschiedliche Ziele.

Manche wollen in Ruhe und unerkannt leben.
Manche wollen sich aktivistisch einsetzen.
Manche wollen das eine und sind gezwungen das andere zu tun.

Selbstverständlich haben all diese Leute unterschiedliche Definitionen und Herangehensweisen vom Thema trans.

Für viele von uns geht es schließlich ums Überleben.
Und wir sind so oft sosehr gewohnt, dass wir täglich mit dem System und transfeindlich argumentierenden Leuten streiten müssen um überhaupt leben zu dürfen, dass wir automatisch unsere Position, unser Sein verteidigen. Gegen alle.
Wir sind es gewohnt, dass auch Menschen die uns helfen wollen, die Verbündete sein sollten, sich plötzlich als schädlich und respektlos herausstellen können.
Das ist manchmal ganz schön bitter, und erschwert es sehr, uns untereinander einig zu sein.

Und trotz aller Unterschiede: Wir haben Respekt verdient.
Wir haben verdient, dass uns weniger Steine in den Weg gelegt werden.

Machen wir’s doch so:
Ich definiere was mein Geschlecht ist.
Du definierst was dein Geschlecht ist.
Und wir finden Lösungen, die uns beide nicht ausschließen.

Danke.
Mit freundlichen Grüßen
Nikita Noemi Rothenbächer


Mittwoch, 6. Juli 2016

Before and especially receivables, one must first explain why these demands, at the Thematic Transgender! /// Vor und ins besondere bei Forderungen, muss man erst Erklären warum diese Forderungen, bei der Thematik Transgender!

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Vor und ins besondere bei Forderungen, muss man erst Erklären warum diese Forderungen, bei der Thematik Transgender!

Heute Nacht habe ich so einige Medien durch Forstet, heißt habe nachgeschaut wer ist in Deutschland am meisten im Inter-Net!

Erstaunlicher Weise ist es nicht die Politik, oder die Sozialen begehren der Gesellschaft sondern die Minderheit von Schwulen und Lesben also eine unter Gruppe von Transgendern, welche viele weitere Minderheiten beinhaltet!

Das Begehren der gleichen Rechte wie jeder andere Bürger einer Gesellschaft, dieses sollte Welt weit so sein!


Es gibt keine Menschen und andere Menschen, es gibt Menschen!


Was es jedoch gibt unter den Menschen sind unterschiedliche Auffassungen es gibt unterschiedliche Religionen und Formen der Erziehung und Prägung mehr noch Glaube und Sitten!

Die Forderungen von Homosexuellen erscheinen gerechtfertigt im globalen Kontext, wenn es nicht so ist, liegt es genau daran auf den zuvor Beschrieben-Eigenschaften der Menschen.
Die Proteste wie diese Veranstaltung vom Christopfer Street Day erscheinen mehr ein Kirmesumzug zur Belustigung der Zuschauer, als Seriös das Gedenken zu wahren an Ereignisse welche von Ungleichbehandlung und Gewalt entstanden!

Homosexualität gibt es wie Transgender Zeit es Menschen gibt, das ist ein Fakt!


Wer dieses Verleugnet sollte sich die Evolutionsgeschichte anschauen! Denn nicht nur Tiere durch laufen eine Evolution sondern der Mensch auch, auch wenn es keiner so genau aussprechen möchte.
Auch das ist ein Fakt, auch wenn der Mensch sich wo möglich vom Ursprung her wenig verändert hat Er sich Verändert, vor und ins besondere was Erziehung, Prägung, Glaube, Religion usw. betrifft!
Wenn man Urvölker im Urwald trifft, welche es noch heute gibt, kann ein Spiegel Evolution da stellen, Ein Radio oder ein Werkzeug bzw. eine Waffe! Das alles sind Fakten.

Protest ist jedermann s´ Recht, denn Protest bedeutet nicht konform sein von Regeln welche die große Masse bzw. Gesellschaft aufgestellt hat!

Nicht jeder muss mit Verordnungen einverstanden sein, wenn es so ist gibt man seinen Standpunkt preis, versucht andere davon zu überzeugen, dass deren Meinung unter anderen Gesichtspunkten falsch sein könnte!

Wenn jegliche Versuche der Erklärung scheitern bleibt der Protest als ultimo Ratio der Krieg!Da gibt es die Glaubenskriege in vielen Teilen dieser Welt, das sind Fakten!


Wenn man dann sagt wir wollen doch nur Normalität, frage ich euch was ist „Normalität“ wäre sehr gespannt auf eure Erklärungen, denn könnte fragen was ist Mode oder was ist Seele, was ist Liebe oder was ist Glaube!


Jeder Mensch ist Einzigartig die Natur lässt keine Kopie zu, das ist ein Fakt!


Was bleibt bevor man Protestiert sollten ausreichende und profunde Erklärungen gegeben werden, das Recht einfordern was man vertritt, dieses ist in der heutigen Zeit etwas was es wirklich wenig gibt, obwohl wir von uns Menschen behaupten wir seien Intelligent, verhalten wir uns schlimmer als jegliche andere Kreatur auf dieser Erde.

Der Mensch ist das einzige Lebewesen auf der ganzen Erde welcher seines gleichen tötet aus Rechthaberei, Glauben, Gier, Eiversucht vor und ins besondere aus Dummheit!

Wir zerstören unseren eigen Planeten die Umwelt aus Machtgier und Geld, wegen Politik und Habsucht, das alles ist bekannt und jeder ignoriert es allzu gerne!

Gleichgeschlechtliche Beziehungen gab und wird es immer geben, zum einen ist es eine sehr private Angelegenheit zum anderen gibt es zwar unterschiedliche Gesetzesbücher wie Religionen, aber das Zeigt uns doch auch obwohl es diese gibt, besteht weiterhin diese Homosexualität oder es bestehen Intersexuelle Menschen, denn es liegt nicht in der Hand des Glaubens oder der Religion noch weniger in der Politik oder Erziehung und Prägung es liegt in der Natur des Menschen!

Es wäre wie, ich bin Politiker heute befehle ich dem Wetter zu Regnen oder den Sonnenschein! Klingt total Absurd ist aber eine Tatsache oder ein Fakt und ein Fakt ist immer Objektiv, schon einmal darüber Nachgedacht?


Verbleibe mit freundlichen Grüßen
Nikita Noemi Rothenbächer  

Sonntag, 3. Juli 2016

I was born Gender Queer, this I can not, but I have to live with it! /// Ich bin Intersexuell geboren, dazu kann ich nichts, aber ich muss damit leben!

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Ich bin Intersexuell geboren, dazu kann ich nichts, aber ich muss damit leben!

Aber das Wissen darum, es anderen zu vermitteln ist etwas was sehr viele sehr schwer fällt!
www.aerzteblatt.de/12472

INTERSEXUALITÄT

Nach Schätzungen leben 8 000 bis 10 000 intersexuelle Menschen in Deutschland. Betroffenenverbände gehen von 120 000 Personen aus. Unter 5 000 Neugeborenen ist eines, das sich aufgrund körperlicher Besonderheiten nicht eindeutig als „männlich“ oder „weiblich“ einordnen lässt.

Der Deutsche Ethikrat verwendet als medizinischen Oberbegriff für die unterschiedlichen Besonderheiten DSD (differences of sex development), der Einfachheit halber jedoch weiter den Begriff Intersexualität. Dieser löst ältere Bezeichnungen wie „Zwitter“ oder „Hermaphrodit“ ab, die als diskriminierend empfunden werden können. Zum Teil wird auch von Intergeschlechtlichkeit oder Zwischengeschlechtlichkeit gesprochen.

Seit der Antike werden intersexuelle Menschen und vor allem Kinder, die aufgrund ihrer körperlichen Merkmale nicht eindeutig als Frau oder Mann einzuordnen sind, operativen Eingriffen verschiedenster Art mit der Absicht, diese Kategorisierbarkeit herzustellen.

Es gibt ja angeblich nur Mann oder Frau, das dieses eine Lüge da stellt ist den wenigsten Bewusst!

Bis heute wird Eltern, deren Kinder mit einem „uneindeutigen“ Geschlecht geboren werden, von Mediziner_innen zu einer operativen oder hormonellen Geschlechtsangleichung geraten, welche in den meisten Fällen dann auch durchgeführt wird.

Der Säugling hat kein Mitsprache-Recht, in der heutigen Zeit gibt es das Internet, jedoch in den 50iger oder 60iger Jahren waren Informationen etwas sehr schwieriges, man verließ sich auf die Meinung von einigen wenigen Ärzten.

Die Unwissenheit die Mentalität und Kultur ist nicht Vergleichbar zur heutigen Zeit, und trotz allem haben die meisten noch immer Angst vor diesem Phänomen der Natur!

Daran wird deutlich, dass westliche Gesellschaften durch ein Ordnungsmuster der Zweigeschlechtlichkeit geprägt sind, welches verschiedene Praktiken hervorbringt, die fortwährend die Normalität konstruieren, eindeutig Mann oder Frau zu sein.

Abweichende körperliche Entwicklungen oder Irritationen der Eindeutigkeit werden als Anomalitäten charakterisiert, die unter Umständen medizinisch behandelt werden müssen.

Das galt für den „Menschen“ in der Tierwelt wenn ein Kalb oder Schwein mit dieser angeblichen Anomalität geboren wurde, wurde es getötet, verbrannt und man sagte unter Bauern, das ist die Strafe von Gott gesandt!

Was die wenigsten Wissen ist der Fakt, „Intersexualität ist keine Krankheit“!?

Wie ein Weckruf erscheint die Überschrift einer Pressemitteilung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (kurz: Familienausschuss), die im Juli 2012 veröffentlicht wurde: „Intersexualität ist keine Krankheit“ (Deutscher Bundestag am 25.06.2012) hieß es nachdem auf Grundlage der Stellungnahme des Deutschen Ethikrates zum Thema Intersexualität mit Vertreter_innen ebenjenen Rates sowie von Intersex-Selbsthilfevereinen im Familienausschuss debattiert wurde.

Vor dem historischen Hintergrund erscheint diese Verlautbarung als eine eindeutige Negation der bisherigen geschlechtsangleichenden Praktiken.

Dies wird bereits in den ersten Ausführungen der Pressemitteilung erkennbar: „Operationen zur Geschlechtsfestlegung bei intersexuellen Kindern stellen einen Verstoß gegen das Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit dar und sollen zukünftig unterbunden werden“.

 Bricht an dieser Stelle die zweigeschlechtliche Ordnung zugunsten einer prinzipiellen Offenheit der individuellen geschlechtlichen Entwicklung auf? Oder anders gefragt: Wenn Intersexualität keine Krankheit ist und demnach keiner medizinischen Eingriffe bedarf, ist Intersexualität dann „normal“?

Wenn wir jetzt ehrlich sind, heißt es nichts anderes als Normalismus und die Konstituierung von Normalität!

Was ist aber mit diesen wie meine Wenigkeit?

Welche ja von den 50iger oder 60iger Jahren geboren wurden?

Der Ansatz stellt eine systematische Auseinandersetzung mit der gesellschaftlichen Definition, Herstellung und Bedeutung von Normalität dar!

Man geht davon aus, dass „Normalität“ nicht von vornherein mit „Normativität“ gleichzusetzen ist. Vielmehr ist Normalität in modernen Gesellschaften als das Ergebnis von Diskursen und Dispositiven zu betrachten.
In semantischer und symbolischer Weise wird ein Normbereich konstituiert, in dem Erscheinungen als normal gelten.

Diese Konstituierung vollzieht sich innerhalb von Normalfeldern:

Durch die Homogenisierung und Kontinuierung sowie der gradualistischen Anordnung von Erscheinungen oder Merkmalen werden diese miteinander vergleichbar. Gleichzeitig müssen aber Grenzen zwischen Normalität und Anormalität gesetzt werden, um das Normalfeld im Gleichgewicht zu halten.
Die Grenzziehung ist dabei historisch und kulturell höchst variabel.

Darüber hinaus werden die Erscheinungen eines Normalfeldes meist verdatet, statistisch erhoben und grafisch dargestellt.

Den gesamten Komplex aus Diskursen, Dispositiven, der Konstitution von Normalfeldern sowie deren statistische Unterlegung bezeichnet man als Normalismus.

Es können zwei idealtypische Strategien des Normalismus unterschieden werden.

Auf der einen Seite zeichnet sich der Protonormalismus durch harte und starre Grenzziehungen zwischen Normalität und Anormalität aus.

Der Bereich der Normalität ist sehr klein und erinnert an Normativität.

Wird bei einem Subjekt Anormalität festgestellt, erfolgen Eingriffe durch Institutionen.
Heißt durch diese Feststellung springt der Staat oder die Wissenschaft wie Medizin als Institution in den Vordergrund, was nicht passt wird passend gemacht!

Fast alles ist normal.

Dennoch operiert auch diese Strategie des Normalismus mit Grenzen zwischen Normalität und Anormalität. Allerdings sind diese verschwommen bis nahezu unsichtbar, weich und variabel. Daraus ergibt sich gleichzeitig die Möglichkeit, die Grenzen der Normalität verhandelbar zu machen.

Was ist „Normal“ der Deutsche Duden gibt folgendes:

der Norm entsprechend; vorschriftsmäßig so [beschaffen, geartet], wie es sich die allgemeine Meinung als das Übliche, Richtige vorstellt (umgangssprachlich) normalerweise (veraltend) in [geistiger] Entwicklung und Wachstum keine ins Auge fallenden Abweichungen aufweisend!

Aber um es euch einfach zu machen, hier einige Beispiele von Wörtern welche wir im täglichen Leben gebrauchen, jedoch wenn wir nach der Definition Fragen stellen wir fest, dass jede Antwort subjektiv ist, wie was bedeutet Seele, oder Liebe, Mode, Schmerz, usw. es gibt dafür keine objektive Erklärung, jeder Mensch ist Einzigartig somit gibt es so viele unterschiedlich subjektive Erklärungen auf Wörter wie Normalität oder andere wie es Menschen gibt!

Auf der anderen Seite fallen die Empfehlungen des Ethikrates an die Bundesregierung in den Blick, welche ebenfalls als Grundlage für die Feststellung „Intersexualität ist keine Krankheit“ des Familienausschusses anzusehen sind.

Neben der Forderung, die personenstandsrechtliche Kategorie „anderes“ einzuführen, wird auf die medizinische Behandlung von Personen mit DSD eingegangen.

Dahingehend werden sofortige operative Eingriffe nach der Geburt von intersexuellen Kindern zugunsten des Wartens auf deren eigene Entscheidungsfähigkeit abgelehnt.

Einschränkungen dieses Prinzips gelten jedoch für Fälle, in denen eine „konkrete schwerwiegende Gefahr für die physische Gesundheit oder das Leben der Betroffenen besteht und damit ein umgehender Eingriff ohne deren eigene Entscheidung vorzunehmen ist.

Es sind die Widersprüche in sich selbst, sehr viele SHG auch meine Wenigkeit stellen dieses so klar und deutlich fest, wir kämpfen wie“ Miguel de Cervantes Saavedra“ in seinem „Don Quijote“ gegen die Macht von Politik, Wissenschaft und Medizin!

 Mit diesen Forderungen wird die oben bereits angeführte Integration von Personen mit DSD in den Normalbereich der geschlechtlichen Entwicklung im Kontext eines Flexibilitätsnormalismus weiter vorangetrieben.

Der normative Impetus einer sofortigen Geschlechtsangleichung nach der Diagnose DSD geht dabei verloren.
 
Weiterhin zeigt sich in der Feststellung einer Gefahr für Gesundheit oder Leben eine weiche Grenze zwischen Normalität und Anormalität. Wo die Grenze gesetzt wird, liegt im Ermessen des behandelnden Arztes und wird damit variabel.

Zwischen dem Bereich der Normalität, innerhalb dessen sich die eindeutige Geschlechtszuweisung ansiedelt, und dem der von Syndromen und Symptomen charakterisierten Anormalität zieht die Diagnose eine harte und normative Grenze.

Das Überschreiten der Grenzlinien in Richtung Anormalität hat zur Folge, dass Eingriffe von (medizinischen) Institutionen für notwendig erachtet werden.

Man erkennt anhand dieser Ausführungen, dass die Präferenz auf Eingriffen zur Geschlechtsvereindeutigung bzw. -zuordnung liegt: Nur „im  Zweifel“ wird die Einschätzung der Betroffenen und ihrer Sorgeberechtigten der ärztlichen vorgezogen.

Noch einmal deutlich hervorgehoben wird dies auch durch die folgende Empfehlung: „Für die Entscheidung über die Unterlassung von Eingriffen sollten entsprechend hohe Anforderungen gelten.“

Indem er nicht in dem Maße begründungsbedürftig ist wie seine Nicht-Durchführung, wird der operative Eingriff scheinbar normalisiert.

Auch ist eine eventuelle eigene Entscheidung von Betreffenden prekär, denn sie muss von Kindern im Einklang mit ihren Sorgeberechtigten getroffen werden und die Entscheidungsfähigkeit muss abgewartet werden, wobei sich die Frage stellt, anhand welcher Kriterien diese Fähigkeit als geltend erachtet wird.
Entscheidend ist dabei aber, dass das „Problem“ – die Diagnose uneindeutiger körperlicher Merkmale hinsichtlich der Geschlechtszuordnung –, auf dessen Grundlage man eine Entscheidung treffen muss, weiter besteht.

DSD bleibt in diesem Sinne als Anormalität charakterisiert.


Ich möchte deshalb formulieren, dass Intersexualität bzw. DSD sowohl implizit als auch explizit in seiner vorrangigen Charakterisierung als Problem der körperlichen Erscheinung und Abweichung von einer „normalen“ geschlechtlichen Entwicklung im Bereich der Anormalität verhaftet bleibt.
Das gesellschaftliche Ordnungsmuster der Zweigeschlechtlichkeit mit seiner normativen Normalitätskonstruktion bleibt damit bestehen – man könnte überspitzt formulieren:

Es wird durch die Funktion als klarer Referenzrahmen sogar noch stärker verankert.

Die Stellungnahme des Ethikrates kann folglich nur als ein kleiner Schritt zur Annäherung von Intersexualität an die geschlechtliche Normalität angesehen werden, die die öffentlichkeitswirksame Verlautbarung „Intersexualität ist keine Krankheit!“ selbst nicht aufrechterhalten kann.
Bisher bleibt offen, ob bzw. welche politischen Maßnahmen auf deren Grundlage erfolgen.
Dennoch scheint ein Gewinn der Expertise zu sein, dem Thema Intersexualität verstärkt gesellschaftlich-politische Aufmerksamkeit verschafft zu haben.

Es bleiben sehr viel mehr Fragen offen, als an dieser Stelle beantwortet werden konnten. Um einige zu nennen: Welche Rolle bzw. welcher Status wird den Subjekten zuerkannt?

Welches Konzept von Geschlechtsidentität konstituiert dann der Ethikrat?

Wie wird in einer kindheitssoziologischen Perspektive die generationale Ordnung innerhalb der Behandlung intersexueller Kinder aufrechterhalten?

Dabei scheint es meiner Meinung nach sinnvoll zu sein, die Verhältniskonstitution zwischen Intersexualität und Normalität immer wieder in den Blick zu nehmen.

Recht auf Unversehrtheit: Verbände fordern Operationsverbot intersexueller Kinder!


Männlich oder weiblich? Nicht immer ist die Antwort eindeutig. Künftig muss das Geschlecht von intersexuellen Babys in der Geburtsurkunde nicht erfasst werden. Aktivisten fordern: Geschlechts-OPs dürfen frühestens in der Pubertät stattfinden.

Unnötige Eingriffe stoppen

Viele der heute erwachsenen Intersexuellen haben als Kind schmerzhafte und traumatische Behandlungen erlebt. Und immer noch sind umstrittene Eingriffe üblich. So wird Kindern, um sie zum Mädchen zu machen, eine Vaginalplastik angelegt - eine chirurgisch erzeugte Scheide. Damit diese nicht wieder zuwächst, müssen regelmäßig Fremdkörper eingeführt werden, bougieren lautet der Fachbegriff dafür.

"Ich habe von vielen gehört, die das wie einen regelmäßigen sexuellen Übergriff erlebten", sagt Veith. Die so Operierten sollen vaginalen Geschlechtsverkehr mit einem Mann haben können. Ob sie aber überhaupt einem Geschlecht angepasst werden wollen und wenn ja welchem, sollten Betroffene selbst entscheiden, sagt Veith - wenn sie die sexuelle Reife haben. "Medizinisch nicht notwendige Eingriffe vor dem 16. Lebensjahr gehören verboten."

"Mit dem Bestreben eindeutige Körper zu produzieren, wird dem Kind unter Umständen etwas übergestülpt, was es nicht möchte", sagt auch Sexualwissenschaftlerin Hertha Richter-Appelt vom Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf. Allerdings seien nicht alle Menschen, die als Kind operiert wurden, später unglücklich. Ein operiertes Kind könne den Eltern später vorwerfen "Warum habt ihr bloß?", ein nicht operiertes "Warum habt ihr bloß nicht?".

"Wenn es darum geht, eindeutig festzustellen, was wirklich besser für die Kinder ist, müssen wir ehrlich sein und sagen: Wir wissen es oft nicht genau", sagt Richter-Appelt. Sie empfiehlt, bis zur Pubertät mit geschlechtszuweisenden Eingriffen abzuwarten.

Neue Richtlinien sind notwendig

Susanne Krege operiert im Krankenhaus Maria-Hilf in Krefeld intersexuell geborene Kinder, am häufigsten genetische Mädchen mit dem Adrenogenitalen Syndrom (AGS). Bei dieser Stoffwechselstörung entsteht schon während der embryonalen Entwicklung ein Überschuss an männlichen Geschlechtshormonen. Viele AGS-Mädchen werden deshalb mit einer vergrößerten Klitoris geboren, die an einen kleinen Penis erinnern kann. In der Regel wird diese operativ verkleinert, der Eingriff kann die sexuelle Empfindsamkeit reduzieren.

Bei den modernen Operationsmethoden sei das aber selten, sagt Krege. Sie führt den Eingriff nur dann noch bei Babys durch, wenn Eltern stark darauf drängen. Meist rät sie abzuwarten, wie sich ein Kind entwickelt. Die Vaginalplastik bietet sie an, wenn Mädchen reif genug erscheinen, um das Bougieren selbst durchzuführen. Vielen intersexuellen Kindern wurden früher in der Körperhöhle liegende Hoden entfernt, was eine lebenslange Hormonersatztherapie erforderlich macht. Auch damit warte man nun eher ab, sagt Krege, es sei denn, die Krebsgefahr sei dadurch sehr stark erhöht.

Die Intersexuellen-Verbände sagen: Es wird noch immer zu viel und zu früh operiert. Krege hingegen glaubt: "Die Ärzte, die sich intensiver mit der Problematik befasst haben, tun das heute nicht mehr." Neue Richtlinien sollen demnächst erarbeitet werden.


Der Deutsche Ethikrat hat eine Stellungnahme zur Situation intersexueller Menschen vorgelegt. Sie sollen unter anderem künftig die Entscheidung für irreversible operative Eingriffe an den Geschlechtsorganen selbst treffen.

Die persönlichen Schicksale haben uns sehr berührt – wir sind überzeugt, dass intersexuelle Menschen besser vor medizinischen Fehlentwicklungen und gesellschaftlicher Diskriminierung geschützt werden müssen“, sagte Dr. phil. Michael Wunder, Sprecher der Arbeitsgruppe Intersexualität des Deutschen Ethikrats.

Nach eineinhalb Jahren Beratung hat der Ethikrat jetzt seine im Auftrag der Bundesregierung erarbeitete Stellungnahme zur Situation intersexueller Menschen vorgelegt.

„Als Teil gesellschaftlicher Vielfalt müssen die Betroffenen Respekt und Unterstützung erfahren“!

Weitreichender Eingriff in die Persönlichkeit


Im Mittelpunkt der Diskussionen stand für den Deutschen Ethikrat immer wieder die Frage, ob chirurgische Eingriffe an den Geschlechtsorganen bei Menschen mit DSD (differences of sex development) insbesondere bei betroffenen Kleinkindern zulässig sein sollten.

Die Position des Ethikrats ist eindeutig:

Irreversible medizinische Interventionen sind ein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Wahrung der sexuellen Identität und in das Recht auf eine offene Zukunft. Vor allem die geschlechtszuordnenden Interventionen stellen einen weitreichenden Eingriff in die Persönlichkeit des Kindes dar. „Falsche Entscheidungen haben für die Betroffenen ein permanentes traumatisches Erleben zur Folge“, sagte Psychotherapeut Wunder. Die Entscheidung dazu sollten die Betroffenen selbst treffen. Sind sie noch nicht entscheidungsfähig, empfiehlt der Ethikrat solche Eingriffe nur, wenn sie eine schwerwiegende Gefahr für die physische Gesundheit abwenden, zum Beispiel bei erhöhtem Tumorrisiko. Andernfalls soll bis zum Jugendalter gewartet werden.

Wenn, wie im Fall des adrenogenitalen Syndroms, das Geschlecht festgestellt werden kann, sollte eine frühe operative Angleichung der Genitalien an das Geschlecht nur nach umfassender Abwägung der medizinischen, psychologischen und psychosozialen Vor- und Nachteile erfolgen. Maßgeblich ist auch hier das Kindeswohl. Im Zweifel sollte auch bei solchen geschlechtsvereindeutigenden Eingriffen die Entscheidungsfähigkeit der Betroffenen abgewartet werden.

Der Ethikrat empfiehlt weiter, die medizinische Diagnostik und Behandlung nur in einem speziell dafür qualifizierten interdisziplinären Kompetenzzentrum von Ärzten und Experten aus allen beteiligten Disziplinen vorzunehmen. Betreut werden sollten Eltern und Betroffene in unabhängigen qualifizierten Beratungsstellen, und dort auch durch andere Betroffene.

Kein Zwang zur Zuordnung im Personenstandsregister

Intersexuelle Menschen sollten nach Auffassung des Ethikrates nicht gezwungen werden können, sich im Personenstandsregister der Kategorie „weiblich“ oder „männlich“ zuzuordnen. Es sollte daher geregelt werden, dass als weitere Kategorie auch „anderes“ gewählt werden kann. Um Personen, die als „anderes“ eingetragen sind, Beziehungen zu ermöglichen, die staatlich anerkannt und rechtlich geregelt sind, schlägt der Ethikrat mehrheitlich eingetragene Lebenspartnerschaften vor. Ein Teil des Ethikrats plädiert darüber hinaus dafür, Eheschließungen zu ermöglichen.

Die Vorsitzende der Intersexuellen Menschen, Lucie Veith, dankte dem Ethikrat für den ausführlichen Dialog mit den Betroffenen und begrüßte, „dass das Tabu endlich gelüftet ist“. Sie machte noch einmal deutlich: „Wir sind nicht krank – wir sind eine menschliche Varianz.“

„Diese Stellungnahme setzt ein Zeichen“, sagte Julia Marie Kriegler, Vorsitzende der XY-Frauen-Elterngruppe, und könne Eltern eines betroffenen Neugeborenen „eine Richtung weisen“. Der Staat habe bisher keine Würdigung intersexueller Menschen gezeigt, kritisierte Kriegler.

Das kann die Politik bei der Umsetzung der Empfehlungen des Deutschen Ethikrats jetzt nachholen.



Samstag, 2. Juli 2016

Court decisions for Trans Identical people Important to know! /// Gerichtsentscheidungen für Transidentische Menschen Wichtig zu wissen!

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Gerichtsentscheidungen für Transidentische Menschen Wichtig zu wissen!


Gericht: SG Berlin 51. Kammer
Entscheidungsdatum:       15.03.2016
Aktenzeichen:     S 51 KR 2136/13
Dokumenttyp:     Urteil

Leitsatz
1. Die Krankenkasse hat die durch die Behandlung eines hinreichend qualifizierten nichtärztlichen Behandlers entstehenden Kosten für bei vorliegendem Mann-zu-Frau-Transsexualismus erforderliche Bartepilationsbehandlungen durch Nadelepilation zu tragen, wenn kein Arzt/keine Ärztin gefunden werden kann, der/die zu einer entsprechenden Behandlung bereit wäre.

2. In einem solchen Fall liegt ein Systemversagen vor, das dazu führt, dass die Behandlung - trotz Arztvorbehalt - auch von einem nichtärztlichen Behandler, der die Gewähr für eine mindestens gleichwertige Versorgung bietet, auf Kosten der Krankenkasse durchgeführt werden kann, weil bei der Bartepilation durch Nadelepilation weder diagnostischen Schwierigkeiten bestehen noch die Behandlung selbst nennenswerte gesundheitsgefährdende Komplikationsrisiken in sich birgt.

Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2013 verurteilt, der Klägerin einen Betrag von 2528 EUR sowie weitere, in Zukunft durch Nadelepilationsbehandlung zur Entfernung der Barthaare durch eine entsprechend qualifizierte Kosmetikerin/einen entsprechend qualifizierten Kosmetiker (z.B. Frau B.) entstehende Kosten zu erstatten.

Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten.

Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Kosten für Nadelepilationsbehandlungen zur Entfernung von Barthaaren durch eine Kosmetikerin in Höhe von insgesamt 2528 EUR sowie den Anspruch auf Erstattung solcher in Zukunft noch entstehenden Kosten.

2
Bei der Klägerin liegt eine Mann-zu-Frau-Transsexualität vor. Seit Juli 2012 ist die Vornamens- und Personenstandsänderung rechtskräftig.

3
Im August 2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für geschlechtsangleichende Operationen sowie für Nadelepilationsbehandlungen. Sie fügte dem Antrag unter anderem einen Kostenvoranschlag einer Elektrologistin und Heilpraktikerin (Frau B.) bezüglich durchzuführender Nadelepilationsbehandlungen bei.

4
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Kostenübernahme von Nadelepilationsbehandlungen mit Bescheid vom 19. Oktober 2012 ab. Die Epilation durch Elektrokoagulation im Gesicht und an den Händen bei krankhaftem und entstellendem Haarwuchs falle in den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung und könne somit generell vom Kassenarzt erbracht werden. Die kassenärztliche Vereinigung sei grundsätzlich für die Sicherstellung der ärztlichen Behandlung und somit für die Verfügbarkeit von Behandlungsmöglichkeiten zuständig. Sie fügte eine Übersicht von Ärzten bei, die nach Angaben der zuständigen kassenärztlichen Vereinigungen Berlin in der Lage seien, die Epilation über die Versicherungskarte abzurechnen. In Berlin stehe hierfür konkret Herr B. B., G.Str. zur Verfügung.

5
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2012 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und nahm Bezug auf den Bescheid vom 19. Oktober 2012. Sie teilte mit, dass sie den empfohlenen Arzt, Herrn B., inzwischen kontaktiert habe. Sie habe erfahren, dass dieser keine Termine vergeben, die entsprechende Behandlung max. 5 min pro Woche durchführe und der Abrechnungssatz für 5 min bei 8,75 EUR liege. Sie habe zudem von einer Bekannten erfahren, dass diese das Ergebnis der Behandlung durch Herrn B. nicht als zufriedenstellend empfunden habe, weil Narben entstanden sein. Es sei eine Zumutung, dass keine Termine vergeben würden, weil dadurch lange Wartezeiten für eine im Verhältnis gesehen sehr kurze Behandlungszeit entstehen würden. Die Kosmetikerin veranschlage eine Behandlungsdauer von ca. 250 h im Verlauf von 3-4 Jahren mit einer wöchentlichen Behandlungszeit von 180-300 min. Herr B. biete lediglich 5 Minuten wöchentlich an. Dies würde einer Behandlungszeit von 60 Jahren entsprechend. Dies sei ihr nicht zuzumuten. Bei einer solchen Form der Behandlung würden für die Beklagte höhere Kosten anfallen, hinzu kämen noch Kosten für eine psychologische Betreuung, da der aktuell bestehende Leidensdruck dann über die gesamte restliche Lebensspanne der Klägerin andauern würde. Sie beantrage daher eine Einzelfallentscheidung wegen Systemversagens.

6
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 wertete die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 2. Dezember 2012 als Widerspruch gegen die Ablehnung vom 19. Oktober 2012. Sie teilte mit, dass geklärt werden solle, ob alle rechtlichen Möglichkeiten zu Gunsten der Klägerin ausgeschöpft worden seien. Die Beklagte gab bei dem medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ein sozialmedizinisches Gutachten in Auftrag. Dieses wurde am 25. Januar 2013 nach Aktenlage erstellt. Begutachtet wurde die Kostenübernahme für geschlechtsangleichende Maßnahmen insgesamt, das heißt inklusive geschlechtsangleichende Operation sowie Epilation von Gesicht und Oberkörper. Im Ergebnis wurde sowohl die geschlechtsangleichende Operation als auch die Epilation der Barthaare als medizinisch notwendig angesehen. Lediglich die Epilation der Brust sei nicht notwendig, da diese mit alltagsüblicher Bekleidung kaschiert werden könne.

7
Die Beklagte übernahm mit Bescheid vom 14. Februar 2013 die Kosten für eine geschlechtsangleichende Operation. Die Übernahme von Kosten für eine Nadelepilation durch eine Heilpraktikerin lehnte die Beklagte jedoch mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2013 unter Hinweis auf den Arztvorbehalt des § 15 Abs. 1 SGB V ab.

8
Die Klägerin nahm im Zeitraum Januar 2013 bis September 2013 bei Frau B. Epilationsbehandlungen für insgesamt 1120 EUR in Anspruch.

9
Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2013 am 14. Oktober 2013 Klage erhoben, mit der sie die Erstattung der bereits angefallenen Kosten sowie die Erstattung von in Zukunft anfallenden Kosten für die Nadelepilation durch eine Heilpraktikerin oder eine ähnlich qualifiziert Person durchsetzen möchte.

10
Der von der Beklagten im Antragsverfahren benannte Arzt Dr. B. hat auf schriftliche Anfrage des Gerichts am 19. September 2014 mitgeteilt, dass er keine Elektrokoagulation mehr vornehme. Bezüglich der Frage, ob nach seiner Kenntnis in Berlin Vertragsärzte die Nadelepilation durchführen, hat er lediglich auf die Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung hingewiesen und darauf hingewiesen, dass die Nadelepilation nicht zu den Kernleistungen der Dermatologie gehöre und daher von Vertragsärzten nicht angeboten werden müsse. Hinter der abrechenbaren EBM-Position würden vollkommen verschiedene Leistungen gehören, so dass von der Abrechnung der Position nicht auf die erbrachte Leistung geschlossen werden könne.

11
Die Kassenärztliche Vereinigung hat auf gerichtliche Nachfrage mit Schreiben vom 10. März 2015 und 15. April 2015 mitgeteilt, ein konkreter Arzt, der Nadelepilation bezüglich Barthaaren durchführe, sei nicht bekannt. Wegen der Gestaltung der Gebührenposition könne nicht ermittelt werden, welche Praxen allein die Epilation durch Elektrokoagulation abrechnen. Da die Gebührenposition nur einmal am Tag abrechenbar sei, bis zum Eintreten des Behandlungserfolges aber eine Vielzahl an Einzelbehandlungen erforderlich sei, ergebe sich eine Behandlungsdauer, die für den jeweiligen Patienten unzumutbar sei. Daher werde nach dortigem Kenntnistand bei den Kostenträgern häufig um eine Übernahme der Kosten außerhalb des EBM gebeten.

12
Die Beklagte hat auf die Aufforderung des Gerichts vom 9. Juli 2015, konkrete Privatärzte in Berlin und Umgebung zu benennen, die die begehrte Epilation durchführen könnten, mit Schreiben vom 16. September 2015 ein Schreiben der Ärztekammer Berlin vom 10. September 2015 vorgelegt, in welchem diese bezüglich einer möglichen privatärztlichen Behandlung durch Nadelepilation lediglich auf die online-Arztsuche der Kassenärztlichen Vereinigung verwiesen hat.

13
Auf die Aufforderung des Gerichts an die Beklagte vom 22. September 2015, konkrete Ärzte zu benennen, die die begehrte Behandlung tatsächlich anbieten, hat die Beklagte lediglich ein neuerliches Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung vom 15. Oktober 2015 vorgelegt, welches dem Schreiben vom 10. März 2015 weitgehend gleicht. Ein konkreter Arzt wird darin nicht benannt. Es wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Leistungserbringung der Epilation durch Elektrokoagulation keine Beschwerden und damit auch keine Sicherstellungsprobleme bekannt seien.

14
Die Klägerin hat im Dezember 2015 erneut bei Frau B. Epilationsbehandlungen im Umfang von 654 Minuten für insgesamt 1398 EUR in Anspruch genommen.

15
Sie trägt vor, dass sie von der Beklagten auch auf telefonische Nachfrage nach möglichen Behandlern nur Herrn B. benannt bekam. Auch eine eigene intensive Internetrecherche sei ergebnislos verlaufen.

16
Die Klägerin beantragt,

17
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2013 zu verurteilen, ihr einen Betrag von 2528 EUR sowie weitere, in Zukunft durch Nadelepilationsbehandlung zur Entfernung der Barthaare durch eine entsprechend qualifizierte Kosmetikerin/einen entsprechend qualifizierten Kosmetiker (z.B. Frau B.) entstehende Kosten zu erstatten.

18
Die Beklagte beantragt,

19
die Klage abzuweisen.

20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung der Kammer gemachten Prozessakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe
21
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 SGG zulässig und begründet.

22
Die Klägerin hat einen Anspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V auf Erstattung der durch Nadelepilationsbehandlung zur Entfernung der Barthaare durch eine entsprechend qualifizierte Kosmetikerin/einen entsprechend qualifizierten Kosmetiker bereits entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Kosten.

23
Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung ist grundsätzlich bestimmt von dem in § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V verankerten Sachleistungsprinzip. Danach erhalten die Versicherten „die Leistungen als Dienst- und Sachleistungen“ d.h. als Naturalleistung und damit – abgesehen von gesetzlichen Zuzahlungsregelungen – grundsätzlich kostenfrei, vorfinanzierungslos und risikolos. Die Verschaffungspflicht von Naturalleistungen gewährleistet, dass der Versicherte eine notwendige Leistung der Krankenbehandlung erhält, ohne sie sich selbst erst beschaffen und insbesondere ohne bei ihrer Inanspruchnahme eine unmittelbare finanzielle Gegenleistung erbringen zu müssen (BSG, Urt. v. 18.07.2006, Az. B 1 KR 24/05 R, m.w.N., zit. nach juris). Von diesem Sachleistungsprinzip darf nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen abgewichen werden.

24
Anspruchsgrundlage einer solchen (ausnahmsweise) zu gewährenden Kostenerstattung für selbst beschaffte Leistungen ist § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V.

25
§ 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V lautet: „Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.“

26
§ 13 Abs. 3 S. 1 SGB V erfasst damit Fälle des sogenannten Systemversagens des Leistungserbringungsrechts (so zB Joussen in: Beck´scher Onlinekommentar, § 13 SGB V., 40. Auflage, Stand 1.12.2015, Rz. 14 mwN). Dort heißt es weiter: „Sie [die Krankenkassen] haben durch das System des Leistungsrechts einen Sicherstellungsauftrag übertragen bekommen. Sie müssen sicherstellen, dass dem Versicherten im Bedarfsfall Leistungserbringer zur Verfügung stehen, die die Sach- oder Dienstleistungen, die die Kasse ihrem Mitglied erbringen muss, auch tatsächlich erbringen können. Kommt die Kasse dieser Verpflichtung nicht nach und muss der Versicherte sich daher selber um die Leistungen bemühen, entsteht ihm dadurch in Höhe der von ihm geleisteten Kosten ein Schaden. Diesen hat die Kasse dann zu ersetzen, auf Grund des ihr übertragenen Sicherstellungsauftrages auch verschuldensunabhängig.“

27
Ein solcher Fall des § 13 Abs. 1 S. 1 Alternative 1 SGB V liegt hier vor. Die Beklagte konnte eine (unaufschiebbare) Leistung nicht (rechtzeitig) erbringen. Ein Fall, in dem die Krankenkasse eine Leistung, auf die ein Anspruch besteht, im Sachleistungssystem (mangels Vorhandenseins bzw. Auffindbarkeit eines zur Leistung bereiten vertraglichen Leistungserbringers) überhaupt nicht erbringen kann, ist als Fall der nicht rechtzeitigen Leistungserbringung anzusehen, bei dem dem Tatbestandsmerkmal „unaufschiebbar“ jedoch keine eigenständige Bedeutung zukommt, da dem Versicherten ein unbegrenztes oder jedenfalls zeitliches völlig ungewisses Aufschieben der Verwirklichung seines Leistungsanspruches nicht zuzumuten ist.

28
Die Klägerin hat vorliegend einen Anspruch auf die begehrten Epilationsbehandlungen (dazu unten Ziffer 1)), die Beklagte kann die Leistung im Sachleistungssystem nicht erbringen (dazu unten Ziffer 2)). Der Inanspruchnahme einer entsprechend qualifizierten Kosmetikerin bzw. einem aus einer solchen Inanspruchnahme resultierenden Kostenerstattungsanspruch steht auch der Arztvorbehalt des § 15 Abs. 1 S. 1 SGB V nicht entgegen (dazu unter Ziffer 3)).

29
1) Der Anspruch der Klägerin auf die begehrten Epilationsbehandlungen – der zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht streitig ist – ergibt aus § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11. September 2012, Az: B 1 KR 3/12 R, juris, dort Rz 10ff). Bei einem vorliegenden Transsexualismus ist die Grenze bzw. das erforderliche Ausmaß der Behandlungen zur Veränderung des Erscheinungsbildes dabei danach zu bestimmen, dass ein Zustand erreicht wird, der aus Sicht eines verständigen Betrachters dem Erscheinungsbild des empfundenen Geschlechts deutlich angenähert ist (vgl. Bundessozialgericht aaO, Rz 21-23). Ein männlicher Bartwuchs im Gesicht stünde einer solchen deutlichen Annährung an ein weibliches Erscheinungsbild aber entgegen. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen hat deshalb in seinem Gutachten vom 25. Januar 2013 einen entsprechenden Anspruch der Klägerin bezüglich der Bartepilation auch festgestellt.

30
2) Die Beklagte kann die begehrte Behandlung im Sachleistungssystem nicht erbringen. Denn Ein ärztlicher Behandler steht im Raum Berlin nicht zur Verfügung bzw. ist nicht auffindbar. Die Beklagte hat der Klägerin zur Erfüllung ihres Leistungsanspruches lediglich einen Arzt benannt, der auf Befragung durch das Gericht mitgeteilt hat, dass er eine entsprechende Behandlung nicht mehr durzuführe. Die Klägerin hat nach eigenen Angaben eine Internetrecherche intensiv aber ergebnislos betrieben. Die Ermittlungen des Gerichts bezüglich zur Verfügung stehenden Ärzten durch Nachfrage bei dem von der Beklagten angegebenen Arzt und der Kassenärztlichen Vereinigung hat keinen konkreten, behandlungsbereiten Arzt ergeben. Auch die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren nach entsprechender Aufforderung des Gerichts keinen konkreten Arzt benennen können, obwohl sie ausweislich des Schriftsatzes vom 3. September 2015 bei der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, dem Berufsverband Deutscher Dermatologen und bei der Ärztekammer um Unterstützung gebeten hatte.

31
Bei dieser Sachlage ist von einem Systemversagen auszugehen, welches zu einem Erstattungsanspruch bezüglich von Behandlungskosten bei einem ausreichend qualifizierten nichtärztlichen Behandler führt (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Mai 2014, Az: L 16 KR 453/12, juris, Rz 49 und SG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2007, Az: S 4 KR 78/07, juris, Rz 22, SG Mannheim, Urteil vom 27.03.2015, Az. S 9 KR 3123/14., juris, Rz 33).

32
Die Kammer sieht sich in ihrer Annahme einer ärztlichen Versorgungslücke bezüglich der Bartepilation auch dadurch bestätigt, dass bereits in den „Grundlagen zur Begutachtung bei Geschlechtsangleichenden Maßnahmen“ des GKV-Spitzenverbandes und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen vom 19.5.2009 (dort auf Seite 20) darauf hingewiesen wird, dass häufig ein ärztlicher Behandler nicht zu finden ist und daher die Leistungen auch in spezialisierten außervertraglichen Einrichtungen angeboten werden. Dort heißt es: „Angesichts des Behandlungsumfangs kommt es bei der praktischen Umsetzung einer intensiven Epilation bei Mann-zu-Frau Transsexuellen im vertragsärztlichen Rahmen erfahrungsgemäß zu Schwierigkeiten. Beispielsweise treten dahingehend Probleme auf, dass Ärzte die Leistung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht im notwendigen Umfang erbringen, z. B. weil die EBM-Bewertung den Aufwand nicht decken würde. Die Epilation wird zudem bei Mann-zu-Frau Transsexuellen auch in entsprechend spezialisierten, außervertraglichen (kosmetischen) Einrichtungen angeboten. Der Gutachter beurteilt deshalb nur die medizinische Notwendigkeit.“

33
3) Dem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin steht auch nicht der Arztvorbehalt des § 15 Abs. 1 S. 1 SGB V entgegen. Danach werden ärztliche Behandlungen von Ärzten erbracht. Diese Vorschrift steht aber in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ja das Systemversagen gerade darin begründet liegt, dass sich ein ärztlicher Behandler für die Behandlung, auf die ein Anspruch besteht, nicht finden lässt, einem Kostenerstattungsanspruch nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – eine Leistung betroffen ist, die von ihrer medizinischen Komplexität her nur dem Randbereich der (hautfach)ärztlichen Tätigkeit zuzuordnen ist und die ganz überwiegend von fachlich auf dieses Gebiet spezialisierten und entsprechend qualifizierten Personen (Kosmetikern bzw. Elektrologisten) angeboten wird (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen aaO, Rz 49).

34
Soweit das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.01.2009, L 11 KR 3126/08, juris, Rz 25ff, insbesondere 28) dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kostenerstattungsanspruch nicht weiter reiche als der entsprechende Sachleistungsanspruch, sowie in Hinblick auf die Vorschrift des § 13 Abs. 2 S. 5 und 6 SGB V (im Urteil des Landessozialgerichts aufgrund der damaligen Fassung des § 13 Abs. 2 SGB V bezeichnet als S. 6 und 7) anders beurteilt hat, folgt dem die Kammer aus folgenden Gründen nicht:

35
Richtig ist zwar, dass der Kostenerstattungsanspruch nicht weiter reicht als der entsprechende Sachleistungsanspruch. Er setzt voraus, dass die selbst beschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in natura als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Mai 2004, Az: B 1 KR 21/02 R, juris, Rz 13). Vorliegend ist die Behandlung der Nadelepilation aber von einer EBM-Position erfasst und damit Teil der von den Krankenkassen in natura zu erbringenden Dienstleistungen. Die Grenzen des Sachleistungsanspruches sind damit bezüglich der Behandlungsmethode eingehalten.

36
In Hinblick auf den Arztvorbehalt des § 15 Abs. 1 S. 1 SGB V ist zu beachten: Gerade die Vorschrift des § 13 Abs. 2 S. 5 und 6 SGB V zeigt nach Auffassung der Kammer, dass in bestimmten Fällen ärztliche Leistungen auch ausnahmsweise von nichtärztlichen Dienstleistern erbracht werden können.

37
§ 13 Abs. 2 S. 5 und 6 SGB V lauten:

38
„Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist.“

39
Zwar enthält die Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 2 S. 5 und 6 SGB V (damals S. 3 und 4, BT-Drs. 15/1525, S. 80 zu Nr. 4 a) aa)) folgenden Passus: „Nicht im Vierten Kapitel genannte Berufsgruppen, die nicht die dort aufgeführten Voraussetzungen zur Teilnahme an der Versorgung der Versicherten zu Lasten der Krankenkassen erfüllen, wie z. B. Heilpraktiker, können auch weiterhin nicht in Anspruch genommen werden.“

40
Allerdings findet diese (erhebliche) Einschränkung aus der Gesetzesbegründung in dem Gesetzeswortlaut keine eindeutige Entsprechung. Der Gesetzgeber hat im Gesetzestext bezüglich der Qualitätssicherung allein darauf abgestellt, dass eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet sein muss. Dies mag in Fällen, in denen komplexe medizinische Behandlungen im Raum stehen, im Zusammenhang mit der Gesetzesbegründung so zu lesen sein, dass von einer gleichwertigen Versorgung nur ausgegangen werden kann, wenn der jeweilige Leistungserbringer vom System her den Qualitätssicherungsanforderungen des Vierten Kapitels unterworfen ist. In Fällen einfacher Behandlungen, in denen weder diagnostische Schwierigkeiten bestehen noch die Behandlung selbst nennenswerte gesundheitsgefährdende Komplikationsrisiken in sich birgt, kann diese Anforderung jedoch nicht in den Wortlaut hineingelesen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anspruch auf die Behandlung gerade ohne Inanspruchnahme eines nichtärztlichen Behandlers überhaupt nicht realisierbar wäre. In solchen Fällen muss eine zumindest gleichwertige Versorgung schon dann angenommen werden, wenn der konkret im Raum stehende Leistungserbringer persönlich aufgrund seiner Qualifizierung und Berufserfahrung die Gewähr für eine gleichwertige Versorgung bietet.

41
Auch der GKV-Spitzenverband und der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen scheinen im Übrigen nicht davon auszugehen, dass eine Durchführung der Bartepilation zu Lasten der Krankenkassen durch spezialisierte außervertragliche kosmetischen Leistungserbringer gegen den Arztvorbehalt verstoßen würde. In den oben genannten Begutachtungsrichtlinien heißt es auf Seite 20: „Die Epilation wird zudem bei Mann-zu-Frau Transsexuellen auch in entsprechend spezialisierten, außervertraglichen (kosmetischen) Einrichtungen angeboten. Der Gutachter beurteilt deshalb nur die medizinische Notwendigkeit.“ Offensichtlich soll die Entscheidung über den Behandler (ganz im Sinne der hiesigen Lesart des § 13 Abs. 2 S. 6 SGB V) dem sachgerechten Ermessen der Kasse überlassen bleiben, ohne dass eine Behandlung in kosmetischen Spezialeinrichtungen von vornherein ausgeschlossen sein soll.

42
Die Kammer hat im vorliegenden Fall keinerlei Zweifel, dass die Qualität der Behandlung durch die von der Klägerin gewählte Behandlerin Frau B. zumindest die Qualität einer entsprechenden (hautfach)ärztlichen Versorgung erreicht. Frau B., die eine auf die Elektroepilationsbehandlung spezialisierte Firma betreibt (Firmenname „E.“), absolvierte ausweislich ihres Internetauftrittes im Jahr 1982 ihre Ausbildung zur Arzthelferin und arbeitet noch heute unter anderem als Arzthelferin. Sie hat zudem eine Ausbildung als Heilpraktikerin. Seit 2001 hat sie eine Ausbildung zur Elektrologistin abgeschlossen und arbeitet seitdem ununterbrochen als Elektrologistin. Sie verfügt damit über mehr als zehn Jahre entsprechender Berufserfahrung. Es bestehen vor diesem Hintergrund keine Zweifel, dass die hier strittige Bartepilation durch die von der Klägerin gewählte Behandlerin eine zumindest gleichwertige Versorgung im Vergleich zu einer Bartepilation durch einen Hautarzt darstellt. Letzterer dürfte im Gegenteil im Regelfall wenig praktische Erfahrung im Bereich der Eletrokoagulation besitzen und bei dieser Behandlung, bei der die praktische Geschicklichkeit von großer Bedeutung ist, im Regelfall nicht zwingend die Gewähr für eine optimale Behandlung bieten.

43
Wegen der erforderlichen weiteren Behandlungen war die Beklagte (dem klägerischen Antrag entsprechend) auch bereits jetzt durch Urteil zur Erstattung entsprechender in Zukunft anfallender Kosten zu verurteilen.

44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt hier dem Ausgang in der Sache. Gründe für eine abweichende Verteilung der Kostenlast sind vorliegend nicht erkennbar.

45
Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 SGG. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt nicht unter 750 EUR.

Quelltext: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1e8m/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=A11843B5C08A4E13E29F27C300DE3114.jp15?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE160010029&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Freitag, 1. Juli 2016

Eckpunkte des "Aufhebegesetzes" liegen vor Homosexuelle sollen rehabilitiert werden

Copyright © 2011-2021 Nikita Noemi Rothenbächer- Alle Rechte vorbehalten!
Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2016
Bitte kopiert den Link und Gebt diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt vor, einer Minderheit anzugehören!

Hey Du hast es und brauchst es, deswegen Spende Blut, denn es fehlt in der ganzen Welt!

Ich habe Ihn, Du auch? Organspenden können andere zum Leben verhelfen, sei stolz auf dich selbst mache Ihn Dir den Organspende Ausweis!

Hey you have it and need it, so donating blood, because it is missing in the world!


I had him, you also? Organ donation can help others to life, be proud of your self  doing Him Get donor card!


Eckpunkte des "Aufhebegesetzes" liegen vor
Homosexuelle sollen rehabilitiert werden
Homosexualität war lange Zeit strafbar - mehr als 50.000 Männer wurden verurteilt. Justizminister Maas will sie nun entschädigen mit dem "Aufhebegesetz". Wer soll wann und in welcher Form etwas bekommen? Eckpunkte liegen dem ARD-Hauptstadtstudio vor.

Von Michael Stempfle, ARD-Hauptstadtstudio

Im Mai hat Bundesjustizminister Heiko Maas angekündigt, er wolle Homosexuelle rehabilitieren, die wegen des umstrittenen Paragraphen 175 in Deutschland verurteilt wurden. Dem ARD-Hauptstadtstudio liegt nun exklusiv das Eckpunktepapier aus seinem Ministerium vor, das kommende Woche den Fraktionen zur Abstimmung vorgelegt werden soll. Es geht darum, wer, wann in welcher Form entschädigt werden soll.

Zum Verständnis: Wenn ein Mann einvernehmlichen Sex mit einem anderen Mann hatte, dann hat er sich in Deutschland damit lange Zeit strafbar gemacht - in der BRD sogar bis zum Jahr 1994. Der frühere Paragraph 175 des Strafgesetzbuches stammte aus der Kaiserzeit, wurde von den Nationalsozialisten verschärft und galt in dieser verschärften Form bis 1969 unverändert fort.

50.000 Männer verurteilt

Bis dahin wurden rund 50.000 Männer verurteilt. Im schlimmsten Fall zu mehrjährigen Haftstrafen. Männer, die denunziert wurden, mussten sich etwa bei der Polizei melden, "Abteilung Sitte", beschreiben uns Schwule rückblickend. Bei der Schikane blieb es oft nicht. Der Ausbildungsplatz, der Job und auch die bürgerliche Existenz insgesamt gerieten häufig in Gefahr.

Zwar wurde der umstrittene Paragraph in der BRD ab 1969 entschärft. Doch auch danach - bis zum Jahr 1994 - wurden weitere 3500 Männer verurteilt. Erwachsene Schwule konnten sich auch nach einer Reform des Sexualstrafrechts in den 70-er Jahren strafbar machen, wenn sie mit unter 18-jährigen Schwulen einvernehmlich Sex hatten.

In der Menschenwürde verletzt

Christine Lüders, Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes | Bildquelle: dpagalerieChristine Lüders, Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
Zum Vergleich: In der DDR wurde der Paragraph 175 bereits im Jahr 1968 abgeschafft. Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS), Christine Lüders, sagte vor wenigen Wochen: Die Opfer seien durch Verfolgung und Verurteilung "im Kernbestand in ihrer Menschenwürde verletzt" worden. Ein Rechtsgutachten des Staatsrechtlers Martin Burgi, das die ADS in Auftrag gegeben hatte, empfahl "die kollektive Rehabilitierung" der Betroffenen. Dies könne durch ein "Aufhebungsgesetz" gelingen, hieß es.

Das Eckpunktepapier von Maas sieht nun genau das vor: ein Aufhebungsgesetz. Es gehe darum, heißt es in dem Papier, mit der Rehabilitierung klarzustellen, dass das strafrechtliche Verbot von homosexuellem Verhalten "in besonderem Maße grundrechtswidrig" sei. Die Strafurteile sollen "unmittelbar durch das Gesetz" und "unabhängig von den Umständen des Einzelfalls" aufgehoben werden.

Gerechtigkeit im Nachhinein

Sollte das Eckpunktepapier zum Gesetz werden, könnten viele Schwule im Nachhinein Gerechtigkeit erfahren: Wenn Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren verurteilt wurden, weil sie einvernehmlich Sex miteinander hatten, sollen sie rehabilitiert werden. Das Gleiche soll für Erwachsene und Personen über 16 Jahren gelten, die wegen einvernehmlichem Sex verurteilt wurden. Diese Regelung liegt nahe: Auch Heterosexuelle in diesen Altersgruppen konnten zu dieser Zeit straffrei Sex miteinander haben, immer vorausgesetzt, beide waren mit den sexuellen Handlungen einverstanden.




Das Menschliche

Und Sie wissen nicht, mit was Sie es zutun haben! Doch diese bekommen euch, ein Fakt!

Heute in den TV- Medien, die Massen - Vergewaltigung einer 15 jährigen Schülerin, angeblich "Gastarbeiter bzw. FLÜCHTLINGE auch Poliz...