Freitag, 11. Juli 2014

Das Transsexuellengesetz, welches 1980 in Deutschland eingeführt wurde basiert auf der Annahme, dass es sich bei Transsexualität um eine psychische Störung handelt

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                               In Zusammenarbeit mit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Zum wissenschaftlichen Forschungsstand. „Nirgends findet man so viel ›Angst vor der eigenen Courage‹ wie dort, wo sich Menschen zu der inneren Überzeugung durch gerungen haben, dass die herrschende Sexual-Einstellung einer objektiven Nachprüfung bedarf.“


Das Transsexuellengesetz, welches 1980 in Deutschland eingeführt wurde basiert auf der Annahme, dass es sich bei Transsexualität um eine psychische Störung handelt (F64.0 nach ICD10, WHO).


Dies ist falsch - und damit ist das Gesetz eigentlich Unsinn.

Das Transsexuellengesetz von 1980 ist in seiner bisherigen Form unlogisch und in vielen Fällen überarbeitungsbedürftig - dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits verkündet. Nun gibt es Pläne im Jahr 2007 zu einer Neuregelung des TSG, die u.a. dazu führen soll, den Zwang einer genitalverändernden Operation als Voraussetzung für eine Personenstandsänderung abzuschaffen. Unsicher ist allerdings noch, in wie weit ein transsexueller Mensch bei der Personenstandsänderung von einem Gutachten abhängig ist, einer menschenrechtlich bedenklichen Regelung. Denn: Sollte an dem so genannten Gutachterverfahren (ein selbst ernannter „Experte“ entscheidet über das rechtliche Geschlecht eines Menschen) festgehalten werden, würden sich weiterhin Menschenrechtsverletzungen ergeben, wie es jetzt schon der Fall ist. Damit würden diese so genannten „Experten“ zu Richtern erklärt werden weil sie dann immer noch über die rechtliche Anerkennung eines Menschen entscheiden würden.

Wir fordern nun folgendes:

eine Anerkennung von Transsexualität als körperliche Störung, das heißt: Anerkennung wissenschaftlicher Tatsachen
die Abschaffung des Transsexuellengesetzes in seiner heutigen Form (da es in sich unlogisch ist und lediglich auf der falschen Annahme einer psychischen Störung basiert)
eine Gleichstellung transsexueller Frauen vor dem Gesetz (und der Möglichkeit sich gegen Diskriminierungen zu wehren)
die Aufnahme der Transsexualität in den offiziellen Behandlungskatalog der Krankenkassen
Transsexualität ist keine psychische Störung ist, sondern eine körperliche Abweichung zur eigenen Geschlechtsidentität. Wäre sie eine psychische, dann wäre ja die Identität irgendwie "falsch" - nur ist die doch eigentlich die richtige und die ändert sich ja auch nicht durch 'ne OP - das einzige was sich ändert ist "der Geschlechtskörper", der ja der Identität angeglichen wird. Darum kämpfen wir um die Anerkennung dieser Störung als körperliche Störung.

Wenn man die Sache tatsächlich nur auf die Behandlung beschränkt, ja dann spielt es erstmal keine Rolle, wo man eingeordnet wird. Nur geht es hier um mehr: Um die gesellschaftlich-rechtliche Anerkennung. Das TSG wurde damals eingeführt um Männern, die glauben (!) sie wären Frauen zu ermöglichen als Frauen zu leben (bzw. umgekehrt). Dem ist ein Verfassungsgerichtsurteil vorausgegangen, welches als Kernaussage die Selbstbestimmung des Menschen zum Thema hatte. Dem TSG standen einige Mediziner beratend bei, die auch federführend waren bei der Sichtweise über Transsexualität, wie sie heute noch herrscht: Transsexuelle Frauen sind offiziell lediglich Männer, die glauben(!) sie wären Frauen. Dies zwingt die betroffenen Frauen (bzw. Männer) dazu vor Gericht per Gesetz eine Falschaussage zu begehen - werden sie doch genötigt zu behaupten, sie wären Männer (bzw. Frauen), die nur „glauben“ als Frauen glücklicher zu leben. Daher ist das TSG gesetzwidrig und widerspricht in seinem Geiste und Wortlaut zahlreichen Menschenrechtsabkommen.

So, und nun kommt der Punkt, an dem wir schlicht und einfach sagen müssen: Stopp! So stimmt das nicht!

Darum: Die Einordnung in den Katalog der psychischen Störungen unter F 64.0, und die Annahme im TSG dies wäre korrekt, ist nicht nur falsch (und basiert auf keiner Grundlage! sondern nur auf Vermutungen von Außenstehenden) sondern führt zur massiven Diskriminierung von Betroffenen. Auch wenn man den Zusammenhang so direkt gar nicht wahrnimmt - die ganzen Probleme, die daraus entstehen sind konkret. Sie treiben einige Betroffene in den Suizid, sie führen zu Ausgrenzung und Herabstufungen. Diese zwangsweise Einordnung als psychisch gestörte Menschen, macht aus uns Menschen zweiter Klasse, mit weniger Menschenrechten, obwohl jeder Mensch ja vor dem Gesetz gleich sein sollte (wie schon oben erwähnt zwingt das TSG Betroffene zur Falschaussage). Die Einstufung in die Liste der psychischen Störungen macht uns zu Menschen, die ihrer Existenz beraubt werden - sie macht uns zu Lügnern, armen Wesen, die nicht wissen, wer sie sind.

Wir brauchen eine neue Grundlage, die transsexuellen Menschen wirklich hilft (und ihnen das nicht nur glauben macht) um eine sinnvolle Basis zu schaffen für Aufklärung, Forschung, und gesellschaftliche Wahrnehmung. Aber damit das gelingt, muss das Transsexuellengesetz gekippt werden - da es kein Gesetz geben sollte, welches Menschen vor Gericht dazu zwingt zu lügen.



Quelltext:http://atme-ev.de/index.php?option=com_content&view=article&id=32:der-entwurf-des-bundesministeriums-des-innern-fuer-ein-gesetz-zur-reform-des-transsexuellenrechts-transsexuellenrechtsreformgesetz-tsrrg-vom-742009&catid=12:transsexuellengesetz&Itemid=7

Donnerstag, 10. Juli 2014

Die Kostenfrage bei Geschlechtsumwandlung!

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Die Kostenfrage bei Geschlechtsumwandlung!

Soweit bekannt ist, ist die Transsexualität so alt wie die Menschheit, wenngleich Transsexuelle in verschiedenen Kulturen und historischen Zeitabschnitten sehr unterschiedlich behandelt wurden.

In der Antike galt eine Umwandlung des Geschlechts als ein Mysterium, dem man Respekt und Hochachtung zollte.

In der griechischen Mythologie wird zum Beispiel vom blinden Seher Teiresias erzählt, der sich als junger Mann wie durch ein Wunder in eine Frau verwandelte und später wieder in einen Mann. So machte er die sexuellen Erfahrungen des Mannes und der Frau, was ihm zu hohem Ansehen verhalf.

Wir wissen auch, dass es bestimmten Männern in verschiedenen Gesellschaften der Vergangenheit (einschließlich einiger Indianerstämme Amerikas) erlaubt war, (oder man sie sogar darin unterstützte), eine feminine Geschlechtsrolle zu übernehmen und als „Schamanen" zu leben.

Sie trugen Frauenkleider und heirateten große Krieger oder berühmte Männer ihrer Stämme und versorgten den Haushalt.
Sie selbst waren oft sehr angesehen, weil man glaubte, sie hätten magische Kräfte. Eine solche, gesellschaftlich anerkannte Lösung war natürlich nicht nur für Transsexuelle außerordentlich günstig, sondern auch für andere sexuelle Minderheiten, wie Hermaphroditen, Transvestiten und „weiblich" empfindende Homosexuelle.

Anderen homosexuellen Männern dagegen war es möglich, die sexuelle Erfüllung ihrer maskulinen Rolle durch die Heirat mit einem Schamanen zu finden.

Sexuell weniger tolerante Gesellschaften der westlichen Welt haben eine vergleichbare Lösung nie geboten. Im Gegenteil, unsere christliche Kultur zeichnete sich immer durch fanatische Unterdrückung und Verfolgung sexueller Abweichungen aus, und so war ihre Einstellung Transsexuellen gegenüber meist durch Sanktionen bestimmt.

Langsam ist es jedoch klar geworden, dass verbale Drohungen und Strafverfolgungen, Gewaltanwendung, Elektroschocks und Aversionstherapien die Situation nicht ändern oder bessern können.
Viele Fachleute sind heute der Auffassung, dass man Transsexuellen helfen sollte, ihr Ziel zu erreichen oder ihm zumindest näher zu kommen.

Ein berühmter Arzt hat das Ziel so ausgedrückt: „Wenn man den Geist nicht so verändern kann, dass er zum Körper passt, dann sollten wir uns vielleicht dazu entschließen, den Körper so zu verändern, dass er dem Geist entspricht."

Der Wunsch seinen Körper umzugestalten und diesen seiner eigenen Wahrnehmung des Ichs anzupassen ist legitim und solange er aus eigenem Geldbeutel bezahlt wird, mag jeder machen, was er will.
Es spielt insofern keine Rolle, ob er dies aufgrund tatsächlicher biologischer Unterschiede, etwa der Testosteronrezeptoren will oder einfach weil er meint, dass er seinen Privilegien als Mann dadurch besser entfliehen kann und nicht länger an der Unterdrückung der Frauen arbeiten will / deren Schmerzen auf sich nehmen und mit ihnen leiden will.

Menschen haben das Recht mit ihrem Körper anzustellen, was sie wollen, solange sie damit nicht andere Personen belasten.

Selbstmord oder Verstümmelungen sind zulässige Entscheidungen, wobei solche Taten allerdings immer die Gefahr mit sich bringen, dass der eigene Willensentschluss nicht frei ist, sondern auf anderen Umständen beruht, die man nicht mehr in der Hand zu haben meint oder schlicht auf Depressionen etc., die natürlich einen biologischen Ursprung haben können.

Natürlich sollte hierunter auch das Recht fallen, seinen Körper anzupassen, wenn gleich ich ebenso der Auffassung bin, dass man sich eine solche Entscheidung gut und reiflich überlegen sollte.

Und auch die Ärzte , die eine solche Behandlung tun gut daran. die Entscheidung ihres potentiellen Kunden auf Ernsthaftigkeit und Freiheit in der Willensbildung zu hinterfragen, da die Folgen sicherlich gravierend sind und die Operation sehr umgreifend.

Einer Frau mit extremen Rückenschmerzen eine Brustverkleinerung zu finanzieren ist etwas anderes als einer Frau mit kleinen Brüsten eine Brustvergrößerung zu finanzieren.

Ähnliches muss meiner Meinung nach auch bei einer Geschlechtsumwandlung gelten.

Wenn die Person “biologisch-medizinisch” Transsexuell ist, dann stammt ihr Wunsch, eine Geschlechtsumwandlung durchzuführen aus einer Diskrepanz zwischen ihrem Phänotyp und dem Gehirngeschlecht sowie evtl. dem gesamten Körperempfinden über einen Body plan. Das Unwohlsein, das aus dieser Mischung entsteht, hat hier eine Ursache in der Biologie, was eine Umlage der Kosten rechtfertigen kann.

Natürlich könnte man dem entgegen halten, dass der eigentliche Leidensdruck nicht durch die Biologie entsteht, sondern dadurch, dass die Gesellschaft ein Verhalten, das als Abweichung des für den Phänotyp typischen Verhaltens wahrgenommen wird, nicht akzeptiert.

Insofern wäre hier ein starkes Kulturanteil gegeben. Wenn man allerdings davon ausgeht, dass diese kulturellen Wahrnehmungen der Abweichung darauf beruhen, dass Männer und Frauen im Schnitt tatsächlich anders sind und daher das Verhalten so auffällig ist, gerade weil unsere Biologie darauf ausgerichtet ist, solche Unterschiede festzustellen, dann halte ich eine Kostenübernahme in diesem Bereich für vertretbar.

Fehlen hingegen die Grundlagen und die Person mit dem Wunsch nach einer Geschlechtsumwandlung rechtfertigt dies rein philosophisch oder politisch, dann wäre diese Person meiner Meinung nach darauf zu verweisen, dass ihm diese Entscheidung natürlich freisteht, aber sie dann die Kosten hierfür selbst übernehmen muss. Das Politische ist in dieser Hinsicht eben privat.

Natürlich kann man darüber streiten, ob die Tests, die gegenwärtig verlangt werden, dieser Abgrenzung gerecht werden oder zu hart angesetzt sind.

Allerdings ist es eben medizinisch ein besonderer Fall, mit besonderen Kosten, der nur schwer mit Fakten zu belegen ist. Wir können eben leider bzw. glücklicherweise noch nicht in die Köpfe der Menschen gucken.
Verständlich finde ich es daher, dass diese Entscheidung nicht einem Hausarzt überlassen wird, der üblicherweise nicht die hinreichende Fähigkeit und Neutralität hat um ein auch aus Sicht der Solidargemeinschaft Krankenkasse neutrales Fachgutachten zu erstellen.

Wenn dies dazu führt, dass man sich auf Tests vorbereiten kann und dabei auch bestimmte Fragen einstudieren kann, dann ist dies nicht ein Fehler des Systems, sondern eine schlichte Täuschungshandlung und Versicherungsbetrug (wenn man durch falsche Angaben einen nicht bestehenden Zustand vortäuscht um Versicherungsleistungen zu erhalten, auf die man sonst keinen Anspruch hat).

Dass man in Tests betrügen kann rechtfertigt nicht den Verzicht auf Tests. Das viele diese Diskrepanz nicht wahrnimmt folgt eben aus dem Problem, dass Versicherungsleistungen abstrakt ahrgenommen werden und daher keine Schädigung vermutet wird.

Im Übrigen werden damit auch die Transsexuellen geschädigt, die eine Leistung erhalten würden, da das vorbereiten auf die Tests zwangsläufig deren Schwierigkeit erhöht, weil die Testenden davon ausgehen müssen, dass eine solche Vorbereitung erfolgt ist und daher Antworten kritischer hinterfragen müssen.
Aber auch hier ist sich natürlich jeder selbst der Nächste.

Hinzukommt, dass bei einer rein politischen oder auf Wünschen basierenden Geschlechtsumwandlung das Risiko einer wiederholten Geschlechtsumwandlung mit den darauf folgenden Kosten nicht auszuschließen ist.
Insgesamt erscheint es mir daher gerechtfertigt, dass Geschlechtsumwandlungen dann finanziert werden, wenn gutachterlich bestätigt wird, dass eine “tatsächliche Transsexualität” vorliegt. So kann sowohl den Interessen der Transsexuellen als auch den Interessen der Transsexuellen Rechnung getragen werden.
Die Ausgestaltung im Einzelnen und die Anforderungen an die Transsexualität mögen dabei diskutabel sein.

Ich weiß nicht viele Transidenten werden mit dieser Ausführung so richtig Glücklich sein!
Jedoch in dieser Zeit wo die Gerichte das TSG mehr als 6-mal gerügt haben, vieles ist und war Verfassungswidrig  sollte man sich die Frage der Kosten so stellen, wie Sie sein sollte!
Das hier in Deutschland ein Regelrechtes treiben bestand, was die Gutachten betraf ist sehr vielen Bekannt, auch ist sehr vielen Bekannt das sehr viele Ihre Geschlechtsangleichung im Ausland ohne Gutachten machen, dann sollte man sich auch die Frage stellen, was passiert wenn der/die jenige sich getäuscht hat?
Ein Weg zurück, nein den gibt es nicht und das sollte allen klar sein!

Mit freundlichen Grüßen Nikita Noemi Rothenbächer


Zur Diskriminierung wegen Transsexualität ein Urteil sollte man Lesen!


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Zur Diskriminierung wegen Transsexualität


(1.) Allein die Tatsache, dass eine Person ein Merkmal des AGG aufweist, indiziert keine Benachteiligung wegen dieses Merkmals. Vielmehr ist erforderlich, dass der Arbeitgeber oder sein Vertreter das Vorliegen des Nachteils kennt oder jedenfalls vom Vorliegen dieses Merkmals ausgeht.
Folglich liegt keine Geschlechtsdiskriminierung vor, wenn eine transsexuelle Bewerberin abgelehnt wird, ohne dass der Arbeitgeber von ihrer Transsexualität weiß.

(2.) Macht eine abgelehnte Bewerberin ausdrücklich Entschädigungsansprüche "aufgrund einer Diskriminierung wegen des Geschlechts" geltend, so wahrt sie die Klagefrist nicht für Entschädigungsansprüche, die auf einer Diskriminierung wegen der sexuellen Identität beruhen.

(3.) Vorliegend kann die strittige Frage offen bleiben, ob eine Benachteiligung wegen Transsexualität eine Diskriminierung "wegen des Geschlechtes" oder "wegen der sexuellen Identität" (jeweils § 1 AGG) darstellt. Während der EuGH hier eine Diskriminierung wegen des Geschlechts annimmt, soll nach der gesetzgeberischen Begründung in diesem Fall eine Diskriminierung wegen der sexuellen Identität vorliegen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. September 2013, Az. 3 Ca 234/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2) gerichtet ist. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG.

Die Beklagte zu 1) betreibt bundesweit Arbeitnehmerüberlassung. Die Beklagte zu 2) vertreibt Designerschmuck. Sie arbeitet mit der Beklagten zu 1) bei der Besetzung offener Stellen in der Form zusammen, dass sie dieser eine Stellenbeschreibung übermittelt. Die Beklagte zu 1) unterbreitet der Beklagten zu 2) daraufhin Vorschläge und vermittelt Termine zur persönlichen Vorstellung der Bewerber bzw. Bewerberinnen. Die Beklagte zu 2) teilt daraufhin der Beklagten zu 1) mit, welchen Bewerber bzw. welche Bewerberin sie für die jeweilige Stelle für am besten geeignet hält.

Die 1972 geborene, ledige Klägerin wandte sich am Freitag, 7. September 2012 aufgrund eines Vermittlungsvorschlags der Agentur für Arbeit vom 26. Juni 2012 an die Beklagte zu 1). Dort teilte ihr Frau W. mit, dass eine Stelle als Kommissioniererin in Vollzeit (40 Stunden/Woche) zu besetzen sei. Der Stundenlohn betrage 7,89 € brutto, außerdem würden die Kosten der Monatsfahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr in Höhe von 111,00 € zu 2/3 vom Arbeitgeber übernommen. Man verblieb so, dass Frau W. den schriftlichen Arbeitsvertrag auf dem Postweg übersenden und die Beklagte zu 2) informieren werde. Außerdem wurde ein Treffen mit dem Logistikleiter der Beklagten zu 2) J. P. am gleichen Tag um 15.00 Uhr in B. vereinbart. Die Einzelheiten dieses Treffens sind zwischen den Parteien streitig.

Auf Nachfrage teilte Frau W. der Klägerin am Montag, 10. September 2012 mit, dass sich Herr P. für eine Bewerberin von einer anderen Zeitarbeitsfirma entschieden habe.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. November 2012 (Anlage K 1, Bl. 7 f. d. A.) machte die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung wegen Benachteiligung wegen des Geschlechts bei der Beklagten zu 2) geltend. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise:

„Wir machen für Frau A. einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG geltend. Frau A. wurde durch Sie wegen ihres Geschlechts benachteiligt.

(…)

Der geschilderte Vorfall macht deutlich, dass Frau A. durch Ihren Mitarbeiter P. wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden ist. Zum einen hat Herr P. Frau A. deutlich zu verstehen gegeben, dass er nicht glaube, dass sie eine Frau sei und hat sie dadurch herabgewürdigt. Zum anderen sind freie Arbeitsstellen grundsätzlich geschlechtsneutral auszuschreiben, so dass selbst dann, wenn es sich bei Frau A. um einen Mann gehandelt hätte, ebenfalls eine Benachteiligung wegen des Geschlechts gegeben wäre.“

Die Beklagte zu 2) lehnte die Forderung mit Schreiben vom 22. November 2012 ab (Anlage K 4, Bl. 14 f. d. A.).

Auch gegenüber der Beklagten zu 1) machte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten einen „Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG“ mit Schreiben vom 12. November 2012 (Bl. 10 ff. d. A.) geltend. Sie führte auch insoweit aus: „Frau A. wurde durch Sie wegen ihres Geschlechts benachteiligt.“ Diese, ihr spätestens am 13. November 2013 per Normalpost zugegangene Forderung wies die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 13. November 2012 zurück (Anlage K 3, Bl. 13 d. A.).

Ihren Entschädigungsanspruch verfolgte die Klägerin gegen beide Beklagte mit ihrer am 8. Februar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten zu 1) am 15. Februar 2013 und der Beklagten zu 2) am 18. Februar 2013 zugestellten Klage weiter.

Die Klägerin hat vorgetragen,


sie habe nach Anmeldung am Empfang der Beklagten zu 2) im Vorraum/Treppenhaus auf den Logistikleiter P. gewartet. Dieser habe dann die Tür zum Lagerbereich geöffnet und sie nur wortlos angeschaut, ohne etwas zu sagen. Daraufhin habe sie ihn gefragt, ob er Herr P. sei. Dies habe er bejaht. Sie habe sich sodann mit Vor- und Nachnamen vorgestellt und mitgeteilt, Frau W. von der Beklagten zu 1) habe sie angekündigt. Darauf habe Herr P. erwidert, dass Frau W. doch eine Frau habe schicken wollen. Sie habe geantwortet: „Ja, das ist richtig, mein Name ist A..“ Herr P. habe nochmals erwidert, dass Frau W. aber eine Frau A. angekündigt habe. Sie habe nochmals klargestellt, dass dies richtig und sie Frau A. sei. Herr P. habe dann noch hinter die Tür geschaut und so getan als suche er dort eine Frau. Nach einigem Zögern sei er mit ihr ins Lager gegangen und habe ihr in einem kurzen Gespräch von wenigen Minuten erklärt, was die Arbeitsaufgaben der Kommissioniererinnen seien. Nachdem sie ihn mehrfach nach dem Arbeitsbeginn am folgenden Montag gefragt habe, habe der Logistikleiter P. nur geantwortet, er müsse nochmals mit Frau W. sprechen. Durch das Verhalten des Logistikleiters P. sei ihre geschlechtliche Identität angezweifelt worden.

Das Geltendmachungsschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten sei der Beklagten zu 1) per Fax bereits am 12. November 2012 zugegangen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht unter 4.324,80 € liegen sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hat vorgetragen,


der Anspruch ihr gegenüber sei verfallen, da sie die schriftliche Geltendmachung erstmals am 13. November 2012 erhalten habe. Die Mitarbeiterin C. Z. habe das Schreiben – wie bei ihr üblich – noch am selben Tag beantwortet. Insbesondere habe sie das Schreiben nicht vorab per Fax erhalten. Ein solches befinde sich nicht in ihrer Personalakte. Die Stelle sei tatsächlich mit einer anderen Frau besetzt worden. Die Klägerin behaupte nicht, dass sie die Stelle nicht bekommen habe, weil sie eine Frau sei bzw. dass ein Mann bei sonst gleichen Voraussetzungen die Stelle erhalten hätte. Im Gegenteil trage sie vor, dass selbst dann, wenn sie ein Mann wäre, ebenfalls eine Benachteiligung wegen des Geschlechts gegeben sei. Dies führe die Argumentation der Klägerin völlig ad absurdum.

 Die Beklagte zu 2) hat vorgetragen,


der Logistikleiter P. habe nicht die Geschlechterzugehörigkeit der Klägerin in Frage gestellt, sondern sich schlicht beim ersten Anblick geirrt. Er sei im ersten Moment irritiert gewesen, weil er die Person am Infostand als Mann wahrgenommen hätte, und habe gesagt: „Ich dachte, Frau W. habe eine Frau A. zum Gespräch angekündigt.“ Als die Klägerin ihm dann erklärt habe, „ja, das bin ich“, habe er sich dafür entschuldigt, dass er sie im ersten Moment für einen Mann gehalten habe. Der Zeuge habe sich dann mit der Klägerin ins Lager begeben, um ihr die dort anfallenden Arbeiten zu erläutern. Dabei habe ihn die Klägerin gefragt, wann sie denn am kommenden Montag anfangen solle. Der Logistikleiter P. habe ihr erklärt, dass sie nicht die einzige Bewerberin für die Stelle sei und dass er Frau W. über die Entscheidung informieren werde. Bei der Auswahl von Bewerbern komme es unter anderem darauf an, zu beurteilen, wie sich eine Bewerberin oder ein Bewerber in das vorhandene und gewachsene Lagerteam integrieren könne. Die Entscheidung müsse der Lagerleiter aus seiner Kenntnis der im Lager arbeitenden Personen und seinem persönlichen Eindruck von der sich bewerbenden Person treffen. Auf dieser Basis habe der Herr P. einen andere/n Bewerber/in für die Stelle ausgewählt.

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage durch Urteil vom 5. September 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: Die Klägerin könne von beiden Beklagten nicht gemäß § 15 Abs. 2 AGG die Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen der Ablehnung ihrer Bewerbung auf eine Stelle als Kommissioniererin verlangen. Die Klägerin habe schon keine Indizien im Sinn von § 22 AGG dargelegt und bewiesen, die eine Benachteiligung wegen eines der Diskriminierungsmerkmale des § 1 AGG vermuten ließen. Der eigene Sachvortrag der Klägerin rechtfertige weder die Annahme einer Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne von § 7 Abs. 1 erste Alternative AGG noch wegen eines vermeintlichen Geschlechts im Sinne von § 7 Abs. 1 2. Alternative AGG. Eine bestimmte sexuelle Identität im Gesetzessinne habe die Klägerin weder behauptet noch eine daran anknüpfende Benachteiligung. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz (Bl. 86 ff. d. A.) Bezug genommen.

Dieses Urteil ist der Klägerin am 9. Oktober 2013 zugestellt worden. Die Klägerin hat hiergegen mit einem am Montag, 11. November 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 11. November 2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 9. Dezember 2013 bis zum 9. Januar 2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist durch am 9. Januar 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 119 ff. d. A.) zusammengefasst geltend, sie sei transsexuell. Diskriminierungen erführen transgeschlechtliche Menschen vorwiegend nicht aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung, sondern entweder wenn ihr Trans-Sein bekannt werde oder weil sie in ihrem gewählten Geschlecht als untypisch und von der jeweiligen Geschlechtsnorm abweichend auffielen bzw. weil sie sich keinem der zwei anerkannten Geschlechter zuordnen wollten. Sie ist der Ansicht, eine Bewertung des vorliegenden Sachverhalts unter das Merkmal „sexuelle Identität“ berge die Gefahr, dass das rechtliche Merkmal „Geschlecht“ als enge Konzeption mit dem bipolaren Merkmal Mann und Frau keine Öffnung oder Ausweitung erfahre. Bezüglich der verschiedensten Ressentiments, die transsexuellen Personen entgegengebracht würden, führe dies zu erheblichen Diskriminierungen sowohl im gesellschaftlichen Leben als auch im Arbeitsleben. Die Rechtsprechung des EuGH sehe im Fall der Diskriminierung wegen Transsexualität eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Vorliegend sei durch das Verhalten des Logistikleiters P. das Geschlecht letztlich in Frage gestellt worden. Allein dieses Verhalten indiziere eine Benachteiligung. Objektive Gründe für die Versagung der Arbeitszuweisung habe es nicht gegeben.

Die Klägerin beantragt,


das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. September 2013, Az. 3 Ca 234/13 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht unter 4.324,80 € liegen sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklage zu 1) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklage zu 2) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1) verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 14. März 2014, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 149 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Sie trägt vor, die Beklagte zu 2) habe sich für eine andere Bewerberin entschieden, da diese für die zu besetzende Stelle besser geeignet gewesen sei als die Klägerin. Diese Entscheidung habe weder etwas mit dem Geschlecht der Klägerin noch mit deren angeblicher Transsexualität zu tun. Weder die Beklagte zu 2), namentlich der Logistikleiter P., noch sie, namentlich Frau W., hätten Kenntnis von einer Transsexualität der Klägerin gehabt und dies auch nicht angenommen. Selbst wenn von der Beklagten zu 2) ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot begangen worden wäre, könnte dieser ihr, der Beklagten zu 1), nicht zugerechnet werden.

Auch die Beklagte zu 2) verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 12. Februar 2014, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 145 f. d. A.), als rechtlich zutreffend. Der Vortrag der Klägerin, sie sei transsexuell, sei – als zutreffend unterstellt – jedenfalls verspätet. Der Logistikleiter P. habe auch nicht das Geschlecht der Klägerin in Frage gestellt, er sei schlicht einem – anfänglichen – Irrtum unterlegen, welcher unmittelbar aufgeklärt und durch eine Entschuldigung des Mitarbeiters beseitigt worden sei. Dem Logistikleiter sei anlässlich des Vorstellungsgespräches vollkommen unbekannt gewesen, dass die Klägerin transsexuell sei. Er habe insoweit auch keine Transsexualität der Klägerin „vermutet“ oder auch nur „angenommen“.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 9. April 2014 (Bl. 154 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.  Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

B.  In der Sache hatte die Berufung der Klägerin jedoch keinen Erfolg.

Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufung geben Anlass zu folgenden Ausführungen:

I.  Die gegen beide Beklagte gerichtete Klage ist zulässig. Der auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klageantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Klägerin durfte die Höhe der von ihr begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen. Grundlage hierfür ist § 15 Abs. 2 S. 1 AGG, der für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld vorsieht. Dem Gericht wird bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BT-Drucks. 16/1780 S. 38), weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist. Erforderlich ist allein, dass die Klägerin Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags heranziehen soll, benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angibt (vgl. BAG, Urteil vom 15. März 2012 – 8 AZR 160/11 – AP Nr. 10 zu § 15 AGG Rz. 17 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat einen Sachverhalt dargelegt, der dem Gericht grundsätzlich die Bestimmung einer Entschädigung ermöglicht, und den Mindestbetrag der angemessenen Entschädigung mit 4.324,80 € beziffert.

II.  Die Klage gegen die Beklagte zu 1) hatte keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes der Beklagten zu 1) gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG.

Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Als Bewerberin war die Klägerin „Beschäftigte“ im Sinn des AGG. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 AGG gelten als Beschäftigte auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis.

Die Beklagte zu 1) hat um Bewerbungen für ein von ihr angestrebtes Beschäftigungsverhältnis nachgesucht, ist also nach § 6 Abs. 2 S. 1 AGG “Arbeitgeberin“ im Sinne des Gesetzes (BAG, Urteil vom 23. August 2012 – 8 AZR 285/11 – NZA 2013, 37, 38 Rz. 19 m. w. N.).

Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat im Berufungsverfahren bereits nicht nachgewiesen, dass sie einen Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung gemäß § 15 Abs. 2 AGG gegenüber der Beklagten zu 1) rechtzeitig geltend gemacht hat. Bei der Frist des § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Einhaltung von Amts wegen zu beachten ist. Sie verstößt nicht gegen Unionsrecht (BAG, Urteil vom 15. März 2012 – 8 AZR 160/11 – AP Nr. 10 zu § 15 AGG Rz. 22, 27 ff. m. w. N.). Bei Nichteinhaltung der Frist verfällt der Anspruch (vgl. BAG, Urteil vom 24. September 2009 – 8 AZR 705/08 - NZA 2010, 387, 391 Rz. 38, 56).

Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach § 15 Abs. 2 durch die Klägerin mit per Normalpost versandtem Schreiben vom 12. November 2012, bei der Beklagten zu 1) am 13. November 2012 eingegangen, hat die Frist des § 15 Abs. 4 AGG nicht gewahrt.

Der Lauf der Frist beginnt nach Satz 2 mit dem Zeitpunkt, an dem der oder die Benachteiligte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Im Fall einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs ist das der Zeitpunkt des Zugangs der Ablehnung durch den Arbeitgeber. Damit der Fristlauf beginnen kann, ist eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Arbeitgebers erforderlich, aus der sich für den Beschäftigten bzw. die Beschäftigte aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers eindeutig ergibt, dass seine bzw. ihre Bewerbung erfolglos war (BAG, Urteil vom 17. August 2010 – 9 AZR 839/08 – NZA 2011, 153, 155 Rz. 21).

Durch die Mitteilung der Frau W. am 10. September 2012, dass sich Herr P. für eine Bewerberin von einer anderen Zeitarbeitsfirma entschieden habe, hatte die Klägerin Kenntnis von der geltend gemachten Benachteiligung. Deshalb begann die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG am 11. September 2012 (§ 187 Abs. 1 BGB) und endete am Montag, 12. September 2012 (§§ 188 Abs. 2, 193 BGB). Der Eingang des mit Normalpost übersandten Geltendmachungsschreibens der Klägerin bei der Beklagten zu 1) am 13. November 2012 wahrte deshalb nicht die Frist des § 15 Abs. 4 AGG.

Zwar hat die Klägerin behauptet, ihre Prozessbevollmächtigten hätten das Schreiben vom 12. September 2012 an die Beklagte zu 1) bereits an diesem Tag vorab per Fax übersandt. Die Beklagte zu 1) hat diesen Vortrag jedoch bestritten und die Klägerin hat keinen Beweis hierfür erbracht. Während vom Arbeitgeber zu beweisen ist, dass und wann die Frist nach § 15 Abs. 4 S. 1 AGG durch Zugang der Ablehnung zu laufen begonnen hat, hat der Arbeitnehmer den Zugang seiner schriftlichen Geltendmachung beim Arbeitgeber zu beweisen (BAG, Urteil vom 19. August 2010 – 8 AZR 530/09 – NZA 2010, 1412, 1414 Rz. 38).

Problematisch ist weiter, ob das Geltendmachungsschreiben der Klägerin vom 11. September 2012 die Geltendmachung einer Entschädigung wegen Diskriminierung wegen Transsexualität umfasste. Die Klägerin hat ausdrücklich eine Diskriminierung „wegen des Geschlechts“ geltend gemacht. Durch dieses Schreiben konnte sie daher nur die Frist wegen einer Diskriminierung wegen des Geschlechts, nicht jedoch wegen ihrer sexuellen Identität wahren (vgl. BAG, Urteil vom 26. September 2013 – 8 AZR 650/12 – NZA 2013, 258 für eine Diskriminierung wegen Behinderung und wegen Alters). Die Einordnung der „Transsexualität“ ist streitig. Während der Europäische Gerichtshof in dem Urteil vom 30. April 1996 (Rs. C-13/94 – NZA 1996, 659, Rz. 21) davon ausgegangen ist, dass Diskriminierungen, die ihre Ursache in der Geschlechtsumwandlung des/der Betroffenen haben, hauptsächlich, wenn nicht ausschließlich auf dem Geschlecht des bzw. der Betroffenen beruhen (so auch ErfK-Schlachter, 14. Aufl. 2014, § 1 AGG Rn. 6; Jauernig/Mansel, BGB, 15. Aufl. 2014, § 1 AGG Rn. 4 und 8; MüKo-Thüsing, 6. Aufl. 2012, § 1 AGG Rn. 58, 89), soll nach dem Willen des Gesetzgebers des AGG der Begriff der „sexuellen Identität“ unter anderem transsexuelle Menschen erfassen (BT-Drucksache 16/1780, S. 31).

Im vorliegenden Fall kann diese Frage jedoch nach Auffassung der Kammer dahingestellt bleiben, da die Klägerin von der Beklagten zu 1) jedenfalls nicht wegen ihrer Transsexualität benachteiligt worden ist:

Nach § 15 Abs. 2 S. 1 AGG kann der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Entschädigungsanspruch setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 AGG in Verbindung mit § 1 AGG voraus. Gemäß § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale benachteiligt werden. Gegen dieses Benachteiligungsverbot hat die Beklagte jedoch nicht verstoßen.

Mit der Ablehnung ihrer Einstellung hat die Klägerin eine weniger günstige Behandlung als der letztlich ausgewählte erfolgreiche Bewerber bzw. die letztlich ausgewählte erfolgreiche Bewerberin erfahren. In Betracht kommt daher eine unmittelbare Benachteiligung im Sinn des § 3 Abs. 1 S. 1 AGG, wenn diese Behandlung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe erfolgte. Unstreitig befand sich die Klägerin im Verhältnis zum tatsächlich eingestellten, erfolgreichen Bewerber bzw. der tatsächlich eingestellten, erfolgreichen Bewerberin in einer „vergleichbaren Situation“. Die Klägerin war insbesondere objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet. Das ergibt sich auch daraus, dass ihr von der Beklagten zu 1) in Person von Frau W. ein schriftlicher Arbeitsvertrag angekündigt worden war, ebenso, dass die Beklagte zu 2) informiert werde. Auch wurde ein Treffen mit dem Logistikleiter der Beklagten zu 2) P., in B. noch für den gleichen Tag um 15.00 Uhr vereinbart.

Als Benachteiligungen im Sinn des § 3 Abs. 1 S. 1 AGG gelten alle Verhaltensweisen gemäß § 3, einschließlich der Versagung einer Chance (BAG, Urteil vom 23. August 2012 – 8 AZR 285/11 – NZA 2013, 37, 38 Rz. 22; vom 17. August 2010 – 9 AZR 839/08 – NZA 2011, 153, 155 Rz. 29 jeweils m. w. N.). Die Ablehnung der Einstellung ist eine Benachteiligung im Sinn des § 3 Abs. 1 S. 1 AGG. Dies wird durch § 15 Abs. 2 S. 2 AGG bestätigt. Danach wird für den Fall, dass der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, nicht der Anspruch ausgeschlossen, sondern lediglich die Entschädigungshöhe begrenzt.

Da für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt sein muss, ist ein Kausalzusammenhang erforderlich. Dieser ist dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen der in § 1 AGG genannten oder mehrere der in § 1 AGG genannten Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist (BT-Drs. 16/1780, S. 32). Ausreichend ist, dass ein in § 1 AGG genannter Grund Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat (BAG, Urteil vom 29. September 2013 – 8 AZR 650/12 – NZA 2014, 258, 260 f. Rz. 25; vom 23. August 2012 – 8 AZR 285/11 – NZA 2013, 37, 39 Rz. 30; vom 22. Januar 2009 – 8 AZR 906/07 – NZA 2009, 945, 947 Rz. 37 m. w. N.). Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an. Die Behinderung muss mithin nicht – gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder „Triebfeder“ des Verhaltens – handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; die bloße Mitursächlichkeit genügt (BAG, Urteil vom 17. Oktober 2013 – 8 AZR 742/12 – NZA 2014, 303, 305 Rz. 22; vom 29. September 2013 – 8 AZR 650/12 – NZA 2014, 258, 261 Rz. 25).

Nach der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregel muss grundsätzlich derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen. Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört auch die Kausalität zwischen Nachteil und Transsexualität. Der Beschäftigte genügt gemäß § 22 AGG seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen vorträgt, die eine Benachteiligung wegen der Transsexualität vermuten lassen. Dies ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen aus objektiver Sicht nach allgemeiner Lebenserfahrung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung wegen der Transsexualität erfolgte. Liegt eine Vermutung für die Benachteiligung vor, trägt nach § 22 AGG die andere Seite die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat (BAG, Urteil vom 17. Oktober 2013 – 8 AZR 742/12 – NZA 2014, 303, 305 Rz. 22; vom 29. September 2013 – 8 AZR 650/12 – NZA 2014, 258, 261 Rz. 27; vom 17. August 2010 – 9 AZR 839/08 – NZA 2011, 153, 156 Rz. 32 m. w. N.).

Der zweite Halbsatz des § 7 AGG erweitert den Anwendungsbereich des Verbots, in das auch solche Personen einbezogen werden, von denen der Handelnde lediglich annimmt, sie gehörten der geschützten Gruppe an (BAG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 8 AZR 670/08 – NZA 2010, 383 Rz. 14 m. w. N.). Auch wenn es in solchen Fällen zu einer Benachteiligung „wegen eines Merkmals gemäß § 1“ gar nicht kommen kann, ist die Benachteiligung von Personen untersagt, denen zum Beispiel aufgrund ihrer äußeren Erscheinung oder ihres Namens derartige Merkmale nur zugeschrieben werden, zum Beispiel allein auf Grund ihres äußeren Erscheinungsbildes (BT-Drs. 16/1780, S. 34). Macht sich der Benachteiligende Vorstellungen über das Vorliegen eines Benachteiligungsgrundes, kann dies genügen, um den Entschädigungsanspruch auszulösen (BAG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 8 AZR 670/08 – NZA 2010, 383 Rz. 14 m. w. N.).

Dass eine von einem Nachteil betroffene Person ein Merkmal gem. § 1 AGG tatsächlich aufweist, indiziert nicht, dass der Nachteil auf dem Merkmal auch kausal beruht (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 8 AZR 642/08 – NZA 2010, 280, 282 Rz. 29 m. w. N.). Vielmehr ist erforderlich, dass der Arbeitgeber oder sein Vertreter das Vorliegen des Nachteils kennt oder jedenfalls vom Vorliegen dieses Merkmals ausgeht.

Der Vortrag der Klägerin lässt keinen Schluss auf die Vermutung einer Ursächlichkeit zwischen der Ablehnung der Einstellung und der von der Klägerin behaupteten Transsexualität zu. Die Klägerin beruft sich allein auf die Ablehnung und auf das in ihrer Person erfüllte Diskriminierungsmerkmal. Dies vermag eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine gesetzwidrige Motivation der Kündigungsentscheidung oder deren Verknüpfung mit einem pönalisierten Merkmal nach § 1 AGG nicht zu begründen. Es bedarf bei einem unter anderem mit dem Entschädigungsanspruch sanktionierten Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zwar keiner „subjektiven Komponente” im Sinne einer Benachteiligungsabsicht. Hingegen muss eine Anknüpfung der Handlung des Benachteiligenden an ein Diskriminierungsmerkmal zumindest in Betracht kommen können (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 8 AZR 642/08 – NZA 2010, 280, 282 Rz. 28 m. w. N.).

Kannten weder die Beklagte zu 2) – in Person von Herrn P. – noch die Beklagte zu 1) – in Person von Frau W. – die Transsexualität der Klägerin, konnte die Benachteiligung nicht „wegen des Geschlechts“ der Klägerin erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 26. September 2013 – 8 AZR 650/12 – NZA 2014, 258 Rn. 30). Die Klägerin selbst hat erst in der Berufungsbegründungsschrift offengelegt, dass sie transsexuell sei. Allein die „Suche“ des Herrn P. nach einer – ihm von Frau W. angekündigten - Frau lässt nicht darauf schließen, dass er die Klägerin als transsexuell angesehen hat und bei dieser Annahme nach dem Hinweis der Klägerin darauf, dass sie „Frau A.“ sei, geblieben ist. Die Klägerin hat ebenfalls nicht behauptet, dass Herr P. von ihrer Transsexualität ausgehen konnte und ausgegangen ist.

Im Verhältnis zur Beklagten zu 1) ist ein Entschädigungsanspruch der Klägerin auch bereits deshalb nicht gegeben, da der Beklagten zu 1) das Verhalten des Logistikleiters P. nicht zugerechnet werden kann.

Werden Benachteiligungen – wie im vorliegenden Fall – von sonstigen Dritten, etwa Kunden begangen, trifft den Arbeitgeber eine Entschädigungspflicht nur, wenn er seine Verpflichtung zum Ergreifen geeigneter Schutzmaßnahmen mindestens fahrlässig verletzt hat (Ernst/Braunroth/Wascher, AGG, 2. Aufl. 2013, § 15 Rn. 5). Geht die Benachteiligung von Dritten aus, die zum Arbeitgeber nicht in arbeitsrechtlichen, sondern in sonstigen vertraglichen Beziehungen stehen, ist § 7 Abs. 3 AGG nicht einschlägig. Zwar kann der Benachteiligte auch in diesem Falle die Verletzung von Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB geltend machen, doch kann dem Arbeitgeber das Fehlverhalten Dritter nicht als eigene Pflichtverletzung zugerechnet werden (ErfK-Schlachter, 14. Aufl. 2014, § 7 AGG Rn. 10). Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche Schutzpflichten die Beklagte zu 1) verletzt haben soll.

III.  Auch die Klage gegen die Beklagte zu 2) hatte keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG wegen ihrer Nichteinstellung.

Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist auch insoweit eröffnet. Die Beklagte zu 2) gilt gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 AGG als Arbeitgeber im Sinne des 2. Abschnitts des AGG. Ihr sollte die Klägerin von der Beklagten zu 1) zur Arbeitsleistung überlassen werden.

Dahinstehen kann auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2), ob die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen Diskriminierung wegen ihres Geschlechts durch das spätestens am 12. November 2012 der Beklagten zu 2) zugegangene Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigen die Fristen hinsichtlich der geltend gemachten Diskriminierung wegen der Transsexualität wahrte und sie durch die Klageerhebung die Frist des § 61b Abs. 1 ArbGG eingehalten hat.

Die als unterlegene Bewerberin erfahrene „ungünstigere Behandlung“ erfolgte jedenfalls nicht „wegen“ der Transsexualität der Klägerin. Zwar ist das Verhalten des Logistikleiters P. der Beklagten zu 2) zuzurechnen, die sich bei der Anbahnung dieses Mitarbeiters bedient hat. Sie trifft daher eine Verantwortlichkeit für sein Verhalten (vgl. BAG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 8 AZR 670/08 – NZA 2010, 383, 385 Rz. 23).

Wie oben (unter II. 3.b) dargelegt, hat die Klägerin jedoch selbst nicht behauptet, das dem Logistikleiter P. ihre Transsexualität im Zeitpunkt der Benachteiligung positiv bekannt war, für ihn offensichtlich gewesen oder von diesem angenommen worden wäre.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) ist auch nicht nach anderen Anspruchsgrundlagen gegeben. Durch § 15 Abs. 5 AGG wird klargestellt, dass nach anderen Vorschriften bestehende Ansprüche auch weiterhin geltend gemacht werden können. Die Entwurfsbegründung (BT-Drs. 16/1780 S. 38) verweist hierfür auf Ansprüche auf Unterlassung nach § 1004 BGB oder auf Ersatz des materiellen Schadens nach den §§ 252, 823 BGB.

Ansprüche nach anderen Anspruchsgrundlagen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) auch keinen Anspruch auf Ersatz des Nichtvermögensschadens wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Voraussetzung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ist, dass der Arbeitgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt hat oder dem Arbeitgeber ein schwerwiegender Verschuldensvorwurf zu machen ist; geringfügige Eingriffe lösen keine Entschädigungsansprüche aus. Weitere Voraussetzung ist, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BAG, Urteil vom 24. September 2009 – 8 AZR 636/08 – NZA 2010, 159, 163 Rz. 42). Ob eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, hängt von Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens ab, wobei zu berücksichtigen ist, in welche geschützten Bereiche eingegriffen wurde (BAG, Urteil vom 24. September 2009 – 8 AZR 636/08 – NZA 2010, 159, 163 Rz. 43). Eine Haftung kommt insbesondere nur bei einem Verschulden (§ 276 BGB) in Betracht.

Nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln hat der bzw. die Geschädigte sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. § 22 AGG bietet für die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts keine Erleichterungen (BAG, Urteil vom 15. März 2012 – 8 AZR 160/11 – AP Nr. 10 zu § 15 AGG, Rz. 75 ff. m. w. N.).

Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich keine schwerwiegende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts oder ein schwerwiegender Verschuldensvorwurf, der der Beklagten zu 2) zu machen wäre.

Die Berufung der Klägerin hatte daher sowohl im Hinblick auf die Beklagte zu 1) als auch auf die Beklagte zu 2) keinen Erfolg.

IV.  Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG sind (nur) im Verhältnis zur Beklagten zu 2) erfüllt. Die Frage, ob eine Benachteiligung wegen der „Transsexualität“ des Bewerbers voraussetzt, dass dem Arbeitgeber die Transsexualität bekannt ist oder von ihm angenommen wird, ist – soweit ersichtlich - höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Im Hinblick auf die Beklagte zu 1) war diese Frage nicht entscheidungserheblich, da die Klage gegen die Beklagte zu 1) auch aus anderen Gründen keinen Erfolg hatte.



Montag, 7. Juli 2014

Mortalität und Morbidität bei Patienten transsexuelle

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Geschrieben und Bearbeitet von Nikita Noemi Rothenbächer 2014

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H. Asscheman, LJG Gooren, and PLE Eklund H. Asscheman, LJG Gooren und PLE Eklund

Sex steroid treatment is associated with side effects. Sexualsteroidbehandlung mit Nebenwirkungen verbunden. The number of deaths and morbidity cases in 425 transsexual patients treated with cross- gender hormones were evaluated retrospectively and compared with the expected number in a similar reference group of the population. Die Zahl der Todesfälle und Krankheitsfälle in 425 transsexuelle Patienten mit Cross-Gender-Hormonen behandelt wurden retrospektiv ausgewertet und mit der erwarteten Anzahl in einer ähnlichen Bezugsgruppe der Bevölkerung.

The number of deaths in male-to-female transsexuals was five times the number expected, due to increased numbers of suicide and death of unknown cause. Die Zahl der Todesfälle in Mann-zu-Frau-Transsexuellen war die fünffache Zahl erwartet, aufgrund der erhöhten Anzahl von Selbstmord und Tod unbekannter Ursache.

Die kombinierte Behandlung mit Östrogen und Cyproteronacetat in 303 Mann-zu-Frau-Transsexuellen wurde mit einem 45-fachen Anstieg thromboembolischer Ereignisse, Hyperprolaktinämie (400-fach),
depressive Stimmungsschwankungen (15-fach) und vorübergehende Erhöhung der Leberenzyme verbunden.

Androgen-Behandlung in 122 weiblich-zu-Mann-Transsexuellen wurde mit Gewichtszunahme> 10% (17,2%) und Akne (12,3%) verbunden.

In beiden Gruppen konnte persistent Leberwertveränderungen auf andere Ursachen als Sex Steroide (Hepatitis-B-und Alkoholmissbrauch) zugeschrieben werden.

Ein Großteil der Morbidität war gering und reversibel mit geeigneten Behandlung oder vorübergehenden Absetzen der Hormonbehandlung.

Thus, the dilemma of prescribing cross gender hormones in view of the needs of these patients is not resolved. Somit wird das Dilemma des verschreibenden Quer Geschlecht Hormone im Hinblick auf die Bedürfnisse dieser Patienten nicht aufgelöst.

Erläuterung der möglichen Nebenwirkungen und sorgfältige klinische Beurteilung bleibt der Eckpfeiler der klinischen Entscheidung, Cross-Gender-Hormone zu verschreiben. Furthermore, follow up of this relatively young population to disclose long-term side effects and to elucidate the association of sex steroids with coronary heart disease, as well as efforts to reduce the risk of thromboembolic events, are required. Darüber hinaus folgen dieser relativ jungen Bevölkerung, um langfristige Nebenwirkungen offen zu legen und die Assoziation von Sexualhormonen mit koronarer Herzkrankheit, sowie die Bemühungen, das Risiko für thromboembolische Ereignisse reduzieren aufzuklären, benötigt.

Transsexuelle suchen, um ihren Körper in die entgegengesetzte biologische Geschlecht, zu denen sie sich selbst wahrnehmen Gehör anzupassen. Hormonal treatment plays an important role in this process.1 Ideally, the given hormone treatment should suppress the secondary sex characteristics of the original sex, as well as induce those of the opposite sex to the fullest extent and in the shortest possible period of time. Hormonbehandlung spielt eine wichtige Rolle in diesem process.

1 Idealerweise sollte die gegebenen Hormonbehandlung sollten die sekundären Geschlechtsmerkmale der ursprünglichen Geschlecht zu unterdrücken, als auch zu denen, des anderen Geschlechts in vollem Umfang und in der kürzest möglichen Zeit.

Therefore, there is an inclination to maximize hormone dosage, which may involve health hazards. Daher besteht eine Neigung zur Hormondosis, die Gesundheitsrisiken beinhalten kann maximieren.
S ide effects of sex steroid therapy in more conventional categories of patients have been extensively reported: oral contraceptives in women of reproductive age,2,3 estrogen substitution in postmenopausal women,4-6 estrogen treatment of prostatic carcinoma,7 and androgen replacement in men.8 Reports on side effects of cross-gender hormone treatment in transsexuals have been few. Side Auswirkungen der Sexualsteroidtherapie bei konventionellen Kategorien von Patienten wurden ausführlich berichtet: oralen Kontrazeptiva bei Frauen im gebärfähigen Alter, 2,3 Östrogensubstitution bei postmenopausalen Frauen ,4-6 Östrogen-Behandlung von Prostatakarzinom, 7 und Androgen-Ersatz bei Männern 0,8 Berichte über Nebenwirkungen von Cross-Gender-Hormonbehandlung bei Transsexuellen es nur wenige.

One study evaluating the efficacy of estrogens and androgens in 90 transsexual patients documented only liver enzyme abnormalities and mild elevations of cholesterol and triglyceride levels.9 Case reports have described pulmonary embolism,10 cerebral thrombosis,11 myocardial infarction,12 prostatic metaplasia,13 and breast cancer14,15 in estrogen- treated male-to-female transsexuals and recurrent myocardial infarction in a female-to-male transsexual treated with androgens.16 We report here a retrospective investigation into the side effects of cross gender hormone administration in 425 transsexuals treated between 1972 and 1986. Eine Studie, die die Wirksamkeit von Östrogenen und Androgenen in 90 transsexuelle Patienten dokumentiert nur Leberwertveränderungen und leichte Erhöhungen der Cholesterin-und Triglycerid levels.9 Fallberichte haben Lungenembolie, 10 zerebrale Thrombose, Herzinfarkt 11, 12 Prostata-Metaplasie, 13 und Brust beschrieben cancer14, 15 in Östrogen behandelten Mann-zu-Frau-Transsexuellen und rezidivierenden Herzinfarkt in einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen mit androgens.16

Wir berichten hier über eine retrospektive Untersuchung der Nebenwirkungen von Quer Geschlecht Hormongabe in 425 Transsexuellen zwischen behandelten 1972 und 1986.

MATERIALS AND METHODS Material und Methoden
The files of all patients seen in our outpatient department between 1972 and 1986 were reviewed Diagnosis of transsexualism followed the Standards of Care of the Harry Benjamin Gender Dysphoria Association.17 There were files of 558 patients with a problem of gender dysphoria, of whom 425 were included in this study. Die Dateien aller Patienten in unserer Ambulanz zwischen 1972 und 1986 gesehen wurden überprüft Diagnose der Transsexualität verfolgten die Standards of Care der Harry Benjamin Geschlecht Dysphoria Association.17 Es wurden Dateien von 558 Patienten mit einem Problem der Geschlechtsdysphorie, von denen 425 waren in dieser Studie eingeschlossen. Reasons for exclusion of the others were as follows: no hormonal treatment (n = 71), only antiandrogen treatment (n = 6), failure to comply with our follow-up schedule (n = 15), no data available (n = 10), and treatment either not yet started or for less than six months (n = 31). Gründe für den Ausschluss von den anderen waren wie folgt: keine Hormonbehandlung (n = 71), nur Anti-Androgen-Behandlung (n = 6), Nichteinhaltung unserer Follow-up-Zeitplans (n ​​= 15), keine Angaben (n = 10 erfüllen ), und die Behandlung entweder noch nicht begonnen oder weniger als sechs Monaten (n = 31). The population included in this analysis comprised 303 male-to-female and 122 female-to-male transsexuals. Die Bevölkerung in diese Analyse einbezogen umfasste 303 Mann-zu-Frau-und 122 weiblich-zu-Mann-Transsexuellen. Our standard hormone treatment regimen in male- to-female transsexuals consisted of 100 mg cyproterone acetate and 100 mg ethinylestradiol/ day orally (n = 258). Unsere Standard-Hormon Behandlungsschema in Mann-zu-Frau-Transsexuellen bestand aus 100 mg Cyproteronacetat und 100 mg Ethinylestradiol / Tag oral (n = 258). Until 1980 diethylstilbestrol (5 to 15 mg/d) was prescribed for a few patients. Bis 1980 Diethylstilbestrol (5 bis 15 mg / Tag) wurde für einige Patienten verschrieben. Some patients insisted on parenteral estrogen therapy. Einige Patienten bestand auf parenterale Östrogentherapie. They procured the estrogens outside our clinic and these were self-administered in a dose of 200 to 800 mg estradiol-17- undecanoate/month in (n = 45). Sie beschafft die Östrogene außerhalb unserer Klinik und diese waren selbst verabreicht in einer Dosis von 200 bis 800 mg Östradiol-17-undecanoat / Monat (n = 45). Recommended dose of parenteral estrogens in postmenopausal women is 20 to 100 mg/m. Die empfohlene Dosis von parenteralen Östrogenen bei postmenopausalen Frauen, 20 bis 100 mg / m.
In female-to-male patients long-acting testosterone esters 250 mg im every 2 weeks (n = 69) or testosterone undecanoate 120 to 160 mg/d orally (n = 19), or both, but not simultaneously (n = 34), were prescribed. In weiblich-zu-männlich Patienten lang wirkenden Testosteronester 250 mg im alle 2 Wochen (n = 69) oder Testosteronundecanoat 120 bis 160 mg / Tag oral (n = 19), oder beides, aber nicht gleichzeitig (n = 34) wurden vorgeschrieben. If menstrual activity did not cease within three months after start of the hormone administration, an oral progestin, lynestrol 5 mg/d, was added (n = 3). Wenn Menstruations Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Hormongabe, einem oralen Gestagen, lynestrol 5 mg / d nicht mehr, wurde hinzugefügt (n = 3). The patients' ages at the start of hormone treatment ranged from 16 to 67 years (median 32 years) in male-to-female patients and 16-54 years (median Das Alter der Patienten zu Beginn der Hormonbehandlung reichte von 16 bis 67 Jahren (Median 32 Jahre) in Mann-zu-Frau-Patienten und von 16 bis 54 Jahren (Median
25.4 years) in female-to-male patients. 25,4 Jahre), in weiblich-zu-Mann-Patienten. The duration of hormone therapy ranged from six months to more than 13 years (median 4.4 years in male-to- female and 3.6 years in female-to-male patients). Die Dauer der Hormontherapie reichten von sechs Monaten bis zu mehr als 13 Jahren (Median 4,4 Jahre in Mann-zu-Frau-und 3,6 Jahre weiblich-zu-Mann-Patienten). In the first two years of treatment, patients were seen every three months and every six to nine months thereafter. In den ersten zwei Jahren der Behandlung wurden die Patienten alle drei Monate und alle sechs bis neun Monate danach gesehen. At each visit physical changes and complaints were recorded and a general physical examination was carried out. Bei jedem Besuch körperlichen Veränderungen und Beschwerden wurden aufgenommen und eine allgemeine körperliche Untersuchung durchgeführt wurde. At least once, and generally twice a year, blood samples were drawn for determination of liver enzymes, prolactin levels, and, if indicated, other laboratory parameters. Mindestens einmal, und in der Regel zweimal im Jahr, Blut-Proben wurden zur Bestimmung der Leberenzyme, Prolaktin-Spiegel, und, falls indiziert, andere Laborparameter erstellt. Diagnosis of venous thrombosis or pulmonary embolism was confirmed by phlebography or lung scintigraphy. Die Diagnose der Venenthrombose oder Lungenembolie wurde von Phlebographie oder Lungen Szintigraphie bestätigt. Twelve transsexuals died during this follow-up period. Zwölf Transsexuellen starben während dieser Follow-up-Periode. The cause of death was determined either by autopsy report or from information given by the patients's general practioner. Die Todesursache wurde entweder durch Autopsie-Bericht oder von Informationen, die von den Patienten der Allgemeinmedizin gegeben bestimmt. The expected mortality and morbidity of a comparable group of subjects were calculated from published reports on the incidence of mortality and similar morbidity in the general population aged 15 to 64 years. Die erwartete Mortalität und Morbidität einer vergleichbaren Gruppe von Probanden wurden aus veröffentlichten Berichte über das Auftreten von Mortalität und Morbidität ähnlich in der allgemeinen Bevölkerung im Alter von 15 bis 64 Jahren berechnet. The expected number of cases was adjusted for age (15-24, 25-39, and 40-64 years of age) and sex,18 as well as for the period of time the study population was on cross-gender hormone treatment. Die erwartete Anzahl der Fälle wurde für Alter (15-24, 25-39, 40-64 und Jahre) und Geschlecht, 18 sowie für die Zeit, die der Studienpopulation war auf Cross-Gender-Hormonbehandlung eingestellt.
RESULTS ERGEBNISSE
The observed and the expected mortalities in male to-female transsexuals treated with estrogens and cyproterone acetate are shown in Table 1. Die beobachtete und die erwarteten Todesfälle in der männlichen zu-Frau-Transsexuelle mit Östrogenen und Cyproteronacetat behandelt, sind in Tabelle 1 dargestellt. The total number of deaths in the treatment group represented a 2.5- to 9-fold increase over the general population. Die Gesamtzahl der Todesfälle in der Behandlungsgruppe repräsentiert eine 2,5-bis 9-fache Erhöhung gegenüber der Allgemeinbevölkerung. The increased mortality was in particular due to an increase of suicides and of deaths by unknown cause. Die erhöhte Sterblichkeit war insbesondere auf einen Anstieg der Selbstmorde und der Todesfälle durch unbekannte Ursache. There may have been a connection to sex steroid treatment in the three deaths of unknown cause, although autopsy in two of these cases failed to demonstrate a hormone-related cause. Es war vielleicht eine Verbindung zu Sexualsteroidbehandlung in den drei Todesfälle mit unbekannter Ursache, obwohl Autopsie in zwei dieser Fälle konnte eine hormonell bedingte Ursache zu demonstrieren. All other causes of death were within the 95% confidence intervals of the expected mortality. Alle anderen Todesursachen waren innerhalb der 95%-Konfidenzintervall der erwarteten Sterblichkeit. As can be expected in a relatively young age group, six of the 12 deaths (95% Cl, 2.5-9.5) were not from natural causes. Wie in einem relativ jungen Altersgruppe sechs der 12 Todesfälle (95% CI, 2,5 bis 9,5) zu erwarten waren nicht aus natürlichen Ursachen.
A summary of all morbidity encountered and, if data were available, the number of expected cases in the general population, aged 15 to 64 years, is shown in Table 2 (male-to-female transsexuals) and Table 3 (female-to-male transsexuals). Eine Zusammenfassung aller Morbidität auftreten, und wenn die Daten zur Verfügung standen, die Zahl der zu erwartenden Fälle in der Gesamtbevölkerung im Alter von 15 bis 64 Jahren, ist in Tabelle 2 dargestellt (Mann-zu-Frau-Transsexuellen) und Tabelle 3 (Frau-zu- männlichen Transsexuellen).
A clinically serious side effect of estrogen treatment (45-fold increase) was venous thrombosis of the legs (n = 13) and/or pulmonary embolism (n = 6). Eine klinisch schwere Nebenwirkung von Östrogen-Behandlung (45-fache Erhöhung) war Venenthrombose der Beine (n = 13) und / oder Lungenembolie (n = 6). Of the total male to-female transsexual group this occurred in 19 (6.3%) patients, yet was expected in only one patient. Von den insgesamt männlich zu-Frau-Transsexuellen diese Gruppe traten bei 19 (6,3%) Patienten, dennoch wurde nur bei einem Patienten erwartet. In the 235 male-to-female transsexuals who underwent sex reassignment surgery 4 (1.7%) were diagnosed postoperatively with venous thrombosis and/or pulmonary embolism. In den 235 Mann-zu-Frau-Transsexuellen, die Geschlechtsumwandlung 4 (1,7%) unterzogen wurden postoperativ mit Venenthrombose und / oder Lungenembolie diagnostiziert. This low postoperative incidence in comparison to the total incidence of thromboembolic events in our patients is probably due to our policy of discontinuing all hormone treatment at least 4 weeks before surgery. Diese geringe postoperative Inzidenz im Vergleich zur Gesamtinzidenz thromboembolischer Ereignisse bei unseren Patienten ist wahrscheinlich auf unsere Politik nach Absetzen der Hormonbehandlung alle mindestens 4 Wochen vor der Operation. If thrombosis attributed to estrogen occurred, this happened most often during the first year of treatment (ten of 13 cases). Wenn Thrombose zurückzuführen auf Östrogen aufgetreten ist, das passiert meist während des ersten Jahres der Behandlung (zehn von 13 Fällen). Furthermore, there was a strong association between age and the incidence of thrombosis: five of 237 (2.1%) patients under 40 years of age v eight of 66 (12%) patients over 40 years (P < .05, chi- square test). Darüber hinaus gab es eine starke Assoziation zwischen dem Alter und dem Auftreten von Thrombose: fünf von 237 (2,1%) Patienten unter 40 Jahre alt v acht von 66 (12%) der Patienten über 40 Jahre (p <0,05, Chi-Quadrat-Test ). In the cases of thrombosis that occurred postoperatively or following leg trauma (one severe leg contusion and one tibial fracture), this association with age was not significant (2.2% v 4.0%), possibly due to the low number of cases. In den Fällen der Thrombose, die postoperativ folgende Bein Trauma (eine schwere Beinprellung und eine Schienbeinfraktur) erfolgt ist, oder diese Assoziation mit dem Alter nicht signifikant war (2,2% v 4.0%), möglicherweise aufgrund der geringen Anzahl von Fällen.
The two cases of myocardial infarction occurred, after several years of hormone treatment, in one 45- and in one 50-year-old male-to-female transsexual. Die beiden Fälle von Herzinfarkt aufgetreten ist, nach mehreren Jahren der Hormonbehandlung in einer 45 - und in einer 50-jährige Mann-zu-Frau-Transsexuelle. Both had a strong positive family history of heart disease and one also smoked 50 cigarettes a day. Beide hatten eine starke positive Familiengeschichte von Herzerkrankungen und ein auch geräuchert 50 Zigaretten am Tag.
For four patients with preexistent hypertension, kept adequately under control through medication (<150/90 mmHg), hormonal therapy was not considered to be contraindicated. Für vier Patienten mit präexistenten Bluthochdruck, unter Kontrolle durch Medikamente (<150/90 mmHg) gehalten angemessen, wurde die Hormontherapie nicht als kontraindiziert sein. Ten patients developed high blood pressure (>160/95 mmHg) during sex steroid treatment. Zehn Patienten entwickelt Bluthochdruck (> 160/95 mmHg) beim Sex Steroid-Behandlung. With appropriate antihypertensive treatment we were able to manage this without discontinuing the steroids. Mit entsprechenden antihypertensive Behandlung waren wir in der Lage, dies ohne Absetzen der Steroide zu verwalten. In the first six months of hormone treatment depressive mood changes were reported spontaneously by 25 (8.3%) male-to-female patients. In den ersten sechs Monaten des Hormonbehandlung wurden depressive Stimmungsschwankungen spontan um 25 (8,3%) Mann-zu-Frau-Patienten berichtet. We did not specifically inquire into depressive symptoms nor was psychometric testing done of these patients. Wir haben nicht gezielt in depressive Symptome zu erkundigen, noch wurde psychometrischen Tests durchgeführt dieser Patienten. However, before the start of treatment all patients were informed of the possible effects hormones could have on their mood. Doch vor dem Beginn der Behandlung wurden alle Patienten der möglichen Auswirkungen Hormone konnten sich auf ihre Stimmung haben informiert. Serum prolactin levels increased in all estrogen-treated patients. Serum-Prolaktin-Spiegel stieg in allen Östrogen behandelten Patienten. In 46 (21.4%) patients serum prolactin levels rose to more than 1,000 mU/L (upper limit for males 300 mU/L), whereas only 0.108 of 214 patients were expected according to published prevalence rates.19 After reduction of the estrogen dosage serum prolactin levels fell to only slightly elevated values in 23 patients. In 46 (21,4%) der Patienten stieg Serumprolaktinspiegeln auf mehr als 1.000 mU / L (obere Grenze für Männer 300 mU / L), während nur 0.108 von 214 Patienten wurden nach den veröffentlichten Prävalenz rates.19 erwartet Nach der Reduktion des Östrogendosis Serumprolaktinspiegeln fiel nur leicht erhöhten Werte bei 23 Patienten. CT scanning of the pituitary with contrast enhancement was performed in 15 of the 23 remaining patients (eight were either lost for follow-up or they refused radiologic evaluation). CT-Scan der Hirnanhang mit Kontrastverstärkung wurde in 15 der 23 verbleibenden Patienten (acht wurden entweder für Follow-up verloren gehen oder sie sich weigerten, radiologische Auswertung) durchgeführt. In five of these 15 patients pituitary enlargement was documented. In fünf dieser 15 Patienten wurde Hypophyse Erweiterung dokumentiert.
In female-to-male patients androgen treatment deepened the voice, increased body hair growth, and induced beard growth to a varying extent. In weiblich-zu-Mann-Patienten Androgen-Behandlung vertieft die Stimme, erhöhte Körperhaarwachstum und induziert Bartwuchs in unterschiedlichem Ausmaß. Shaving became necessary in >90% of them after one year of androgen treatment and some grew a full beard. Rasieren war notwendig geworden, in> 90% von ihnen nach einem Jahr der Androgen-Behandlung und einige wuchsen einen Vollbart. Severe acne was observed in 15 (12.3%) subjects. Schwere Akne wurde in 15 (12,3%) der Patienten beobachtet. Topical treatment for the acne was moderately effective in most patients. Die topische Behandlung für die Akne war mäßig wirksam bei den meisten Patienten. All 21 patients (17.2%) who gained more than 10% body weight were already obese before the start of testosterone administration. Alle 21 Patienten (17,2%), die mehr als 10% Körpergewicht gewonnen waren schon vor Beginn der Testosteron-Verwaltung fettleibig. Minor weight increase (I to 3 kg) was common in both estrogen- and androgen-treated patients, but minor weight loss was also regularly documented. Kleinere Gewichtszunahme (bis 3 kg) war in beiden Östrogen-und Androgen-behandelten Patienten häufig, aber kleinere Gewichtsverlust wurde auch regelmäßig dokumentiert.
DISCUSSION DISKUSSION
This study is a retrospective and not a case-control study. Diese Studie ist eine retrospektive und nicht um eine Fall-Kontroll-Studie. Therefore, no definitive conclusions about the relative risks of cross-gender hormone treatment can be drawn. Daher können keine endgültigen Schlussfolgerungen über die relative Gefahr von Cross-Gender-Hormonbehandlung gezogen werden. The conclusion of this study could have been more firm if a control group had been included. Die Schlussfolgerung dieser Studie könnten fester gewesen, wenn eine Kontrollgruppe hatte aufgenommen wurden. It did not appear feasible to match our group, which was heterogeneous in age and duration of hormone treatment, with a control group. Es erscheint nicht möglich, unsere Gruppe, die in Alter und der Dauer der Hormonbehandlung heterogen war, mit einer Kontrollgruppe entsprechen. In the latter group there should have been a similar follow-up with regular clinic visits and laboratory tests. In der letzteren Gruppe sollte es eine ähnliche Follow-up mit regelmäßigen Arztbesuche und Labortests gewesen. To compensate for this drawback, we compared our findings with the expected number of deaths and morbidity calculated from health statics, adjusted for age and sex, of the general population. Um diesen Nachteil auszugleichen, verglichen wir unsere Ergebnisse mit der erwarteten Zahl der Todesfälle und Morbidität von Gesundheits Statik berechnet, für Alter und Geschlecht angepasst, von der allgemeinen Bevölkerung. This approach still poses a problem because our group was selected in two ways: (1) in our clinical population serious preexistent morbidity was excluded (eg, serious cardiovascular disease), and (2) the patients were treated on the basis of their transsexualism, which might be associated with a greater proneness to some pathologies (eg, suicide). Dieser Ansatz stellt immer noch ein Problem, weil unsere Gruppe wurde auf zwei Arten ausgewählt: (1) in unserer klinischen Bevölkerung ernst preexistent Morbidität wurde ausgeschlossen (zB schwere Herz-Kreislauf-Krankheit), und (2) wurden die Patienten auf der Grundlage ihrer Transsexualität behandelt, , die mit einer größeren Neigung zu einigen Pathologien (z. B. Selbstmord) in Verbindung gebracht werden könnten. How ever, these comparisons are the best available for clinical evaluation of cross-gender hormone treatment. Wie auch immer, sind diese Vergleiche das Beste für die klinische Bewertung von Cross-Gender-Hormonbehandlung zur Verfügung. Compliance with the prescribed hormones was obvious from the induced physical changes and was not monitored in this study. Einhaltung der vorgeschriebenen Hormone war aus den induzierten physikalischen Veränderungen offensichtlich und wurde in dieser Studie nicht beobachtet.
The increased mortality in male-to-female transsexuals compared with the expected mortality can be partly explained by the increased suicide rate. Die erhöhte Sterblichkeit bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen, verglichen mit der erwarteten Sterblichkeit lässt sich teilweise durch die erhöhte Selbstmordrate erklärt werden. Many patients (14%, unpublished observations of our group) attempted suicide before the start of sex reassignment treatment. Viele Patienten (14%, unveröffentlichte Beobachtungen aus unserer Gruppe) Selbstmordversuch vor dem Beginn der Geschlechtsumwandlung Behandlung. This increased suicide rate confirms the notion that gender reassignment is not fully effective in relieving co-existent morbidity in cases of gender dysphoria. Diese erhöhte Selbstmordrate bestätigt die Vorstellung, dass der Geschlechtsumwandlung ist nicht voll wirksam bei der Linderung der Co-Morbidität existent in Fällen von Geschlechtsdysphorie. The increased number of deaths by unknown cause does raise concern. Die erhöhte Anzahl der Todesfälle durch unbekannte Ursache wirft Sorge. Two of these three deaths might have been suicide, according to friends and relatives. Zwei dieser drei Todesfälle Selbstmord gewesen sein könnte, nach Freunden und Verwandten. The autopsy of one did not include toxicologic screening; thus, the assumption of suicide cannot be refuted. Die Autopsie von einem nicht enthalten toxikologischen Screening, somit kann die Annahme von Selbstmord nicht widerlegt werden. More extensive follow-up will be necessary to evaluate the risk of death by unknown cause. Weitere umfangreiche Folgemaßnahmen werden notwendig sein, um das Risiko des Todes durch unbekannte Ursache zu evaluieren.
It is evident from our results that the incidence rates of venous thrombosis and/or pulmonary embolism (45-fold), hyperprolactinemia (400-fold), depressive mood changes (15-fold), and transient elevation of liver enzymes were increased with estrogen and/or cyproterone acetate use, whereas weight increase and acne were associated with androgen use. Es ist aus unseren Ergebnissen, dass die Inzidenz von Venenthrombose und / oder Lungenembolie (45-fach), Hyperprolaktinämie (400-fach), depressive Stimmungsschwankungen (15-fach) und vorübergehende Erhöhung der Leberenzyme wurden mit Östrogen erhöht und / oder Cyproteronacetat Einsatz, während Gewichtszunahme und Akne wurden mit Androgen-Verwendung.
In accordance with previous studies of hyperlipemic men treated with estrogens,2l our study shows an increased incidence of thrombosis in estrogen- treated male-to-female transsexuals. In Übereinstimmung mit früheren Studien hyperlipämische Männer mit Östrogenen behandelt werden, 2l zeigt unsere Studie eine erhöhte Inzidenz von Thrombosen in Östrogen behandelten Mann-zu-Frau-Transsexuellen. The observed incidence in our study of 1,140 of 100,000 exposure years is similar to the incidence of 1,100 of 100,000 exposure years calculated from the data of the Coronary Drug Project Research Group.21 In comparison, the incidence of thromboembolic disease in oral contraceptive users is 300 of 100,000 exposure years and in healthy men estimated at 30 of 100,000 exposure years.2 The magnitude of this increased incidence rate of thromboembolic events is worrisome and should be a stimulant for research for less thrombogenic hormone schedules. Die beobachtete Häufigkeit in unserer Studie von 1.140 100.000 Belichtungs Jahren ist ähnlich der Inzidenz von 1.100 100.000 Jahren Exposition von den Daten der Coronary Drug Projekt Forschung Group.21 Im Vergleich berechnet wird, ist 300 das Auftreten von thromboembolischen Erkrankungen in oralen Kontrazeptiva Nutzer Exposition von 100.000 Jahren und bei 30 von 100.000 geschätzten Exposition gesunde Männer years.2 Die Größe dieser erhöhten Inzidenz von thromboembolischen Ereignissen ist besorgniserregend und sollte ein Stimulans für die Forschung für weniger thrombogenen Hormon Pläne sein. Either reduction of the estrogen dosage to the lowest possible effective dose, similar to what has been shown with oral contraceptives, or another way of administering, eg, percutaneous estradiol with less hepatic effects, might be effective ways of reducing this risk. Entweder Reduktion der Östrogendosis für den niedrigsten wirksamen Dosis, ähnlich dem, was mit oralen Kontrazeptiva oder anderen Art und Weise der Verabreichung, z. B. perkutane Estradiol mit geringer hepatischen Effekte gezeigt, könnte Wege zur Verringerung dieser Gefahr. We also found advanced age (>40 years) to be a factor affecting the incidence of documented venous thrombosis and pulmonary embolism in male to-female transsexuals using estrogens. Wir fanden auch, fortgeschrittenen Alters (> 40 Jahre), ein Faktor, der das Auftreten von venösen dokumentiert Thrombose und Lungenembolie bei männlichen zu-Frau-Transsexuelle mit Östrogenen sein. The latter results have also been reported in women using oral contraceptives.3 Die letzteren Ergebnisse wurden auch bei Frauen, die orale contraceptives.3 gemeldet
The connection between sex hormone levels, coronary heart disease, and coronary risk factors is complex.22 Epidemiologic studies suggest that changes in blood lipid levels similar to those that occur during estrogen treatment reduce the risk of coronary heart disease.23 Yet, it has been found that estrogens did not prevent recurrent episodes of clinical coronary heart disease in hyperlipemic men with previous myocardial infarction.21 Furthermore, in prostatic cancer patients, treatment with estrogens has been associated with an increased incidence of cardiovascular events24 and mortality.25 Our follow-up study of relatively young and healthy gender dysphoric males has still been too short to confirm any association. Die Verbindung zwischen Hormonpegeln, koronare Herzkrankheit und koronare Risikofaktoren ist complex.22 Epidemiologische Studien deuten darauf hin, dass Veränderungen in der Blutfettwerte ähnlich denen, die während der Behandlung auftreten Östrogen das Risiko für koronare Herz disease.23 Doch zu reduzieren, war es festgestellt, dass Östrogene nicht verhindern, dass wiederkehrende Episoden von klinischen koronaren Herzkrankheit in hyperlipämische Männer mit früheren Herzmuskel infarction.21 Außerdem in Prostata-Krebs-Patienten, die Behandlung mit Östrogenen wurde mit einem erhöhten Auftreten von Herz-Kreislauf-und events24 mortality.25 Unsere Follow-up in Verbindung gebracht Studie von relativ jungen und gesunden Männern Gender Dysphorie immer noch zu kurz gewesen, um jede Assoziation zu bestätigen. The effect of androgens on blood lipids (increasing total cholesterol and decreasing HDL-cholesterol26 has also been found in women treated with testosterone cypionate (100 to 800 mg/mo im) for transsexualism.9 In this cross-sectional study these authors reported an increase of the total cholesterol levels in the low (100 to 300 mg/mo) and high dosage (800 mg/mo) regimen (11 observations) and no increase in the medium dosage of 400 mg (30 observations). This last dosage is comparable to the dosage we used. Our limited number of prospective observations, as yet insufficient for statistical analysis, shows a highly variable response. Theoretically, the increased serum total cholesterol and decreased HDL-cholesterol level could increase the risk of coronary heart disease. To our knowledge, only one case report supports this assumption, although pretreatment serum lipid levels in this case were not available.16 The relatively young age and the follow-up period of median 3.6 years in our study preclude a definite conclusion. The number of cases of hypertension observed is slightly less than expected. This observation is in contrast with the reported effect of oral contraceptives on blood pressure in women.2 Meyer et al9 also failed to find changes of arterial blood pressure in estrogen-treated male-to-female transsexuals. This discrepancy with the findings in oral contraceptive users may be explained by the way blood pressure readings were made. In their study and in the present study blood pressure was measured during clinic visits in patients who often came for the first time to a gender clinic. Blood pressure readings in this setting tend to be higher because of the nervous stress associated with new experiences. At follow-up visits the blood pressure decreases and can mask the increase caused by estrogens. Another reason we did not observe more cases of hypertension in the study group may be the relatively high prevalence of hypertension in the Dutch male population aged 15 to 49 years.27 This could obscure an increased incidence associated with estrogen and/or cyproterone acetate. More recent studies on blood pressure in women taking estrogens as replacement treatment also contradict the general assumption that estrogen treatment is associated with an increase in blood pressure. Actually, the majority of women in these studies experienced a decline in blood pressure.28,29 Die Wirkung von Androgenen auf die Blutfette (Cholesterin und erhöht insgesamt abnehm HDL-cholesterol26 auch bei Frauen mit Testosteroncypionat (100 bis 800 mg / mo im) behandelt wurden, wurden für transsexualism.9 In dieser Querschnittsstudie diese Autoren berichteten von einem Anstieg der Gesamtcholesterinspiegel im niedrigen (100 bis 300 mg / mo) und hoher Dosierung (800 mg / mo) Schema (11 Beobachtungen) und keine Erhöhung der mittleren Dosis von 400 mg (30 Beobachtungen). Diese letzte Dosierung vergleichbar der Dosierung wir eingesetzt. Unsere begrenzte Anzahl von Interessenten Beobachtungen, noch nicht ausreichend für die statistische Analyse zeigt eine sehr variable Antwort. Theoretisch ist die erhöhte Serum-Gesamtcholesterin und HDL-Cholesterin sank Ebene könnte das Risiko einer koronaren Herzerkrankung erhöhen. Um unsere Wissen, nur in einem Fall Bericht unterstützt diese Annahme, obwohl Vorbehandlung Serumlipidspiegel wurden in diesem Fall nicht available.16 Die relativ junge Alter und die Follow-up-Periode von Median 3,6 Jahre in unserer Studie stehen einer endgültigen Schlussfolgerung. Die Anzahl der Fälle von Bluthochdruck beobachtet wird, ist etwas weniger als erwartet. Diese Beobachtung steht im Gegensatz zu den berichteten Wirkung von oralen Kontrazeptiva auf den Blutdruck in Frauen.2 Meyer et al9 auch nicht zu Veränderungen der arteriellen Blutdruck in Östrogen behandelten Mann-zu-Frau-Transsexuellen zu finden. Diese Diskrepanz mit den Ergebnissen in oralen Verhütungs Benutzer kann durch die Art und Weise Blutdruckmessungen vorgenommen wurden erläutert. In ihrer Studie und in der vorliegenden Studie wurde der Blutdruck während der Arztbesuche bei Patienten, die kamen oft zum ersten Mal zu einem Gender-Klinik gemessen. Blutdruckwerte in dieser Einstellung eher höher, weil der Nerven Stress mit neuen Erfahrungen in Verbindung gebracht werden. Bei Follow-up-Besuche der Blutdruck sinkt und die Erhöhung durch Östrogene verursacht maskieren. weiterer Grund, warum wir nicht beobachten mehr Fälle von Bluthochdruck in der Studiengruppe kann die relativ hohe Prävalenz der Hypertonie in der niederländischen männlichen Bevölkerung im Alter von 15 bis 49 years.27 Neuere Studien auf den Blutdruck bei Frauen, die Östrogene als Ersatz Behandlung Dies könnte eine erhöhte Inzidenz mit Östrogen-und / oder Cyproteronacetat verbunden verschleiern. auch widersprechen der allgemeinen Annahme, dass die Östrogen-Behandlung wird mit einer Erhöhung des Blutdrucks verbunden. Eigentlich ist die Mehrheit der Frauen in diesen Studien einen Rückgang der Blut pressure.28, 29
Temporary mood changes were spontaneously reported by a considerable number of male-to-female transsexual patients in the first six months of treatment but subsequently waned. Temporäre Stimmungsschwankungen wurden spontan von einer beträchtlichen Anzahl von Mann-zu-Frau-Transsexuelle Patienten in den ersten sechs Monaten der Behandlung berichtet, dann aber nachgelassen. In particular, cyproterone acetate has been reported to be associated with a lack of energy and depressive mood changes.30 The reason for these mental changes may not only be the hormone effect but also the psychologic pressure of living in the new gender role. Insbesondere hat Cyproteronacetat wurde berichtet, mit einem Mangel an Energie und depressive Stimmung zugeordnet werden changes.30 Der Grund für diese mentalen Veränderungen können nicht nur die Hormonwirkung, sondern auch die psychologische Druck des Lebens in der neuen Geschlechterrolle sein. Because depressive mood changes were found predominantly in the first six months of the hormone treatment, it is improbable that there has been an association with the three observed suicides: they occurred after 1.5, 4, and 8 years of hormone treatment. Da depressive Stimmungsschwankungen wurden vor allem in den ersten sechs Monaten des Hormonbehandlung gefunden wird, ist es unwahrscheinlich, dass es eine Vereinigung mit den drei Selbstmorde beobachtet: sie nach 1,5, 4 und 8 Jahren Hormonbehandlung aufgetreten.
If liver enzyme abnormalities were observed, patients were examined by hepatitis serology, ultrasonography of the liver, and follow-up of liver enzyme tests, in particular, if applicable after discontinuation of alcohol abuse. Wenn Leberwertveränderungen beobachtet wurden, wurden die Patienten mit dem Hepatitis-Serologie, Sonographie der Leber, und Follow-up der Leberenzymtests untersucht, insbesondere, wenn nach Absetzen der Alkoholmissbrauch anwendbar. Most persistent liver enzyme abnormalities could be attributed to hepatitis B and alcohol abuse. Die meisten hartnäckigen Leberwertveränderungen könnte zu Hepatitis-B-und Alkoholmissbrauch zurückzuführen. No evidence of liver tumors, such as peliosis hepatis or hepatic adenoma, was observed. Kein Nachweis von Lebertumoren, wie Peliosis Leber oder Leber Adenom, beobachtet. Transient liver enzyme abnormalities, similar to those found in the present study, have also been observed in estrogen-treated prostatic cancer patients but did not result in liver damage.31 Transienten Leberenzymstörungen, ähnlich den in der vorliegenden Studie gefunden wurde, sind auch in Östrogen behandelten Prostatakarzinom-Patienten beobachtet worden, aber nicht in der Leber führen damage.31
The other side effects of cross-gender hormone treatment were minor. Die anderen Nebenwirkungen der Cross-Gender-Hormonbehandlung waren gering. Many side effects were reversible with appropriate therapy or temporary discontinuation of hormones. Viele Nebenwirkungen waren reversibel mit geeigneten Therapie oder vorübergehenden Absetzen der Hormone. The occurrence of serious side effects (eg, the prevalence of thromboembolic disease of 6.3%) was, however, not rare. Das Auftreten von schweren Nebenwirkungen (z. B. die Häufigkeit von thromboembolischen Erkrankungen von 6,3%) wurde allerdings nicht selten. In view of the needs of transsexuals these side effects present a difficult dilemma in hormonal gender reassignment. Im Hinblick auf die Bedürfnisse von Transsexuellen präsentieren diese Nebenwirkungen in einem schwierigen Dilemma hormonelle Geschlechtsumwandlung. At present no firm guidelines can be given. Derzeit können keine festen Richtlinien gegeben werden. The cornerstone of the decision to prescribe cross-gender hormones remains with the explanation of the possible side effects to the patients and careful clinical judgment. Der Grundstein für die Entscheidung, Cross-Gender-Hormone verschreiben, bleibt mit der Erläuterung der möglichen Nebenwirkungen für die Patienten und eine sorgfältige klinische Beurteilung. Further follow-up of this relatively young population to disclose long-term side effects and to elucidate the association of sex steroids with coronary heart disease, as well as efforts to reduce the risk of thromboembolic events, are required. Weitere Follow-up dieser relativ jungen Bevölkerung, um langfristige Nebenwirkungen offen zu legen und die Assoziation von Sexualhormonen mit koronarer Herzkrankheit, sowie die Bemühungen, das Risiko für thromboembolische Ereignisse reduzieren aufzuklären, benötigt.
ACKNOWLEDGMENT ANERKENNUNG

The authors thank Jos Megens for his invaluable administrative and organizational contributions to this study, Elisabeth Savage, MA, and Dr Keith Courtney for their editorial assistance, and Dr Jos Nauta for his statistical advice. Die Autoren danken Jos Megens für seine unschätzbare administrative und organisatorische Beiträge zu dieser Studie, Elisabeth Savage, MA, und Dr. Keith Courtney für ihre redaktionelle Hilfe, und Dr. Jos Nauta für seine statistische Beratung. 

Das Menschliche

Und Sie wissen nicht, mit was Sie es zutun haben! Doch diese bekommen euch, ein Fakt!

Heute in den TV- Medien, die Massen - Vergewaltigung einer 15 jährigen Schülerin, angeblich "Gastarbeiter bzw. FLÜCHTLINGE auch Poliz...