Dienstag, 6. Mai 2014

Diskriminierung von trans- und intersexuellen Menschen aufgrund des Geschlechts, der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks

Copyright © 2011-2021 Nikita Noemi Rothenbächer- Alle Rechte vorbehalten!
Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2013

Bitte kopiert den Link und gebt diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt vor, einer Minderheit anzugehören!

Diskriminierung von trans- und intersexuellen Menschen aufgrund des Geschlechts, der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks!

Die europäischen Gesellschaften basieren auf Normen, die von der grob vereinfachenden Idee der Dichotomie zweier sich gegenseitig ausschließender und biologisch definierter Geschlechter ausgehen, denen traditionell verschiedene Rollen und Verhaltensweisen zugeschrieben werden (das binäre Geschlechtsmodell).

Menschen wie transsexuelle und intersexuelle Personen, die nicht genau in diese Normen passen, sind sowohl auf der praktischen Ebene des Alltagslebens als auch auf rechtlicher Ebene mit Schwierigkeiten konfrontiert. Das kann in einer Rechtsunion wie der Europäischen Union selbstverständlich nicht akzeptiert werden, deren Gründungsvertrag sich gemäß Artikel 2 EUV auf die Achtung der Menschenwürde und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, gründet.
Am 1. September 2010 fand auf Ebene der EU-Institutionen die erste Konferenz zur Situation von Transgender-Personen in der Europäischen Union im Gebäude des Europäischen Parlaments in Brüssel statt. Der Konferenz „(Trans)Gender Equality?“ ging ein interner Bericht der Dienststellen des Europäischen Parlaments zu den Rechten von Transgender-Personen in der EU  voraus sowie ein Bericht des Parlaments,  in dem konkretere Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der Geschlechtsidentität gefordert wurden.

Das Europäische Parlament hat tatsächlich bereits im Jahr 1989 eine Entschließung zur Diskriminierung von Transsexuellen angenommen.
 Das zeigt, dass das Europäische Parlament in der Europäischen Union schon lange seine Stimme für die Belange Transsexueller erhoben hat, insbesondere durch die Interfraktionelle Arbeitsgruppe zu den Rechten von Lesben, Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender-Personen (LGBT).
Im Bereich Homophobie und Transphobie hat die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) wertvolle Arbeit geleistet.

Mit dem vorliegenden Bericht möchte das Europäische Netzwerk von Rechtsexperten im Bereich der Nichtdiskriminierung einen Beitrag zu den Anstrengungen der Europäischen Kommission im Kampf gegen die Nachteile leisten, die trans- und intersexuelle Personen haben.

Der Bericht untersucht die rechtliche Behandlung der Diskriminierung von trans- und intersexuellen Menschen aus Gründen des Geschlechts, der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks, insbesondere im EU-Recht, vor dem Hintergrund der schwierigen Lage, in der sich diese Menschen in unseren Gesellschaften befinden.

Der Ausgangspunkt für diesbezügliche Überlegungen ist - um einen Punkt des Generalanwalts Elmer aufzugreifen - die Notwendigkeit der Anpassung des EU-Antidiskriminierungsrechts an die Gesellschaft , und zwar dergestalt, dass der Antidiskriminierungsgrundsatz für die Rechtssachen herangezogen wird, die in der heutigen Gesellschaft vor den Gerichten anhängig gemacht werden.

 Sofern es sich anbietet, baut der Bericht auf den bisherigen Arbeiten auf, insbesondere auf Arbeiten des europäischen Regionalverbands des Internationalen Verbands der Lesben-, Schwulen-, Bisexuellen, Trans- und Intersexorganisationen (ILGA-Europe), von Transgender Europe (TGEU) und der bereits genannten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA).

I. Trans- und intersexuelle Menschen und Diskriminierung: Definitionen und sachliche Perspektive

1. Definitionen

Der Begriff trans schließt alle Personen ein, deren Geschlechtsidentität und/oder Geschlechtsausdruck sich von dem Geschlecht unterscheiden, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde.

Der Begriff trans ist ein Sammelbegriff, der unter anderem Männer und Frauen mit einer transsexuellen Vergangenheit einschließt, sowie Menschen, die sich als Transsexuelle, Transgender, Transvestiten/Cross-Dresser, androgyn, polygender, genderqueer, agender oder geschlechtsvariant bezeichnen und Menschen, die eine andere Geschlechtsidentität oder einen anderen Geschlechtsausdruck haben, die nicht dem Standard „männlich“ oder „weiblich“ entsprechen und die ihr Geschlecht durch ihre Kleiderwahl, die Präsentation ihres Körpers oder durch Körpermodifikationen darstellen.

Dazu gehört auch, dass sie sich zahlreichen Operationen unterziehen.

Transsexuelle Menschen identifizieren sich mit der Geschlechterrolle des Geschlechts, das dem entgegengesetzt ist, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde, und versuchen, dauerhaft in der bevorzugten Geschlechtsrolle zu leben.

Das geht häufig mit einer heftigen Ablehnung ihrer primären und sekundären Geschlechtsmerkmale einher und dem Wunsch, den Körper dem bevorzugten Geschlecht anzupassen. Transsexuelle Menschen beabsichtigen möglicherweise, sich einer Geschlechtsangleichung zu unterziehen, unterziehen sich gerade einer solchen oder haben sich ihr bereits unterzogen (das kann, muss aber nicht eine Hormontherapie oder operative Verfahren beinhalten).

Männer und Frauen mit einer transsexuellen Vergangenheit identifizieren sich vollständig mit dem erworbenen Geschlecht und versuchen, in diesem Geschlecht anerkannt zu werden, ohne dass auf ihr früheres Geschlecht und/oder den Umwandlungsprozess Bezug genommen wird, den sie unternommen haben, um ihr biologisches Geschlecht ihrem sozialen Geschlecht anzupassen.

Transgender  leben dauerhaft in ihrem bevorzugten Geschlecht. Im Gegensatz zu transsexuellen Menschen haben sie aber nicht unbedingt den Wunsch oder das Bedürfnis, sich medizinischen Eingriffen zu unterziehen.
Transvestiten/CrossDresser genießen es, für eine bestimmte Zeit die Kleider des anderen Geschlechts zu tragen.

Ihr Gefühl der Identifizierung mit dem anderen Geschlecht kann unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Die Ausprägung kann zwischen sehr stark (eigentliches Geschlecht) und so schwach variieren, dass die Identität nur geringfügig beeinflusst wird. Einige Transvestiten oder Cross-Dresser suchen möglicherweise medizinische Hilfe für die Angleichung und leben irgendwann in ihrem Leben dauerhaft in ihrem bevorzugten Geschlecht.

Andere tragen weiterhin für den Rest ihres Lebens manchmal die Kleider des anderen Geschlechts.
Die Begriffe androgyn, polygender und genderqueer sind in ihrer Definition sehr ähnlich und beziehen sich auf Menschen, die eine Kombination maskuliner und femininer Merkmale aufweisen und die nicht auf ein Geschlecht festgelegt sind, sondern sich zwischen den Geschlechtern bewegen und bei denen die Grenzen der Geschlechtsidentität, des Geschlechtsausdrucks und der sexuellen Ausrichtung verwischt sind.
Agender haben keine Geschlechtsidentität und wollen weder als männlich, weiblich noch auf eine andere Weise klassifiziert werden.

Geschlechtsvariant bezieht sich auf jeden Menschen, dessen normative Geschlechtsidentität und Geschlechtsrolle von dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht abweichen.

Intersexuelle Menschen unterscheiden sich von transsexuellen Menschen, da sich ihr Status nicht auf das soziale Geschlecht bezieht, sondern auf ihr biologisches Geschlecht (genetische, hormonelle und physische Merkmale), das weder ausschließlich männlich noch ausschließlich weiblich ist, sondern gleichzeitig typisch für beide Geschlechter oder nicht klar als eines von beiden definiert ist.
Diese Merkmale können sich in den sekundären Geschlechtsmerkmalen zeigen wie Muskelmasse, Haarverteilung, Brüste und Statur, in den primären Geschlechtsorganen wie den Fortpflanzungsorganen und Genitalien und/oder in den chromosomalen Strukturen und den Hormonen.

Der Begriff intersexuell hat den Begriff „Hermaphrodit“ ersetzt, der im 18. und 19. Jahrhundert unter Ärzten sehr verbreitet war.

In diesem Bericht wird ein deutlicher Unterschied zwischen biologischem und sozialem Geschlecht gemacht.
Das biologische Geschlecht bezieht sich auf die biologischen Parameter wie primäre und sekundäre Geschlechtsorgane, Gene und Hormone, während sich das soziale Geschlecht auf die innere Wahrnehmung des Menschen und auf seine Erfahrungen von Männlichkeit und Weiblichkeit bezieht und auf das soziale Konstrukt, das bestimmte Verhaltensweisen männlichen und weiblichen Rollen zuweist.
Diese Zuweisungen ändern sich im Laufe der Geschichte und variieren zwischen den einzelnen Gesellschaften, Kulturen und Klassen.

Das soziale Geschlecht ist folglich eng verbunden mit den Erwartungen der Gesellschaft und ist keine rein biologische Angelegenheit. Dieser Unterschied verschwimmt, wenn die rechtliche Bedeutung von „aufgrund des Geschlechts“ diskutiert wird, in erster Linie deshalb, weil der Begriff „Geschlecht“ so weit ausgelegt wurde, dass es auch Aspekte des sozialen Geschlechts betrifft. So hat „[der Gerichtshof […] festgestellt, dass die Tragweite des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht auf das Verbot der Diskriminierung aufgrund des natürlichen Geschlechts einer Person beschränkt werden kann“ (Richtlinie 2006/54/EG, Erwägungsgrund 3).

Geschlechtsidentität bezieht sich auf die tief empfundene innere und individuelle Erfahrung von Geschlecht. Diese kann, muss aber nicht übereinstimmen mit dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht, dem persönlichen Körpergefühl (was, wenn es frei gewählt wird, Änderungen der körperlichen Erscheinung oder Funktion durch medizinische, chirurgische oder sonstige Mittel umfassen kann) und anderen Formen, das Geschlecht auszudrücken, wie Kleidung, Sprache und Manierismen.

Geschlechtsausdruck bezieht sich auf die Darstellung der Geschlechtsidentität einer Person und auf deren Wahrnehmung durch andere. Typischerweise versuchen Menschen, ihren Geschlechtsausdruck oder ihre Geschlechtsdarstellung ihrer/ihren Geschlechtsidentität/en anzupassen, unabhängig von dem Geschlecht, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde.

2. Durch das binäre Geschlechtsmodell und durch Geschlechtsstereotypen verursachte Schwierigkeiten.

Negative Einstellungen gegenüber trans- und intersexuellen Menschen korrelieren häufig direkt mit der Bedeutung, die die Gesellschaft dem binären Geschlechtsmodell beimisst, sowie mit dem Maß an in dieser Gesellschaft bestehenden Geschlechtsstereotypen, an Sexismus und Ungleichbehandlung der Geschlechter. Das binäre Geschlechtsmodell klassifiziert sowohl das biologische als auch das soziale Geschlecht in zwei eindeutige und ausschließliche Formen männlicher und weiblicher Identitäten. Dieses System wird durch ein cisnormatives System aufrechterhalten, das mit Hilfe verschiedener Praktiken und Institutionen diejenigen legitimiert und privilegiert, die sich in dem ihnen bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht wohlfühlen. Darüber hinaus benachteiligt diese Norm systematisch alle Menschen und grenzt sie aus, deren Geschlecht, Geschlechtsidentität und Geschlechtsausdruck nicht den sozialen Erwartungen entsprechen.
Das geschieht durch die ausgedehnte Abgrenzung zwischen den beiden Geschlechtern (und den ihnen entsprechenden sozialen Geschlechtern), um die Menschen davon abzuhalten, diese Grenzen zu überschreiten oder alternative dritte biologische oder soziale Geschlechter zu etablieren.

Geschlechtsstereotypen spielen ebenfalls eine signifikante Rolle bei der Ab- und Ausgrenzung trans- und intersexueller Menschen. Tatsächlich setzen eschlechtsstereotypen, die eine bestimmte Form von „Männlichkeit“ in Bezug auf Männer und eine bestimmte Form der „Weiblichkeit“ in Bezug auf Frauen bevorzugen, viele trans- und intersexuelle Personen einer institutionalisierten Diskriminierung aus.
Zusätzlich zu den Nachteilen, die mit dem binären System verbunden sind, sind trans- und intersexuelle Menschen der Trans- und der Interphobie ausgesetzt, die auf kulturellen und persönlichen Überzeugungen, Meinungen, Haltungen und Verhaltensweisen basieren, die sich aus Vorurteilen, Abneigung, Angst und/oder Hass vor/gegenüber trans- und intersexuellen Menschen oder Variationen des Geschlechts, der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks speisen.

Institutionelle Transphobie und Interphobie manifestieren sich in legalen Sanktionen und einer Verwurzelung des binären Geschlechtssystems im Recht, einer Pathologisierung der Transidentitäten und intersexuellen Körper und in fehlenden oder unangemessenen Mechanismen zur Bekämpfung von Gewalt und Diskriminierung.
Soziale Trans- und Interphobie äußern sich in Form physischer oder sonstiger Gewalt, in Hassreden, Diskriminierung, Drohungen, Ausgrenzungen, sozialem Ausschluss, Exotisierung, Spott und Beschimpfungen.

Wie definiert in Die Yogyakarta Prinzipien: Prinzipien zur Anwendung der Menschenrechte in Bezug auf die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität (2006), (kurz: Yogyakarta-Prinzipien).

Die Geschlechtsidentität und der Geschlechtsausdruck von Cisgender-Personen entsprechen dem Geschlecht, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde, sowie den sozialen Erwartungen, die mit ihrem sozialen Geschlecht verbunden sind.

Cisgender-Personen gelten als die gesellschaftliche Norm

3. Medikalisierung von Transidentitäten und intersexuellen Körpern

Geschlechtsangleichung

Eine Hauptsorge vieler transsexueller Menschen dreht sich um ihren Zugang zu angemessenen Leistungen für die Geschlechtsangleichung, einschließlich psychologischer, endokrinologischer und chirurgischer Fachkompetenz.

Nicht alle transsexuellen Menschen benötigen alle Aspekte dieser Leistungen und manche benötigen möglicherweise überhaupt keine.

Als Ergebnis des oben dargelegten binären Geschlechtsmodells werden jedoch sowohl Transidentitäten als auch intersexuelle Körper medikalisiert und pathologisiert, da sie nicht genau der Norm entsprechen, die von dem binären Modell festgelegt wurde.

Trans- und intersexuelle Menschen werden zu Patienten mit wenig Mitspracherecht an ihrer eigenen Identität und ihrem eigenen Körper gemacht und die Behandlungen, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, basieren häufig nicht auf ihren persönlichen Bedürfnissen oder Wünschen, sondern auf sozialen und institutionellen Erwartungen.

Die angebotenen Behandlungen sind häufig an gesetzliche Bestimmungen geknüpft, wobei bestimmte soziale Rechte nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn eine Reihe von gesetzlich festgelegten Verfahren durchlaufen wurde.

Das zeigt sich am deutlichsten in der Durchsetzung von bestimmten unnötigen und dennoch zwingend vorgeschriebenen medizinischen Behandlungen und Verfahren ( z. B. Sterilisation und die Bedingung einer „vollständigen“ Geschlechtsangleichungsowie im Fall von intersexuellen Menschen das Entfernen bestimmter körperlicher und sexueller Merkmale, die als dem anderen Geschlecht zugehörig wahrgenommen werden), um Zugang zu bestimmten Vorteilen zu erlangen, die fast allen Menschen in der Gesellschaft frei zugänglich sind (z. B. Namensänderung, Ausstellung von Ausweispapieren unter Angabe des richtigen Geschlechts im Fall von transsexuellen Menschen und im Fall von intersexuellen Menschen, Teilnahme an der Gesellschaft als eine Person, die einem der beiden sozial anerkannten Geschlechter angehört).

Viele transsexuelle Menschen durchlaufen einen Geschlechtsangleichung genannten Prozess, in dem sie das Geschlecht, in dem sie leben, neu definieren, um so ihre Geschlechtsidentität besser zum Ausdruck zu bringen.

Das ist ein Prozess, der möglicherweise medizinische Unterstützung erforderlich macht. Dazu können Hormontherapien und operative Verfahren gehören, denen sich transsexuelle Menschen unterziehen, um ihren Körper ihrem sozialen Geschlecht anzupassen. Zusammen mit diesem medizinischen Prozess müssen transsexuelle Menschen jedoch auch soziale und rechtliche Anpassungen über sich ergehen lassen, die in einer Gesellschaft, die nicht auf dem binären Geschlechtsmodell basiert, nicht erforderlich wären.

 Zu diesen Anpassungen gehört das Coming-out in der Familie, bei Freunden und Kollegen; der sogenannte „Alltagstest“, eine Phase, in der sich transsexuelle Menschen entsprechend dem angestrebten Geschlecht kleiden und verhalten, bevor sie offiziell als diesem Geschlecht angehörig anerkannt werden sowie je nach den nationalen Vorschriften die Durchführung sonstiger rechtlicher oder juristischer Verfahren.
Die Änderung des Namens und/oder der Geschlechtsangabe auf offiziellen Dokumenten ist häufig erst möglich, wenn die Angleichung irreversibel und „vollständig“ ist. Darüber hinaus variiert die Dauer des Angleichungsprozesses je nach den verfügbaren Behandlungen zur Geschlechtsangleichung und den rechtlichen/administrativen Verfahren und Bedingungen, die diesen Prozess regeln, beträchtlich zwischen den einzelnen Ländern.

Die Transgender Euro-Study hat gezeigt, dass selbst die Länder, die eine Geschlechtsangleichung vorsehen, die Behandlung nicht allen transsexuellen Menschen auf eine zugängliche Weise zur Verfügung stellen. 79% aller Befragten gaben an, dass ihnen für die Hormontherapie eine staatliche Unterstützung versagt wurde. 82% sagten, dass ihnen eine Unterstützung für minimale Operationen versagt wurde, die sie benötigten, um in dem bevorzugten Geschlecht leben zu können. 51% von ihnen haben sich entschieden, die Operationen selbst zu bezahlen, obwohl einige von ihnen nur Löhne unter dem jeweiligen nationalen Durchschnitt erhielten.
Die Kostendeckung ist jedoch nicht das einzige Problem.

Jeder vierte der transsexuellen Menschen gab an, dass ihm die Behandlung verwehrt wurde, da sein Arzt die Geschlechtsangleichung nicht befürwortete. Für viele transsexuelle Menschen hat das schwere Folgen, da der fehlende Zugang zu einer Geschlechtsangleichung zu sozialer Stigmatisierung, einem geringen Selbstwertgefühl und einem höheren Selbstmordrisiko führt.

Viele intersexuelle Menschen brauchen oder möchten sich keiner medizinischen Behandlung unterziehen.
Intersexuelle Säuglinge und Kleinkinder werden jedoch herkömmlicherweise kosmetischen Operationen unterzogen, mit denen sichergestellt werden soll, dass das Aussehen ihrer Genitalien und die Keimdrüsen den üblichen Erwartungen für das zugewiesene Geschlecht entsprechen.

Dazu gehören tendenziell auch Hormonbehandlungen, die zu einer Anpassung an einen „männlichen“ oder „weiblichen“ Zustand führen sollen.

Pathologisierung von Transidentitäten als psychische und als
Verhaltensstörungen

Die Internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) heißt Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme. Revision  Version 2007 (ICD-10).12 Im Jahr 1977 hat die WHO Homosexualität in ICD-9 das erste Mal aufgeführt. 1990 wurde Homosexualität mit der Annahme der ICD-10 jedoch wieder gestrichen, da umfangreiche Forschungsarbeiten zeigten, dass die sexuelle Ausrichtung keine Krankheit ist. Der Schwerpunkt scheint sich jedoch auf Transidentitäten als psychische und Verhaltensstörung verschoben zu haben und es wurden neue Klassifikationen in der ICD eingeführt.

Die entsprechenden Verweise auf Transidentitäten in ICD-10 können unter Persönlichkeits und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen in Kapitel V: Psychische und Verhaltensstörungen gefunden werden. Die einschlägigen Diagnosen fallen in zwei Unterabschnitte:

F64 Störungen der Geschlechtsidentität

(F64.0 Transsexualismus; F64.1 Transvestitismus unter Beibehaltung beider Geschlechtsrollen; F64.2 Störung der Geschlechtsidentität im Kindesalter; F64.8 Sonstige Störungen der Geschlechtsidentität und F64.9 Störungen der Geschlechtsidentität, nicht näher bezeichnet)

F65 Störungen der Sexualpräferenz

(F65.0 Fetischismus; F65.1 Fetischistischer Transvestitismus; F65.6 Multiple Störungen der Sexualpräferenz)

Ähnlich dem Aufruf im Jahr 1990, Homosexualität aus der Klassifikation zu entfernen, wird der weltweite Ruf nach einer Entpathologisierung der Transidentitäten lauter, während über eine neue Version der ICD (ICD-11) debattiert wird.

Im Jahr 2010 hat der Vorstand der World Professional Association for Transgender Health, Inc. (WPATH) „nachdrücklich zur weltweiten Entpsychopathologisierung der Geschlechtsvarianten aufgerufen“, da „eine Psychopathologisierung der Geschlechtscharakteristika und -identitäten Stigmatisierung fördert bzw. verursachen kann und damit Vorurteile und Diskriminierung wahrscheinlicher macht. Das wiederum macht Transgender und Transsexuelle anfälliger, sozial und rechtlich ausgegrenzt und ausgeschlossen zu werden und setzt sie wachsenden Risiken für ihr psychisches und physisches Wohlergehen aus.

“ ILGA-Europe und Transgender Europe (TGEU) haben in ihrer gemeinsamen Erklärung Declaration of the Trans Rights Conference (2009) die WHO dazu aufgerufen „die Menschenrechte transsexueller Menschen zu schützen“, indem Störungen der Geschlechtsidentität (und ähnliche Pathologien) gestrichen werden und eine „alternative, nicht pathologisierende Kategorie in ICD-11“ aufgenommen wird, die Qualitätsstandards für medizinische Behandlungen festlegt. Diese Behandlungen sollten umfassend genug sein, dass transsexuelle Menschen ihr Geschlecht zum Ausdruck bringen können.

Die American Psychological Association (APA) überarbeitet derzeit ihr Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen (DSM) und zieht für das bevorstehende DSM-V eine Neueinteilung der Pathologien in Betracht, die sich auf Transidentitäten beziehen. Bislang schaut es nicht so aus, als ob die APA Transidentitäten von der Liste der Krankheiten streichen wollte, auch wenn der APA die Diskriminierung von transsexuellen Menschen bekannt ist und sie Leitlinien für die Behandlung von transsexuellen Menschen in der Gesellschaft herausgegeben hat.


Freitag, 2. Mai 2014

Maßnahmen zur Verbesserung der Situation transgeschlechtlicher Menschen im Bereich Arbeit und Beruf

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 Meine sehr geehrten Leser dieses Blog

Mein Bemühen durch diesen Blog immer wieder auf das Neue andere Menschen zu Sensibilisieren Ihnen die Thematik dieser angeblich kleinen Minderheit welche jedoch viel größer erscheint wenn man sich dafür Interessiert!
Viele dieser außerordentlichen Problematiken haben diese Transgender selbst zu Verantworten, es wird aus der  großen Minderheit nur ein geringer Prozentsatz sein, welche durch Ihr Auftreten vor allen in Öffentlichen-Netzwerken selbst mich Verärgern können!
Denn die Entscheidung zu treffen seine ganz persönliche Entfaltung zu haben, ist ein Grundrecht von jedem Menschen ganz besonders hier in Deutschland!
Viele meiner Leser hier auf diesem Blog, sind mehr als einmal Schockiert über die Bilder welche Veröffentlicht werden, aber auch im Bezug von Umgangsformen welche an das Tageslicht kommen, ja oft mal s´ kann und sollte man sich Empören!
Diese Problematiken rühren daher, das dieses damals Verabschiedete TSG Transsexuales Gesetz von 1981 in vielen Bereichen wirklich Verfassungswidrig ist, die Politik ändert einige Artikel, hat jedoch im großen und ganzen Versagt!
Dasselbe Recht für alle, jedoch gibt es unter dieser großen Minderheit von Transgender eklatante Unterschiede, jedoch kaum jemand Erklärt diese Unterschiede!
Dieser Blog versucht es wirklich, es ist Verbunden mit viel Arbeit und Mühe und all zu oft empfindet man sich Machtlos gegen diese Anfeindungen welche Tag Täglich statt finden!
Hier nun ein Offizieller Bericht, ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und hoffe auch Sie bemerken das einiges zu tun ist.
Verbleibe mit freundlichen Grüßen
Nikita Noemi

Maßnahmen zur Verbesserung der Situation transgeschlechtlicher Menschen im Bereich Arbeit und Beruf


Unter Einbeziehung von Ergebnissen aus internationalen Studien wird festgestellt, dass 30- 40% der transgeschlechtlichen Menschen bei Bewerbungen wegen ihres Trans*-Seins nicht berücksichtigt werden, 15- 30% der transgeschlechtlichen Menschen wegen ihres Trans*-Seins ihre Arbeit verlieren und transgeschlechtliche Menschen überdurchschnittlich häufig von Arbeitslosigkeit betroffen sind - bis zu 50% im Vergleich zu 5- 10% der Gesamtbevölkerung.

Die Ergebnisse sind alarmierend und machen deutlich, dass transgeschlechtliche Menschen auf dem Arbeitsmarkt vor ganz besonderen Herausforderungen stehen.
Auch die Ergebnisse der aktuellen Umfrage der EU Grundrechteagentur FRA(Externer Link) „LGBT Umfrage in der EU“(Externer Link) (2013) bestätigen diese Angaben und zeichnen auch für Deutschland ein erschreckendes Bild der häufigen Diskriminierungserfahrungen transgeschlechtlicher Menschen. Mehr als die Hälfte aller Befragten gaben an, im Zeitraum eines Jahres mindestens eine Diskriminierung aufgrund ihrer Geschlechtsidentität zu erleben. Die häufigen Diskriminierungserfahrungen können mit ein Grund dafür sein, dass von den Befragten transgeschlechtlichen Menschen 47 % am Arbeitsplatz niemals offen mit ihrer Transidentität umgehen würden. Auch leben nur 21% der Befragten ihre Transidentität am Arbeitsplatz offen aus.

Nahezu alle Befragten - über 90% - geben jedoch auch an, dass sich ihre Lebenssituation verbessern würde, wenn sich entweder Personen aus dem öffentlichen Leben wie Politik, Wirtschaft etc. oder öffentliche Institutionen für die Unterstützung von Trans*Menschen öffentlich aussprechen würden.

Es besteht dringlicher Handlungsbedarf, um die Lebenssituation transgeschlechtlicher Menschen nachhaltig zu verbessern. Dabei ist der Bereich Arbeit und Beruf ein Schlüsselbereich.

Schlüsselpersonen im Bereich Arbeit und Beruf sensibilisieren und aktivieren

Verschiedene Forschungsarbeiten zeigen deutlich, dass transgeschlechtliche Menschen im Prozess der Arbeitssuche, am Arbeitsplatz und im Hinblick auf den beruflichen Aufstieg starken Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Die Förderung einer Kultur der Wertschätzung und der Vielfalt ist eine wirksame Strategie zum Abbau von Diskriminierung.

Deswegen werden in dem Projekt „Trans* in Arbeit“ die verschiedenen Akteurinnen und Akteure aus dem Bereich Arbeit und Beruf die Gelegenheit haben, sich über ihre unterschiedlichen Erfahrungen mit geschlechtlicher Vielfalt auszutauschen.
Im Dialog von beispielsweise Personalverantwortlichen und Führungskräften, aber auch Betriebs- oder Personalratsangehörige, sowie sog. LSBT-Mitarbeiter_innennetzwerke und Trans* NGOs können gemeinsam Probleme und Barrieren identifiziert und Lösungsstrategien erörtert werden.

Neben dem Austausch bei spezifischen Fachrunden und der Durchführung von Diversity Fortbildungen zum Thema Geschlechtsidentität werden auch auch Aufklärungs- und Informationsmaterialien entwickelt, die als Leitfäden dienen können, um zu einer größeren Transsensibilität in Unternehmen und Organisationen beizutragen.

Wissen erweitern, Handlungskompetenz stärken!

Wenn sich im Kollegium oder privat ein Mensch als transgeschlechtlich outet, entstehen oft Verunsicherungen und viele Fragen: "Wie spreche ich meinen Trans* Kollegen richtig an?", "Was bedeutet Transition?" oder "Wie kann ich denn kompetent mit dem Outing meiner Mitarbeiterin umgehen?".

Transgeschlechtliche Menschen sind in vielen Bereichen des täglichen Lebens Unsicherheiten oder sogar Diskriminierungen ausgesetzt, insbesondere im Arbeitsleben. Häufig fehlt es Führungskräften, Mitarbeitenden oder dem Personal- bzw. Betriebsrat an Informationen und Strategien, um mit dem Thema Trans* angemessen und verantwortungsvoll umzugehen.

Transsensibilität in den Öffentlichen Verwaltungen fördern

Berlin ist bereits 2007 der „Charta der Vielfalt“ beigetreten und hat sich damit verpflichtet, Diversity-Aspekte zentral in der Berliner Verwaltung zu etablieren. Infolgedessen wird es bei Trans* in Arbeit auch um die Verankerung des Themas in der öffentlichen Verwaltung gehen. Anhand der Entwicklung und Verbreitung von Beispielen guter Praxis („good practice“) können Erfolgskriterien ausgemacht und als Empfehlungen auch im Rahmen des Bund-Länder Netzwerkes der Referentinnen und Referenten für gleichgeschlechtliche Lebensweisen sowie der europäischen und internationalen Netzwerke der LSBT Verwaltungseinheiten weitergegeben werden.

Selbstbestimmung von Trans* und Rechtssicherheit stärken

Die aktuelle Umfrage der Europäischen Grundrechteagentur FRA zeigt deutlich, dass transgeschlechtliche Menschen sich ihrer Rechte nur unzureichend bewusst sind. So wissen beispielsweise nur etwa die Hälfte aller Befragten in Deutschland um ein Gesetz, das Menschen bei der Arbeitssuche vor Diskriminierung aufgrund ihrer Geschlechtsidentität schützt. Und obwohl der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einer ganzen Reihe von Rechtssachen befand, dass die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auch die Diskriminierung aufgrund einer Geschlechtsangleichung umfasst, hat dieser allgemeine Ansatz noch nicht einheitlich in die Rechtsvorschriften und Praxis aller EU-Mitgliedstaaten Eingang gefunden.

Deshalb ist ein weiterer Bestandteil des Projekts das Empowerment von transgeschlechtlichen Menschen über Information und Aufklärung. Es werden spezifische Informationsmaterialien über die Rechte von transgeschlechtlichen Menschen, insbesondere bei erlebter Diskriminierung, entwickelt und verbreitet.

Darüber hinaus wird eine Expertise zur Identifizierung von Diskriminierungspotenzialen gegenüber trans- und intergeschlechtlichen Menschen im bundesdeutschen Recht erstellt, um konkrete antidiskriminierungspolitische Strategien bzw. rechtliche Rahmenbedingungen formulieren zu können.

Erkenntnisgrundlagen verbessern

Es gibt kaum Informationen oder gar empirische Sozialforschung zu den Lebensrealitäten von transgeschlechtlichen Menschen. In Planung befindet sich daher eine bundesweite Befragung zu Trans* im Bereich Arbeit/Beruf.
Die Ergebnisse sollen dazu beitragen, die aktuelle Datenlage zu verbessern und Problembereiche zu identifizieren, wo Unternehmen und Organisationen in ihren Bemühungen, ein transsensibles Umfeld zu schaffen, Unterstützung benötigen.

Schlüsselpersonen im Bereich Arbeit und Beruf sensibilisieren und aktivieren

Verschiedene Forschungsarbeiten zeigen deutlich, dass transgeschlechtliche Menschen im Prozess der Arbeitssuche, am Arbeitsplatz und im Hinblick auf den beruflichen Aufstieg starken Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Die Förderung einer Kultur der Wertschätzung und der Vielfalt ist eine wirksame Strategie zum Abbau von Diskriminierung.

Deswegen werden in dem Projekt „Trans* in Arbeit“ die verschiedenen Akteurinnen und Akteure aus dem Bereich Arbeit und Beruf die Gelegenheit haben, sich über ihre unterschiedlichen Erfahrungen mit geschlechtlicher Vielfalt auszutauschen.
Im Dialog von beispielsweise Personalverantwortlichen und Führungskräften, aber auch Betriebs- oder Personalratsangehörige, sowie sog. LSBT-Mitarbeiter_innennetzwerke und Trans* NGOs können gemeinsam Probleme und Barrieren identifiziert und Lösungsstrategien erörtert werden.

Neben dem Austausch bei spezifischen Fachrunden und der Durchführung von Diversity Fortbildungen zum Thema Geschlechtsidentität werden auch auch Aufklärungs- und Informationsmaterialien entwickelt, die als Leitfäden dienen können, um zu einer größeren Transsensibilität in Unternehmen und Organisationen beizutragen.



Wenn wir über Transsexualität sprechen, sprechen wir erst einmal nicht von Geschlechtsrollen.

Wenn wir über Transsexualität sprechen, sprechen wir erst einmal nicht von Geschlechtsrollen.


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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2013
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Wenn wir von Transsexualität sprechen, sprechen wir nicht von Geschlechtsumwandlungen. Wenn wir von Transsexualität sprechen, sprechen wir von Menschen, die zu den Menschen gehören, die mit einer geschlechtlichen Besonderheit geboren werden – nämlich von Mädchen, die mit Penis und Hoden und mit xy-Chromosomensatz geboren werden und von Jungs, die mit Vagina und mit xx-Chromosomensatz auf die Welt kommen.

Unser Wissen über geschlechtliche Variationen sagt uns, dass transsexuelle Menschen in der Natur existieren.

 Daraus schließen wir, dass die Selbstaussage transsexueller Menschen über ihr Geschlecht wahr ist. Wir schließen außerdem daraus, dass kein Mensch auf dieser Welt das Recht dazu hat diese Wahrheit an zu zweifeln, oder transsexuelle Menschen per Gesetz oder medizinischer Definition als biologisch nicht-existent oder widernatürlich zu definieren.
Trotzdem sieht die Realität bei transsexuellen Menschen heute noch anders aus - ihr Wissen über ihr Geschlecht, das sich durch Aussagen wie "Ich bin ein Mädchen" oder "Ich bin ein Junge" ausdrückt, wird immer noch als psychische Störung betrachtet und als ebensolche der Öffentlichkeit verkauft.
Es wird von so genannten „Geschlechtsumwandlungen“ erzählt und behauptet, dass z.B. ein transsexuelles Mädchen vom „geschlechtsidentitätsgestörten Jungen“ per Operation (und Änderung von Rollenstereotypen) zum „Mädchen wird“, anstatt ihr eigentliches ursprüngliches Geschlecht anzuerkennen.

Transsexuelle Menschen sind Menschen, die im falschen Körper geboren wurden. Dies wurde bereits durch mehrere wissenschaftliche Untersuchungen bestätigt.

Dennoch gelten transsexuelle Menschen rechtlich und medizinisch nach wie vor als psychisch gestört und sind Opfer von Vorurteilen und religiös-extremistischen Vorstellungen.

1995 konnten Forscher zum ersten Mal nachweisen, dass transsexuelle Frauen tatsächlich Frauen sind, weil sie ein anatomisch weibliches Gehirn haben.
Weitere Hirnforschungen konnten zeigen, dass die Gehirne transsexueller Frauen nicht nur anatomisch weiblich waren, sondern auch wie weibliche Gehirne funktionierten.

Die wissenschaftliche Geschlechterforschung ist sich inzwischen sicher, dass das Wissen um das eigene Geschlecht vor der Geburt festgelegt wird und nach der Geburt nicht mehr veränderbar ist, weshalb Transsexualität nicht therapierbar ist.
Wir fordern die WHO auf, Transsexualismus aus dem  F-Teil des ICD zu entfernen um klar zu stellen, dass transsexuelle Menschen nicht länger zwangspathologisiert und für psychisch gestört erklärt werden dürfen.

Die WHO sollte die internationalen Psychologen- und Psychiaterverbände darauf hinweisen, dass eine Zwangspathologisierung transsexueller Menschen gegen Menschenrechte verstößt.
Die WHO sollte insbesondere die APA, die American Psychiatrists Association, auffordern, den Begriff „„Geschlechtsidentitätsstörung“ oder „Genderdysphorie“ aus dem DSM ersatzlos zu streichen und die Menschenrechtsverletzungen an transsexuellen Menschen nicht länger zu betreiben.

Zudem sollte die WHO darauf hinweisen, dass Transsexualität primär nichts mit Geschlechtsrollen zu tun hat, sondern per se existent ist.

Transsexualität – eine Form der Intersexualität?

Milton Diamond ist der Ansicht, dass es sich bei Transsexualität um eine Form von Intersexualität handeln muss:
„Ich behaupte, dass Transsexualität eine Form der Intersexualität ist.
Ich komme zu diesem Schluss aufgrund meiner eigenen klinischen Erfahrungen, meiner eigenen experimentellen Forschung und dem Wissen über die Forschungsergebnisse von
anderen.“

„Und warum sollten wir nicht den verbalen Erklärungen transsexueller [Menschen] in Bezug auf ihre Identität weniger Glaubwürdigkeit schenken, als den Aussagen über die sexuelle Orientierung?

Ich sage voraus, wir werden auch weiterhin zusätzliche Beweise finden, dass Transsexuelle [Menschen] im Gehirn biologisch Intersexuelle [Menschen] sind und sich damit von typischen Männchen und Weibchen unterscheiden.“

Einem Menschen sein Wissen über sein Geschlecht ab zu sprechen oder es in Frage zu stellen, bedeutet, einem Menschen seine Würde zu nehmen und seine Persönlichkeit in Frage zu stellen.

Dazu hat kein Psychologe, Psychiater oder Mediziner das Recht.

In einem Text des SPD Uri (Schweiz)49 heißt es:
Die tiefgreifende soziale Funktionseinschränkung ist eine Kerncharakteristik des psychischen Gestört seins. [...] Jede Art von psychischer Störung [...] weist eine für das Syndrom typische, spezifische soziale Funktionseinschränkung auf.
[...] Die uns vorliegenden Kasuistiken erlauben eindeutige Schlüsse: Die Mehrheit transsexueller Menschen weist keine sozialen Funktionseinschränkungen auf. [...] Die Erkenntnis der psychischen Ungestörtheit transsexueller Menschen ist dabei keineswegs neu; Schorsch notierte 1974(!):

'Von den extrem seltenen Fällen abgesehen, bei denen die Transsexualität Symptom einer Geistes- oder Gehirnkrankheit ist, findet sich eine Transsexualität bei meist psychisch nicht gestörten, im Durchschnitt gut intelligenten Persönlichkeiten ... Wenn sich jedoch im Laufe der Entwicklung besonders bei männlichen Transsexuellen in zunehmendem Maße psychische Beeinträchtigungen finden, dann sind sie meist Folge des starken sozialen Drucks und der dadurch bedingten Konflikte, denen eine Minorität ausgesetzt ist.
Selbst Friedemann Pfäfflin, der transsexuelle Menschen immer wieder gerne als die Verrückten darstellt, „Die Oszillierenden, Negierenden und Transzendierenden“, muss zugeben, dass „Transsexuelle Patienten kein spezifisches psychopathologisches Merkmalsprofil [besitzen]“.
.
Kurt Seikowski, von der Gesellschaft für Sexualwissenschaft e.V., untersuchte transsexuelle Menschen nach ihrer psychischen Gesundheit:

"In einer Untersuchung an 95 Männern, … und 76 Frauen, ... gingen K. Seikowski und Kollegen der Sache auf den Grund.
In umfangreichen Befragungen wurden sie auf psychosomatische Beschwerden, Verhaltensprobleme, Persönlichkeitsmerkmale und "neuroserelevante Einschränkungen im zwischenmenschlichen Bereich" abgeklopft. ...

Daraus lässt sich einfach folgern: Transsexuelle sind psychisch so normal wie du und ich."

Und weiter ist in der Stellungnahme des SPD Uri zu lesen:
„[Udo] Rauchfleisch'  hebt hervor [...]:

'Immer wieder bin ich mit transsexuellen Frauen und Männern zusammengetroffen, die ... keinerlei psychopathologische Zeichen erkennen ließen und – im Gegenteil – eine große psychische Stabilität aufwiesen. Allfällig auftretende Depressionen, Angstentwicklungen und andere Störungen erwiesen sich häufig als Folgen der schwierigen Lebensumstände, in denen sich transsexuelle Menschen auch heute noch oft befinden.
Etliche von ihnen verfügen aber über eine große Belastungsfähgikeit, die es ihnen ermöglichte, ihre zum Teil schwierigen Lebensumstände ... mit Bravour zu meistern, eine Leistung, der ich meine ungeteilte Hochachtung zolle.'

Fazit: Wo es keine psychische Störung gibt, findet sich auch keine soziale Funktionseinschränkung.“
Nur das hier einige Leser Bescheid wissen, denn Wissen ist Macht und ein Mensch egal wie oder wann mit welchen Umständen auch immer, bleibt Mensch und ist in seiner Gestalt wirklich Einzigartig den ein Duplikat oder eine Kopie lässt die Natur nicht zu!

Mit freundlichen Grüßen

Nikita Noemi Rothenbächer 

Kleine Revolution für Intersexuelle

Pressemitteilung, 01.02.2013

Der Deutsche Bundestag hat gestern Nacht eine Änderung des Personenstandrechtes beschlossen. Dabei wird es ermöglicht, bei intersexuellen Kindern auf einen Geschlechtseintrag zu verzichten. Dazu erklären Monika Lazar, frauenpolitische Sprecherin sowie Volker Beck, Erster Parlamentarischer Geschäftsführer und menschenrechtspolitischer Sprecher:

Es ist eine kleine Revolution. Endlich wird offiziell im Personenstandrecht die Existenz intersexueller Menschen anerkannt. Damit setzt der Bundestag eine Forderung der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/ Die Grünen um. Mit der Änderung wird der Druck von Eltern und Ärzten genommen, unmittelbar nach der Geburt eines Kindes dessen Geschlecht festzulegen.  Das Recht wird nun erstmalig geschlechtliche Unbestimmtheit zulassen.

Leider konnte sich die Koalition nicht durchringen, dringend notwendige weitere Schritte anzugehen: das Verbot von prophylaktischen,  geschlechtsangleichenden Operationen, eine bessere Unterstützung von intersexuellen Kindern und ihren Eltern, eine Fristenverlängerung bei der Aufbewahrungsfrist von Krankenakten. Diese Forderungen wurden auch vom Deutschen Ethikrat erhoben. Die grüne Bundestagsfraktion wird weiterhin an der Durchsetzung der Grundrechte intersexueller Menschen arbeiten.


Mit dem beschlossenen Gesetz wird im § 22 Personenstandsgesetz ein neuer Absatz 3 eingeführt, wonach bei Geburt eines Kindes, das „weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden“ kann, der „Personenstandsfall ohne Angabe zum Geschlecht in das Geburtenregister einzutragen“ ist.

Dienstag, 15. April 2014

Allgemeines Persönlichkeitsrecht und geschlechtliches Diskriminierungsverbot berechtigen Transsexuellen zum Tragen von Damenkleidern

Copyright © 2011-2021 Nikita Noemi Rothenbächer- Alle Rechte vorbehalten!
Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2013

Bitte kopiert den Link und gebt diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt vor, einer Minderheit anzugehören!

Als erstes möchte ich mich bei allen für die Geduld bedanken wärend meiner Krankheit in welcher ich kaum E-Mail beantwortet habe.
Versuche nun einiges Aufzuarbeiten nicht immer einfach bei der Fühle der Anfragen!
Durch einige Mitbetroffene erlange ich die Erkenntnis das sehr viele Urteile welche unsere Minderheit betreffen kaum wahr genommen werden, aus diesem Grund hier einige dieser Urteile!
Wie sehr viele Wissen, Minderheiten entstehen meist durch Unwissenheit heißt durch hören und sagen, genau hier liegt der Hund begraben, um sich eine Meinung bilden zu können sollte man sich genau Informieren, denn nur durch eine genaue Kenntnis der Fakten gewinnen wir Selbstbewusstsein!

Verbleibe mit freundlichen Grüßen eure Nikita Noemi Rothenbächer

Transsexuellengesetz: Zwang zur Ehescheidung für Transsexuelle ist verfassungswidrig § 8 Abs. 1 Nr. 2 Transsexuellengesetz verfassungswidrig!

Transsexuelle dürfen nach einer Geschlechtsumwandlung verheiratet bleiben. Die rechtliche Anerkennung der neuen Geschlechtszugehörigkeit nach einer Geschlechtsumwandlung darf bei einem verheirateten Transsexuellen nicht davon abhängig gemacht werden, dass er sich scheiden lässt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die bisherige Regelung, nach der die rechtliche Anerkennung der neuen Geschlechtszugehörigkeit die Ehelosigkeit des Transsexuellen voraussetzt, muss bis zum 1. August 2009 ersetzt werden.
Der 1929 geborene Antragsteller ist seit 56 Jahren verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Schon seit langem fühlt er sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Aufgrund gerichtlicher Entscheidung nach dem Transsexuellengesetz (TSG) führt er seit 2001 einen weiblichen Vornamen. Im Jahre 2002 unterzog er sich einer geschlechtsumwandelnden Operation. Anschließend beantragte er, nach dem Transsexuellengesetz festzustellen, dass er als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen sei. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG ist allerdings Voraussetzung für die Feststellung und rechtliche Anerkennung der anderen Geschlechtszugehörigkeit, dass der Betroffene nicht verheiratet ist. Der Antragsteller und seine Ehefrau haben jedoch nicht die Absicht, sich scheiden zu lassen, da ihre Beziehung intakt ist.
Amtsgericht legte Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht vor
Auf eine Vorlage des Amtsgerichts Schöneberg, das sich im Hinblick auf das gesetzliche Erfordernis der Ehelosigkeit gehindert sah, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen, kam der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zu dem Ergebnis, dass § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG verfassungswidrig ist. Es ist einem verheirateten Transsexuellen nicht zumutbar, dass seine rechtliche Anerkennung im neuen Geschlecht voraussetzt, dass er sich von seinem Ehegatten, mit dem er rechtlich verbunden ist und zusammenbleiben will, scheiden lässt, ohne dass ihm ermöglicht wird, seine ehelich begründete Lebensgemeinschaft in anderer, aber gleich gesicherter Form fortzusetzen. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 1. August 2009 den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung ist § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG (Erfordernis der Ehelosigkeit) nicht anwendbar.
Die wesentlichen Entscheidungsgründe:
I. § 8 TSG trägt dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität grundsätzlich Rechnung, indem er die personenstandsrechtliche Anerkennung des durch operativen Eingriff geänderten Geschlechts eines Transsexuellen ermöglicht.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG setzt für Personenstandsänderung voraus, dass der Betroffene nicht verheiratet ist
Allerdings verlangt § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG als Voraussetzung für die Personenstandsänderung, dass der Betroffene nicht verheiratet ist. Mit dieser Voraussetzung wird ein verheirateter Transsexueller, der erst im Laufe der Ehe seine Transsexualität entdeckt hat oder sich dazu entschlossen hat, sein Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht zu offenbaren und sich diesem Geschlecht durch operativen Eingriff auch körperlich angleichen zu lassen, in der Wahrnehmung und Ausübung seines Rechts auf personenstandsrechtliche Zuordnung zum anderen Geschlecht eingeschränkt. Mit ihr wird er vor die Alternative gestellt, entweder an seiner Ehe festzuhalten, dann aber trotz bereits stattgefundener körperlicher Geschlechtsumwandlung keine rechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtsidentität zu erhalten. Oder er muss sich, um die rechtliche Anerkennung zu erhalten, scheiden lassen, auch wenn er und sein Ehegatte weiterhin ehelich verbunden bleiben wollen.
Zwang zur Scheidung ist unverhältnismäßig
II. Diese Beeinträchtigung, die ein verheirateter Transsexueller durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG erfährt, ist unverhältnismäßig.
1. Das legitime Anliegen des Gesetzgebers, das Rechtsinstitut der Ehe, die unter dem besonderen Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG steht, als Form des rechtlich abgesicherten Zusammenlebens ausschließlich Mann und Frau, also Partnern verschiedenen Geschlechts, vorzubehalten, ist von hohem Gewicht. Die rechtliche Anerkennung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit eines verheirateten Transsexuellen würde dazu führen, dass seine Ehe von Partnern des gleichen Geschlechts fortgeführt würde.
Bestehende Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützt
2. Demgegenüber wiegt aber auch die Beeinträchtigung schwer, die ein verheirateter Transsexueller durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG erfährt. Insbesondere wird die bestehende Ehe des Betroffenen in erheblichem Maße beeinträchtigt. Drängt der Staat Ehegatten zur Scheidung ihrer Ehe, dann läuft dies nicht nur dem Strukturmerkmal der Ehe als dauerhafter Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft zuwider. Es wird damit auch der bestehenden Ehe der ihr von Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz entzogen. Dieser Schutz entfällt nicht dadurch, dass der transsexuelle Ehegatte während der Ehe durch operative Eingriffe seine äußeren Geschlechtsmerkmale dem empfundenen Geschlecht anpasst. Damit wird die Ehe zwar im Tatsächlichen und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nunmehr von gleichgeschlechtlichen Partnern geführt. Sie ist aber weiterhin eine dauerhafte Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft von zwei Ehegatten. Hinzukommt, dass auch der Ehegatte des Transsexuellen eine starke Beeinträchtigung des Schutzes seiner Ehe erfährt. Auch er wird dem Entscheidungskonflikt ausgesetzt, entweder an der Ehe festzuhalten, damit aber zu verhindern, dass sein Ehegatte die rechtliche Anerkennung seiner Geschlechtsidentität findet, oder sich gegen den eigenen Willen von seinem Partner scheiden zu lassen und damit nicht nur die Trennung von ihm auf sich zu nehmen, sondern auch die mit der Ehe verbundene rechtliche Absicherung zu verlieren.
Interesse des gleichgeschlechtlichen Ehepaares am Erhalt ihrer Ehe wiegt schwerer als das gesetzgeberische Interesse am Erhalt des Instituts der Ehe als Vereinigung von Mann und Frau
3. Das gesetzgeberische Interesse am Erhalt des Instituts der Ehe als Vereinigung von Mann und Frau muss grundsätzlich nicht hinter das Interesse eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares am Erhalt ihrer Ehe zurücktreten, ebenso wie sich der Gesetzgeber nicht ohne weiteres über das Interesse eines Ehepaares an der Beibehaltung ihrer bestehenden Ehe hinwegsetzen kann. Allerdings fällt hier ins Gewicht, dass durch die Regelung konkret gelebte Beziehungen in eine existentiell erfahrene Krise geführt werden. Es geht um das weitere Schicksal eines gemeinsam gegangenen Lebensweges und damit um Folgen von subjektiv existentieller Dimension. Demgegenüber wird das Prinzip der Verschiedengeschlechtlichkeit angesichts der konkreten Umstände nur am Rande berührt. Es handelt sich bei den hier in Rede stehenden Fällen nur um eine geringe Zahl von Transsexuellen, die erst während der Ehe ihre Transsexualität entdeckt oder offenbart haben und deren Ehe an dieser tiefgreifenden Veränderung der Paarbeziehung nicht zerbrochen ist, sondern nach dem Willen beider Ehegatten fortgesetzt werden soll.
Entscheidend für die Gewichtung ist insbesondere das Zusammenspiel von Art. 6 Abs. 1 GG mit dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität. Die besondere Belastung, die § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG mit sich bringt, liegt darin, dass sie zur Durchsetzung des gesetzgeberischen Willens die Realisierung des einen Grundrechts von der Aufgabe des anderen abhängig macht. Dies führt die Betroffenen nicht nur in eine kaum zu lösende innere Konfliktlage, sondern auch zu einer unzumutbaren Grundrechtsbeeinträchtigung. § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG ist daher verfassungswidrig, weil er einem verheirateten Transsexuellen nicht die Möglichkeit einräumt, die rechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erlangen, ohne seine Ehe beenden zu müssen.
III. Es liegt in der Entscheidung des Gesetzgebers, auf welche Weise er die Verfassungswidrigkeit behebt. Will er nicht zulassen, dass Paare in der Ehe verbleiben, bei denen es durch Feststellung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit des transsexuellen Ehegatten zu einer personenstandsrechtlichen Gleichgeschlechtlichkeit kommt, ist ihm dies unbenommen, da sein Anliegen Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung trägt. Er muss dann aber Sorge tragen, dass die bisherige Ehe des Transsexuellen jedenfalls als rechtlich gesicherte Verantwortungsgemeinschaft fortbestehen kann. So kann er sie in eine Eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine rechtlich abgesicherte Lebensgemeinschaft sui generis überführen, muss dabei aber dafür Sorge tragen, dass die erworbenen Rechte und auferlegten Pflichten aus der Ehe dem Paar ungeschmälert erhalten bleiben.
Zahl der verheirateten Transsexuellen ist gering
Angesichts der geringen Zahl der betroffenen verheirateten Transsexuellen kann der Gesetzgeber sich aber auch dafür entscheiden, ihnen die Möglichkeit der rechtlichen Anerkennung ihres geänderten Geschlechts bei Fortführung ihrer Ehe zu eröffnen und dafür § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG zu streichen.
IV. Angesichts der Schwere der Beeinträchtigung, die ein verheirateter Transsexueller durch die Versagung der rechtlichen Anerkennung einer empfundenen und gewandelten Geschlechtszugehörigkeit erfährt, wird § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung für nicht anwendbar erklärt.
Die Entscheidung ist zu Ziff. IV mit 7 : 1 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen.
der Leitsatz
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil er einem verheirateten Transsexuellen, der sich geschlechtsändernden Operationen unterzogen hat, die Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erhalten, nur einräumt, wenn seine Ehe zuvor geschieden wird.

Frau wird „Vater“ im Sinne des Gesetzes
Verhältnis zum Kind bleibt auch nach Geschlechtsumwandlung unberührt!

Die Partnerin einer lesbischen Lebensgemeinschaft – die als Junge geboren und später zur Frau umoperiert wurde – kann „Vater“ im Sinne des Gesetzes für das Kind der Lebensgefährtin sein und ist dann auch in das Geburtsregister des Standesamtes als solcher einzutragen, allerdings mit dem früheren männlichen Vornamen. Das entschied das Oberlandesgericht Köln.
Irene A. und Brigitte U., die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, sind die leiblichen Eltern des Kindes Jonas A. (alle Namen geändert). Brigitte U. war im Jahre 1969 als Junge zur Welt gekommen und hatte den Vornamen „Bernd“ erhalten. Im Jahre 1997 hatte sie ihr Geschlecht operativ umwandeln lassen. Darauf stellte das Amtsgericht Köln 1998 fest, dass „Bernd U.“ als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist und änderte den Vornamen in „Brigitte“. Vor der Geschlechtsumwandlung hatte Brigitte U. in einer Samenbank noch ein Spermadepot anlegen lassen. Mit Hilfe dieses Spermas unterzog sich ihre Partnerin im April 2006 in einer belgischen Klinik einer künstlichen Befruchtung und brachte am 02. Januar 2007 den Sohn Jonas zur Welt. Irene A. und Brigitte U. schlossen darauf im Mai 2008 vor dem Standesamt Köln eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, und Brigitte U. erkannte am 21. Januar 2009 vor dem Jugendamt die Vaterschaft für den Sohn Jonas an.
Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses laut BGB nur von männlicher Person möglich
Das Standesamt Köln hatte Zweifel, ob das Vaterschaftsanerkenntnis wirksam war, weil Brigitte U. bei Abgabe bereits weiblichen Geschlechts gewesen war. Das Problem lag darin, dass nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein Vaterschaftsanerkenntnis nur von einer männlichen Person abgegeben werden kann. Nach § 10 des Transsexuellengesetzes (TSG) richten sich die geschlechtsbezogenen Rechte und Pflichten nach der Geschlechtsumwandlung aber nach dem neuen Geschlecht. Das Standesamt hat die Zweifelsfrage deshalb den Gerichten zur Entscheidung vorgelegt.
Kenntnis der Herkunft wichtig für Entwicklung der eigenen Persönlichkeit
Das Oberlandesgericht hat jetzt wie die Vorinstanz entschieden, dass das Vaterschaftsanerkenntnis wirksam ist und Brigitte U. deshalb nach § 1592 Nr. 2 BGB auch rechtlich als Vater des Kindes Jonas anzusehen ist. Der Senat entnimmt dies dem § 11 TSG, wonach das Verhältnis zu den Kindern des Umgewandelten durch die neue Geschlechtszuordnung unberührt bleiben soll. Diese Regelung erfasse nicht nur Kinder, die bei der gerichtlichen Feststellung des neuen Geschlechts bereits geboren oder gezeugt seien, sondern auch solche, die erst später zur Welt gekommen sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten alle leiblichen Kinder vom Schutz des § 11 TSG erfasst sein. Für alle Kinder gelte gleichermaßen, dass die Kenntnis der Herkunft wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis des familiären Zusammenhangs und für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit geben kann und dass die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern kann.
Eintragung des ursprünglichen männlichen Vornamens soll Offenlegung der Transsexualität eines Elternteils vorbeugen
Allerdings sei der 2. Elternteil nicht mit dem Vornamen Brigitte, sondern mit dem früheren Vornamen „Bernd“ in die Geburtsurkunden aufzunehmen. Denn die Eintragung in der Geburtsurkunde solle bei Dritten keinen Anlass zu Spekulationen geben und der Gefahr einer Offenlegung der Transsexualität eines Elternteils vorbeugen.

Transsexualität: Geschlechtsumwandlung als Voraussetzung zur Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stellt Verstoß gegen Recht auf sexuelle Selbstbestimmung dar!

Bundesverfassungsgericht erklärt Voraussetzungen für Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß des Transsexuellengesetzes verfassungswidrig
Die Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung von Transsexuellen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Transsexuellengesetz (Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit) sind verfassungswidrig. Der Verweis auf die Eheschließung zur Absicherung einer Partnerschaft ist einer transsexuellen Person mit gleichgeschlechtlicher Orientierung, die lediglich die Voraussetzungen der Namensänderung erfüllt, nicht zumutbar. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht
Voraussetzung einer Eheschließung ist die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten, während die Eingehung einer Lebenspartnerschaft nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz nur zwischen gleichgeschlechtlichen Personen möglich ist. In beiden Fällen wird auf das personenstandsrechtliche Geschlecht abgestellt.
„Kleine Lösung“: Änderung des Vornamens, ohne vorausgehende operative geschlechtsanpassende Eingriffe
Das Transsexuellengesetz (TSG) sieht zwei Verfahren vor, die Transsexuellen das Leben im empfundenen Geschlecht ermöglichen sollen. Die so genannte „kleine Lösung“ erlaubt es, den Vornamen zu ändern, ohne dass zuvor operative geschlechtsanpassende Eingriffe stattgefunden haben müssen. Hierfür ist gemäß § 1 Abs. 1 TSG im Wesentlichen erforderlich, dass sich die Person auf Grund ihrer transsexuellen Prägung dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet, seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch zwei Gutachten voneinander unabhängiger Sachverständiger nachzuweisen.
„Große Lösung“: Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts mittels operativer geschlechtsanpassender Eingriffe
Nur die so genannte „große Lösung“ gemäß § 8 TSG führt dagegen zur personenstandsrechtlichen Anerkennung des empfundenen Geschlechts mit der Folge, dass sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten der betroffenen Person grundsätzlich nach dem neuen Geschlecht richten. Sie setzt - neben den Erfordernissen des § 1 Abs. 1 TSG - gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG zusätzlich voraus, dass die Person dauernd fortpflanzungsunfähig ist (Nr. 3) und sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist (Nr. 4). Hierfür sind bei einer Mann-zu-Frau Transsexuellen die Amputation des Penisschaftes und der Hoden sowie die operative Bildung der äußeren primären weiblichen Geschlechtsorgane erforderlich; bei Frau-zu-Mann Transsexuellen die operative Entfernung der Gebärmutter, der Eierstöcke und des Eileiters sowie oftmals eine Brustverkleinerung.
Beschwerdeführerin steht mangels erfolgter Operation nur Möglichkeit der Eheschließung offen
Die jetzt 62-jährige Beschwerdeführerin wurde mit männlichen äußeren Geschlechtsmerkmalen geboren. Sie empfindet sich jedoch als Angehörige des weiblichen Geschlechts. Als solche ist sie homosexuell orientiert und lebt in einer Partnerschaft mit einer Frau. Sie hat gemäß § 1 TSG ihren männlichen in einen weiblichen Vornamen geändert. Eine Änderung des Personenstandes („große Lösung“) erfolgte nicht, da die notwendigen operativen Eingriffe nicht vorgenommen worden waren. Ihren zusammen mit ihrer Partnerin gestellten Antrag auf Eintragung einer Lebenspartnerschaft lehnte der Standesbeamte ab, weil diese nur für zwei Beteiligte des gleichen Geschlechts eröffnet sei. Das Amtsgericht bestätigte die Entscheidung mit dem Hinweis, dass den Beteiligten nur die Möglichkeit der Eheschließung offen stehe, da für eine personenstandsrechtliche Anerkennung der Beschwerdeführerin als Frau die geschlechtsanpassende Operation erforderlich sei. Ihre hiergegen erhobene Beschwerde vor dem Landgericht sowie ihre weitere Beschwerde vor dem Kammergericht blieben erfolglos.
Beschwerdeführerin würde durch Eheschließung rechtlich als Mann eingestuft werden
Mit ihrer im Dezember 2007 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Als empfundene Frau, die eine Frau zur Partnerin habe, wolle sie eine Lebenspartnerschaft begründen. Eine Eheschließung sei ihr nicht zumutbar, da sie dadurch rechtlich als Mann eingestuft würde. Zudem würde angesichts ihres weiblichen Vornamens offenkundig, dass eine der beiden Frauen transsexuell sei, wodurch ein unauffälliges und diskriminierungsfreies Leben in der neuen Rolle unmöglich würde. Eine geschlechtsanpassende Operation sei aufgrund ihres Alters mit nicht abzuschätzenden gesundheitlichen Risiken verbunden.
Vorschriften aus § 8 Abs. 1 bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG normierten Voraussetzungen der personenstandsrechtlichen Anerkennung Transsexueller zur Eingehung einer Lebenspartnerschaft mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht vereinbar sind. Die Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar. Da die mittelbar auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG beruhenden fachgerichtlichen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten verletzen, ist der Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen worden.
Beschwerdeführerin geht zwischenzeitlich aufgrund des Bedürfnis nach gegenseitiger Absicherung und Versorgung mit ihrer Partnerin die Ehe ein
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Dass die Beschwerdeführerin während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zwischenzeitlich die Ehe eingegangen ist, weil sie angesichts ihres Alters und des sich hinziehenden Verfahrens mit der rechtlichen Absicherung ihrer Partnerschaft nicht länger warten wollte, lässt ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Denn ihr und ihrer Partnerin war es insoweit nicht zumutbar, ihr Bedürfnis nach gegenseitiger Absicherung und Versorgung weiter hintanzustellen. Zudem ist sie auch nach der Eheschließung weiterhin in ihrem eigenen Identitätsempfinden als Frau betroffen und damit konfrontiert, dass ihre Transsexualität aufgrund der ehelichen Verbindung mit ihrer Partnerin offenkundig geworden ist.

Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Es verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dass Transsexuelle mit gleichgeschlechtlicher Orientierung zur rechtlichen Absicherung ihrer Partnerschaft entweder die Ehe eingehen oder sich geschlechtsändernden und die Zeugungsunfähigkeit herbeiführenden operativen Eingriffen aussetzen müssen, um personenstandsrechtlich im empfundenen Geschlecht anerkannt zu werden und damit eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen zu können, die ihrer als gleichgeschlechtlich empfundenen Partnerbeziehung entspricht.
Verfassungsrechtlich garantierter Schutz der Intimsphäre vor ungewollten Einblicken bleibt bei derzeitiger Regelung nicht gewahrt
Der Verweis auf die Eheschließung zur Absicherung einer Partnerschaft ist einer transsexuellen Person mit gleichgeschlechtlicher Orientierung, die lediglich die Voraussetzungen der Namensänderung nach § 1 TSG erfüllt, nicht zumutbar. Zum einen wird sie durch die Ehe als verschiedengeschlechtlicher Verbindung rechtlich und nach außen erkennbar in eine Geschlechterrolle verwiesen, die ihrer selbst empfundenen widerspricht. Dies verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gebot auf Anerkennung der selbst empfundenen geschlechtlichen Identität. Zum anderen wird durch eine Eheschließung offenkundig, dass es sich bei ihr oder ihrem angeheirateten Partner um einen Transsexuellen handelt, weil ihre Namensänderung und ihr dem empfundenen Geschlecht angepasstes äußeres Erscheinungsbild die Gleichgeschlechtlichkeit der Beziehung offenbart. Damit bleibt ihr verfassungsrechtlich garantierter Schutz der Intimsphäre vor ungewollten Einblicken nicht gewahrt.
Mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit ist es ferner nicht vereinbar, dass Transsexuelle zur Absicherung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nur dann eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen können, wenn sie sich einer geschlechtsändernden Operation unterzogen haben sowie dauerhaft fortpflanzungsunfähig sind und aufgrund dessen personenstandsrechtlich anerkannt worden sind.
Anforderungen an Nachweis für Stabilität des Empfindens von Transsexualität zu hoch und für Betroffene unzumutbar
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber beim Zugang zu einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch bei Transsexuellen mit homosexueller Orientierung auf das personenstandsrechtlich festgestellte Geschlecht der Partner abstellt und die personenstandsrechtliche Geschlechtsbestimmung von objektivierbaren Voraussetzungen abhängig macht, um dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen und ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann daher - auch über die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 TSG hinaus - näher bestimmen, wie der Nachweis der Stabilität und Irreversibilität des Empfindens und Lebens von Transsexuellen im anderen Geschlecht zu führen ist. An diesen Nachweis stellt er aber zu hohe, den Betroffenen unzumutbare Anforderungen, indem er in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG von ihnen unbedingt und ausnahmslos verlangt, sich Operationen zu unterziehen, die ihre Geschlechtsmerkmale verändern und zur Zeugungsunfähigkeit führen.
Dauerhaftigkeit und Irreversibilität des empfundenen Geschlechts bei Transsexuellen lässt sich nicht am Grad der operativen Anpassung der äußeren Geschlechtsmerkmale messen
Eine geschlechtsumwandelnde Operation stellt eine massive Beeinträchtigung der von Art. 2 Abs. 2 GG geschützten körperlichen Unversehrtheit mit erheblichen gesundheitlichen Risiken und Nebenwirkungen für den Betroffenen dar. Nach dem heutigen wissenschaftlichen Kenntnisstand ist sie jedoch auch bei einer weitgehend sicheren Diagnose der Transsexualität nicht stets indiziert. Die Dauerhaftigkeit und Irreversibilität des empfundenen Geschlechts bei Transsexuellen lässt sich nicht am Grad der operativen Anpassung ihrer äußeren Geschlechtsmerkmale messen, sondern vielmehr daran, wie konsequent sie in ihrem empfundenen Geschlecht leben. Die unbedingte Voraussetzung einer operativen Geschlechtsumwandlung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 TSG stellte eine übermäßige Anforderung dar, da sie von Transsexuellen verlangt, sich auch dann dem Eingriff auszusetzen und gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzunehmen, wenn dies im jeweiligen Fall nicht indiziert und für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Transsexualität nicht erforderlich ist.
Zur personenstandsrechtlichen Anerkennung geforderte dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit ebenfalls nicht vorrangig relevant
Gleiches gilt im Hinblick auf die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 TSG zur personenstandsrechtlichen Anerkennung geforderte dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit, soweit für ihre Dauerhaftigkeit operative Eingriffe zur Voraussetzung gemacht werden. Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit dieser Voraussetzung das berechtigte Anliegen, auszuschließen, dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder gebären oder rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder zeugen, weil dies dem Geschlechtsverständnis widerspräche und weitreichende Folgen für die Rechtsordnung hätte. Diese Gründe vermögen aber im Rahmen der gebotenen Abwägung die erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung der Betroffenen nicht zu rechtfertigen, weil dem Recht der Transsexuellen auf sexuelle Selbstbestimmung unter Wahrung ihrer körperlichen Unversehrtheit größeres Gewicht beizumessen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fälle des Auseinanderfallens von rechtlicher Geschlechtszuordnung und Erzeuger- beziehungsweise Gebärendenrolle angesichts der kleinen Gruppe transsexueller Menschen nur selten vorkommen werden. Zudem wird dadurch vornehmlich die Zuordnung der geborenen Kinder zu Vater und Mutter berührt. Insoweit kann aber rechtlich sichergestellt werden, dass den betroffenen Kindern trotz der rechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen bleiben beziehungsweise werden. So bestimmt § 11 TSG, dass das Verhältnis rechtlich anerkannter Transsexueller zu ihren Abkömmlingen unberührt bleibt; diese Regelung kann dahingehend ausgelegt werden, dass sie auch für diejenigen Kinder gilt, die erst nach der personenstandsrechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils geboren werden.

OLG Celle: Männlicher Strafgefangener darf Damenbekleidung tragen!

Allgemeines Persönlichkeitsrecht und geschlechtliches Diskriminierungsverbot berechtigen Transsexuellen zum Tragen von Damenkleidern!

Eine Justizvollzugsanstalt darf einem männlichen Gefangenen das Tragen von Damenbekleidung weder aufgrund allgemeiner Zweckmäßigkeitserwägungen noch unter dem bloßen Hinweis auf die Gefahr von Übergriffen anderer Gefangener untersagen. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Gefangener in einer niedersächsischen Justizvollzugsanstalt bei der Anstaltsleitung die Erlaubnis dafür beantragt, Damenober- und -unterbekleidung erwerben und diese nach Einschluss tragen zu dürfen. Er begründete dies damit, seit längerer Zeit transsexuell zu sein und eine so genannte Alltagserprobung als Frau durchführen zu wollen.
Schutz des Gefangenen vor möglichen Übergriffen wichtiger einzuschätzen als sexuelle Orientierungslosigkeit
Die Anstaltsleitung - und insoweit ihr folgend das vom Gefangenen daraufhin angerufene Landgericht - hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die erstrebte Alltagserprobung könne innerhalb einer Haftanstalt nicht sozialverträglich vorgenommen werden. Außerdem sei der Schutz des Gefangenen vor möglichen Übergriffen anderer Gefangener als wichtiger einzuschätzen als seine sexuelle Orientierungslosigkeit. Selbst das Tragen der Damenbekleidung erst nach Einschluss berge die Gefahr, dass die Sachen von anderen Mitgefangenen entdeckt würden.
Gefangener will Damenbekleidung nur ohne Kontakt zu anderen Gefangenen tragen
Gegen diesen Beschluss legte der Gefangene Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Celle ein. Der hiermit befasste 1. Strafsenat hält diese Erwägungen indes nicht für begründet. Eine Alltagserprobung in der Haftanstalt könne schon deshalb nicht sozialunverträglich sein, weil der Gefangen die Damenbekleidung nach Einschluss und damit ohne Kontakt zu anderen tragen wolle.
Anstaltsleitung muss vorrangig gegen Bedrohung ausübende Personen vorgehen, nicht gegen den Bedrohten
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das spezielle geschlechtliche Diskriminierungsverbot berechtigen, so das Gericht, grundsätzlich auch einen Mann zum Tragen von Damenbekleidung. Ein Verbot könne daher nicht aus allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen ergehen, sondern müsse vielmehr zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anstalt erforderlich sein. Die Möglichkeit, dass der Gefangene im Falle des Entdeckens entsprechender Kleidungsstücke sexuellen und gewalttätigen Angriffen anderer Gefangener ausgesetzt sein könnte, könne im Einzelfall zwar Grund einer Versagung sein. Nach den Feststellungen des Gerichts muss die Anstaltsleitung jedoch vorrangig gegen diejenigen vorgehen, von denen eine rechtswidrige Bedrohung ausgeht, und nicht gegen den Bedrohten, der die ihm zustehenden Rechte ausübt. Erst, wenn die Möglichkeiten der Einwirkung auf die Mitgefangenen ausgeschöpft sind, dürfe das Tragen der Damenbekleidung abgelehnt werden.

Krankenversicherung muss auch Korrektur-Operation für Transsexuellen bezahlen 30-jähriger transsexueller Kläger erstreitet Operationskosten!

Eine Krankenkasse, die einer geschlechtsangleichenden Operation zustimmt, hat auch für die durch notwendige Korrektur-Operationen entstehenden Kosten aufzukommen. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.
Der mittlerweile 30-jährige, als Frau geborene Kläger, unterzog sich im Januar 2005 nach festgestellter transsexueller Entwicklung mit Zustimmung der beklagten Krankenkasse einer geschlechtsangleichenden Operation. Hierbei wurde dessen weibliche Brust entfernt. Nachdem es in der Folge zu einer Falten- und Wulstbildung an der Brust des Klägers kam, beantragte er bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Korrektur-OP. Diese lehnte die Kostenübernahme ab, da keine funktionellen Beeinträchtigungen vorlägen. Im Vordergrund stehe für den Kläger der kosmetische Nutzen.
Angleichung an den männlichen Oberkörper
Das Sozialgericht gab dem Kläger Recht. Zwar seien bei dem Kläger unstreitig keine funktionellen Beeinträchtigen an der Brust verblieben. Die üblichen Begutachtungsgrundsätze seien hingegen nicht anwendbar. Es sei zu berücksichtigen, dass Ziel der ursprünglichen Operation die Angleichung an den männlichen Oberkörper gewesen sei. Dieses Ziel sei bei dem Kläger jedoch nicht erreicht worden. Da die Krankenkasse der ursprünglichen geschlechtsangleichenden Operation zugestimmt habe, habe sie auch die Konsequenzen zu tragen und müsse notwendige Korrekturen ebenfalls zahlen.

Keine Kostenübernahme für Brustvergrößerung bei Transsexuellen
Operative Brustvergrößerung stellt auch Transsexuellen keine notwendige Krankenbehandlung dar!

Die Krankenkasse muss Kosten für eine Brustvergrößerung bei Transsexuellen dann nicht übernehmen, wenn zumindest ein geringes Brustwachstum durch eine Hormontherapie nachzuweisen ist und keine organischen Funktionsdefizite oder Beschwerden vorliegen. Grundsätzlich besteht nach geschlechtsangleichenden Operationen und Behandlungen nur ein Anspruch auf eine deutliche Annäherung an den weiblichen Körper und nicht auf eine möglichst weitgehende Angleichung, erst recht nicht auf ein Idealbild weiblicher Brüste. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde bei der Klägerin, anatomisch männlich geboren, 2008 nach Östrogentherapie eine geschlechtsangleichende Operation durchgeführt. Die Kosten hierfür wie auch für die vorangegangene Therapie wurden von der beklagten Krankenkasse übernommen.
Krankenkasse lehnt Antrag auf Kostenübernahem für operative Brustvergrößerung ab
Nach Zufuhr von Östrogenen hatte sich bei der Klägerin eine mäßige seitengleiche weibliche Brust entwickelt. Eine Steigerung der Östrogenzufuhr führte zu keinem weiteren Brustwachstum. Daraufhin hatte die Klägerin bei der Krankenkasse beantragt, die Kosten für eine operative Brustvergrößerung zu übernehmen, um den geschlechtsangleichenden Eingriff zu vervollständigen. Dies lehnte die Krankenkasse ab, da sich eine Brust entwickelt habe und ein krankhafter Befund nicht vorliege. Die Klägerin hat u.a. geltend gemacht, dass sie sich erst mit einer entsprechenden Brustausformung tatsächlich als Frau fühle und erheblich psychisch unter dem geringen Brustwachstum leide, wenn man zudem ihre Körpergröße berücksichtige.
Operationen zur Behandlung psychische Leiden an einem gesunden Körper stellten grundsätzlich keine notwendige Behandlung dar
Sowohl das Sozialgericht Freiburg als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg haben einen Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse abgelehnt. Beim geringen Brustwachstum der Klägerin handle es sich nicht um eine Krankheit, da weder organische Funktionsdefizite bzw. Beschwerden bestünden noch eine entstellende anatomische Abweichung vorliege. Soweit geltend gemacht werde, der operative Eingriff sei mittelbar zur Behebung einer seelischen Störung erforderlich, liege dafür die erforderliche Rechtfertigung nicht vor. Operationen am gesunden Körper, die psychische Leiden beeinflussen sollen, stellten grundsätzlich keine notwendige Behandlung dar.
Anspruch auf eine möglichst weitgehende Angleichung und Anpassung an ein Idealbild weiblicher Brüste besteht nicht
Abweichende Maßstäbe würden zwar bei Transsexualität gelten, da diese unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung als so genannte Regelwidrigkeit anzusehen sei und aufgrund dieser Sonderstellung grundsätzlich auch operative Eingriffe rechtfertigen könne. Allerdings sei der Behandlungsanspruch auch insoweit auf eine deutliche körperliche Angleichung an das andere Geschlecht beschränkt. Diese könne durchaus einen operativen Brustaufbau bedeuten, wenn sich bei fehlender Brustanlage keine weiblichen Brüste gebildet haben und eine weitere Hormonbehandlung keinen Erfolg verspreche. Dagegen sei die operative Brustvergrößerung auch zur Behandlung eines besonders tiefgreifenden Transsexualismus Mann-zu-Frau keine notwendige Krankenbehandlung. Denn es bestehe nur ein Anspruch auf eine deutliche Annäherung an den weiblichen Körper und nicht auf eine möglichst weitgehende Angleichung und erst recht nicht auf ein Idealbild weiblicher Brüste. Insoweit würden für Transsexuelle Mann-zu-Frau keine anderen Maßstäbe als für genetische Frauen gelten, bei denen auch bei erheblichem psychischen Leidensdruck eine Brustvergrößerung keinen Behandlungsanspruch zu Lasten der Krankenkasse auslöse.
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 27 Krankenbehandlung
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen- Transsexuellengesetz
§ 8 Voraussetzungen
(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie
1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2. (weggefallen)
3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

Statusändernde Feststellungen nach dem Transsexuellengesetz erfordern zwei Sachverständigengutachten

Transsexuellengesetz sieht ausdrücklich sowohl für Änderung des Vornamens als auch für Feststellung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit zwei Sachverständigengutachten vor
Die Feststellung der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 Transsexuellengesetz (TSG) ist erst nach der Einholung von zwei Sachverständigengutachten zulässig. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die 58 Jahre alte Beteiligte aus Herten im Rahmen eines früheren Verfahrens die Änderung ihres Vornamens gemäß § 1 TSG erreicht. Die Voraussetzungen der Namensänderung hatte das Amtsgericht auf der Grundlage von zwei Ende 2007 und Anfang 2008 in dem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten festgestellt. In der Folgezeit hatte sich die Beteiligte einer geschlechtsumwandelnden Operation unterzogen. Im Jahre 2010 beantragte sie eine Änderung ihrer Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG gerichtlich festzustellen.
Amtsgericht lehnt Antrag mangels Vorlage eines zweiten Sachverständigengutachtens ab
Die vom Amtsgericht in dem Verfahren angeordnete erneute Begutachtung lehnte sie unter Hinweis auf die im Verfahren zur Änderung ihres Vornamens bereits erstatteten zwei Gutachten ab. Das Amtsgericht hat ihren Antrag aus diesem Grund zurückgewiesen.
Gesetz lässt keine Bezugnahme auf frühere Gutachten zu
Das Oberlandesgericht Hamm hat die von der Beteiligten angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Das Transsexuellengesetz sehe ausdrücklich sowohl für die Änderung des Vornamens gemäß § 1 TSG als auch für die Feststellung einer geänderten Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG vor, dass zwei Sachverständigengutachten einzuholen seien. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Änderungen ggf. nicht in einem Verfahren erfolgten. Führe ein Betroffener zwei Verfahren durch, lasse das Gesetz im späteren Verfahren weder eine Bezugnahme auf die früheren Gutachten zu noch halte es diese für unentbehrlich. Die Gutachten müssten zu der Frage Stellung nehmen, ob sich das Zugehörigkeitsgefühl der antragstellenden Person zu dem anderen Geschlecht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändere und diese seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang stehe, ihren transsexuellen Vorstellungen entsprechend zu leben. Sichere Rückschlüsse darauf, dass die Feststellungen der früheren Gutachten weiterhin Bestand hätten, seien - auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen geschlechtsumwandelnden Operation - aufgrund des Zeitablaufs nicht möglich.

Das Menschliche

Und Sie wissen nicht, mit was Sie es zutun haben! Doch diese bekommen euch, ein Fakt!

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