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Geschrieben
und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2018
Bitte kopiert den Link und Gebt
diesen euren Verwandten, Freunde, Bekannten und Familie denn Information beugt
vor, einer Minderheit anzugehören!
Hey Du hast es und brauchst es,
deswegen Spende Blut, denn es fehlt in der ganzen Welt!
Ich habe Ihn, Du auch?
Organspenden können andere zum Leben verhelfen, sei stolz auf dich selbst mache
Ihn Dir den Organspende Ausweis!
Hey you have it and need it, so donating blood,
because it is missing in the world!
I
had him, you also? Organ donation can help others to life, be proud of your self
doing Him Get donor card!
Jegliche Provokation
der AfD, auf die man eingeht, macht sie stärker.
Wir haben
aber festgestellt, dass sie auch stärker wird, wenn man nicht reagiert.
Deswegen
verlieren wir kein weiteres Wort, über ……………………..? „Braun“?
Die Große
Koalition verspricht eine stabile Renten und einen moderaten Beitragssatz.
Beides zusammen sehen Experten jedoch skeptisch. Die Pläne würden zu
Zusatzkosten in Milliardenhöhe führen.
Es gibt
Menschen, die sind weder Mann noch Frau, sondern intersexuell. Sie haben sowohl
weibliche als auch männliche Geschlechtsmerkmale. Wenn Kinder so auf die Welt
kommen, hat man sie bisher meist operiert, um ein Geschlecht festzulegen.
"Diese Verstümmelung muss aufhören"!
„Vielfalt
von Geschlecht“ ist für viele Menschen ein schwieriges, häufig kaum
nachvollziehbares Thema. Gibt es denn neben Frauen und Männern noch andere
Geschlechter? Ist Geschlecht nicht dasselbe wie Genital? Was verbirgt sich
hinter Begriffen wie „inter“, „trans“, „nicht-binär“ und „cis“ und was bedeuten
diese Begriffe für die jeweiligen Menschen? Was meint eigentlich „Gender“ und
warum gibt es dabei Sternchen und Streit? Warum macht es manchen Menschen
Angst, wenn die Grenzen zwischen Männern und Frauen immer weiter verschwimmen?
Und was bedeutet dies für die Gesellschaft? Unisex für alle?
Das Urteil
des Bundesverfassungsgerichtes zur Dritten Option war ein Meilenstein! Bis Ende
2018 muss eine weitere Option neben „männlich“ und „weiblich“ im Personenstand
geschaffen werden, und so wird endlich anerkannt: Menschen lassen sich nicht
einfach in zwei Töpfe sortieren. Geschlechter sind vielfältig und häufig
kompliziert. Welche weiteren Konsequenzen wird das Gesetz haben und wann kommt
endlich ein neues Transsexuellengesetz, dass sich an den betroffenen Menschen
orientiert?
Das
Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil die Einführung einer dritten
Geschlechtsangabe für intersexuelle Menschen verlangt. In der Arbeitswelt
dürften schon bald die ersten Folgen des Richterspruchs deutlich werden.
Wird in
Deutschland ein Mensch geboren, kennt das Geburtenregister bislang nur
„männlich“ und „weiblich“. Für schätzungsweise 80.000 bis 120.000 intersexuelle
Menschen in Deutschland ist dies ein großes Problem. Sie haben sowohl weibliche
als auch männliche Geschlechtsmerkmale. In diesem Fall ist die Angabe des
Geschlechts - nach derzeitigem Recht - freizulassen. Hinzu kommt etwa die
gleiche Anzahl von (transidenten) Personen, die sich trotz eindeutiger
Geschlechtsmerkmale mit keinem der beiden herkömmlichen Geschlechter
identifizieren können.
Richter setzen Gesetzgeber unter Handlungsdruck
In einem
bahnbrechenden Beschluss haben die obersten Verfassungsrichter nun die
Einführung eines dritten Geschlechtes gefordert. Intersexuellen Menschen sollte
ermöglicht werden, ihre geschlechtliche Identität auch im Geburtenregister
"positiv" eintragen zu lassen.
Geklagt
hatte eine intersexuelle Person - ohne eindeutige Geschlechtsmerkmale - die
sich weder als Mann noch als Frau identifiziert und im Personenstandsregister
als inter/divers bezeichnet werden möchte. Die Richter fordern in ihrem
Beschluss vom 10. Oktober 2017, im Personenstandsregister – neben Mann und Frau
– eine dritte Geschlechtsangabe. Die derzeitige Nichtberücksichtigung
intersexueller Personen verstoße gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und
den Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Betroffene Personen
auf die Option "ohne Angabe" zu verweisen, genüge nicht. Die
Verfassung schütze die geschlechtliche Identität einer Person, da sie Kern des
persönlichen Selbstverständnisses und der gesellschaftlichen Wahrnehmung sei:
Dieser Schutz umfasse auch die positive Bezeichnung des Geschlechts.
Der
Karlsruher Beschluss lässt dem Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2018 Zeit,
hierzu Neuregelungen zu treffen. Praktische Folgen für Arbeitgeber ergeben sich
bereits jetzt in mehrfacher Hinsicht in Bezug auf alle Mitarbeiter, die sich
nicht in die Zweigeschlechtlichkeit einordnen: Grundsätzlich wird die bloße
Angabe, dass von "m/w" alle Personen erfasst seien nicht mehr
ausreichen, um diskriminierungsrechtlichen Sanktionen zu entgehen.
Ein "m/w" in Stellenanzeigen reicht künftig nicht mehr
Bereits vor
Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses stellt sich die Frage der angemessenen
Ausschreibung von offenen Stellen. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
ist die fehlende Bezeichnung, dass beide Geschlechter angesprochen sind
regelmäßig ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Diskriminierung. Unter
Berücksichtigung der aktuellen Entscheidung gilt nunmehr, dass die bisher
zulässige Ausschreibung. "Ingenieur (m/w) gesucht" nicht mehr
ausreichend sein wird. Welcher geeignete Zusatz hier in Frage kommt, ist bisher
weder rechtlich noch sprachlich geklärt. Denkbar wäre entweder die Ergänzung um
ein "d" für divers (m/w/d) oder die Verwendung von Hilfszeichen
"Ingenieur_In" oder "Ingenieur*In" um auch intersexuelle
Bewerber einzubeziehen.
In Zukunft
sollte für alle Ansprachen an die Belegschaft bzw. einzelne Arbeitnehmer eine
inklusive Wortwahl, beispielsweise "Sehr geehrte*r Frau*Herr" bzw.
"Mitarbeiter*Innen, gewählt oder gänzlich auf eine geschlechtsbezogene
Anrede unter Verwendung des Namens verzichtet werden. Wenn es intersexuelle
Menschen im Betrieb gibt, können und sollten Arbeitgeber sie nach ihrer Anredeform
fragen, um diese entsprechend berücksichtigen und im Rahmen der Fürsorgepflicht
auch innerbetrieblich kommunizieren zu können.
Welchen
Einfluss hat der Beschluss auf Wasch- und Toilettenräume?
Eine weitere
rechtliche Vorgabe wird sich aus der Arbeitsstättenverordnung ergeben:
Arbeitgeber müssen allen Mitarbeiter entsprechende geschlechtergetrennte Wasch-
und Toilettenräume zur Verfügung stellen. Arbeitgeber sollten daher so bald wie
möglich die entsprechenden Einrichtungen schaffen. Dem Diskriminierungsrecht
würde es schon genügen, gäbe es in Betrieben für jeden Mitarbeiter eine gut
zugängliche Möglichkeit, sich vor der Toilettentür weder für das männliche noch
weibliche Geschlecht entscheiden zu müssen, sondern eine "offene"
Toilette wählen zu können.
Auf dem
Prüfstand stehen auch Vorgaben zu Haarlänge, Make-up und Schmuck
Ebenfalls zu
klären ist, wie geschlechtsspezifische Kleiderordnungen bei privaten und
öffentlichen Arbeitgeber zukünftig gehandhabt werden. Auf dem Prüfstand stehen
auch Vorgaben zu Haarlänge, Make-up und Schmuck, die nach dem Geschlecht –
bisher männlich und weiblich – unterscheidet. Wünschenswert wären
geschlechtsneutrale Vorgaben von Arbeitgeber zum äußeren Erscheinungsbild der
Mitarbeiter oder zumindest die Option hierauf.
„Drittgeschlechtsquote“
Weniger
pragmatisch werden sich die sogenannte „Frauenquote“ und die Rechtsfragen lösen
lassen, die die Beseitigung der Geschlechterdiskriminierung insbesondere auf
Führungsebenen zum Ziel haben. Auch die Besetzung der Vorstands- und Aufsichtsratsebene
dürfte von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betroffen sein. Dann
müsste die Frauenquote um eine „Drittgeschlechtsquote“ erweitert werden.
Ungeachtet des Handlungsbedarfes beim Gesetzgeber sollten Arbeitgeber sich mit
den praktischen innerbetrieblichen Folgen der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vertraut machen und ein diskriminierungsfreies
Arbeitsumfeld schaffen.
Im Koalitionsvertrag
zwischen CDU/CSU und SPD für die 18.Legislaturperiode ist vereinbart:
„Wir werden
darauf hinwirken, dass bestehende Diskriminierungen […] von Menschen aufgrund
ihrer sexuellen Identität in allen gesellschaftlichen Bereichen beendet werden.
Wir verurteilen […] Transphobie und werden entschieden dagegen vorgehen. […]
Die durch die Änderung des Personenstandrechts für intersexuelle Menschen
erzielten Verbesserungen werden wir evaluieren und gegebenenfalls ausbauen und
die besondere Situation von trans- und intersexuellen Menschen in den Fokus
nehmen“.
Das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat sich diesem
Auftrag umfassend gewidmet.
Auf interministerieller
Ebene wurde in Form einer Arbeitsgruppe unter Federführung des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein regelmäßiger
Austausch mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
Bundesministerium der Verteidigung geführt.
Begleitend
zur interministeriellen Arbeitsgruppe hat sich das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend gemeinsam mit der Zivilgesellschaft und
Sachverständigen intensiv mit nationalen wie internationalen Entwicklungen,
wissenschaftlichen Studien sowie gesellschaftlichen Diskursen zu Schutz und
Akzeptanz von geschlechtlicher Vielfalt auseinandergesetzt.
Die daraus
gewonnenen Erkenntnisse sind auf vier öffentlichen Fachaustauschen vorgestellt
und diskutiert worden und sind anschließend in die Arbeit der
interministeriellen Arbeitsgruppe eingeflossen.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass auf Grundlage der Begleitforschung im Auftrag des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (veröffentlicht
unter www.bmfsfj.de), des intensiven Dialogs mit Sachverständigen und
Zivilgesellschaft sowie dem interministeriellen Austausch hierzu aus Sicht des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend folgender
dringender gesetzgeberischer und gesellschaftspolitischer Handlungsbedarf
besteht:
1. Die
Ersetzung des Transsexuellengesetzes durch ein Gesetz zum Schutz und zur
Akzeptanz der geschlechtlichen Vielfalt Das Transsexuellengesetz (TSG) aus dem
Jahre 1980 stellt nach sechs Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu
darin als verfassungswidrig erkannten Regelungsinhalten keine menschen- und
grundrechtskonforme Gesetzesgrundlage dar.
2.
Eine klarstellende Verbotsregelung im Bürgerlichen Gesetzbuch, dass Eltern von
Kindern mit angeborenen Variationen der körperlichen Geschlechtsmerkmale in
Operationen ohne zwingende medizinische Notwendigkeit nicht einwilligen dürfen
– ergänzend dazu eine obligatorische Beratungspflicht für Eltern
3. Die Aufnahme einer weiteren Geschlechtskategorie im
Personenstandsrecht
4. Ein
klarstellendes Diskriminierungsverbot im Hinblick auf geschlechtliche Vielfalt
5. Der
Ausbau von Maßnahmen zur Akzeptanzförderung und zum Abbau von Diskriminierung
6. Die Schaffung von flächendeckenden Beratungs- und
Unterstützungsstrukturen für Trans- und intergeschlechtliche Menschen und ihre
Familien
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