Montag, 4. Mai 2015

„Transexualität und Strafvollzug“


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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2015

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„Transexualität und Strafvollzug“

Das bisher umfassendste Werk zu Trans*Menschen im deutschen Strafvollzug ist das Buch „Transsexualität und Strafvollzug“. Es ist eine juristische Arbeit, aber trotzdem lesbar für Nicht- Juristen, auch wenn einem sicherlich die Feinheiten entgehen, wenn mensch bestimmte Formulierungen nicht in den juristischen Kontext einordnen kann. Damit nicht alle, die am Thema interessiert sind das ganze Buch lesen müssen, stellen wir hier eine Zusammenfassung online:

Das Buch „Transsexualität und Strafvollzug“ ist eine Dissertation, die im Jahr 2008 veröffentlicht wurde. Die Autorin ist durch Presseberichte über eine Person, die in Berlin auf Verlegung in den Frauenknast geklagt und verloren hat, auf das Thema aufmerksam geworden. Sie hat scheinbar keinen außerjuristischen Bezug zum Thema.

Laut der Einleitung geht es der Autorin in der Arbeit darum herauszufinden inwieweit die aktuellen Regeln des Strafvollzugs mit den Gesetzen und Rechtsprechung zum Persönlichkeitsrecht von Trans* in Einklang stehen oder gebracht werden können, z.B. durch eine transfreundliche Auslegung von Normen. Die Autorin hat mit dem Werk den Anspruch für eine gewisse Rechtssicherheit und Aufklärung bei allen möglichen betroffenen Stellen, wie Gerichten, Verwaltungsstellen, JVAs usw. zu sorgen. Entsprechend schreibt sie nicht nur zu ihrem Kernthema, sondern beginnt mit einem längeren Teil zu Transsexualität an sich und der rechtlichen Situation.

Im ersten Teil versucht sie Transsexualität zu erklären. Sie erläutert verschiedene wissenschaftliche Erklärungsmuster und versucht diverse Erscheinungsformen von Trans* zu benennen und abzugrenzen. Sie gibt sich insgesamt viel Mühe das Thema zu erfassen und „wohlwollend“ damit umzugehen. Es gibt aber auch mehrere Stellen, die eher durchwachsen sind. In dem ersten Teil geht sie auch ausführlich auf „Behandlungsmöglichkeiten“ und den Standardprozess ein. Dies ist für das Verständnis des späteren Teils besonders wichtig, da es darin auch um die Umsetzung des TSG-Prozesses im Knast geht, bzw. die Lage für Trans*Leute je nach Position im Transprozess anders beurteilt wird.

Im zweiten Teil geht das Buch auf die gesetzliche Situation (TSG) ein und schildert sowohl die historische Entwicklung, als auch kurz die Rechtslage in anderen Staaten. Des Weiteren zeigt dieses Kapitel, dass Geschlecht in der Gesellschaft und im Recht sehr relevant ist und sich daraus viele Probleme für Trans*Leute ergeben. Es werden einige Gebiete jenseits des Strafvollzugs aufgezählt, in denen das Recht nach Geschlecht differenziert und somit Probleme für Trans*Leute hervorbringt; darunter u.a. das Arbeitsrecht, Familien- und Eherecht.

Im dritten Teil kommt es zum eigentlichen Thema Strafvollzug und Transsexualität.

I. Zunächst wird die Relevanz des Themas beleuchtet. Demnach hätte es in früheren Jahren durchaus einen spezifischen Bezug zwischen trans* und Knast gegeben, da Trans*Leute aufgrund der gesellschaftlichen Situation von Ausgrenzung und fehlender rechtliche Anerkennung „deliquent“ geworden sind, z.B. durch Sexarbeit. Dabei wird auch ein Aspekt einer trans*spezifischen Kriminalisierung aufgezeigt. Bis zur Reform des § 175 StGB 1973 waren Transfrauen über die „normale“ Kriminalisierung von Sexarbeit hinaus von der Kriminalisierung durch den § 175 StGB betroffen. Da es noch keine Regelung zur Personenstandsänderung, wie die des TSG, gab, waren alle Transfrauen juristisch männlich und damit jeglicher Sex mit Männern illegal.
In der heutigen Situation geht die Autorin von einer im Vergleich zur Restbevölkerung durchschnittlichen Anzahl von Trans*Leuten im Knast aus. Sie kommt auf eine geschätzte Zahl von ca. 80 inhaftierten Transsexuellen in BRD. Dies ergibt sich aus der angeblichen Anzahl von Trans*Leuten pro 1000 Einwohner und der Gesamtzahl der Inhaftierten. Des Weiten wird ausgeführt, dass Transsexualität im Strafvollzug, trotz vermutlich seit einiger Zeit gleichbleibenden Betroffenenzahlen, vermehrt thematisiert wird, weil die Betroffenen sich vermehrt trauen ihre Rechte einzufordern, bzw. sich überhaupt als trans* zu outen. Dadurch sei es, nach der Wahrnehmung der Autorin, auch zu einer erhöhten Sensibilisierung von „Zuständigen“ gekommen und somit eine Verbesserung der Situation eingetreten. So war es früher quasi unmöglich im Bereich Kleidung und Kosmetika irgendetwas durchzusetzen. Mittlerweile liegt dies wohl durchaus im Bereich des Möglichen.

II. Als nächstes fasst die Autorin die bisher ergangen Entscheidungen zum Thema zusammen.
- 1981, OLG Frankfurt zur Hormonbehandlung – ziemlich schlechtes Urteil, dass den keinerlei Trans*Rechte anerkennt und ein Recht auf Behandlung im Knast verneint.
- 1996, BVerfG zum Recht auf die Anrede als Frau bzw. Herr, je nach Vornamen – unabhängig vom Personenstand (Das Urteil ist nicht knastspezifisch, sondern gilt für alle Behörden. Es wurde aber im Rahmen des Strafvollzugs geklagt, den dort besteht ja auch mehr Kontakt zwischen Staatsbediensteten und Betroffenen)
- 2001, OLG Frankfurt zum Recht auf medizinische Behandlung (schon bedeutend besser als das erste Urteil; ein grundsätzliches Recht auf Behandlung wird bejaht, aber die Durchsetzung ist von den genaueren Umständen abhängig)
- 2002, KG Berlin verneint den Anspruch auf Verlegung in den Frauenknast. Das Berliner Verfassungsgericht bestätigt das Urteil

III. Danach kommt der allgemeine Analyseteil, in dem die bestehenden Probleme und mögliche und nichtmögliche Lösungen aufgezeigt werden.
Die Autorin beschreibt recht treffend, dass die Probleme die Transsexuelle ohnehin haben sich im Knast verschärfen und das Probleme, die Menschen im Knast ohne hin haben sich durch Transsexualität verschärfen. Grundlage der Situation ist das Strafvollzuggesetz, welches vorschreibt, dass Frauen und Männer getrennt unterzubringen sind (Trennungsgrundsatz). Dies widerspricht nach Einschätzung der Autorin der freien Wahl nach geschlechtlicher Identität (welche sie im TSG verwirklicht sieht.) Des Weiteren widerspricht der Trennungsgrundsatz den Grundsätzen des Strafvollzugs nach Resozialisierung. Den für diese soll eine möglichst große Angleichung der Verhältnisse im Knast mit den Verhältnissen draußen stattfinden (Angleichungsgrundsatz). Dabei ist die Geschlechtertrennung ein trans*unabhängiges Problem. Für Trans*Personen ist dies im speziellen ein Problem, da in einer eingeschlechtlichen Umgebung kein Alltagstest stattfinden kann und somit nach der klassischen Mainstream-Meinung eine Voraussetzung für die OP fehlt.

Die verschiedenen Problemfelder:
             - medizinische und psychologische Maßnahmen
             - Verlegung in eine „andersgeschlechtliche“ Anstalt
             - sonstige „Vergünstigungen“ wie Kleidung, Kosmetik, teilweise Unterbringung in einer „andersgeschlechtlichen“ Anstalt

Zu Beginn der Auseinandersetzung mit Einzelthemen wird festgestellt, dass insgesamt nur grundlegende Tendenzen geklärt werden können und keine allgemeinen Handlungsanweisungen festgelegt werden können, da Transsexualität zu individuell für konkrete Vorgaben sei.1

Für die genauere Betrachtung der Rechte von Transsexuellen im Knast untersucht die Autorin die einzelnen Normen des Strafvollzuggesetz, aus denen sich Rechte ergeben könnten. Dabei werden für die Auslegung der einzelnen Normen die Grundrechte, das TSG und die Grundsätze des Strafvollzuggesetzes herangezogen. Bei den zu beachtenden Grundsätzen des Strafvollzuggesetzes handelt es sich um:

§ 2 Aufgaben des Vollzuges
Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel) (Resozialisierung). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

§ 3 Gestaltung des Vollzuges
(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden. (Angleichungsgrundsatz)
(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. (Entgegenwirkungsgrundsatz)
(3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

Das Vollzugziel „Resozialisierung“ hängt nach der Autorin spezifisch mit Rechten für trans*Gefangene zusammen, da die Resozialisierung soziale Problemlösungsstrategien jenseits der Kriminalität voraussetzt und dies unter anderem ein Selbstwertgefühl voraussetzt. Hier sieht die Autorin die Notwendigkeit der Klärung der eigenen geschlechtlichen Identität und das möglichst weitgehende Leben dieser Identität. § 2 StrafVollzG beinhaltet unter anderem, dass „Defizite“ bezüglich der Ausbildung, sozialen Verhalten usw. „behandelt“ werden. Daher sollte der Strafvollzug auch eine Lösung des „Problems“ Transsexualität ermöglichen.

§ 3 StrafVollzG ist konkreter als § 2 StrafVollzG und beinhaltet auch einen Anspruch der Gefangenen auf Umsetzung der Grundsätze des § 3StrafVollzG. Dies kann bei anderen Normen des StrafvollzugsG zu einer Ermessensreduktion2 führen.

§ 3 Absatz 1 StrafVollzG:
Nach Ansicht der Autorin folgt aus § 3 Abs.1, dass die gesellschaftlich gestiegene Anerkennung von Trans* auch im Strafvollzug mit vollzogen werden muss. Daher müssten alle Wahlmöglichkeiten, die Trans* draußen offen stehen, auch Trans* im Vollzug offen stehen. Dies beinhaltet die Entscheidung, ob eine Person medizinische Maßnahmen möchte oder nicht, ob sie eine Vornamensänderung möchte, eine Vornamens- und Personenstandänderung, sowie die Entscheidung, ob das Thema trans* therapeutisch „bearbeitet“ werden soll oder nicht.

§ 3 Absatz 2:
Hierin sieht die Autorin vor allem ein Recht auf Schutz vor Übergriffen und die Verantwortung der JVA zu verhindern, dass eine durch die Transsexualität psychisch labile Situation nicht durch den Vollzug verstärkt wird.

§ 3 Absatz 3:
Zur Verwirklichung des Rechts aus Absatz 3 sollte den Gefangenen über die normalen Besuchsrechte hinaus eine Möglichkeit des Kontakts zu einschlägigen Beratungsstellen und zur Wahrnehmung von Selbsthilfeangeboten ermöglicht werden. Dies kann entweder über erweiterte Besuchsrechte oder, im optimalen Fall, durch „Ausgang“ umgesetzt werden.


1. Recht auf Verlegung

a) § 140 Absatz 2 StrafvollzG3 beinhaltet das sogenannte Trennungsprinzip – also das Prinzip des geschlechtergetrennten Strafvollzugs. Im Ergebnis verneint die Autorin einen Anspruch auf Verlegung in den sogenannten „gegengeschlechtlichen“ Vollzug.
§ 140 Absatz 3 sieht eine Ausnahme für „Behandlung“ vor. Der Begriff Behandlung meint in diesem Kontext alle denkbaren Formen der Alltagsgestaltung (Arbeit, Ausbildung, Freizeit). Geschaffen wurde die Regelung hauptsächlich um inhaftierten Frauen die Teilhabe an den Möglichkeiten des Männerstrafvollzugs zu ermöglichen, da aufgrund der niedrigen Anzahl weiblicher Gefangener weniger Möglichkeiten für diese zu Verfügung stehen. Zum Teil wird von „Reformern“ dafür plädiert diese Regelung sehr extensiv zu nutzen und die Geschlechtertrennung auf die reine Unterbringung zu beziehen. Dies würde den Grundsätzen des § 3 entsprechen.
Der Absatz 3 beinhaltet jedoch keinen Anspruch für Gefangene, sondern nur eine Möglichkeit für die JVA nach ihrem Ermessen vom Grundsatz des Absatz 2 abzuweichen. So das Trans*Gefangene keinen durchsetzbaren Anspruch aus dieser Regelung ableiten können. Darüber hinaus geht es im Absatz 3 nur um zeitweise Ausnahmen für einzelne Maßnahmen, so dass der Absatz nicht für einen generellen Vollzug im Knast des Wunschgeschlechts genutzt werden kann.

b) Die Autorin prüft dann noch § 9 (Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt) und sieht auch dort keine Möglichkeiten für trans*Gefangene eine Verlegung durchzusetzen. Denn zum einen gibt es in den entsprechenden therapeutischen Anstalten keine Spezialisten für trans*Belange und somit keine spezifischen Therapiemöglichkeiten und zum andern bezieht sich die Regelung auf die therapeutische „Bearbeitung“ der strafverursachender Defizite und diese betreffen meistens nicht die Transsexualität.

c) Nach § 854 ist eine Verlegung zum Schutz des Gefangenen möglich. Der Paragraph spricht zwar nur von einer Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt durch den Gefangenen. Die Regelung ist aber anerkanntermaßen so zu lesen, dass die Gefahr auch mittelbar auf einer „Reaktion“ der Mitgefangenen auf den zu verlegenden Gefangenen bestehen kann. Ein Anspruch aus § 85 ist jedoch durch § 815 beschränkt. Nach diesem Paragraphen muss bei jeder Verlegung die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Vergleich zur Gefahr beachtet werden, unter der besonderen Beachtung der Förderung der sozialen Integration.


2. Recht auf eine medizinische Behandlung

An sich besteht ein Anspruch des Inhaftierten gegenüber der JVA auf medizinische Versorgung und Behandlung.6 Allerdings ist generell der Anstaltsarzt zuständig und er beurteilt auch die Notwenigkeit einer Behandlung bzw. die Art der Behandlung.7 Allerdings liegt es nach Ansicht der Autorin nahe, dass der Anstaltsarzt, da er selber kein Spezialist ist, die Behandlung an einen solchen abgeben muss.
In die Entscheidung sind nach Ansicht der Autorin aber auch Belange der Anstalt mit einzubeziehen, da es auch bei dem Anspruch auf medizinische Behandlung die Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Das heißt der Leidensdruck des Gefangenen ist gegen Anstaltsbelange abzuwägen. Ein Interesse der Anstalt ist dabei die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt welche durch erkennbare trans*Leute gefährdet sein kann. Der relevanteste Punkt der Abwägung ist jedoch die Länge der Haftstrafe. Bei längeren Haftstrafen ist eine Verweigerung der Behandlung nicht rechtmäßig, auch dann wenn bei lebenslänglicher Haft keine Entlassung (und somit kein Leben in Freiheit in dem Wunschgeschlecht) in Aussicht steht. Rechtmäßig verweigert werden könnte eine Behandlung aufgrund der langen Dauer der Behandlung bei kürzeren Haftstrafen, da es dann zumutbar sein kann die Person auf eine Behandlung in Freiheit zu verweisen.

3. Kleidung 8

Grundsätzlich müssen die Gefangenen Anstaltskleidung tragen.9 In den getrennten Männer- und Frauenhaftanstalten gibt es jeweils nur Kleidung des entsprechenden Geschlechtes. § 20 Abs.2 S.2 ermöglicht eine Ausnahme von dem Grundsatz. Bei dieser Entscheidung hat der Anstaltsleiter ein sehr weiten Ermessensspielraum. Es ist also sehr schwer aus der Regelung ein einklagbares Recht abzuleiten. Der Ermessensspielraum wird von verschiedenen Komponenten beeinflusst, unter anderem von dem Vollzugziel der Resozialisierung und dem Angleichungs- und dem Entgegenwirkungsgrundsatz aus § 3. Auch das in § 4 normierte Verbot dem Gefangenen mehr Einschränkungen als notwendig aufzuerlegen muss beachtet werden. Die Interessen der Anstalt, insbesondere wiedereinmal die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt, müssen beachtet werden. Trans*spezifisch muss die im TSG angelegte Anerkennung des Transprozesses durch den Gesetzgebers beachtet werden. Schon der Beginn eines Verfahrens nach dem TSG muss bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Der Ermessensspielraum sinkt je mehr Komponenten des Transprozesses bei der betreffenden Person umgesetzt sind, z.B. Vornamensänderung, Hormone etc.
Allerdings muss eine Trans*Identität auch ohne Inanspruchnahme des Verfahrens nach dem TSG bei der Entscheidung beachtet werden, da sich die persönliche Selbstbestimmung direkt aus Art.1 i.V.m Art. 2 GG ergibt und auch der Angleichungsgrundsatz und das Ziel der Resozialisierung es nahe legen die Trans*Identität einer Person zu beachten.

4. Kosmetika

Hygieneartikel können wie Lebensmittel in der JVA eingekauft werden.10 Das Angebot ist an den Bedürfnissen der Gefangenen auszurichten. Grundsätzlich muss also auch der Erwerb von „gegengeschlechtlichen“ Artikel erlaubt sein. Bestimmte Produkte können nur untersagt werden, wenn diese „die Ordnung und Sicherheit“ stören. Eine solche Störung könnte durch die Benutzung femininer Kosmetika in einer Männer-JVA indirekt durch Reaktionen der Mitgefangenen eintreten. Allerdings dürfte dies im Regelfall nicht als Begründung für ein Verbot genügen. Laut der vorliegenden Arbeit ist aber auch der konkrete zu erwartende Gebrauch zu beachten. Dabei soll es relevant sein, ob die Person die Kosmetik „dezent“ benutzt oder „grell und überzogen“. Wenn die Person sich im „Alltagstest“ nach dem Verfahren nach dem TSG befindet, muss ihr der Erwerb der entsprechenden Produkte erlaubt werden.

5. Gemischtgeschlechtliche Unterbringung während Arbeit und Freizeit

Wie schon weiter oben ausgeführt, gibt es nach § 140 die Möglichkeit vom Trennungsgrundsatz für einzelne Maßnahmen eine Ausnahme zu machen. Auch bei geltender Gesetzeslage wäre es demnach möglich die vollzugsinterne Geschlechtertrennung weitestgehend bis auf die Unterbringung in den Ruhezeiten auszudehnen. Dies wird zwar nicht praktiziert, die Regelung bietet aber Möglichkeiten den Bedürfnissen von Trans* zu entsprechen und zumindest teilweise einen Vollzug jenseits der eingeschlechtlichen Zuweisung zum Geburtsgeschlecht zu ermöglichen. Insbesondere bei der Berufsausübung im Strafvollzug gibt die Autorin zu bedenken, dass zumeist nur Arbeits- und Ausbildungsplätze in geschlechtsspezifischen Berufen angeboten werden und so nur durch eine Ausnahme der Geschlechtertrennung das Ausüben oder Erlernen eines Berufes in der sozialen Realität des Wunschgeschlechtes ermöglicht werden kann.
Allgemein sollte bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes die psychische Situation der trans*Personen beachtet werden. Die Autorin sieht es als zweifelhaft an, ob diese Personen eine volle Arbeitsstelle erfüllen könne, da sie dort einen langen Zeitraum am Stück zu (oft problematischer) sozialer Interaktion mit Mitgefangenen und „Chefs“ gezwungen ist. In diesem Abschnitt erwähnt die vorliegende Arbeit zum ersten und einzigen Mal, dass die Betroffenen nicht nur mit negative Reaktionen seitens ihrer Mitgefangenen, sondern auch seitens der Angestellten der JVA konfrontiert werden (können).
Hinsichtlich der Freizeitangebote liegt es bei Trans*Gefangenen besonders nahe von der Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen. Über den Vorteil des erweiterten Angebots hinaus, besteht so die Möglichkeit mehr Selbstsicherheit im Rollenverhalten und Erprobung dieses zu erlangen. Trotzdem bleibt es eine Ermessensentscheidung der Anstalt auf die der Gefangene keinen Rechtsanspruch hat.

Im Abschlussteil der Arbeit plädiert die Autorin für eine generelle Aufhebung der Geschlechtertrennung im Strafvollzug. Sie bezieht sich dabei auf andere Arbeiten zu dem Thema. Nach ihrer Ansicht würden die positiven Effekte für alle Gefangenen die Bedenken überwiegen, bzw. die Bedenken könnten in der konkreten Umsetzung genügend beachtet werden. Für transsexuelle Gefangene wäre die Geschlechtermischung besonders erstrebenswert, um spezifische Probleme für trans*Gefangene und „Vollzugschäden“ zu vermeiden.
Ein geschlechtsgemischter Strafvollzug könnte mehr oder weniger weitreichend ausgestaltet sein. Einschlägige Erfahrungen gibt es in Deutschland im Bereich des offenen Vollzugs. Dort gab es mehrere Modellprojekte in denen eine völlige Abschaffung der Trennung bestand. In anderen Anstalten gab und gibt es eine beschränkte Mischung, z.B. im Bereich von Schule und Ausbildung. Die bereits gemachten Erfahrungen waren überwiegend positiv. Ähnliche und weitergehende Projekte sind aus den USA, den Niederlanden und Dänemark bekannt.
Eine weitere Möglichkeit wäre die Schaffung spezialisierter Trans*-Abteilungen. Dort gäbe es dann Austausch mit anderen Betroffen, die Möglichkeit optimierter Behandlungen und das Ausbrechen aus einer Außeneiterrolle der einzelnen Trans*Personen. Dafür entstünde dadurch eine Separierung, die der Resozialisierung und dem Angleichungsgrundsatz entgegen steht. Eine Orientierung in der Geschlechterrolle an CisPersonen würde unmöglich gemacht. Des Weiteren würde es dadurch zur Behinderung von sozialen Außenkontakten durch größere Entfernung zur „Heimat“ und mangelnde sonstige Differenzierung zwischen den Gefangenen aufgrund der kleinen Gruppe kommen.

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Weitere Literatur zur Geschlechtertrennung im Strafvollzug, die in der Arbeit zitiert werden:

Köhne, Michael, Geschlechtertrennung im Strafvollzug in Bewährungshilfe 2002, 221
Stöckle-Niklas, Claudia, Das Gefängnis – eine eingeschlechtliche Institution, 1989
Siekmann, Gerd, Männer und Frauen in derselben Haftanstalt. Ein neues Modell im Hamburger Strafvollzug in Zeitschrift für Strafvollstreckung 1985, 11

Nette Erkenntnis, wenn das mal der Gesetzgeber, die Krankenkassen und Gutachter erkennen würden [zurück]
Ermessensreduktion bedeutet, dass ein vom Gesetz der entscheidenden Stelle (z.B. Anstaltsleiter) gegebener Ermessensspielraum verkleinert wird, also nicht alle denkbaren Entscheidungen rechtmäßig sind. Im Besten Falle wird der Ermessensspielraum auf Null reduziert, so dass ein durchsetzbares Recht auf eine bestimmte Entscheidung entsteht. [zurück]
§ 140 Trennung des Vollzuges
(2) Frauen sind getrennt von Männern in besonderen Frauenanstalten unterzubringen. Aus besonderen Gründen können für Frauen getrennte Abteilungen in Anstalten für Männer vorgesehen werden.
(3) Von der getrennten Unterbringung nach den Absätzen 1 und 2 darf abgewichen werden, um dem Gefangenen die Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen in einer anderen Anstalt oder in einer anderen Abteilung zu ermöglichen. [zurück]
§ 85 Sichere Unterbringung
Ein Gefangener kann in eine Anstalt verlegt werden, die zu seiner sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maß Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst sein Verhalten oder sein Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstellt. [zurück]
§ 81 Grundsatz
(1) Das Verantwortungsbewusstsein des Gefangenen für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt ist zu wecken und zu fördern.
(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die dem Gefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, daß sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und den Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen. [zurück]
§ 56 Allgemeine Regeln
Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen ist zu sorgen. (…)
§ 58 Krankenbehandlung
Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Die Krankenbehandlung umfaßt insbesondere
1. ärztliche Behandlung, (…)
3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
4. medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen. [zurück]
Der Anstaltsarzt ist an die medizinischen Standards gebunden an die alle Ärzte gebunden sind. Allerdings sind seine Entscheidungen als Entscheidungen des einzigen zuständigen Experten schwer überprüfbar. [zurück]
§ 20 Kleidung
(1) Der Gefangene trägt Anstaltskleidung. Für die Freizeit erhält er eine besondere Oberbekleidung.
(2) Der Anstaltsleiter gestattet dem Gefangenen, bei einer Ausführung eigene Kleidung zu tragen, wenn zu erwarten ist, daß er nicht entweichen wird. Er kann dies auch sonst gestatten, sofern der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt. [zurück]
Wie so vieles widerspricht diese Regelung den Vollzugsgrundsätzen, insbesondere § 3 Abs.1. Sie wurde eingeführt um die Flucht durch die eindeutige Kleidung zu erschweren. [zurück]
§ 22 Einkauf
(1) Der Gefangene kann sich von seinem Hausgeld (§ 47) oder von seinem Taschengeld (§ 46) aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege kaufen. Die Anstalt soll für ein Angebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt.
(2) Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen werden.

Welche Theorie ist günstiger für Homosexuelle,Transsexuelle etc



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Welche Theorie ist günstiger für Homosexuelle,Transsexuelle etc

Eine Säule, auf die sich Queertheorie und Gleicheheitsfeminismus immer wieder gerne stützen, ist, dass sie die “bessere Theorie” von den Folgen her sind. Ich hatte das hier schon einmal gleich am Anfang dieses Blogs in den Kommentaren gehabt.

Butler führt den Gegensatz zwischen einer binären Geschlechterordnung und einer freien Zuordnung in “Die Macht der Geschlechternormen (Undoing Gender)” (S. 62) aus.

 Eine so geartete Gewalt entsteht aus dem tief wurzelnden Wunsch, die binäre Geschlechterordnung als natürliche oder notwendige beizubehalten, aus ihr eine Struktur zu machen, der sich, sei sie nun natürlich oder kulturell oder beides, kein Mensch widersetzen und dabei menschlich bleiben kann. Wenn eine Person den Normen der binären Einteilung der Geschlechter widerspricht, indem sie nicht nur einen kritischen Standpunkt dazu einnimmt, sondern die Normen in kritischer Weise verkörpert, und dieser stilisierte Widerspruch lesbar ist, dann entsteht die Gewalt offenbar genau als das Verlangen, diese Lesbarkeit zu zerstören, ihre Möglichkeit in Frage zu stellen, sie unwirklich und unmöglich zu machen trotz des gegenteiligen Anscheins. Das ist dann keine Verschiedenheit der Standpunkte mehr. Diesem verkörperten Widerspruch mit Gewalt zu begegnen bedeutet praktisch deutlich zu machen, dass diese Körper, diese Herausforderung einer akzeptierten Version der Welt undenkbar ist und sein soll (…) Im Lichte einer solchen Analyse kommt eine ethnische Frage auf: Wie können wir eine Verschiedenheit begegnen, die die Raster unser Intelligibilität in Frage stellt, ohne den Versuch zu machen die Herausforderung auszuschließen, die von der Verschiedenheit ausgeht? (…)  Es bedeutet, dass wir Lernen müssen, mit der Zerschlagung und Neuformulierung des Menschlichen zu leben und dies im Namen einer großzügigeren und letztlich weniger gewalttätigen Welt zu akzeptieren, ohne im Voraus zu wissen, welche Form unser Menschsein annimmt und annehmen wird. Im Namen der Gewaltlosigkeit müssen wir für die Wandlung des Menschen offen sein

Meiner Meinung nach hat diese Ansicht aber drei wesentliche Denkfehler

sie vergleicht sich mit einer Strohmannbiologie
sie unterschlägt das Schadenspotenital der eigenen Auffassung
Sie errichtet einen Kausalzusammenhang wo keiner ist

1. der Vergleich mit der Strohmannbiologie

Nach dem Genderfeminismus und der Queertheorie kann jeder alles sein, weil es keine Regeln gibt. Alles ist gesellschaftliche Konstruktion und damit beliebig.

Nach der Strohmannbiologie gibt es hingegen zwei Geschlechter, Mann und Frau, und keine Zwischenformen. Die Strohmannbiologie entspricht einem Essentialismus, der keine Abweichungen kennt.

Daraus folgt dann in der Strohmannbiologie ein Problem für alle, die nicht klar in diese Kategorie passen. Denn sie werden dann in diese hineingepresst.

Die tatsächliche Meinung in der Biologie hingegen erlaubt aber ebenfalls fliesende Übergänge.

Homosexualität muss nicht in ein Schema der Heterosexualität gepresst werden, weil sie ebenso natürlich ist, wie Heterosexualität. Es sind nichts weiter als anders abgespeicherte Attraktivitätsmerkmale. Transsexualität muss nicht in eine der beiden Richtungen gepresst werden, weil Abweichungen von Gehirngeschlecht und Phänotyp erklärbar sind. Intersexualität ist genauso erklärbar wie sehr männliche Frauen oder sehr weibliche Männer.

Der Unterschied ist insoweit lediglich, dass die Entwicklungsschritte eingeschränkter sind

Nach den biologischen Theorien gibt es Homosexuelle, die eben homosexuelle sind und nicht Leute, die sich gegen Heterosexualität entschieden haben. Sie können sich weder umentscheiden noch um erzogen werden.Allenfalls wenn sie eh in der Mitte stehen, also biologisch bisexuellsind, spielt eine Entscheidung eine Rolle.

2. Schadenspotenital

Das Schadenspotential der jeweiligen Positionen berechnet sich meiner Meinung nach wie folgt:

Bei der Strohmannbiologie besteht die Gefahr, dass Personen in die Schema “männlich” und “weiblich” gepresst werden. Weil das Schema ja auch durchaus bei vielen ausserhalb der Queertheorie und des Gleichheitsfeminismus verbreitet ist, ist dies eine ständige Quelle für Belästigungen, Gefahren und Benachteiligungen für Homosexuelle, Transsexuelle und Intersexuelle.

Bei der tatsächlichen Biologie bestehen wenig postnatale Änderungsmöglichkeiten. Ist das Kind erst einmal geboren, dann ist sein Transsexualität, seine Homosexualität, seine Intersexualität bereits gegeben. Die Orientierung kann nicht mehr geändert werden. Es besteht lediglich die Möglichkeit vorher Einfluss zu nehmen, entweder indem die Übertragung bestimmter genetische Faktoren verhindert wird (beispielsweise indem die befruchteten Eizellen untersucht und nur für den Fall eingepflanzt werden, dass die genetischen Faktoren nicht vorhanden sind bzw. über Hormone eine Steuerung im kritischen Zeitpunkt vorgenommen werden. Die Folgen wären dann eine Verringerung homosexueller, transsexueller und intersexueller Personen. Allerdings bliebe es dabei, dass Personen, die diese Behandlung nicht hatten, nicht veränderbar wären. Es käme des weiteren noch eine Anpassung des Körpers an ein Gehirngeschlecht in Betracht. Allerdings wäre eine Folge der biologischen Theorie, dass dieser Eingriff, da das Gehirngeschlecht bereits fixiert ist, wesentlich riskanter ist, sofern man das Gehirngeschlecht nicht erkennen kann. Der Körper kann nicht beliebig angepasst werden.

Bei der Queertheorie und dem Gleichheitsfeminismus wäre bezüglich ihrer Grundlage, der gesellschaftlichen Entstehung der Unterschiede, hingegen eine Entscheidung für ein bestimmtes Verhalten bzw. eine Umerziehung hin zu einem bestimmten Verhalten möglich.

Alle Frauen sollen gefügsame Sexsklaven der Männer sein? Es stehen keine Gründe entgegen.

Frauen sollen sich ebenfalls Patriarchen werden? Kein Problem mit der richtigen Schulung.

Transsexuelle sollen sich gefälligst nach ihrem Körper verhalten? Ebenfalls unproblematisch

Schwule sollen lieber mit dem anderen Geschlecht schlafen wollen? Ebenfalls nur eine Frage der Erziehung.

Wie kommunistische Umerziehungslager oder christliche “Heterosexualisierungsbemühungen” zeigen kann dieser Ansatz beliebig viel Leid erzeugen.

Dieser Ansatz ermöglicht auch gerade medizinische Operationen. Denn wenn alles lediglich erziehung und Gesellschaft ist, dann kann man frei umoperieren und die Erziehung dann an der Operation ausrichten. Geschlechtsanpassende Operationen sind ja über Money wie man an dem Fall David Reimers sieht, gerade für diese Ideologie der sozialen Konstruktion der Geschlechter entwickelt worden.

Die Abwertung anderer Ausrichtungen als der Normalfall ist hier sogar einfacher, wie letztendlich die Queertheorie und die genderfeministische Theorie gerade bestätigt: Diese gehen ja davon aus, dass gesellschaftliche Normen geschaffen werden, die keine Begründung innerhalb der Realität haben sollen und ein Verstoß gegen diese Normen zu einer Ächtung und Ausgrenzung führt. Da die Kategorien beliebig geschaffen werden können, können auch beliebige Ausgrenzungen erfolgen und ein Anpassungsdruck in jede Richtung geschaffen werden.

3. Kausalzusammenhang

Der behauptet Kausalzusammenhang ist “Weil jeder alles sein kann, kann niemand etwas dagegen haben, wenn jemand etwas ist”. Das ist aber falsch. Denn wie gerade aufgeführt kann man genauso erwidern “wenn jeder alles sein kann, warum passt er sich dann uns nicht an” bzw. “Wenn jeder alles sein kann, warum ist er dann nicht so wie wir?”.

Aus der Möglichkeit Alles sein zu können folgt nicht zwangsläufig Toleranz. Aus ihr kann vielmehr auch eine Anforderung an ein bestimmtes Verhalten entstehen

Hingegen sagen die biologischen Theorien “jeder ist was er ist, du kannst es nicht ändern”. Der Kausalzusammenhang ist damit ein tatsächlicher. Auf ihn kann ebenso Toleranz gestützt werden (“jeder ist, was er ist, du kannst es nicht ändern, also werde damit fertig und akzeptiere jede Person so wie sie ist”).


Mehr Rechte für Transsexuelle



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Mehr Rechte für Transsexuelle

Um in homosexueller Partnerschaft leben zu können, mussten sich Transsexuelle bislang umoperieren lassen. Jetzt werden diese Regeln gelockert.

Sie fühlen sich fremd. Wie ungebetene Gäste im eigenen Körper. Transsexuelle erleben ihr Äußeres als falsche Verpackung des richtigen Inhalts. Von außen ein Mann, von innen eine Frau. Oder umgekehrt. Der Weg zum wahren Ich ist weit. Er führt für manche über geschlechtsanpassende Operationen und noch dazu durch einen Dschungel der Bürokratie. Doch der Weg wird einfacher. Ein neues Gesetz stärkt die Rechte Transsexueller, die in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft leben möchten. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat so entschieden.

Zur Anerkennung ihres gefühlten Geschlechts müssen sich die Betroffenen nun nicht mehr zwangsläufig operieren lassen. Bislang war das anders. Wer Mann bzw. Frau nicht nur fühlen, sondern auch sein wollte, musste harte, blutige, nicht gerade ungefährliche Konsequenzen ziehen.

Das Jahr 2003: Yvonne Buschbaum ist eine super Sportlerin. Stabhochsprung, traditionell ein Männerding. Sie wird Deutsche Meisterin. Doch dieser Triumph ist nur auf dem Papier ihr größter. Im Herzen ist es heute längst ihr neues Leben. Ihre neue Identität. Aus Yvonne Buschbaum, dieser dürren Athletin mit dem Bubi-Haarschnitt, die von ihren Konkurrentinnen als Außenseiterin abgetan wird, wird Balian Buschbaum. Ein attraktiver junger Mann mit sanftem Lächeln. Er gibt sich souverän, wirkt wie ein Dauersieger. Als solcher fühlt er sich auch. Als Gewinner im Kampf mit der eigenen Persönlichkeit. „Ich war nie eine Frau“, sagt Balian Buschbaum. Heute, mit 30 Jahren, spricht er offen über seine transsexuellen Erfahrungen, gerne auch in Talk-Shows.

Ein neues Leben mit allen Konsequenzen. Ganz so weit geht Hans-Gerd Spörkel nicht. Zumindest noch nicht. Der 54-Jährige arbeitet als Pfarrer im niederrheinischen Rees. Er ist 50, als er im kleinen Kreis zum ersten Mal in Worte fasst, was er ein Leben lang mit sich allein ausgemacht hat. Er fühlt sich als Frau, will mit der Männerlüge nicht mehr leben. Zu einer Operation hat er sich (noch) nicht entschieden, wohl aber zu einem anderen mutigen Schritt. Anfang Januar tritt er nach dem Gottesdienst vor seine Gemeinde, gesteht ihr beim Kaffee seine „Achterbahn der Gefühle“. Missachten, Anfeindungen – mit allem hätte Spörkel leben können. Muss er aber nicht. Die Gemeinde steht hinter ihm. Sie will ihren Herrn Pfarrer auch als Frau Pfarrerin akzeptieren. Das neue Gesetz wird er zur Kenntnis nehmen: Den Zwang chirurgischer Eingriffe bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften erklärten die Richter am Freitag für unvereinbar mit der Menschenwürde und erinnern an das Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Berlinerin hat geklagt
Geklagt hatte eine 62-jährige Berlinerin, die als Mann geboren wurde und sich als Frau wahrnimmt. Sie empfindet homosexuell und lebt mit einer Frau zusammen. Längst hat sie ihren männlichen Vornamen in einen weiblichen geändert, rein rechtlich gilt sie aber weiter als Mann. Denn: Sie hat sich nicht unters Messer gelegt, hat sich nicht von den Ärzten zu einer Frau ummodellieren lassen. Nach dem neuen Gesetz können Menschen wie die 62-Jährige nun auch offiziell eine homosexuelle Lebenspartnerschaft eingehen, wenn sie sich keiner Geschlechtsumwandlung unterziehen. Bislang hatte solchen Paaren nur die Ehe offen gestanden, wo sie sich dann zum aus ihrer Sicht unpassenden Geschlecht hätten bekennen müssen.

Reaktionen der Politiker
Die Politik reagiert gespalten auf die gestärkten Rechte Transsexueller. SPD-Politikerin Gabriele Fograscher begrüßt das Urteil. Das bisherige Gesetz sei nicht mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit vereinbar. Union und FDP wollen das Transsexuellengesetz ändern. „Da wird man eine Lösung finden müssen“, sagt der CDU-Abgeordnete Heiner Kamp dieser Zeitung. Man müsse aber aufpassen, dass die Ehe als Institution zwischen Mann und Frau geschützt bleibe.

NRW-Gesundheitsministerin Barbara Steffens (Grüne) begrüßt die Entscheidung des Gerichts. „Das Karlsruher Urteil ist ein eindeutiger Sieg für das Recht auf Selbstbestimmung“, sagt Steffens unserer Zeitung. Die Grünen-Politikerin lobt, dass Transsexuelle künftig auch ohne Geschlechtsumwandlung eine Homo-Ehe eingehen dürfen: „Endlich ist nicht mehr der Grad der operativen Anpassung Maßstab dafür, ob jemand Frau oder Mann sein darf, sondern das konsequente Empfinden und Leben eines Geschlechts entscheidend.“ Dies sei ein weiterer Schritt zur Anerkennung einer selbstbestimmten Lebensweise von Transsexuellen.

Die Operation
Geschlechtsumwandlungen gelten als nicht ungefährlich. Balian Buschbaum sagt, bei ihm seien die Eingriffe aufwändiger und komplexer als eine Herztransplantation gewesen. Bei ihm, der ehemaligen Top-Sportlerin Yvonne Buschbaum, beginnt die ersehnte Reise zum neuen Ich mit psychologischen Gesprächen und einer Hormontherapie. Es folgen Operationen, die größte dauert neun Stunden. Aus Teilen des Unterarms wird ein Penis geformt. „Es war all diese Mühen wert“, sagt der Balian Buschbaum von heute. Nach der OP verschickt er an Freunde folgende SMS: „Mit Stolz kann ich verkünden, dass ich nun vollständig ausgestattet bin.“ In einer Talkshow erzählt er später, dass sein Körper voll funktionsfähig ist. Sein ganzer Körper!

Sechs Tage muss er nach dem schweren Eingriff still im Bett liegen. Er hat viel Blut verloren. Vieles, vor allem die entscheidende Stelle, ist unter einem riesigen Haufen Mull versteckt. In dem Penis aus Unterarm-Gewebe steckt eine Penispumpe, die ihn funktionsfähig macht. Sie ist entwickelt für Männer, die unter Erektionsstörungen leiden. „Funktioniert prima“, sagt Buschbaum. Er hat ein Buch über seine Erlebnisse geschrieben. Es heißt „Blaue Augen bleiben blau“.

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Gesetzesänderung berücksichtigt Intersexualität:Leben zwischen den Geschlechtern
Bisher ging das deutsche Gesetz davon aus, dass es genau zwei Geschlechter gibt: männlich und weiblich. Doch von November 2013 an ist es auch möglich, die Geschlechtszuweisung offen zu lassen.
Das deutsche Recht erkennt in Zukunft an, dass es intersexuelle Menschen gibt, die nicht über eindeutige körperliche Geschlechtsmerkmale verfügen. Im Geburtenregister kann das Feld, in das bislang „männlich“ oder „weiblich“ eingetragen wurde, frei bleiben. Im entsprechenden Paragraphen des Personenstandsgesetzes liest sich das so: „Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen“.

Intersexuelle müssen sich nicht auf ihr Geschlecht festlegen

Dem intersexuellen Menschen bleibt es damit vorbehalten, sich zu einem späteren Zeitpunkt auf „männlich“ oder „weiblich“ festzulegen – oder gar nicht. Wie sich die Neuregelung auf andere Rechtsgebiete auswirkt, etwa auf das Passgesetz, hat der Gesetzgeber nicht festgelegt. In Reisepässen muss bislang der Geschlechtscode „F“ für weiblich oder „M“ für männlich eingetragen werden. Die Neuregelung im Personenstandsgesetz ist eine Reaktion auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. In dessen Augen ergibt sich aus dem Persönlichkeitsrecht, dass das „empfundene und gelebte“ Geschlecht respektiert werden muss - auch wenn ein Mensch kein eindeutiges Geschlecht hat.

Zwischen 85.000 und 120.000 Intersexuelle in Deutschland

Die neue Regelung gilt nur für intersexuelle, nicht aber für transsexuelle Menschen. Während Intersexuelle oder Hermaphroditen sowohl männliche als auch weibliche Geschlechtsmerkmale haben können, fühlen sich Transsexuelle dem anderen Geschlecht zugehörig, sind aber aufgrund ihres Körpers eindeutig männlich oder weiblich. Schätzungen zufolge leben in Deutschland 85.000 bis 1200.000 Intersexuelle. Auf 5.000 Neugeborene kommt eines, das nicht eindeutig männlich oder weiblich ist. Körperlich zeigen sich die Besonderheiten unter anderem in den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen. Die Klitoris kann ungewöhnlich groß sein – bei insgesamt eher weiblichem Erscheinungsbild. Manchmal haben Intersexuelle einen Penis und entwickeln als Erwachsene doch eine weibliche Brust.

Genetische Signale für Entwicklung zu Mann oder Frau verantwortlich

Das genetische Geschlecht eines Menschen wird schon bei der Verschmelzung von Ei und Samenzelle festgelegt: XX bedeutet weiblich, XY männlich. Männliche und weibliche Genitalien wachsen aus den gleichen Geschlechtsdrüsen heran. Das Signal eines Gens auf dem Y-Chromosom sorgt für die Entwicklung der Hoden. Bleibt das Signal aus, entstehen wenig später die Eierstöcke. Schließlich differenzieren sich Penis oder Klitoris und Hodensack oder Schamlippen aus. Schwanken die Hormone im Embryo sehr stark oder kommt ein Signal nicht an, wächst ein intersexueller Mensch heran.

Die Freiheit, anders sein zu dürfen

Intersexualität zieht viele Fragen nach sich: Wie überhaupt lässt sich das Geschlecht eines Menschen festlegen? Anhand seiner Chromosomen, anhand seines Erscheinungsbildes oder anhand der Psyche? Viele Intersexuelle plädieren deswegen dafür, sich von der traditionellen Geschlechtereinteilung in männlich oder weiblich zu verabschieden. Sie haben lange Zeit dafür gekämpft, dass ein Leben zwischen den klassischen Geschlechterwelten anerkannt wird. Frühezeitig Entscheidungen zu erzwingen oder einen jungen Körper schon sehr früh durch Operationen in Richtung sexueller Eindeutigkeit zu verändern, lehnen viele ab.



Geschlechtsidentität und Menschenrechte im internationalen Kontext


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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2015

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Geschlechtsidentität und Menschenrechte im internationalen Kontext
Im internationalen Menschenrechtsschutz hat sich Vieles zum Positiven entwickelt. Zugleich aber lässt die geschlechtliche Vielfalt und Randständigkeit von Trans* und Inter* sie weiterhin zum Ziel von Diskriminierung und Gewalt werden.


Einleitung
Über  47 Mitgliedsstaaten des Europarates war ich erschüttert über die Wissensdefizite bezüglich der Menschenrechtsbelange von transgender Personen, sogar bei politischen Entscheidungsträgern.

"Was Thomas Hammarberg, der ehemalige Menschenrechtskommissar des Europarates, beobachtet hat, ist ein bis heute ungelöstes Menschenrechtsproblem. Die rechtliche, medizinische und gesellschaftliche Diskriminierung von Transsexuellen, Transidenten, Transgendern, transgeschlechtlichen Menschen (kurz: Trans*), aber auch die von Intersexuellen, Intersex, zwischen- oder intergeschlechtlichen Menschen (kurz: Inter*) ist vielfach belegt, politisch umstritten und menschenrechtlich nur ungenügend thematisiert.

Das verwundert nicht, steht doch nicht weniger als das gesellschafts- und staatstragende Zweigeschlechtersystem auf dem Spiel.

Sieht man genauer hin, entdeckt man hinter der Einfalt des Systems jedoch eine Vielfalt von Menschen, die - gleich welchen Geschlechtes - als Rechtsträger_innen in ihren Selbstbestimmungs- und Persönlichkeitsrechten bis heute nahezu überall auf der Welt massiv eingeschränkt sind.

Dieser Artikel bietet einen kurzen Abriss der Geschichte internationaler Menschenrechte in Bezug auf Geschlechtsidentität sowie globale Einblicke in die Lebens- und Diskriminierungssituation von Trans* und Inter*.

Als deutsches Autor_innen-Team haben wir uns entschieden, mithilfe von lokalen Selbstzeugnissen internationaler Aktivist_innen den Weg von Unsichtbarmachung, Ausschluss und Unterdrückung hin zum Sichtbarwerden und zu wertschätzender Anerkennung von geschlechtlicher und körperlicher Vielfalt zu beschreiben.


Vielfalt von Geschlecht - ohne Recht? 

Was meint eigentlich diese Vielfalt geschlechtlicher Identitäten genau, die nicht zu verwechseln ist mit dem deutschen Konzept der "sexuellen Identität"?

Letzteres findet im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Anwendung und umfasst Homo-, Bi- Trans- und Intersexuelle, wird allerdings im internationalen Sprachgebrauch eher mit dem Begriffspaar sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität (SOGI) wiedergegeben.

Global und auf der Ebene der Vereinten Nationen (VN) setzt sich zunehmend die Definition des englischen gender identity, wie in den Yogyakarta-Prinzipien (YP) formuliert, durch: "Unter 'geschlechtlicher Identität' versteht man das tief empfundene innere und persönliche Gefühl der Zugehörigkeit zu einem Geschlecht, das mit dem Geschlecht, das der betroffene Mensch bei seiner Geburt hatte, übereinstimmt oder nicht übereinstimmt; dies schließt die Wahrnehmung des eigenen Körpers (darunter auch die freiwillige Veränderung des äußeren körperlichen Erscheinungsbildes oder der Funktionen des Körpers durch medizinische, chirurgische oder andere Eingriffe) sowie andere Ausdrucksformen des Geschlechts, z.B. durch Kleidung, Sprache und Verhaltensweisen, ein."[ 

Indem die YP bewegungspolitische Formulierungen aufgreifen, geben sie trans* und inter* Menschen die Definitionsmacht über ihr ureigenes geschlechtliches Empfinden und dessen Ausdrucksform(en) zurück.

Damit stehen die YP am Ende einer über 60-jährigen, kontroversen und bis in die jüngste Vergangenheit vorwiegend medizinisch-psychologisch geführten Debatte zur Identitätsbestimmung, die Trans- und Intersexualität nach wie vor pathologisiert.

Die YP wurden 2006 von einem international besetzten Gremium von Menschenrechtsspezialist_innen aus dem Globalen Süden und Norden in der indonesischen Stadt Yogyakarta entworfen und abgestimmt.

Die Rechtsexpert_innen verfassten darin einen Katalog von 29 Prinzipien zu verschiedenen Schutzbereichen aus spezifischer trans* und inter* Sicht.
Sie sind nicht bindend, werden aber mittlerweile als Lehrmeinung internationaler Völkerrechtler_innen neben völkerrechtlichen Verträgen, Völkergewohnheitsrecht und allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Hilfsmittel zur Feststellung von Völkerrecht herangezogen.

Ein begleitender rechtswissenschaftlicher Kommentar stellt klar, dass sie keine neuen Rechte schaffen, sondern lediglich bestehende verbindliche Menschenrechtsstandards und Schutzmechanismen aus SOGI-Perspektive(n) zusammenfassen.LSBTI-Bewegungsorganisationen entwickelten zu ihrer Umsetzung einen aktivistischen Leitfaden, um die Adaption der YP voranzubringen.

Gerade westliche Staaten, die den globalen Süden und Osten gerne auf Menschenrechtskonformität in Bezug auf SOGI-Fragen drängen, machen sich unglaubwürdig, wenn sie sich den YP fortgesetzt verweigern.

Hierzu zählt leider nach wie vor auch Deutschland. 

Wie gestaltet sich nun der aktuelle internationale Diskriminierungs- und Menschenrechtsschutz? Die Anerkennung und der Schutz von Geschlechtsidentität sind in den VN-Menschenrechtsverträgen selbst nicht explizit genannt, dennoch ist ein allgemeines Diskriminierungsverbot gegeben, das alle Menschen - also auch Trans* und Inter* - umfasst.

Die Anerkennungsgeschichte von sexueller Orientierung ist dabei der von Geschlechtsidentität vorgängig und verläuft teilweise überlappend.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte schon 1981 und damit als erste internationale gerichtliche Instanz fest, dass die Verfolgung von einvernehmlichen homosexuellen Handlungen unter Erwachsenen menschenrechtswidrig sei.

Diesem Urteil folgten zahlreiche weitere Entscheidungen bezüglich der Legalisierung homosexueller Praktiken. Aus Perspektive von trans* oder inter* Personen mag der sexualitätsbezogene Aspekt des internationalen Menschenrechtsschutzes auf den ersten Blick nicht relevant erscheinen. Aber da in vielen Ländern der Welt die juristische und/oder medizinische Anpassung an das Identitätsgeschlecht nicht vorgesehen ist, können sie sich im Falle der Strafbarkeit von gleichgeschlechtlichen Handlungen jener schuldig machen - selbst wenn sie heterosexuelle Kontakte und Partnerschaften suchen.

Allgemein geraten trans* und inter* Selbstrepräsentationsweisen häufiger in Konflikt mit Geschlechterstereotypen, weil ihr Geschlechtsausdruck meist nicht eindeutig ist, das heißt, sie werden in Zusammenhang mit Partnerschaften oft als schwul oder lesbisch interpretiert und entsprechend sanktioniert. 

Von mindestens fünf Staaten ist bekannt, dass sie ein drittes Geschlecht anerkennen beziehungsweise in Reisepässen als Geschlechtseintrag ein "X" vorsehen (Indien, Pakistan, Nepal, Australien, Neuseeland).
In Bezug auf völkerrechtliche Abkommen fanden sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität 2009 in der Allgemeinen Bemerkung Nr. 20 des VN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte erstmals Erwähnung.

Jener bekräftigte darin, dass sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität in die Kategorie des sonstigen Status (Artikel 2.2) des internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte fallen. Damit fand gleichzeitig das Konzept der Geschlechtsidentität als verbotener Diskriminierungsgrund zum ersten Mal Eingang bei den VN.

Die Einführung der ersten Resolution zu sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität führte über drei vergebliche Resolutionsanläufe und erhebliche Widerstände hinweg 2011 schließlich zum Erfolg. Auf Initiative von Südafrika und besonders dank intensiver NRO-Arbeit der auf internationaler Ebene noch sehr jungen Trans*-Organisationen fand sich am 17. Juni 2011 im VN-Menschenrechtsrat zwar eine äußerst knappe, aber zum ersten Male eine Mehrheit für eine SOGI-Resolution, die den allgemeinen Diskriminierungsschutz für LSBTI betont. 

Auf regionaler Ebene finden im interamerikanischen Menschenrechtssystem der Organisation Amerikanischer Staaten erste Auseinandersetzungen mit beiden Merkmalen der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität statt.

Die Interamerikanische Kommission für Menschenrechte und ihr Gerichtshof befassten sich bisher "nur" mit sexueller Orientierung.
Die afrikanische Charta der Menschenrechte der Afrikanischen Union ist seit 1986 in Kraft, seit 2004 gibt es auch einen afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte, allerdings war die Frage der Geschlechtsidentität bisher noch nicht Gegenstand von Rechtsprechung oder Erlassen.

Im asiatisch-pazifischen Raum hat 2009 das Asien-Pazifik-Forum die Annahme der Yogyakarta-Prinzipien beschlossen, die seitdem Leitprinzip sind. 

Im europäischen Menschenrechtssystem hat das zwar nicht bindende, aber Grundlagen schaffende Themenpapier zu Geschlechtsidentität und Menschenrechten von Thomas Hammarberg zentrale Bedeutung und wird von trans* Aktivist_innen geschätzt.

Hier wurden 2009 insbesondere für trans* Personen wegweisende menschenrechtliche, aber auch gesundheitliche und soziale Standards formuliert - inter* Perspektiven jedoch größtenteils vernachlässigt. 2010 folgten die Verabschiedung von Empfehlungen im Ministerrat und ein Beschluss der Generalversammlung des Europarates, die sich gegen die Diskriminierung auch aufgrund von Geschlechtsidentität wenden.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Europarat als die weltweit erste zwischenstaatliche Einrichtung schon 1989 zu den Bedingungen von Transsexuellen äußerte. Er sprach Empfehlungen wie die Ermöglichung von geschlechtsangleichenden Maßnahmen an die Mitgliedstaaten aus, die allerdings größtenteils folgenlos blieben.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) behandelt Diskriminierung aufgrund von Geschlechtsidentität seit 2002 als "Verletzung von Persönlichkeitsrechten, also von Freiheitsrechten".

Anders als der Europäische Gerichtshof (EuGH), der alle Klagen von trans* Menschen als geschlechtsspezifische Benachteiligung abgeurteilt hat, sieht der EGMR keinen Zusammenhang mit der Benachteiligung "wegen des Geschlechts".

Die Diskriminierung von Inter* wurde bisher an keinem der beiden Gerichte behandelt.

Das mag an ihrer besonderen Marginalisierung und den Entmachtungspraxen in Recht und Medizin liegen.


Lebenslagen und Diskriminierung von Intersexuellen  und Transsexuellen
 

Weltweit sind viele Trans* und Inter* trotz der sich allmählich verbessernden internationalen Menschenrechtslage nach wie vor Ziel von Diskriminierung und Gewalt bis hin zu Kapitalverbrechen. 

Gesundheit.
In den meisten Ländern dieser Welt ist eine juristische sowie medizinische Geschlechtsangleichung an das Identitätsgeschlecht versagt beziehungsweise ist an hohe und entmündigende Hürden geknüpft.

Dies können zwingend vorgeschriebene Operationen, die Sterilisation oder auch hohe Behandlungskosten sein.

Die derzeit international anerkannten Klassifizierungssysteme für Krankheiten führen die Diagnose "Geschlechtsidentitätsstörung" entweder als psychische Gesundheitsstörung (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, kurz: DSM) oder listen Transsexualität als Geistes- und Verhaltensstörung (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, kurz: ICD). 

Die medizinischen Diagnosen Transsexualität und Intersexualität werden einerseits dazu benutzt, Trans* und Inter* als abweichend und krank zu stigmatisieren. Andererseits bildet der Krankheitsstatus beziehungsweise der Leidensdruck an der gesellschaftlichen Reaktion in manchen Ländern die Basis für die Kostenerstattung medizinischer Maßnahmen. Zugang zu medizinisch überwachter und bezahlbarer Hormontherapie und geschlechtsangleichenden Maßnahmen gibt es nur in wenigen Ländern.

Qualitätsstandards für Operationen existieren häufig nicht. 

In Ländern, in denen keine trans*- oder inter*-spezifische gesundheitliche Betreuung existiert, und dort, wo Trans* und Inter* nicht die Vorbedingungen für eine medizinische Behandlung erfüllen, besorgen sie sich häufig die Hormone auf dem Schwarzmarkt und nehmen diese ohne medizinische Betreuung ein.

Ebenso ohne medizinische Aufsicht spritzen viele Transfrauen industrielles Silikon zum Brustaufbau ein oder lassen Genitalanpassungen (vor allem Emaskulationen) ausführen - mit oft gravierenden gesundheitlichen Schäden bis hin zur Todesfolge. 

In Indien wird Trans* häufig unterstellt, HIV-positiv beziehungsweise an AIDS erkrankt zu sein.

Aufgrund der so projizierten vermeintlichen Übertragungs- und Ansteckungsgefahr für andere Menschen sind oft nur Sterilisations- beziehungsweise Kastrationsmethoden und geschlechtsangleichende Maßnahmen außerhalb von Krankenhäusern verfügbar, die nicht sicher sind und meist zu Komplikationen, mitunter zum Tod führen.

Sind trans* und inter* Menschen tatsächlich HIV-infiziert, sind sie oft Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt. 

Während Trans* häufig unter der Verweigerung gewollter medizinischer Behandlung leiden, werden Inter* durch Zwangsbehandlungen traumatisiert.

Sie werden vor allem in den ausdifferenzierten Gesundheitssystemen des globalen Nordens, aber auch vermehrt im Süden, im nicht-einwilligungsfähigen Alter ohne tatsächliche medizinische Notwendigkeit geschlechtszuweisend operiert.

Kleinkindliche Genitale gelten bis zu einer gewissen Größe als "uneindeutig" und werden operationstechnisch bedingt meist als weiblich angelegt.

Traumatisierende Weiterbehandlungsmethoden (etwa Bougieren, das künstliche Weiten der Neo-Vagina) sind die Folge. Die meisten Neo-Genitale weisen - entgegen medizinischer Machbarkeitsversprechen - keine oder keine ausgeprägte Sensibilität auf, Unfruchtbarkeit ist oft eine weitere Konsequenz.

Medizinische Fehler oder Fehlbehandlungen können kaum nachvollzogen werden, da eine Akteneinsicht vor allem für im Säuglingsalter vorgenommene Eingriffe oft nicht gewährleistet ist beziehungsweise Verjährungsfristen greifen.

Inter* Aktivist_innen bezeichnen diese in vielen Ländern gängige Praxis als Genitalverstümmelung, die den betreffenden Personen die Möglichkeit zur freien geschlechtlichen und sexuellen Selbstentfaltung nimmt.
Darüber haben wir in unserem Blog http://trans-weib.blogspot.de/ mehr als einmal Berichtet!

Die wichtigste Forderung für eine verbesserte Situation für Inter* lautet daher, gesundheitlich nicht zwingend erforderliche medizinische Eingriffe nur im einwilligungsfähigen Alter vorzunehmen.
Nach dem Prinzip der vorherigen informierten Zustimmung sollten Inter* selbst wählen können, ob, wann und welche geschlechtsangleichende Maßnahmen sie durchführen lassen möchten.[ 

Klinische Ethikkommissionen, bestehend aus Psycholog_innen, Medizinethiker_innen, Endokrinolog_innen und weiterem Fachpersonal, sollen neuerdings etwa in Brasilien Eltern bei der Geburt eines als DSD klassifizierten Kindes in ihrer Entscheidung unterstützen.

Betroffenenorganisationen lehnen Fremdentscheidungen jedoch grundsätzlich ab. Sie kritisieren zudem, dass der neue medizinische Terminus DSD für Intersex darauf ausgelegt ist, immer mehr Intersexvarianten, beispielsweise auf genetischer Basis, zu identifizieren und unzutreffenderweise als behandlungsbedürftig darzustellen. Es besteht auch die Befürchtung, dass mittels pränataler Diagnostik Eltern bei DSD entweder eine pränatale Hormonbehandlung oder gar der Schwangerschaftsabbruch nahegelegt wird. 

In Australien und Kolumbien haben Gerichtsurteile das elterliche Zustimmungsrecht anstelle ihrer geschäftsunfähigen Kinder bei geschlechtszuweisenden Eingriffen bereits stark eingeschränkt - aber nicht unmöglich gemacht.
Auch in Deutschland konnte sich der Deutsche Ethikrat nicht zu dem von Intersex-Verbänden dringend geforderten Moratorium für solche Operationen durchringen.

Die unkritische Einführung solch westlicher medizinischer Standards gefährdet Inter* zunehmend auch im globalen Süden.
Dies gilt vor allem für die wenigen noch vorhandenen vorkolonialen Gesellschaften, die von der Zweigeschlechtlichkeit abweichende sozioreligiöse Strukturen kennen, in denen Inter* und Trans* geschützt leben können. 

Personenstand und rechtliche Lage.
Um diskriminierungsfrei im Identitätsgeschlecht zu leben, ist für viele Trans* und manche Inter* der Zugang zu Verfahren für die Geschlechtseintragung und Vornamensänderung entscheidend.

Ausweisdokumente weisen oft das bei der Geburt zugewiesene Geschlecht aus. Verfahren zur Änderung sind, wenn überhaupt vorhanden, langwierig und bürokratisch. In dieser Zeit sind Trans* und Inter* häufig in ihrer Teilhabe an Bildung, dem Arbeitsmarkt, an Sozial- und Gesundheitssystemen eingeschränkt und in ihrer Bewegungs- und Reisefreiheit gehindert. 

Im Rahmen des Transrespekt-versus-Transphobie-Projektes wurden 61 Länder unter anderem auf die Möglichkeit hin untersucht, den Vornamen sowie die Geschlechtseintragung rechtlich zu ändern. In 30 Ländern sind Änderungen möglich, allerdings sind diese an jeweils variierende Bedingungen geknüpft, in der Regel jedoch psychiatrische Gutachten, geschlechtsangleichende Maßnahmen und mitunter auch die Unfruchtbarmachung umfassen. 

Auch in den meisten afrikanischen Ländern fehlt bisher eine geschlechterspezifische Antidiskriminierungsgesetzgebung. Eine Ausnahme bildet die Gender Recognition Legislation in Südafrika. Das Problem liegt hier allerdings in der Umsetzung des Gesetzes: In der Realität stoßen viele Trans* und Inter* ohne operative geschlechtsangleichende Maßnahmen, die im Gesetz zwar nicht explizit gefordert werden, trotzdem auf Probleme bei den Behörden. Diese können häufig erst dann gelöst werden, wenn mit Hilfe von Selbsthilfegruppen Anwälte eingeschaltet werden oder dies angedroht wird. Allerdings haben viele Trans* (wie auch Lesben, Schwule, Bisexuelle und Inter*) häufig keinen Zugang zu den wenigen Beratungsangeboten und wissen demnach nicht, wie sie die grundsätzlich gute Rechtslage zu ihrem Schutz einsetzen können. 

In vielen Ländern werden trans*- und inter*-spezifische Bedürfnisse kaum von nicht-trans* oder -inter* Menschen, der Öffentlichkeit und auch der Politik wahrgenommen werden.

Es existieren kaum Informationsangebote, verschiedene Geschlechtidentitäten und sexuelle Orientierungen werden von den wenigen, die sensibilisiert sind, unter der Kategorie LSBTI zusammengefasst und in der öffentlichen Wahrnehmung häufig mit Homosexualität gleichgesetzt - und sexuelle Handlungen zwischen gleichgeschlechtlichen Menschen sind in einer Vielzahl von afrikanischen und islamisch geprägten Staaten kriminalisiert, die Strafen gehen bis hin zur Todesstrafe.
Insgesamt ist ein besorgniserregender Trend zur Kriminalisierung auch von trans* Ausdrucksweisen zu beobachten. 

Obwohl hierzulande vor allem von Ethnolog_innen oft als Positivbeispiel zitiert, kämpft auch die trans*, inter* und hijra-Community in Indien nach wie vor um eine rechtliche Anerkennung ihrer Identität(en). 2009 wurden die Begriffe sexuelle Orientierung und LSBT in die indische Verfassung aufgenommen.

Geschlechtsidentität und Trans*/Inter*/hijra werden jedoch nicht explizit genannt.

In Dokumenten, wie dem Pass, der Wähleridentifikationskarte oder auch im Zensus können sich Trans* inzwischen als "andere(s)" Geschlecht eintragen, wenn sie sich nicht als Mann oder Frau identifizieren. Individuelle Trans*-Identitäten können jedoch nicht angegeben werden.

Ebenso kann das Geschlecht auf Geburtsurkunden nach wie vor nicht geändert werden. Am fortschrittlichsten innerhalb Indiens ist die Gesetzgebung für Trans* im südindischen Bundesstaat Tamil Nadu.

Dieser verfolgt eine offene Politik gegenüber Transfrauen/hijra und hat eine Reihe unterstützender Maßnahmen eingeführt, unter anderem eine besondere Zuständigkeit für Trans* in den sozialen Sicherungssystemen.

Die National Legal Services Authority hat die Transgender inzwischen in die Definition marginalisierter Gruppen integriert. Dies ermöglicht Trans* beispielsweise die Inanspruchnahme eines kostenlosen Rechtsbeistands. 

Obwohl auf nationaler Ebene gesetzlich nicht kriminalisiert, sind in Argentinien travesti, Transsexuelle und Transgender ähnlichen lokalen Regelungen unterworfen, die zum Beispiel das Tragen der Kleidung des anderen Geschlechtes in der Öffentlichkeit oder das Anbieten von Sex-Dienstleistungen - oft die einzige Einnahmequelle - im Namen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Moral und Ordnung unterbinden.

Gleichzeitig verfügt Argentinien über den derzeit weltweit fortschrittlichsten Gesetzentwurf zur rechtlichen Anerkennung der Geschlechtsangleichung. Die Personenstandsänderung ist qua Eigenerklärung möglich und verzichtet auf eine pathologisierende Diagnose. Zusätzlich gewährt er Trans* auf Basis der freien, informierten Zustimmung Zugang zu allen gewünschten medizinischen Maßnahmen innerhalb eines staatlich finanzierten Gesundheitssystems. 

Aufgrund der noch kaum existenten inter*-Bewegung und der allgemeinen Unsichtbarkeit von Inter* werden nur äußerst selten Fälle von Diskriminierung aktenkundig.

Einer der wenigen ist der Fall Muasya in Kenia. Die intersexuelle Person, die als Mann lebte und wegen der Teilnahme an der Gruppenvergewaltigung einer Frau verurteilt wurde, reichte gegen die für sie als falsch empfundene Unterbringung im Männergefängnis Klage ein.

Ohne die Gründe für die Verurteilung in Abrede zu stellen, verdeutlicht dieser Fall die generelle Problematik der Geschlechtertrennung in öffentlichen Einrichtungen für Inter* wie für Trans*. 

Sozioökonomische Situation.
Armut und Arbeitslosigkeit stellen für trans* Personen überall auf der Welt eine elementare Sorge dar.

In den meisten Ländern des Globalen Südens sind sie damit automatisch in ihrer Existenz bedroht. Viele sehen aufgrund ihrer extremen Stigmatisierung keinen anderen Ausweg als Sexarbeit oder die Arbeit in anderen illegalen oder gefährlichen Untergrundökonomien.

Sind Trans* berufstätig, sind sie an ihrem Arbeitsplatz Diskriminierung im Sinne von Mobbing und Schikanen durch die Arbeitgeber_innen oder Kolleg_innen ausgesetzt.

In Indien können viele trans* und inter* Menschen nicht zur Schule gehen und nicht legal arbeiten, da sie auf allen gesellschaftlichen Ebenen diskriminiert werden. Akzeptanz finden transfrauen/hijra und inter* Menschen nur in traditionellen, aber stigmatisierten "Berufen" wie Segnungen (gegen Geld oder Geschenke) und Betteln. Auch in Südost- und Ostasien leiden Trans* besonders unter Armut. 

Gewalt, gesellschaftliche Diskriminierung und Stigmatisierung.

Transphobie überschneidet sich teilweise mit Homophobie, denn besonders Personen mit nicht geschlechtskonformen Auftreten sind Ziel von Diskriminierung und Gewalt

Die Dunkelziffern sind sehr hoch. So wird zum Beispiel in Ländern des Balkans Gewalt zum Teil von den eigenen Familien, aber vor allem von Polizei, extremistischen Gruppen und Hooligans ausgeübt.

Auch in afrikanischen Ländern ist das Maß an Diskriminierung und Gewalt sehr hoch: mitunter kommt es zu Folter und Morden. Eine Ursache könnte in der erhöhten Sichtbarkeit und internationalen Thematisierung von lesbisch-schwulen Anliegen liegen, die Gegenreaktionen auslöst. 

Von politischen Entscheidungsträgern und anderen wird die Gewalt entweder propagiert oder sie verhalten sich nicht dazu. Nur selten finden sich öffentliche Fürsprecher, die sich für den Schutz der Menschenrechte von LSBTI einsetzen.

All dies schafft ein gesellschaftliches Klima der Kriminalisierung und Stigmatisierung.

In verschiedenen Ländern wie dem Senegal wurden Trans* von der Polizei inhaftiert, misshandelt und missbraucht. Auch in Indien werden sie häufig von Polizisten zum Sex gezwungen - ohne eine Möglichkeit, Beschwerde einzulegen oder sich rechtlich dagegen zu wehren.
In Tansania wurden mehrere Trans* exhumiert und deren Körper tagelang öffentlich zur Schau gestellt. Straflosigkeit bis offene Unterstützung bestärkt die Täter in ihrem Verhalten. Die menschenrechtlichen Garantien auf Schutz vor willkürlichen Festnahmen, Folter und unmenschlicher Behandlung werden von Polizei und Sicherheitskräften missachtet. 



Die Förderung der Menschenrechte von "T" und "I" wäre jedoch unvollständig, würde sie nur den globalen Süden und Osten in den Blick nehmen. Die westliche Introspektive zeigt schnell: Selbst in den Ländern des Nordens sind LSBTI weder rechtlich noch gesellschaftlich vollkommen gleichgestellt - auch nicht in Deutschland, wie die fortgesetzte Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, der medizinisch-rechtliche Umgang mit Zwittern sowie das erst 2011 vom Bundesverfassungsgericht als Menschenrechtsverletzung außer Kraft gesetzte Sterilitätsgebot im Transsexuellengesetz verdeutlichen. Das niederländische Transsexuellengesetz schreibt die Sterilität nach wie vor zwingend vor und ruft internationale Menschenrechtsorganisationen auf den Plan.

Bewegungspolitik stärken 

Die Menschenrechtsverletzungen sind eindeutig, der Menschenrechtsschutz noch nicht.
[37] Ein Bewusstsein für die unterschiedlichen Diskriminierungslagen von Trans* und Inter* herzustellen ist eine internationale Menschenrechtsaufgabe, die alle gleichermaßen leisten müssen. Trans* und Inter* haben ähnliche aber auch unterschiedliche Probleme. Gemeinsamkeiten liegen zum Beispiel im Mangel an geschlechtlicher Selbstbestimmung, in der fehlenden Akzeptanz von Zwischengeschlechtern und der Pathologisierung. Unterschiede finden sich vor allem darin, dass es für Trans* keinen oder einen mit hohen Hürden versehenen Zugang zu gewünschter und nötiger medizinischer Versorgung gibt, wohingegen Inter* ungewünschte und unnötige Eingriffe abwehren müssen. 

Aktuelle Menschenrechtsinstrumente und an LSBTI gerichtete Programme verfolgen unter Verwendung des Begriffes Geschlechtsidentität eine einbeziehende Strategie, wobei jedoch die konzeptionelle Schärfe und Tiefe unterschiedlich sind. Meist herrscht die rein rhetorische Einbeziehung in SOGI ohne inhaltliche Entsprechung der Problemlagen von trans* und inter* Personen vor. Selbst wenn Geschlechtsidentität inhaltlich ausgestaltet ist, finden sich dann vor allem die Bedürfnisse von Trans* wieder. Inter*, ihre Anliegen und ihre körperliche und geschlechtliche Vielfalt sind selbst im Geschlechtsidentitätskonzept randständig bis unsichtbar - eine konzeptionelle Leerstelle, die sich auch im Ausbleiben von Fördermitteln widerspiegelt.
[38] So existiert beispielsweise keine empirische Forschung zu den Lebens- und Diskriminierungslagen von Inter* und nur wenig zu Trans*. Solche Forschungsvorhaben sollten partizipativ erfolgen: Sogenannte betroffenenkontrollierte Ansätze zielen darauf, dass die Menschen, deren Erfahrungen Gegenstand der Untersuchung sind, an der Konzeption, Ausführung, Auswertung und Veröffentlichung teilhaben, dass ihr spezielles Wissen in die Forschung einfließt, und dass die Forschung für sie nützlich sein muss. Daran sollten die jeweiligen Bewegungen beteiligt werden. 

Sowohl die Trans*- als auch die Inter*-Bewegung werden von der großen LSB(TI)-Bewegung marginalisiert, es finden sich kaum trans* und inter* Repräsentant_innen. Während eine sich gerade formierende Trans*-Bewegung, die sich zunehmend auch international organisiert, erste Emanzipationsgewinne verzeichnen kann, steht die Inter*-Bewegung noch ganz am Anfang. Trans* und Inter* kämpfen manchmal zusammen - manchmal getrennt. Gemein ist beiden jungen Emanzipationsbewegungen, dass sie dringend mehr (bewegungs-)politische Aufmerksamkeit, Geld und Öffentlichkeit erhalten müssen. Denn sie allein sind in der Lage, die Entpathologisierung, Entstigmatisierung und als oberstes Primat die Selbstbestimmungsrechte ihrer Mitglieder durchzusetzen.

Das Menschliche

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